2. Tiroler COVID-19-Anpassungsgesetz
LGBLA_TI_20201118_1162. Tiroler COVID-19-AnpassungsgesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag hat beschlossen:
Artikel 1Änderung des Tiroler COVID-19-Gesetzes
Artikel 2Änderung des Tiroler Landesverwaltungsgerichtsgesetzes
Artikel 3Änderung der Tiroler Gemeindeordnung 2001
Artikel 4Änderung der Tiroler Landtagswahlordnung 2017
Artikel 5Änderung der Tiroler Gemeindewahlordnung 1994
Artikel 6Änderung der Innsbrucker Wahlordnung 2011
Artikel 7Änderung des Tiroler Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetzes
Artikel 8Änderung des Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes 1998
Artikel 9Änderung des Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes 1998
Artikel 10Änderung des Gemeindesanitätsdienstgesetzes
Artikel 11Änderung des Tiroler Jagdgesetzes 2004
Artikel 12Änderung des Tiroler Tierseuchenfondsgesetzes
Artikel 13Änderung des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996
Artikel 14Änderung des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016
Artikel 15Inkrafttreten
Das Tiroler COVID-19-Gesetz, LGBl. Nr. 51/2020, wird wie folgt geändert:
(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung auf Verfahren, für die landesgesetzlich die Geltung der Verwaltungsverfahrensgesetze, wenn auch nur teilweise, vorgesehen ist, jene bundesrechtlichen Vorschriften ganz oder teilweise für anwendbar erklären, die aufgrund von zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 bestehenden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte für das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden erlassen worden sind. In der Verordnung sind die betreffenden bundesrechtlichen Vorschriften bestimmt zu bezeichnen. Sie sind in der zum Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung jeweils geltenden Fassung für anwendbar zu erklären.
(2) Eine Verordnung nach Abs. 1 ist ohne unnötigen Aufschub zu ändern, wenn dies aufgrund einer Änderung der betreffenden bundesrechtlichen Vorschriften zur Anpassung an deren jeweils geltende Fassung erforderlich ist. Eine Verordnung nach Abs. 1 ist nach der Aufhebung der betreffenden bundesrechtlichen Vorschriften ohne unnötigen Aufschub aufzuheben.“
Im Abs. 1 des § 2 wird die Wortfolge „des durch Verordnung der Landesregierung nach § 6 bestimmten Zeitraumes“ durch die Wortfolge „eines durch Verordnung der Landesregierung nach § 6 bestimmten Zeitraumes“ ersetzt.
Im Einleitungssatz des § 3 Abs. 1 und des § 4 wird die Wortfolge „den durch Verordnung der Landesregierung nach § 6 bestimmten Zeitraum“ jeweils durch die Wortfolge „einen durch Verordnung der Landesregierung nach § 6 bestimmten Zeitraum“ ersetzt.
Im § 4 haben die lit. b bis h zu lauten:
Im Abs. 2 des § 5 werden die Worte „der Verordnung“ durch die Worte „einer Verordnung“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 8 wird folgender Satz angefügt:
„Bestehen die maßgebenden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte nur für bestimmte Bezirke oder Gemeinden, so ist der Geltungsbereich einer solchen Verordnung räumlich auf Auflegungsverfahren in den betreffenden Bezirken oder Gemeinden zu beschränken.“
„(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung jene Zeiträume datumsmäßig festlegen, während derer die Voraussetzungen nach den Abs. 1 und 2 als gegeben anzunehmen sind. Solche Verordnungen können auch rückwirkend erlassen werden.“
(1) Ist landesgesetzlich vorgesehen, dass Sitzungen von Kollegialorganen in einem bestimmten Turnus, in einer bestimmten Anzahl über einen bestimmten Zeitraum oder auf Verlangen einzuberufen sind, so gelten diese gesetzlichen Bestimmungen als sistiert, wenn aufgrund der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 bestehenden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte ein Zusammentreten der betreffenden Organe zu einer Sitzung unter persönlicher Anwesenheit ihrer Mitglieder nicht möglich ist.
(2) Durch Abs. 1 werden die Vorschriften über die Einberufung und das Zusammentreten
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung jene Zeiträume datumsmäßig festzulegen, während derer die gesetzlichen Bestimmungen über turnusmäßige Sitzungen von Kollegialorganen als sistiert gelten; solche Verordnungen sind möglichst zeitnah mit dem Inkrafttreten der betreffenden Beschränkungen zu erlassen. Bestehen die maßgebenden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte nur für bestimmte Bezirke oder Gemeinden, so ist der Geltungsbereich solcher Verordnungen räumlich auf Kollegialorgane, deren regelmäßiger Ort des Zusammentretens in den betreffenden Bezirken oder Gemeinden liegt, zu beschränken.
(1) Landesgesetzlich eingerichtete Kollegialorgane können Beschlüsse im Umlaufweg auf die im Abs. 2 beschriebene Weise auch dann fassen, wenn dies materiengesetzlich nicht oder nur auf eine andere Weise vorgesehen ist, sofern
(2) Die Beschlussfassung hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Im Übrigen bleiben die für das Zustandekommen von Beschlüssen geltenden materiengesetzlichen Voraussetzungen unberührt. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung des Kollegialorgans mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.
(3) Für den Gemeinderat gilt Abs. 1 lit. b nicht. Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Abs. 2 gilt für den Gemeinderat unter der Voraussetzung, dass eine Beschlussfassung im Umlaufweg bundesverfassungsgesetzlich ausdrücklich für zulässig erklärt ist, und mit der Maßgabe, dass für solche Beschlüsse die einfache Mehrheit der Mitglieder erforderlich ist, soweit gesetzlich nicht die Mehrheit von zwei Dritteln vorgesehen ist.
(4) Abs. 1 und 2 gilt nicht für die Beschlussfassung
(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung jene Zeiträume datumsmäßig festzulegen, während derer eine Beschlussfassung im Umlaufweg nach Maßgabe der Abs. 1 und 2 zulässig ist; solche Verordnungen sind möglichst zeitnah mit dem Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 zu erlassen. Bestehen diese Voraussetzungen nur für bestimmte Bezirke oder Gemeinden, so ist der Geltungsbereich solcher Verordnungen räumlich auf Kollegialorgane, deren regelmäßiger Ort des Zusammentretens in den betreffenden Bezirken oder Gemeinden liegt, zu beschränken.
(1) Landesgesetzlich eingerichtete Kollegialorgane können Sitzungen unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz auch dann durchführen, wenn dies materiengesetzlich nicht vorgesehen ist, sofern
(2) In den Fällen des Abs. 1
(3) Für den Gemeinderat gilt Abs. 1 lit. b nicht. Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Abs. 2 gilt für den Gemeinderat unter der Voraussetzung, dass die Durchführung von Sitzungen in Form einer Videokonferenz bundesverfassungsgesetzlich ausdrücklich für zulässig erklärt ist, und mit der Maßgabe, dass für Beschlüsse die einfache Mehrheit der Mitglieder erforderlich ist, soweit gesetzlich nicht die Mehrheit von zwei Dritteln vorgesehen ist.
(4) Abs. 1 und 2 gilt nicht für Sitzungen
(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung jene Zeiträume datumsmäßig festzulegen, während derer die Durchführung von Sitzungen in Form einer Videokonferenz zulässig ist; solche Verordnungen sind möglichst zeitnah mit dem Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 zu erlassen. Bestehen diese Voraussetzungen nur für bestimmte Bezirke oder Gemeinden, so ist der Geltungsbereich solcher Verordnungen räumlich auf Kollegialorgane, deren regelmäßiger Ort des Zusammentretens in den betreffenden Bezirken oder Gemeinden liegt, zu beschränken.“
(1) Die landesgesetzlichen Bestimmungen betreffend die Einleitung und Ausschreibung von Volksbefragungen, Volksbegehren, Volksabstimmungen und der Bürgerinitiative gelten als sistiert, wenn aufgrund der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 bestehenden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte die Abwicklung der gesetzlich vorgegebenen Verfahrensabläufe nicht gewährleistet oder wesentlich erschwert wäre. Mit dem Wegfall der Einschränkungen beginnen in den sistierten Bestimmungen enthaltene Fristen neu zu laufen und sind unverzüglich zu treffende Maßnahmen sofort nachzuholen.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung jene Zeiträume datumsmäßig festzulegen, während derer die gesetzlichen Bestimmungen betreffend die Einleitung und Ausschreibung von Volksbefragungen, Volksbegehren, Volksabstimmungen und der Bürgerinitiative als sistiert gelten. Solche Verordnungen sind möglichst zeitnah mit dem Inkrafttreten der betreffenden Beschränkungen zu erlassen.
(3) Abs. 2 gilt auch im Fall, dass die maßgebenden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte nur für bestimmte Bezirke oder Gemeinden bestehen; die betreffenden Bezirke oder Gemeinden sind in der Verordnung zu bezeichnen. In diesem Fall sind die Voraussetzungen nach Abs. 1 für Volksbegehren und Volksabstimmungen auf Landesebene im gesamten Landesgebiet, für Volksbefragungen auf Landesebene in jenem Gebiet, in dem die Volksbefragung stattfindet, und für Volksbefragungen auf Gemeindeebene in der betreffenden Gemeinde, in der Stadt Innsbruck auch für Bürgerinitiativen, als gegeben anzunehmen.“
„(3) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.“
Das Tiroler Landesverwaltungsgerichtsgesetz, LGBl. Nr. 148/2012, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 51/2020, wird wie folgt geändert:
§ 36 Abs. 3 hat zu lauten:
„(3) Die §§ 11a und 15 Abs. 6 treten mit dem Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft.“
Die Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 109/2020, wird wie folgt geändert:
„(3) Die Verpflichtung zur Durchführung einer Gemeindeversammlung besteht nicht bis zum Ablauf des 30. Juni 2021. Die Landesregierung kann diesen Zeitraum durch Verordnung unter Berücksichtigung der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 gegebenenfalls bestehenden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 erstrecken.“
„(3) § 66 Abs. 3 tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.“
Die Tiroler Landtagswahlordnung 2017, LGBl. Nr. 74, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 68/2020, wird wie folgt geändert:
„Treten im Lauf des Wahlverfahrens, jedoch noch vor dem Wahltag, außerordentliche Umstände ein, aufgrund derer die Wahl am Wahltag (Abs. 1) voraussichtlich nicht ordnungsgemäß oder nicht ohne erhebliche Gefährdung der Wahlgrundsätze oder selbst unter besonderen Vorkehrungen (Abs. 5) nicht ohne Gesundheitsgefährdung durchgeführt werden kann, so kann die Landesregierung den Wahltag auf Antrag der Landeswahlbehörde durch Verordnung auf einen anderen Sonntag verschieben.“
„(5) Herrschen in einer Gemeinde, in einem Wahlkreis oder im gesamten Landesgebiet außerordentliche Umstände, aus denen sich eine Gesundheitsgefährdung bei der Durchführung der Wahl ergeben kann und die voraussichtlich bis zum Wahltag andauern werden, so kann die Landesregierung für diese Gemeinde, diesen Wahlkreis oder das gesamte Landesgebiet mit Verordnung die erforderlichen besonderen Vorkehrungen zum Gesundheitsschutz bei der Durchführung der Wahl, insbesondere für die Abstimmung im Wahllokal, in Anstalten, Heimen und ähnlichen Einrichtungen und vor der Sonderwahlbehörde sowie bei der Ermittlung der Wahlergebnisse, jeweils unter Bedachtnahme auf die Einhaltung der Wahlgrundsätze, anordnen.“
„(11) Während der zur Verhinderung der Verbreitung einer Epidemie oder Pandemie bestehenden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte können die Wahlbehörden Sitzungen unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchführen, sofern diese Sitzungen nicht der Prüfung bzw. Zulassung von Wahlvorschlägen, der Abwicklung der Urnenwahl, der Ermittlung des Wahlergebnisses oder in sonstiger Weise unmittelbar der Sicherung der Wahlgrundsätze dienen. Im Fall der Durchführung einer Sitzung in Form einer Videokonferenz
Im Abs. 1 des § 28 wird nach der Wortfolge „oder ähnlichen Gründen“ die Wortfolge „oder aufgrund behördlicher Einschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit im Interesse der Bekämpfung einer Epidemie oder Pandemie“ eingefügt.
Im Abs. 2 des § 29 hat die lit. c zu lauten:
Im Abs. 2 des § 29 wird folgender Satz angefügt:
„Hat der Zustellungsbevollmächtigte bzw. sein Stellvertreter eine Erreichbarkeitserklärung im Sinn der lit. c abgegeben, so gelten von einer dieser Personen rückbestätigte elektronische Zustellungen als ordnungsgemäß an die Wählergruppe zugestellt.“
„Fehlt die Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten, so gelten der an der ersten Stelle des Wahlvorschlages stehende Wahlwerber als Zustellungsbevollmächtigter und der an der zweiten Stelle des Wahlvorschlages stehende Wahlwerber als sein Stellvertreter. Wurde zwar ein Zustellungsbevollmächtigter, aber kein Stellvertreter benannt, so gilt der an der ersten Stelle des Wahlvorschlages stehende Wahlwerber als Stellvertreter des Zustellungsbevollmächtigten; wurde der an der ersten Stelle des Wahlvorschlages stehende Wahlwerber jedoch schon als Zustellungsbevollmächtigter benannt, so gilt der an der zweiten Stelle des Wahlvorschlages stehende Wahlwerber als sein Stellvertreter. Die Wählergruppe kann den Zustellungsbevollmächtigten bzw. seinen Stellvertreter jederzeit durch einen anderen Zustellungsbevollmächtigten (Stellvertreter) ersetzen. Solche Erklärungen sind an den Kreiswahlleiter zu richten und bedürfen nur der Unterschrift des letzten Zustellungsbevollmächtigten (Stellvertreters).“
Die Tiroler Gemeindewahlordnung 1994, LGBl. Nr. 88, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 68/2020, wird wie folgt geändert:
„Treten in einer Gemeinde im Lauf des Wahlverfahrens, jedoch noch vor dem Wahltag, außerordentliche Umstände ein, aufgrund derer die Wahl am Wahltag (Abs. 1) voraussichtlich nicht ordnungsgemäß oder nicht ohne erhebliche Gefährdung der Wahlgrundsätze oder selbst unter besonderen Vorkehrungen (Abs. 7) nicht ohne Gesundheitsgefährdung durchgeführt werden kann, so kann die Gemeindewahlbehörde den Wahltag auf einen anderen Sonntag verschieben;“
„(7) Herrschen in einer Gemeinde, in einem Bezirk oder im gesamten Landesgebiet außerordentliche Umstände, aus denen sich eine Gesundheitsgefährdung bei der Durchführung der Wahl ergeben kann und die voraussichtlich bis zum Wahltag andauern werden, so kann die Landesregierung für diese Gemeinde, die Gemeinden dieses Bezirks oder alle Gemeinden des Landes mit Verordnung die erforderlichen besonderen Vorkehrungen zum Gesundheitsschutz bei der Durchführung der Wahl, insbesondere für die Abstimmung im Wahllokal, in Anstalten, Heimen und ähnlichen Einrichtungen und vor der Sonderwahlbehörde sowie bei der Ermittlung der Wahlergebnisse, jeweils unter Bedachtnahme auf die Einhaltung der Wahlgrundsätze, anordnen.
(8) Die Abs. 6 und 7 finden auch im Fall der Neuwahl nach § 73 Abs. 2, 3 und 4 erster Satz Anwendung.“
„(9) Während der zur Verhinderung der Verbreitung einer Epidemie oder Pandemie bestehenden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte können die Wahlbehörden Sitzungen unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchführen, sofern diese Sitzungen nicht der Prüfung bzw. Zulassung von Wahlvorschlägen, der Abwicklung der Urnenwahl, der Ermittlung des Wahlergebnisses oder in sonstiger Weise unmittelbar der Sicherung der Wahlgrundsätze dienen. Im Fall der Durchführung einer Sitzung in Form einer Videokonferenz
Im Abs. 1 des § 34 wird nach der Wortfolge „oder ähnlichen Gründen“ die Wortfolge „oder aufgrund behördlicher Einschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit im Interesse der Bekämpfung einer Epidemie oder Pandemie“ eingefügt.
In der Anlage 2 (amtlicher Stimmzettel) wird in der Rubrik „allfällige Kurzbezeichnung der Wählergruppe“ das Wort „allfällige“ aufgehoben.
Die Innsbrucker Wahlordnung 2011, LGBl. Nr. 120, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 68/2020, wird wie folgt geändert:
„Treten in der Stadt Innsbruck im Lauf des Wahlverfahrens, jedoch noch vor dem Wahltag, außerordentliche Umstände ein, aufgrund derer die Wahl am Wahltag (Abs. 1) voraussichtlich nicht ordnungsgemäß oder nicht ohne erhebliche Gefährdung der Wahlgrundsätze oder selbst unter besonderen Vorkehrungen (Abs. 7) nicht ohne Gesundheitsgefährdung durchgeführt werden kann, so kann die Hauptwahlbehörde den Wahltag auf einen anderen Sonntag verschieben;“
„(7) Herrschen in der Stadt Innsbruck außerordentliche Umstände, aus denen sich eine Gesundheitsgefährdung bei der Durchführung der Wahl ergeben kann und die voraussichtlich bis zum Wahltag andauern werden, so kann die Hauptwahlbehörde mit Verordnung die erforderlichen besonderen Vorkehrungen zum Gesundheitsschutz bei der Durchführung der Wahl, insbesondere für die Abstimmung im Wahllokal, in Anstalten, Heimen und ähnlichen Einrichtungen und vor der Sonderwahlbehörde sowie bei der Ermittlung der Wahlergebnisse, jeweils unter Bedachtnahme auf die Einhaltung der Wahlgrundsätze, anordnen.
(8) Die Abs. 6 und 7 finden auch im Fall der Neuwahl nach § 80 Abs. 2, 3 und 4 erster Satz Anwendung.“
„(9) Während der zur Verhinderung der Verbreitung einer Epidemie oder Pandemie bestehenden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte können die Wahlbehörden Sitzungen unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchführen, sofern diese Sitzungen nicht der Prüfung bzw. Zulassung von Wahlvorschlägen, der Abwicklung der Urnenwahl, der Ermittlung des Wahlergebnisses oder in sonstiger Weise unmittelbar der Sicherung der Wahlgrundsätze dienen. Im Fall der Durchführung einer Sitzung in Form einer Videokonferenz
Im Abs. 1 des § 34 wird nach der Wortfolge „oder ähnlichen Gründen“ die Wortfolge „oder aufgrund behördlicher Einschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit im Interesse der Bekämpfung einer Epidemie oder Pandemie“ eingefügt.
In der Anlage 3 (amtlicher Stimmzettel) wird in der Rubrik „allfällige Kurzbezeichnung der Wählergruppe“ das Wort „allfällige“ aufgehoben.
Das Tiroler Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, LGBl. Nr. 72/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 89/2020, wird wie folgt geändert:
Nach § 74 wird folgende Bestimmung als § 74a eingefügt:
(1) Herrschen zumindest in einem Wahlkreis außerordentliche Umstände, aus denen sich eine Gesundheitsgefährdung bei der Durchführung der Wahl ergeben kann, so kann die jeweilige Wahlkommission die erforderlichen besonderen Vorkehrungen zum Gesundheitsschutz insbesondere bei der Durchführung ihrer Sitzungen unter Bedachtnahme auf die Einhaltung der Wahlgrundsätze beschließen.
(2) Während der zur Verhinderung der Verbreitung einer Epidemie oder Pandemie bestehenden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte können die Wahlkommissionen Sitzungen unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchführen, sofern diese Sitzungen nicht der Prüfung bzw. Zulassung von Wahlvorschlägen, der Ermittlung des Wahlergebnisses oder in sonstiger Weise unmittelbar der Sicherung der Wahlgrundsätze dienen. Im Fall der Durchführung einer Sitzung in Form einer Videokonferenz
Das Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998, LGBl. Nr. 97, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 51/2020, wird wie folgt geändert:
Der Abs. 2 des § 78 hat zu lauten:
„(2) § 25 Abs. 1a und 1b tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.“
Das Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998, LGBl. Nr. 98, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 51/2020, wird wie folgt geändert:
Der Abs. 2 des § 89 hat zu lauten:
„(2) § 22 Abs. 1a und 1b tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.“
Das Gemeindesanitätsdienstgesetz, LGBl. Nr. 33/1952, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 51/2020, wird wie folgt geändert:
„(11) Die dreiwöchige Bewerbungsfrist nach Abs. 5 lit. c läuft auch dann weiter, wenn der Beginn der Ausschreibung in einen durch Verordnung der Landesregierung nach § 6 des Tiroler COVID-19-Gesetzes, LGBl. Nr. 51/2020, in der jeweils geltenden Fassung bestimmten Zeitraum fällt oder die Ausschreibung zu Beginn dieses Zeitraumes noch fortdauert.“
„(2) § 5 Abs. 11 tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.“
Das Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl. Nr. 41, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 51/2020, wird wie folgt geändert:
„(4b) Unbeschadet der Abs. 3 und 4 können während der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 bestehenden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte die zur ordentlichen Bewirtschaftung des Genossenschaftsjagdgebietes erforderlichen Beschlüsse, insbesondere über die Eigenbewirtschaftung oder die Verpachtung, im Umlaufweg gefasst werden. Diesfalls hat der Obmann den Beschlussantrag und alle erforderlichen Unterlagen unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen Mitgliedern zuzuleiten. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung der Vollversammlung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.“
Das Tiroler Tierseuchenfondsgesetz, LGBl. Nr. 33/2019, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 51/2020, wird wie folgt geändert:
„(5) Fällt die Frist zur öffentlichen Einsicht nach Abs. 3 in einen durch Verordnung der Landesregierung nach § 6 des Tiroler COVID-19-Gesetzes, LGBl. Nr. 51/2020, in der jeweils geltenden Fassung bestimmten Zeitraum, so hat die Gemeinde anstelle der Auflage nach Abs. 3 die Tierbesitzer in geeigneter Weise, allenfalls auf elektronischem Weg, zu informieren.“
„(2) § 7 Abs. 5 tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.“
Das Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, LGBl. Nr. 61, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 51/2020, wird wie folgt geändert:
„(1a) Die Zeiten, in denen die Frist nach § 16 Abs. 1 in einen durch Verordnung der Landesregierung nach § 6 des Tiroler COVID-19-Gesetzes, LGBl. Nr. 51/2020, in der jeweils geltenden Fassung bestimmten Zeitraum gehemmt ist, sind bei der Bestimmung des Zeitpunktes, ab dem das Verlassenschaftsgericht nach Abs. 1 Mitteilung an die Grundverkehrsbehörde zu erstatten hat, nicht einzurechnen.“
Das Tiroler Raumordnungsgesetz 2016, LGBl. Nr. 101, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 51/2020, wird wie folgt geändert:
„(5) Die Frist nach Abs. 4 wird für die Dauer eines durch Verordnung der Landesregierung nach § 8 Abs. 2 des Tiroler COVID-19-Gesetzes, LGBl. Nr. 51/2020, in der jeweils geltenden Fassung bestimmten Zeitraums gehemmt, wenn die Frist zur Widmung von Grundflächen als Sonderfläche oder als Vorbehaltsfläche zu Beginn dieses Zeitraumes noch nicht abgelaufen ist oder die Ermächtigung hierzu während dieses Zeitraums erteilt wird.“
Im Abs. 5 des § 31c werden die Wortfolge „in dem durch Verordnung“ durch die Wortfolge „in einen durch Verordnung“ ersetzt sowie das Zitat „, LGBl. Nr. 51/2020,“ aufgehoben.
Im Abs. 3 des § 47 wird im ersten Satz das Zitat „Abs. 3“ durch das Zitat „Abs. 2“ ersetzt.
Im Abs. 4 des § 70 wird im zweiten Satz das Wort „Abgabe“ durch das Wort „Abfrage“ ersetzt.
Der Abs. 3 des § 122 hat zu lauten:
„(3) Die §§ 11 Abs. 5 und 31c Abs. 5 treten mit dem Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.“
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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