Änderung des Tiroler Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2012
LGBLA_TI_20200813_90Änderung des Tiroler Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2012Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_TI_20200813_90/image001.jpg
Der Landtag hat beschlossen:
Das Tiroler Landwirtschaftliche Schulgesetz 2012, LGBl. Nr. 88, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 51/2020, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 3 des § 8 werden im zweiten Satz die Worte „zwei Schuljahre“ durch die Worte „drei Schuljahre“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 9 wird im Einleitungssatz das Zitat „Abs. 3 bis 8“ durch das Zitat „Abs. 3 bis 9“ ersetzt.
Der Abs. 3 des § 9 hat zu lauten:
„(3) Schulfrei sind folgende Tage des Unterrichtsjahres:
„(4) Bei ganzjährigen und saisonmäßigen Berufs- und Fachschulen kann durch Beschluss des Schulgemeinschaftsausschusses je Unterrichtsjahr eine schulische Veranstaltung, insbesondere zu Zwecken der Information, aus wirtschaftlichen oder organisatorischen Gründen an einem Samstag, Sonntag oder am 1. Mai stattfinden.“
„(5) An weiterführenden Fachschulen kann, insbesondere aufgrund organisatorischer Erfordernisse, mit Zustimmung des Lehrers abweichend von Abs. 3 lit. a und c bis g auch an schulfreien Tagen, ausgenommen an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen, Unterricht stattfinden.“
Im nunmehrigen Abs. 8 des § 9 wird das Zitat „Abs. 5 und 6“ durch das Zitat „Abs. 6 und 7“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 10 werden im zweiten Satz die Worte „eine Stunde“ durch die Worte „45 Minuten“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 35 wird die Wortfolge „und von Selbstbehalten im Rahmen der Schulbuchaktion“ aufgehoben.
§ 36 hat zu lauten:
(1) Für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung eines Schülers in einem öffentlichen Schülerheim hat der gesetzliche Heimerhalter ein Entgelt (Heimkostenbeitrag) einzuheben. Sofern der Heimkostenbeitrag nicht vom Lehrberechtigten zu tragen ist, ist dieser von dem für den Schüler Unterhaltspflichtigen bzw. vom Schüler, wenn niemand für ihn unterhaltspflichtig ist, zu entrichten.
(2) Die Schulbehörde hat durch Verordnung die Höhe des Heimkostenbeitrags für die einzelnen Schülerheime in höchstens kostendeckender Höhe festzusetzen und im Bote für Tirol zu verlautbaren.
(3) Der Heimkostenbeitrag ist in monatlichen Teilbeträgen innerhalb des Schuljahres einzuheben, sofern keine Direktverrechnung erfolgt. Für seine Einbringung steht der ordentliche Rechtsweg offen.
(4) Ist der Heimkostenbeitrag vom Unterhaltspflichtigen bzw. vom Schüler zu entrichten, so kann auf dessen Ansuchen von der Einhebung des Heimkostenbeitrages ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn die Entrichtung im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Unterhaltspflichtigen bzw. des Schülers nicht oder nur teilweise zumutbar ist. In diesem Fall sind allfällig zugesprochene Heimbeihilfen direkt auf das schuleigene Konto anzuweisen, wobei dieses Geld ausschließlich zur Bedeckung (Teilbedeckung) des Heimkostenbeitrags heranzuziehen ist.“
Im Abs. 2 des § 41 wird im ersten Satz jeweils die Wortfolge „in den Gegenständen der Informations- und Kommunikationstechnologien“ durch die Wortfolge „in Angewandter Informatik“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 41 werden im zweiten Satz nach dem Wort „Unterrichtsgegenstände“ ein Beistrich und die Wortfolge „insbesondere aus dem Bereich der unternehmerischen Bildung,“ eingefügt.
Im Abs. 2 des § 42 wird im zweiten Satz nach der Wortfolge „Land- und Forstwirtschaft“ die Wortfolge „und damit im Zusammenhang stehenden gesellschaftlichen und sozialen Erfordernissen“ eingefügt.
Im Abs. 1 des § 46 wird folgender Satz angefügt:
„Als Stellvertreter des Leiters darf nur ein Lehrer bestellt werden, der eine Abteilungsvorstehung innehat.“
Im Abs. 2 des § 49 werden die Worte „Abteilungsvorstandes, Klassenvorstandes“ durch die Wortfolge „einer Abteilungsvorstehung, eines Klassenvorstandes“ ersetzt.
Im § 51 wird folgende Bestimmung als Abs. 3 angefügt:
„(3) Die Schulbehörde kann landesweite Fachkoordinatoren bestellen. Den landesweiten Fachkoordinatoren obliegt die schulübergreifende und landesweite Koordination der Unterrichtstätigkeit in einem bestimmten Pflichtgegenstand.“
(1) Ist einer öffentlichen selbstständigen Fachschule der Fachrichtung Landwirtschaft eine Fachschule einer anderen Fachrichtung oder eine Berufsschule angeschlossen, so ist von der Schulbehörde für die angeschlossene Fach- oder Berufsschule, sofern nicht nach § 53 Abs. 1 ein pädagogischer Leiter zu bestellen ist, jeweils ein Lehrer als Abteilungsvorstehung zu bestellen.
(2) Der Abteilungsvorstehung obliegt außer den ihm als Lehrer zukommenden Aufgaben die Leitung einer Fachrichtung in Unterordnung unter den Schulleiter. Im Übrigen hat der Schulleiter die der Abteilungsvorstehung obliegenden Aufgaben durch eine schriftliche Dienstanweisung festzulegen.“
Im Abs. 1 des § 59 werden in der Z 1 der lit. c die Wortfolge „der Hauptschule bzw. der Neuen Mittelschule“ und die Wortfolge „der Hauptschule bzw. Neuen Mittelschule“ jeweils durch die Wortfolge „der Hauptschule, der Neuen Mittelschule bzw. der Mittelschule“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 59 wird nach dem Wort „Zeugnisnoten“ die Wortfolge „oder entsprechender verbaler Beurteilungen“ eingefügt.
Im Abs. 4 des § 62 wird im zweiten Satz das Wort „vorhanden“ durch das Wort „vorhandenen“ ersetzt.
Der Abs. 2 des § 65 hat zu lauten:
„(2) Im Lehrplan für die Berufsschulen sind weiters jene Freigegenstände, verbindlichen und unverbindlichen Übungen sowie freiwilligen Praktika vorzusehen, die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit der Schüler und die Förderung ihrer schulischen Weiterentwicklung zweckmäßig sind. Darüber hinaus können in den Lehrplänen auch weitere Unterrichtsgegenstände als Freigegenstände für besonders begabte und interessierte Schüler mit entsprechenden Anforderungen vorgesehen werden.“
„Darüber hinaus können in den Lehrplänen auch weitere Unterrichtsgegenstände als Freigegenstände für besonders begabte und interessierte Schüler mit entsprechenden Anforderungen vorgesehen werden.“
Im Abs. 4 des § 81 wird im ersten Satz die Wortfolge „mehr als ein Viertel der in einem Unterrichtsjahr vorgesehenen Gesamtstunden“ durch die Wortfolge „wesentliche, in einem Unterrichtsjahr vorgesehene Bereiche“ ersetzt.
Im Abs. 4 des § 82 wird folgender Satz angefügt:
„Sie hat jedoch in der letzten Stufe einer Schulart nicht zu erfolgen.“
Im Abs. 2 des § 89 wird die Wortfolge „in einem Pflichtgegenstand“ durch die Wortfolge „in höchstens einem Pflichtgegenstand“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 93 hat in der lit. b die Z 3 zu lauten:
Im Abs. 2 des § 93 wird folgender Satz angefügt:
„Der Schulleiter kann nach Genehmigung durch die Schulbehörde einen fachlich und pädagogisch geeigneten Vertreter eines Kooperationspartners als beratendes Mitglied der Prüfungskommission bestellen.“
Im Abs. 2 des § 94 werden im ersten Satz die Worte „eine Woche“ durch die Worte „zehn Tage“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 95 werden die Worte „mündlichen Prüfung“ durch die Wortfolge „Hauptprüfung nach Abs. 1 lit. a, b und c“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 97 wird in der lit. g die Wortfolge „des Vorsitzenden der Prüfungskommission, des Schulleiters oder des Abteilungsvorstandes“ durch die Worte „des Schulleiters“ ersetzt.
Der Abs. 2 des § 97 wird aufgehoben. Der bisherige Abs. 3 des § 97 erhält die Absatzbezeichnung „(2)“.
Im § 100 werden die Worte „eines Abteilungsvorstandes“ durch die Worte „einer Abteilungsvorstehung“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 104 wird im zweiten Satz die Wortfolge „von dem Abteilungsvorstand“ durch die Wortfolge „von der Abteilungsvorstehung“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 105 werden die Worte „der Abteilungsvorstand“ durch die Worte „die Abteilungsvorstehung“ ersetzt.
Der Abs. 1 des § 106 hat zu lauten:
„(1) Der Schulleiter kann einen Schüler
Im Abs. 2 des § 106 werden im ersten Satz die Worte „des Abteilungsvorstandes“ durch die Worte „der Abteilungsvorstehung“ ersetzt.
Im Abs. 4 des § 108 werden im zweiten Satz die Worte „dem Abteilungsvorstand“ durch die Worte „der Abteilungsvorstehung“ ersetzt.
Im Abs. 5 des § 131 wird in der lit. f folgende Bestimmung als Z 3 angefügt:
Im Abs. 2 des § 132 hat die lit. b zu lauten:
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. September 2020 in Kraft.
(2) Stellvertreter des Leiters, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nicht eine Abteilungsvorstehung innehaben, dürfen ihre Funktion bis zum Ende der Funktionsperiode weiterhin ausüben.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.