Änderung des Tiroler Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetzes
LGBLA_TI_20200813_89Änderung des Tiroler Landwirtschaftskammer- und LandarbeiterkammergesetzesGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag hat beschlossen:
Das Tiroler Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, LGBl. Nr. 72/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 51/2020, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 1 des § 4 wird in der lit. b nach der Wortfolge „eingetragene Partner“ ein Beistrich und das Wort „Lebensgefährten“ eingefügt.
Die Überschrift des § 20 hat zu lauten:
„(1) Die Landwirtschaftskammer kann mit einem land- und forstwirtschaftlichen Fachverein (wie etwa einem Tierzucht-, Bienenzucht-, Molkerei-, Käserei-, Obstbau-, Gemüsebau- oder Forstverein, einem Vermieter- oder einem Maschinenring) bzw. mit einer land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft einen Vertrag über die Mitwirkung an der Besorgung ihrer Aufgaben abschließen, wenn dieser Fachverein bzw. diese Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft nach den Satzungen Aufgaben besorgt, die mit denen der Landwirtschaftskammer im Zusammenhang stehen, und sich in den Satzungen der fachlichen Aufsicht der Landwirtschaftskammer und des Landes Tirol unterstellt und sich insbesondere verpflichtet, zu allen Sitzungen und Versammlungen Vertreter der Landwirtschaftskammer zur Teilnahme mit beratender Stimme einzuladen sowie der Landwirtschaftskammer die hierüber aufgenommenen Niederschriften und alle gedruckten Veröffentlichungen vorzulegen, und wenn gegen seine (ihre) fachliche Führung sowie Gebarung kein Einwand besteht.“
In der lit. d des § 24 wird nach dem Wort „Fachvereine“ die Wortfolge „bzw. der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften“ eingefügt.
Die lit. e des § 24 hat zu lauten:
Im Abs. 2 des § 25 wird in der lit. a das Zitat „BGBl. I Nr. 151/2004“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 104/2019“ ersetzt.
Im Abs. 4 des § 25 hat der dritte Satz zu lauten:
„Auf das Verfahren zur Erhebung der Kammerumlage sind die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 44/2020, sowie die Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 104/2019, anzuwenden.“
„(3) Bei Verpachtung einer wirtschaftlichen Einheit unter Eheleuten, eingetragenen Partnern, Lebensgefährten oder Verwandten in gerader Linie ist der Beitrag nach Abs. 1 nur einmal zu entrichten.“
Die bisherigen Abs. 3, 4 und 5 des § 26 erhalten die Absatzbezeichnungen „(4)“, „(5)“ und „(6)“.
Im Abs. 1 des § 32 wird in der lit. f nach dem Wort „Fachvereinen“ die Wortfolge „bzw. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften“ eingefügt.
Im Abs. 2 des § 32 wird in der lit. a nach der Wortfolge „der eingetragene Partner“ ein Beistrich und die Wortfolge „der Lebensgefährte“ eingefügt.
Die Überschrift des § 47 hat zu lauten:
„(1) Die Landarbeiterkammer kann mit einem land- und forstwirtschaftlichen Fachverein bzw. mit einer land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft einen Vertrag über die Mitwirkung an der Besorgung ihrer Aufgaben abschließen, wenn dieser Fachverein bzw. diese Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft nach den Satzungen Aufgaben besorgt, die mit denen der Landarbeiterkammer im Zusammenhang stehen, und sich in den Satzungen der fachlichen Aufsicht der Landarbeiterkammer und des Landes Tirol unterstellt und sich insbesondere verpflichtet, zu allen Sitzungen und Versammlungen Vertreter der Landarbeiterkammer zur Teilnahme mit beratender Stimme einzuladen sowie der Landarbeiterkammer die hierüber aufgenommenen Niederschriften und alle gedruckten Veröffentlichungen vorzulegen, und wenn gegen seine (ihre) fachliche Führung sowie Gebarung kein Einwand besteht.“
In der lit. d des § 50 wird nach dem Wort „Fachvereine“ die Wortfolge „bzw. der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften“ eingefügt.
Die lit. e des § 50 hat zu lauten:
Im Abs. 4 des § 51 wird im zweiten Satz das Zitat „BGBl. I Nr. 155/2005“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 31/2020“ ersetzt.
Im § 65 wird folgende Bestimmung als Abs. 3 angefügt:
„(3) Treten im Lauf des Wahlverfahrens, jedoch noch vor dem Auszählungstag, außerordentliche Umstände ein, aufgrund derer die Wahl am Auszählungstag voraussichtlich nicht ohne Gesundheitsgefährdung, nicht ordnungsgemäß oder nicht ohne erhebliche Gefährdung der Wahlgrundsätze durchgeführt werden kann, so kann die Landesregierung den Auszählungstag auf Antrag der zuständigen Wahlkommission durch Kundmachung im Bote für Tirol auf einen anderen Tag verschieben. Die Verschiebung ist nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß und um höchstens acht Wochen zulässig. Die zuständige Wahlkommission hat erforderlichenfalls mit einer durch den Wahlleiter im Bote für Tirol kundzumachenden Verordnung weiters die für die Durchführung der verschobenen Wahl erforderlichen Bestimmungen, insbesondere über die Neubestimmung von Fristen nach diesem Gesetz, die Verwendung allenfalls bereits hergestellter oder ausgegebener Wahlunterlagen sowie die Information der Wähler über mit der Verschiebung verbundene, für sie bedeutsame Änderungen im Ablauf der Wahl, zu erlassen. Abs. 1 dritter Satz gilt im Fall der Verschiebung des Auszählungstages sinngemäß.“
Im Abs. 1 und im Abs. 2 des § 66 wird jeweils die Wortfolge „vor dem Auszählungstag“ durch die Wortfolge „spätestens am Auszählungstag“ ersetzt.
Im Abs. 1 und im Abs. 2 des § 67 wird jeweils im ersten Satz die Wortfolge „spätestens am Auszählungstag das 19. Lebensjahr vollendet haben sowie“ aufgehoben.
Im § 68 wird das Zitat „nach § 4 der Tiroler Landtagswahlordnung 2002, LGBl. Nr. 91,“ durch das Zitat „nach § 4 Abs. 1 und 2 der Tiroler Landtagswahlordnung 2017, LGBl. Nr. 74,“ersetzt.
Im Abs. 1 des § 69 wird der zweite Satz durch folgende Bestimmungen ersetzt:
„Die Wahlkommissionen haben ihren Sitz am Sitz jener Kammer, der die Beisitzer angehören (§ 1 Abs. 6 zweiter Satz, § 30 Abs. 5 zweiter Satz). Sie bleiben bis zu ihrer Neubildung anlässlich der nächsten Wahlen im Amt.“
„Der Wahlleiter hat weiters alle ihm durch Beschluss der Wahlkommission ausdrücklich übertragenen Aufgaben selbstständig zu besorgen; die Wahlkommission darf alle Aufgaben an ihren Wahlleiter übertragen, die nicht unmittelbar der Sicherung der Wahlgrundsätze dienen.“
„(4) Den Wahlkommissionen und den Wahlleitern sind das notwendige Hilfspersonal und die notwendigen Hilfsmittel von jener Kammer zur Verfügung zu stellen, der die Beisitzer angehören.“
„Das nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Angelegenheiten der Landwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung hat für den Fall der Verhinderung des Wahlleiters mehrere Stellvertreter zu bestellen und die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zu seiner Vertretung berufen sind.“
Im Abs. 3 des § 70 wird im zweiten Satz die Wortfolge „eines Stellvertreters“ durch die Wortfolge „der Stellvertreter“ ersetzt.
Der Abs. 7 des § 71 hat zu lauten:
„(7) Der Wahlleiter hat die Namen der Mitglieder der jeweiligen Wahlkommission im Bote für Tirol kundzumachen sowie auf der Internetseite der Landwirtschaftskammer bzw. der Landarbeiterkammer und in den Landwirtschaftlichen Blättern bekannt zu machen.“
„(1) Am einundzwanzigsten Tag nach dem Tag der Wahlausschreibung haben der Präsident der Landwirtschaftskammer und der Präsident der Landarbeiterkammer die Wählerverzeichnisse durch fünf Werktage, mit Ausnahme des Samstages, in einem allgemein zugänglichen Raum am Sitz der Kammer, der Präsident der Landwirtschaftskammer darüber hinaus auch bei jeder Bezirksstelle, zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Der Auflegung in Papierform ist die Bereitstellung eines automationsunterstützt geführten Wählerverzeichnisses gleichzuhalten.
(2) Der Präsident der Landwirtschaftskammer und der Präsident der Landarbeiterkammer haben die Auflegung der Wählerverzeichnisse vor dem Beginn des Einsichtszeitraumes in den Landwirtschaftlichen Blättern kundzumachen sowie auf der Internetseite der Landwirtschaftskammer bzw. der Landarbeiterkammer bekannt zu machen. Die Bekanntmachung hat den Beginn und das Ende des Einsichtszeitraums, die für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden, die Bezeichnung der Räume, in denen die Wählerverzeichnisse aufliegen, sowie eine Information über die Bestimmungen des § 78 zu enthalten.
(3) Innerhalb des Einsichtszeitraums kann jedermann in die Wählerverzeichnisse Einsicht nehmen und davon Abschriften oder Vervielfältigungen auf seine Kosten herstellen.“
„(5) Der Präsident der Landwirtschaftskammer und der Präsident der Landarbeiterkammer haben auf Verlangen jeder Wählergruppe, die in einer zuletzt gewählten Vollversammlung oder in einem zuletzt gewählten Vorstand einer Bezirkslandwirtschaftskammer vertreten ist, Abschriften des Wählerverzeichnisses für Zwecke der Wahlwerbung unverzüglich, frühestens jedoch am ersten Tag ihrer Auflegung, unentgeltlich in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.“
(1) Innerhalb des Einsichtszeitraums kann jede Person, die als Wähler eingetragen ist oder das Wahlrecht für sich in Anspruch nimmt, wegen ihrer Aufnahme bzw. Nichtaufnahme in das Wählerverzeichnis bei der zuständigen Wahlkommission schriftlich einen Berichtigungsantrag stellen. Der Berichtigungsantrag kann nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch mittels Telefax, im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden. Der Berichtigungsantrag muss bei der zuständigen Wahlkommission bis 18.00 Uhr des letzten Tages des Einsichtszeitraums einlangen.
(2) Der Berichtigungsantrag ist für jeden Berichtigungsfall gesondert zu stellen und zu begründen. Die zur Begründung erforderlichen Belege sind dem Antrag anzuschließen.
(3) Innerhalb des Einsichtszeitraums können die im Abs. 1 genannten Personen bei der zuständigen Wahlkommission die Streichung vermeintlich nicht Wahlberechtigter aus dem Wählerverzeichnis oder die Aufnahme vermeintlich Wahlberechtigter in das Wählerverzeichnis schriftlich anregen (Berichtigungsanregung). Für die Einbringung von Berichtigungsanregungen gelten Abs. 1 zweiter und dritter Satz sowie Abs. 2 sinngemäß.“
Im Abs. 1 des § 83 wird im ersten Satz die Wortfolge „spätestens am dreiundvierzigsten Tag“ durch die Wortfolge „spätestens am fünfzigsten Tag“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 83 wird das Wort „Geburtsjahr“ durch das Wort „Geburtsdatum“ ersetzt.
Im § 85 wird im zweiten Satz die Wortfolge „spätestens am vierzigsten Tag“ durch die Wortfolge „spätestens am dreiundvierzigsten Tag“ ersetzt.
Der Abs. 1 des § 86 hat zu lauten:
„(1) Der Wahlleiter hat die bei der Wahlkommission rechtzeitig eingebrachten Wahlvorschläge unverzüglich einer Vorprüfung hinsichtlich der Wählbarkeit der Wahlwerber und des Wahlrechtes der Unterzeichner zu unterziehen; zur Prüfung hinsichtlich des Vorliegens eines Ausschlusses von der Wählbarkeit bzw. vom Wahlrecht ist eine gemäß § 6 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68/1972, beschränkte Auskunft aus dem Strafregister einzuholen. Die Wahlkommission hat die rechtzeitig eingebrachten Wahlvorschläge auf der Grundlage der Vorprüfung durch den Wahlleiter hinsichtlich der Wählbarkeit der Wahlwerber und des Wahlrechtes der Unterzeichner endgültig zu prüfen und den Zustellungsbevollmächtigten der wahlwerbenden Gruppe zur Beseitigung von allfälligen behebbaren Mängeln aufzufordern. Mängel der Wahlvorschläge müssen spätestens mit dem Ablauf des dreiundvierzigsten Tages vor dem Auszählungstag behoben sein.“
Im Abs. 1 des § 88 wird im ersten Satz die Wortfolge „Am neununddreißigsten Tag“ durch die Wortfolge „Frühestens am zweiundvierzigsten und spätestens am neununddreißigsten Tag“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 89 wird folgender Satz angefügt:
„Hierbei ist anstelle des Geburtsdatums der Wahlwerber lediglich deren Geburtsjahr anzuführen.“
„(4) Treten außerordentliche Umstände ein, aufgrund derer in zahlreichen Fällen die Übersendung oder sonstige Übermittlung der Briefwahlkarte an die zuständige Wahlkommission innerhalb der Frist nach Abs. 1 bzw. Abs. 2 nicht möglich ist, so kann die zuständige Wahlkommission mit Beschluss anordnen, dass das Einlangen der Wahlkarten bei ihr auch noch zu einem späteren Zeitpunkt als rechtzeitig zu werten ist, und den Auszählungstag entsprechend verschieben. Dabei können auch Sonderbestimmungen über die Erfassung dieser Wahlkarten und die sichere Verwahrung allenfalls zwischengelagerter Wahlkarten getroffen werden. Der jeweilige Wahlleiter hat den Beschluss unverzüglich im Bote für Tirol kundzumachen und darüber hinaus auf eine Weise bekannt zu machen, die zur Information der betroffenen Wähler geeignet ist.“
„(1) Die Wahlkommission Landwirtschaftskammer hat
„(1) Die Wahlkommission Landarbeiterkammer hat
(1) Binnen fünf Tagen nach der Kundmachung des Wahlergebnisses kann jede wahlwerbende Gruppe durch den Zustellungsbevollmächtigten hinsichtlich der Ermittlung des Ergebnisses der Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer oder der Mitglieder des Vorstandes oder der Obmänner der Bezirkslandwirtschaftskammern bei der Wahlkommission Landwirtschaftskammer oder hinsichtlich der Ermittlung des Ergebnisses der Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Landarbeiterkammer bei der Wahlkommission Landarbeiterkammer schriftlich einen Überprüfungsantrag stellen. Der schriftliche Überprüfungsantrag kann nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden. Im Überprüfungsantrag ist hinreichend glaubhaft zu machen, aus welchen Gründen von der unrichtigen Ermittlung des Wahlergebnisses ausgegangen wird.
(2) Enthält der Überprüfungsantrag keine hinreichende Glaubhaftmachung im Sinn des Abs. 1 zweiter Satz, so ist er von der Landesregierung zurückzuweisen. Wird eine Unrichtigkeit der Ermittlung festgestellt, so hat die Landesregierung das Wahlergebnis richtig zu stellen und das richtige Ergebnis in den Landwirtschaftlichen Blättern kundzumachen und auf der Internetseite der Landwirtschaftskammer bzw. der Landarbeiterkammer bekannt zu machen; andernfalls ist der Überprüfungsantrag abzuweisen.“
„(1) Der Beginn und der Lauf einer im II. Hauptstück dieses Gesetzes vorgesehenen Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen solchen Tag, so haben die Wahlkommissionen entsprechend vorzusorgen, dass ihnen die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen können.“
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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