Änderung der Tarif- und Abrechnungs-Verordnung
LGBLA_TI_20200715_77Änderung der Tarif- und Abrechnungs-VerordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Aufgrund des § 46 Abs. 1 des Tiroler Teilhabegesetzes, LGBl. Nr. 32/2018, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 51/2020, wird verordnet:
Die Tarif- und Abrechnungs-Verordnung, LGBl. Nr. 81/2018, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 1 des § 1, im Abs. 4 des § 4, im Abs. 1 des § 5, im Abs. 2 des § 5, im Abs. 3 des § 5, im Abs. 4 des § 5 und im Abs. 2 des § 6 wird der Kurztitel „THG“ jeweils durch den Kurztitel „TTHG“ ersetzt.
Nach § 5 wird folgender IIa. Abschnitt eingefügt:
(1) Während der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 bestehenden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte kann die Dienstleisterin Leistungen abweichend bzw. ergänzend zu den im II. Abschnitt festgelegten Abrechnungsmodalitäten nach den folgenden Bestimmungen mit dem Land Tirol verrechnen.
(2) Die Dienstleisterin hat dem Land Tirol auf Verlangen Nachweise über nach inländischen Rechtsvorschriften bezogene Förderungen zur anschließenden Anrechnung vorzulegen.
(1) Kann ein Mensch mit Behinderungen eine ihm gewährte Leistung aus in COVID-19 gelegenen Gründen (Schließung von Einrichtungen, Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe, …) nicht in Anspruch nehmen, so kann die Dienstleisterin eine Platzhaltegebühr verrechnen.
(2) Die Platzhaltegebühr beträgt 80 v.H. des jeweiligen Leistungstarifes. Dabei erfolgt eine kaufmännische Rundung auf ganze 10 Cent. Die Platzhaltegebühr kann nur verrechnet werden, solange der Platz seitens der Dienstleisterin nicht an einen anderen Menschen mit Behinderungen vergeben wird.
(3) Die Platzhaltegebühr für die Leistung „Tagesstruktur-Sozialpsychiatrie“ (§ 11 Abs. 1 lit. d TTHG; nur Leistungscode PABI) ist auf Basis der durchschnittlich in den Monaten September 2019 bis einschließlich Februar 2020 verrechneten Halbtage, bei einem kürzeren Genehmigungszeitraum auf Basis der durchschnittlich in den genehmigten Monaten geleisteten und verrechneten Halbtage, zu verrechnen. Der so errechnete Durchschnittswert ist auf ganze Halbtage aufzurunden und mit 80 v.H. des jeweiligen Leistungstarifes zu verrechnen. Dabei erfolgt eine kaufmännische Rundung auf ganze 10 Cent. Kann nach dieser Berechnung kein ganzer Kalendermonat abgerechnet werden, so ist der errechnete Durchschnittswert entsprechend zu aliquotieren.
(4) Fällt die Platzhaltegebühr bei einer Leistung an, für die neben dem Ganztagestarif auch ein Halbtagestarif verrechnet werden kann, so wird die Platzhaltegebühr des Ganztages halbiert. Dabei erfolgt eine kaufmännische Rundung auf ganze 10 Cent.
(5) Bei gleichzeitig aufrechten Genehmigungen für die Inanspruchnahme der Leistungen „Tagesstruktur“ und „Tagesstruktur in Wohnhäusern“ kann wöchentlich nicht mehr als die maximal angefallene Anzahl der Werktage von Montag bis Freitag pro Woche als Platzhaltegebühr abgerechnet werden.
(6) Erbringt eine Dienstleisterin für einen Menschen mit Behinderungen aus in COVID-19 gelegenen Gründen anstelle der genehmigten Leistung „Tagesstruktur“ (§ 11 Abs. 2 lit. b TTHG) die Leistung „Tagesstruktur in Wohnhäusern“ (§ 11 Abs. 2 lit. f TTHG), so ist auf Basis des für die Leistung „Tagesstruktur“ festgelegten Tarifes abzurechnen.
(7) Erbringt eine Dienstleisterin die genehmigten Leistungen „Wohnen exklusive Tagesstruktur“ (§ 12 Abs. 2 lit. c TTHG) oder „Begleitetes Wohnen in einer Wohngemeinschaft“ (§ 12 Abs. 2 lit. b TTHG) und unterstützt sie den Menschen mit Behinderungen, der zugleich über eine aufrechte Genehmigung für die Inanspruchnahme der Leistung „Tagesstruktur“ (§ 11 Abs. 2 lit. b TTHG) oder der Leistung „Berufsvorbereitung“ (§ 11 Abs. 2 lit. a TTHG) bei einer anderen Dienstleisterin verfügt, aus in COVID-19 gelegenen Gründen auch tagsüber, so kann hierfür der Tarif für die Leistung „Tagesstruktur in Wohnhäusern“ (Leistungscode BTW/BTWI) abgerechnet werden.
(1) Leistungen können auf Basis des für die jeweilige Leistung festgelegten Tarifes abgerechnet werden, wenn sie aus in COVID-19 gelegenen Gründen in einer der Situation angepassten Form und entsprechend den im TTHG definierten Zielen und Grundsätzen erbracht werden.
(2) Leistungen, die aus in COVID-19 gelegenen Gründen nur eingeschränkt erbracht werden können und die nicht zur Gänze den im Abs. 1 genannten Anforderungen entsprechen, können auf Basis der durchschnittlich in den Monaten September 2019 bis einschließlich Februar 2020 geleisteten und verrechneten Stunden, bei einem kürzeren Genehmigungszeitraum auf Basis der durchschnittlich in den genehmigten Monaten geleisteten und verrechneten Stunden, abgerechnet werden. Der errechnete Durchschnittswert ist mit 80 v.H. des jeweiligen Leistungstarifes zu verrechnen. Kann nach dieser Berechnung kein ganzer Kalendermonat abgerechnet werden, so ist der errechnete Durchschnittswert entsprechend zu aliquotieren.
(3) Bei Leistungen, die aus in COVID-19 gelegenen Gründen teilweise im Sinn Abs. 1 und teilweise im Sinn des Abs. 2 erbracht werden, ist die Abrechnung auf Basis der durchschnittlich in den Monaten September 2019 bis einschließlich Februar 2020 geleisteten und verrechneten Stunden, bei einem kürzeren Genehmigungszeitraum auf Basis der durchschnittlich in den genehmigten Monaten geleisteten und verrechneten Stunden, vorzunehmen. Vom jeweiligen Durchschnittswert sind jene Stunden in Abzug zu bringen, die entsprechend den Anforderungen des Abs. 1 geleistet werden; diese sind mit dem für die jeweilige Leistung festgelegten Tarif zu verrechnen. Die verbleibenden Stunden sind mit 80 v.H. des jeweiligen Leistungstarifes zu verrechnen. Kann nach dieser Berechnung kein ganzer Kalendermonat abgerechnet werden, so ist der errechnete Durchschnittswert entsprechend zu aliquotieren.
(4) Kostenbeiträge nach § 24 TTHG sind von der Dienstleisterin nur für jene Leistungen einzuheben und folglich bei der Verrechnung des vereinbarten Tarifes in Abzug zu bringen, welche entsprechend den Anforderungen des Abs. 1 erbracht werden.“
(1) Diese Verordnung tritt mit 15. März 2020 in Kraft.
(2) Der IIa. Abschnitt in der Fassung des Art. I Z 2 tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
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