Änderung des Tiroler Vergnügungssteuergesetzes 2017
LGBLA_TI_20200710_76Änderung des Tiroler Vergnügungssteuergesetzes 2017Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag hat beschlossen:
Das Tiroler Vergnügungssteuergesetz 2017, LGBl. Nr. 87/2017 wird wie folgt geändert:
„(4) Die Steuer für das Aufstellen von Wettterminals und Eingabegeräten nach § 2 Abs. 8 bzw. 9 des Tiroler Wettunternehmergesetzes wird für jeden angefangenen Monat nach festen Sätzen erhoben. Die Steuer ist erst ab drei Geräten in der selben Betriebsstätte zu entrichten.“
Im § 2 erhalten die bisherigen Abs. 4 und 5 die Absatzbezeichnungen „(5)“und „(6)“.
Im § 2 hat die lit. c des Abs. 5 zu lauten:
Im § 2 hat der Abs.6 zu lauten:
„(6) Die im Abs. 5 lit. a und b angeführten Sätze können um bis zu 100 v. H. erhöht werden, wenn mehr als drei Automaten bzw. Geräte aufgestellt werden. Dies gilt jedoch nur, wenn die aufgestellten Automaten bzw. Geräte in einer Betriebsstätte in einer organisatorischen Einheit zusammengefasst sind.“
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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