Tiroler Wahlrechtsanpassungsgesetz 2020
LGBLA_TI_20200626_68Tiroler Wahlrechtsanpassungsgesetz 2020Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag hat beschlossen:
Die Tiroler Landtagswahlordnung 2017, LGBl. Nr. 74, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 138/2019, wird wie folgt geändert:
„(3) Um den Wahlberechtigten, die in Anstalten, Heimen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind, in welchen eine größere Anzahl von Personen mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, die Ausübung des Wahlrechtes zu ermöglichen oder zu erleichtern, kann die Gemeindewahlbehörde für den örtlichen Bereich der genannten Anstalten, Heime und Einrichtungen einen oder mehrere besondere Wahlsprengel bilden; hierbei kann eine Sprengelwahlbehörde mit der Durchführung der Wahlhandlung in mehreren Wahlsprengeln betraut werden. Sofern davon auszugehen ist, dass in Anstalten, Heimen und ähnlichen Einrichtungen insgesamt mindestens 30 Stimmen zur Auswertung gelangen werden, ist die Bildung mindestens eines besonderen Wahlsprengels verpflichtend.“
„(4) Treten im Lauf des Wahlverfahrens, jedoch noch vor dem Wahltag, außerordentliche Umstände ein, aufgrund derer die Wahl am Wahltag (Abs. 1) voraussichtlich nicht ohne Gesundheitsgefährdung, nicht ordnungsgemäß oder nicht ohne erhebliche Gefährdung der Wahlgrundsätze durchgeführt werden kann, so kann die Landesregierung den Wahltag auf Antrag der Landeswahlbehörde durch Verordnung auf einen anderen Sonntag verschieben. Die Verschiebung ist nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß und um höchstens sechs Monate zulässig. Die Landeswahlbehörde hat erforderlichenfalls mit einer im Landesgesetzblatt kundzumachenden Verordnung weiters die für die Durchführung der verschobenen Wahl erforderlichen Bestimmungen, insbesondere über die Neubestimmung von Fristen nach diesem Gesetz, die Verwendung allenfalls bereits hergestellter oder ausgegebener Wahlunterlagen sowie die Information der Wähler über mit der Verschiebung verbundene, für sie bedeutsame Änderungen im Ablauf der Wahl, zu erlassen. Abs. 3 gilt im Fall der Verschiebung der Wahl sinngemäß.“
(1) Die Kosten für die Durchführung der Wahl, mit Ausnahme der Kosten für die Vergütung für die Beisitzer bzw. Ersatzbeisitzer nach Abs. 2 lit. a, haben die Gemeinden zu tragen. Das Land Tirol hat ihnen jedoch binnen drei Monaten nach dem Wahltag einen pauschalen Kostenbeitrag in der Höhe von 1,‑ Euro für jeden im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthaltenen Wahlberechtigten zu leisten.
(2) Den Mitgliedern der Wahlbehörden gebührt für ihre Tätigkeit in den Wahlbehörden, sofern sie diese nicht im Rahmen ihrer Funktion oder ihrer dienstlichen Aufgaben verrichten, auf Antrag eine Vergütung. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der Dauer ihrer Anwesenheit bei den Sitzungen der Wahlbehörden und beträgt 30,- Euro je angefangene sechs Sitzungsstunden. Der Antrag ist bei sonstigem Verlust des Anspruches binnen einem Monat nach dem Wahltag einzubringen, und zwar
(3) Die Auszahlung der Vergütung nach Abs. 2 ist binnen einem Monat nach Einlangen des Antrags vom Bürgermeister bzw. von der Landesregierung zu veranlassen.
(4) Das Land Tirol hat den Gemeinden auf Antrag Ersatz für die nach Abs. 2 lit. a gewährten Vergütungen für die Beisitzer bzw. Ersatzbeisitzer zu leisten. Der Antrag ist bei sonstigem Verlust des Anspruches binnen sechs Monaten nach dem Wahltag bei der Landesregierung einzubringen.“
„(1) Zur Durchführung der Wahl sind Wahlbehörden zu bilden. Sie bleiben, allenfalls in einer nach § 15 Abs. 10 geänderten Zusammensetzung, bis zu ihrer Neubildung anlässlich der nächsten Landtagswahl im Amt. Die Vertrauenspersonen jener Wählergruppen, welche bei der Landtagswahl kein Mandat erreicht haben, verlieren jedoch mit dem Zeitpunkt, in dem das Wahlergebnis unanfechtbar feststeht, ihr Amt.“
„(5) Die Gemeindewahlbehörde hat die Beschlüsse nach den Abs. 1 bis 4 rechtzeitig im Vorhinein zu fassen.“
„Jene Vorsitzenden der Wahlbehörden, die das Amt des Wahlleiters nicht von Gesetzes wegen ausüben, und die Stellvertreter der Wahlleiter sind mit Ausnahme jener der Sprengel- und der Sonderwahlbehörden spätestens am siebten Tag nach dem Tag der Wahlausschreibung zu bestellen; die Vorsitzenden der Sprengel- und der Sonderwahlbehörden und deren Stellvertreter sind spätestens am 28. Tag nach dem Tag der Wahlausschreibung zu bestellen.“
„Die Wahlleiter haben schließlich die Beschlüsse der Wahlbehörde durchzuführen.“
„Die im Landtag vertretenen Wählergruppen haben bis zum zwölften Tag, für die Sprengel- und die Sonderwahlbehörden jedoch spätestens bis zum 28. Tag nach dem Tag der Wahlausschreibung für die auf sie entfallenden Beisitzer und Ersatzbeisitzer Personen vorzuschlagen, die zum Landtag wahlberechtigt sind.“
„(9) Spätestens am 28. Tag nach dem Tag der Wahlausschreibung haben die Wahlbehörden mit Ausnahme der Sprengel- und der Sonderwahlbehörden ihre konstituierende Sitzung abzuhalten. Die Sprengel- und die Sonderwahlbehörden haben sich rechtzeitig vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit zu konstituieren.
(10) Entspricht die Zusammensetzung einer Wahlbehörde nach der Wahl des Landtages nicht mehr den Vorschriften des Abs. 2, so sind die der verhältnismäßigen Stärke der Wählergruppe im neu gewählten Landtag entsprechenden Änderungen durchzuführen. Dabei sind die Bestimmungen der Abs. 2 bis 5 und 8 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass der vorgesehene Fristenlauf mit dem 35. Tag nach dem Wahltag beginnt. Die von den Änderungen betroffenen Wählergruppen haben im Fall, dass auf sie künftig weniger Beisitzer und Ersatzbeisitzer entfallen und sie für die verbleibenden Stellen nicht neue Personen vorschlagen, fristgerecht vorzuschlagen, welche Beisitzer und Ersatzbeisitzer ihr Amt verlieren sollen, widrigenfalls die überzähligen Beisitzer und Ersatzbeisitzer ohne Bindung an einen Vorschlag zu streichen sind.
(11) Hat eine Wählergruppe keinen Anspruch auf Bestellung eines Beisitzers nach Abs. 2, so ist sie, sobald sie einen Kreiswahlvorschlag eingebracht hat, berechtigt, in die Kreiswahlbehörde und, sobald sie auch einen Landeswahlvorschlag eingebracht hat, in die Landeswahlbehörde höchstens zwei zum Landtag wahlberechtigte Personen als Vertrauenspersonen zu entsenden. Die Vertrauenspersonen sind spätestens am zehnten Tag vor dem Wahltag durch den Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe oder durch eine von diesem bevollmächtigte Person schriftlich namhaft zu machen. Die Namhaftmachung von Vertrauenspersonen wird gegenstandslos, wenn der betreffende Wahlvorschlag nicht veröffentlicht wird. Die Namhaftmachung ist für die Vertrauenspersonen der Landeswahlbehörde an den Landeswahlleiter, für jene der Kreiswahlbehörden an den Kreiswahlleiter zu richten. Der Landeswahlleiter bzw. der Kreiswahlleiter haben unverzüglich zu prüfen, ob die namhaft gemachten Personen zum Landtag wahlberechtigt sind und die Namen der für die Landeswahlbehörde bzw. für die Kreiswahlbehörde namhaft gemachten zum Landtag wahlberechtigten Personen an der jeweiligen Amtstafel kundzumachen. Im Übrigen ist Abs. 7 zweiter Satz sinngemäß anzuwenden. Die Vertrauenspersonen sind zu den Sitzungen einzuladen und nehmen daran ohne Stimmrecht teil.
(12) Nach der Wahl des Landtages können Wählergruppen, die im neu gewählten Landtag vertreten sind, jedoch keinen Anspruch auf Bestellung eines Beisitzers nach Abs. 2 haben, in die Kreiswahlbehörde und die Landeswahlbehörde höchstens zwei zum Landtag wahlberechtigte Personen als Vertrauenspersonen entsenden. Die Vertrauenspersonen sind spätestens am 45. Tag nach dem Wahltag durch den Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe oder durch eine von diesem bevollmächtigte Person schriftlich namhaft zu machen. Abs. 11 vierter bis siebter Satz ist anzuwenden.“
„Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.“
„(10) Der Bürgermeister hat den im Landtag vertretenen Wählergruppen auf Verlangen für Zwecke des § 1 Abs. 2 des Parteiengesetzes 2012 sowie für Zwecke der Statistik Abschriften der Wählerevidenz für Wahlberechtigte im Ausland unentgeltlich in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Der Empfänger der Abschriften hat den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren.“
Der Bürgermeister hat jenen Wählergruppen, die bereits mindestens in einem Wahlkreis einen Kreiswahlvorschlag nach § 29 eingereicht haben und dies durch Vorlage geeigneter Unterlagen glaubhaft machen, frühestens am ersten Tag der Auflegung auf Verlangen für Zwecke des § 1 Abs. 2 des Parteiengesetzes 2012 sowie für Zwecke der Statistik Abschriften des Wählerverzeichnisses sowie allfälliger Nachträge unentgeltlich in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Der Empfänger der Abschriften hat den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren.“
Im Abs. 1 des § 22 werden im dritten Satz die Worte „telegrafisch, fernschriftlich“ samt dem nachfolgenden Beistrich aufgehoben.
Die Abs. 2 und 3 des § 22 haben zu lauten:
„(2) Die Berichtigungsanträge müssen bei der Amtsstelle, bei der sie einzubringen sind, bis spätestens 17.00 Uhr des letzten Tages des Einsichtszeitraums einlangen.
(3) Der Berichtigungsantrag ist für jeden Berichtigungsfall gesondert zu stellen und zu begründen. Die zur Begründung notwendigen Belege sind dem Antrag anzuschließen. Alle Berichtigungsanträge, auch mangelhaft belegte, sind von den hierzu berufenen Stellen entgegenzunehmen und weiterzuleiten. Ist ein Berichtigungsantrag von mehreren Antragstellern unterzeichnet, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, der an erster Stelle Unterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt.“
Der Abs. 5 des § 22 wird aufgehoben.
Im Abs. 1 des § 23 hat der erste Satz zu lauten:
„Die Gemeindewahlbehörde hat über Berichtigungsanträge binnen sechs Tagen nach dem Ende des Einsichtszeitraumes zu entscheiden.“
„Gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde kann der Antragsteller sowie der von der Entscheidung Betroffene bis 17.00 Uhr des zweiten Tages nach der Zustellung der Entscheidung schriftlich bei der Gemeinde eine Beschwerde einbringen; § 22 Abs. 1 dritter Satz und Abs. 3 gilt sinngemäß.“
„(3) Nach dem Abschluss des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens hat der Bürgermeister das Wählerverzeichnis abzuschließen. Nach Ablauf der im § 26 Abs. 2 vorgesehenen Frist für die mündliche Beantragung der Wahlkarte ist ein aktualisierter Ausdruck des Wählerverzeichnisses herzustellen, bei dem in der Rubrik „Anmerkung“ bei den Namen jener Wähler, für die eine Wahlkarte ausgestellt worden ist, das Wort „Wahlkarte“, bei den Namen jener Wähler, die einen aufrechten Antrag auf Ausübung des Wahlrechts vor einer Sonderwahlbehörde gestellt haben, hingegen das Wort „Sonderwahlbehörde“ aufzuscheinen hat und überdies die Zeilen, in denen eines dieser Worte aufscheint, z. B. durch Kursivschrift, Fettdruck oder Farbdruck, besonders hervorgehoben sind.“
„(2) Die Ausstellung einer Wahlkarte kann – unbeschadet des § 17 Abs. 4 – beim Bürgermeister der Gemeinde, von der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde, vom Tag der Wahlausschreibung an schriftlich bis spätestens am vierten Tag vor dem Wahltag oder mündlich bis spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag, 14:00 Uhr, unter Angabe des Grundes nach Abs. 1 beantragt werden. Ebenfalls bis zum zuletzt genannten Zeitpunkt kann ein schriftlicher Antrag gestellt werden, wenn eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an eine vom Antragsteller bevollmächtigte Person möglich ist. Schriftliche Anträge können nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auch mit Telefax, elektronisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden. Beim mündlichen Antrag ist die Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis oder eine andere amtliche Urkunde, beim schriftlichen Antrag durch einen amtlichen Lichtbildausweis oder eine andere amtliche Urkunde oder auf andere geeignete Weise, insbesondere durch Vorlage der Ablichtung eines solchen amtlichen Dokuments, glaubhaft zu machen. Eines Identitätsnachweises bedarf es jedoch nicht, wenn der Antragsteller im Fall eines mündlichen Antrags oder eines von ihm persönlich überbrachten schriftlichen Antrags dem Bürgermeister oder dem mit der Ausstellung von Wahlkarten betrauten Bediensteten der Gemeinde persönlich bekannt ist. Im Fall der elektronischen Einbringung des Antrages bedarf es keines gesonderten Identitätsnachweises, wenn der Antrag mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist; andernfalls ist die Identität mit Hilfe eines Scans eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer anderen amtlichen Urkunde glaubhaft zu machen. Eine telefonische Beantragung ist nicht zulässig.“
Der Bürgermeister hat die Familiennamen und Vornamen der Wahlberechtigten, die ihr Wahlrecht im Weg der Briefwahl ausüben wollen, mit der Zahl des Wahlsprengels und des Wählerverzeichnisses in ein besonderes Verzeichnis aufzunehmen und die Ausstellung der Wahlkarte im Wählerverzeichnis beim betreffenden Wahlberechtigten zu vermerken. Im Fall der elektronischen Führung der Wählerverzeichnisse sind diese Vermerke im Zentralen Wählerregister vorzunehmen und aus diesem wieder zu löschen, wenn das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht. Das Verzeichnis ist gleichzeitig mit den bei der Gemeinde bis zum zweiten Tag vor dem Wahltag abgegebenen oder im Postweg eingelangten Wahlkarten der Briefwähler nach § 48 Abs. 1 lit. a der (den) für die Erfassung der Wahlkarten dieser Briefwähler zuständigen Wahlbehörde(n) zu übergeben.“
„Im Fall der elektronischen Führung der Wählerverzeichnisse sind diese Vermerke im Zentralen Wählerregister vorzunehmen und aus diesem wieder zu löschen, wenn das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht.“
„(1) Wählergruppen haben ihre Wahlvorschläge beim Kreiswahlleiter während der Amtsstunden der jeweiligen Bezirkshauptmannschaft bzw. in der Stadt Innsbruck des Stadtmagistrats, spätestens jedoch um 17.00 Uhr des 52. Tages vor dem Wahltag, einzureichen. In der Wahlausschreibung ist auf diese Bestimmung hinzuweisen und auch die Höchstzahl der Wahlwerber bekannt zu geben, die in einen Wahlvorschlag aufgenommen werden dürfen.
(2) Ein Wahlvorschlag hat zu enthalten:
Tragen mehrere Wahlvorschläge gleiche oder schwer unterscheidbare Kurzbezeichnungen, so ist § 30 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Kurzbezeichnungen durch die Anfügung des Anfangsbuchstabens des Familiennamens des an der ersten Stelle des Wahlvorschlages stehenden Wahlwerbers unterscheidend zu bezeichnen sind. Sind die Anfangsbuchstaben identisch, so hat die Kreiswahlbehörde die Kurzbezeichnungen durch die Anfügung von arabischen Zahlen unterscheidend zu bezeichnen, wobei mit der Kurzbezeichnung jenes Wahlvorschlages zu beginnen ist, dessen Wählergruppe im zuletzt gewählten Landtag vertreten war. Waren beide Wählergruppen im zuletzt gewählten Landtag vertreten oder nicht vertreten, so ist dabei mit der Kurzbezeichnung jenes Wahlvorschlages zu beginnen, der in einem Wahlkreis früher eingereicht wurde.“
„(1) Der Kreiswahlleiter hat die eingereichten Wahlvorschläge unverzüglich einer Vorprüfung dahingehend zu unterziehen, ob sie ausreichend unterstützt sind, ob die vorgeschlagenen Wahlwerber wählbar sind und ob deren Zustimmungserklärungen vorliegen. Zur Prüfung hinsichtlich des Vorliegens eines Ausschlusses von der Wählbarkeit (§ 4 Abs. 3 und 4) ist eine gemäß § 6 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68/1972, beschränkte Auskunft aus dem Strafregister einzuholen.“
„(1) Zur Gänze ungültig und zurückzuweisen sind Wahlvorschläge, die
„(1) Der Kreiswahlleiter hat die zugelassenen Wahlvorschläge unverzüglich nach der Entscheidung über die Wahlvorschläge an der jeweiligen Amtstafel kundzumachen. Darüber hinaus hat der Kreiswahlleiter eine barrierefreie Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge auf der Internetseite des Landes Tirol zu veranlassen. Bei der Kundmachung bzw. Bekanntmachung ist anstelle des Geburtsdatums der Wahlwerber lediglich das Geburtsjahr und anstelle der Adresse der Wahlwerber lediglich der Wohnort anzuführen und sind die Angaben über den Zustellungsbevollmächtigten wegzulassen. Mängel eines Wahlvorschlages, die nach dessen Kundmachung festgestellt werden, berühren die Gültigkeit dieses Wahlvorschlages nicht.“
„(1) Zur Geltendmachung ihres Anspruches auf Zuweisung weiterer Mandate im zweiten Ermittlungsverfahren (§ 68) haben die Wählergruppen beim Landeswahlleiter während der Amtsstunden des Amtes der Landesregierung frühestens am 44. Tag vor dem Wahltag, spätestens jedoch um 17.00 Uhr des 38. Tages vor dem Wahltag, einen Landeswahlvorschlag einzureichen.
(2) Die Landeswahlvorschläge haben eine Wahlwerberliste von mindestens zehn und höchstens 72 Personen in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Familiennamens und Vornamens, des Geburtsdatums, des Berufes und der Adresse jedes Wahlwerbers zu enthalten.
(3) Der Landeswahlvorschlag bedarf der Unterzeichnung durch die Mehrheit der Zustellungsbevollmächtigten der betreffenden Wählergruppe (§ 29 Abs. 2 lit. c), welche sich nach der Anzahl der von den Zustellungsbevollmächtigen repräsentierten Wahlkreise bestimmt. Zudem ist einer dieser Zustellungsbevollmächtigten ausdrücklich als Zustellungsbevollmächtigter des Landeswahlvorschlages zu benennen. Wurde der Landeswahlvorschlag vor dem 44. Tag vor dem Wahltag eingereicht, wurde er nicht von der Mehrheit der Zustellungsbevollmächtigten unterzeichnet oder fehlt die ausdrückliche Benennung des Zustellungsbevollmächtigten des Landeswahlvorschlages, so gilt der Landeswahlvorschlag als nicht eingereicht.“
„(10) Zur Gänze ungültig und zurückzuweisen sind Landeswahlvorschläge, die
„(12) Spätestens am 27. Tag vor dem Wahltag hat der Landeswahlleiter die zugelassenen Landeswahlvorschläge unter Bedachtnahme auf die Barrierefreiheit des Dokuments im Bote für Tirol zu verlautbaren; § 36 Abs. 1 dritter Satz ist anzuwenden. Gleichzeitig hat der Landeswahlleiter allen Gemeinden eine Kundmachung der zugelassenen Landeswahlvorschläge elektronisch zur Verfügung zu stellen.“
(1) Die Gemeindewahlbehörde hat Ort und Zeit der Stimmabgabe (Wahlzeit) in der Gemeinde und in den Wahlsprengeln zu bestimmen, wobei darauf Bedacht zu nehmen ist, dass den Wählern die Ausübung des Wahlrechtes tunlichst erleichtert wird. Wenn dies hierfür zweckmäßig scheint, können im Einzelfall im Einvernehmen mit deren Gemeindewahlbehörde auch Wahllokale in einer unmittelbar angrenzenden Gemeinde eingerichtet werden.
(2) Im Gebäude des Wahllokals und in einer von der Gemeindewahlbehörde zu bestimmenden angemessenen Entfernung (Verbotszone) ist am Wahltag jede Art der Wahlwerbung (wie Ansprachen an die Wähler, Verteilung von Wahlaufrufen und Wahlwerberlisten und dergleichen) sowie jede Ansammlung von Menschen und das Tragen von Waffen verboten. Vom Verbot des Waffentragens sind Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ausgenommen. Im Fall des Abs. 1 zweiter Satz hat die Gemeindewahlbehörde der Gemeinde, in deren Gemeindegebiet sich das Wahllokal befindet, die Verbotszone auf Vorschlag der Gemeindewahlbehörde der angrenzenden Gemeinde festzulegen.
(3) Der Bürgermeister hat die Anordnungen nach den Abs. 1 und 2 spätestens am zehnten Tag vor dem Wahltag unter Hinweis auf die Strafbestimmung des § 74 Abs. 1 lit. e an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen sowie am Gebäude des Wahllokales bekannt zu machen. Sie treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“
(1) Die Wählergruppen, deren Kreiswahlvorschlag veröffentlicht wurde, können in jedes Wahllokal eine zum Landtag wahlberechtigte Person als Wahlzeuge entsenden. Der Wahlzeuge ist spätestens am zehnten Tag vor dem Wahltag durch den Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe oder durch eine von diesem bevollmächtigte Person beim Gemeindewahlleiter schriftlich namhaft zu machen. Jeder Wahlzeuge erhält vom Gemeindewahlleiter einen Eintrittsschein, der ihn zum Eintritt in das Wahllokal ermächtigt und beim Betreten des Wahllokales dem Wahlleiter vorzuweisen ist.
(2) Die Wählergruppen, deren Kreiswahlvorschlag veröffentlicht wurde, können zudem zur Beobachtung der Tätigkeit jener Wahlbehörden, welche die Erfassung der nach § 48 Abs. 1 lit. a eingelangten Wahlkarten außerhalb eines Wahllokals durchführen, jeweils einen Wahlzeugen zu jeder dieser Wahlbehörden entsenden. Diese Wahlzeugen hat der Gemeindewahleiter auf Verlangen über Zeit und Ort der jeweiligen Sitzung zu informieren. Im Übrigen gilt Abs. 1 sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Eintrittsschein den Wahlzeugen zur Beobachtung der Tätigkeit der jeweiligen Wahlbehörde ermächtigt und bei Beginn der Tätigkeit vorzuweisen ist.
(3) Die Wählergruppen, deren Kreiswahlvorschlag veröffentlicht wurde, können schließlich zur Beobachtung der Tätigkeit der Sonderwahlbehörden einen Wahlzeugen zu jeder dieser Wahlbehörden entsenden. Abs. 1 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Eintrittsschein den Wahlzeugen zur Beobachtung der Tätigkeit der Sonderwahlbehörde ermächtigt und bei Beginn der Tätigkeit vorzuweisen ist.
(4) Die Wahlzeugen sind lediglich Personen des Vertrauens ihrer Wählergruppe. Ein Einfluss auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen nicht zu.
(5) Wählergruppen, die Wahlzeugen entsandt haben, können diese jederzeit, spätestens jedoch bis 12:00 Uhr des zweiten Tages vor dem Wahltag, durch neue ersetzen. Diesfalls ist Abs. 1 dritter Satz anzuwenden.“
Im Abs. 2 des § 41 hat die lit. e zu lauten:
Im Abs. 1 des § 42 hat der zweite Satz zu lauten:
„Blinden oder schwer sehbehinderten Wählern hat die Wahlbehörde als Hilfsmittel zur Ermöglichung der selbstständigen Ausübung des Wahlrechts Stimmzettel-Schablonen zur Verfügung zu stellen; die Stimmzettel-Schablonen können die Kurzbezeichnung der Wählergruppen in Blindenschrift enthalten.“
„Im Fall der Stimmabgabe mit Hilfe einer Stimmzettel-Schablone hat der Wähler diese zur Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen.“
„(7) Ein Wähler, bei dem im Wählerverzeichnis die Anmerkung „Briefwahl“ enthalten ist, darf zur Stimmabgabe vor der Wahlbehörde nicht zugelassen werden.“
„Die Wahlkarten sind dem Wahlakt anzuschließen.“
„(12) Treten außerordentliche Umstände ein, aufgrund derer in zahlreichen Fällen die Übersendung oder sonstige Übermittlung der verschlossenen Wahlkarte an die Gemeinde innerhalb der Frist nach Abs. 1 lit. a nicht möglich ist, so kann die Landeswahlbehörde mit Beschluss anordnen, dass das Einlangen der Wahlkarten bei den betroffenen Gemeinden auch noch zu einem späteren Zeitpunkt als rechtzeitig zu werten ist. Dabei können auch Sonderbestimmungen über die Erfassung dieser Wahlkarten und die sichere Verwahrung allenfalls zwischengelagerter Wahlkarten getroffen werden. Der Landeswahlleiter hat den Beschluss der Landeswahlbehörde unverzüglich an der Amtstafel zu verlautbaren, den betroffenen Gemeinden und Wahlbehörden auf die schnellste Art mitzuteilen und auf eine Weise bekannt zu machen, die zur Information der betroffenen Wähler geeignet ist.“
„(1) Der amtliche Stimmzettel hat für jeden Wahlvorschlag eine gleich große Spalte vorzusehen. Sie hat von oben nach unten zu enthalten:
„(2) Die Gemeindewahlbehörde hat die in den einzelnen Wahlsprengeln festgestellten Ergebnisse (Abs. 1) zum Gesamtergebnis in der Gemeinde zusammenzufassen und dieses auf die schnellste Art, möglichst im Weg der elektronischen Wahlanwendung des Landes, dem Kreiswahlleiter bekannt zu geben. Dabei ist die Anzahl jener Wähler, deren Wahlkarte nach § 48 Abs. 1 lit. a und, getrennt davon, jener, die nach § 48 Abs. 1 lit. b übermittelt wurde, anzuführen. Weiters ist anzuführen, wie viele Wähler ihre Stimme vor einer Sonderwahlbehörde abgegeben haben. Der Kreiswahlleiter hat die eingelangten Meldungen unverzüglich an den Landeswahlleiter weiterzuleiten. In der Stadt Innsbruck obliegt die Zusammenfassung der in den einzelnen Wahlsprengeln festgestellten Ergebnisse zum Gesamtergebnis in der Gemeinde der Kreiswahlbehörde.“
Die Kreiswahlbehörde hat, allenfalls nach einer Vorprüfung durch den Kreiswahlleiter, aufgrund der ihr von den Gemeindewahlbehörden übersandten Wahlakten die örtlichen Wahlergebnisse auf etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu überprüfen und diese erforderlichenfalls zu berichtigen sowie, getrennt nach Wahlwerbern des Kreiswahlvorschlages und des Landeswahlvorschlages, die Gesamtzahl der auf jeden einzelnen Wahlwerber entfallenen Vorzugsstimmen, getrennt nach Vorzugsstimmen auf der Ebene des Kreiswahlvorschlages und jener des Landeswahlvorschlages, für den Bereich des Wahlkreises zu berechnen und in einem Vorzugsstimmenprotokoll festzuhalten; wenn das Gesamtergebnis in der Gemeinde im Weg der elektronischen Wahlanwendung des Landes bekannt gegeben wurde, so ist das Vorzugsstimmenprotokoll auf deren Grundlage zu erstellen. Sodann ist das Wahlergebnis für den Wahlkreis festzustellen, dem Landeswahlleiter unverzüglich auf die schnellste Art, möglichst im Weg der elektronischen Wahlanwendung des Landes, bekannt zu geben und in einer von den Mitgliedern der Kreiswahlbehörde zu unterfertigenden Niederschrift festzuhalten. Die Vorzugsstimmenprotokolle bilden einen Bestandteil dieser Niederschrift.“
„(2) Der Kreiswahlleiter hat dem Landeswahlleiter auf die schnellste Art, möglichst im Weg der elektronischen Wahlanwendung des Landes, bekannt zu geben:
(1) Der Landeswahlleiter hat die Vollständigkeit der nach § 67 Abs. 3 übermittelten Wahlakten zu überprüfen; er kann dabei auch die Richtigkeit der Beurkundung der zahlenmäßigen Ermittlung des Wahlergebnisses prüfen. Erforderlichenfalls kann der Landeswahlleiter fehlende Aktenteile von der Kreiswahlbehörde oder den Wahlbehörden der Gemeinde nachfordern und diese Wahlbehörden im Fall offenkundig unrichtiger Beurkundung des Wahlergebnisses auffordern, insofern unverzüglich richtigstellende Beschlüsse herbeizuführen.
(2) Der Landeswahlleiter hat der Landeswahlbehörde einen Bericht über das Ergebnis der Überprüfung nach Abs. 1 zu erstatten. Die Landeswahlbehörde kann, sofern nicht bereits eine Berichtigung nach Abs. 1 stattgefunden hat, erforderlichenfalls selbst mit Beschluss das von der Kreiswahlbehörde oder den Wahlbehörden der Gemeinde festgestellte Wahlergebnis berichtigen.“
„Insoweit die Bekanntgabe nach § 67 Abs. 2 lit. g im Weg der elektronischen Wahlanwendung des Landes erfolgt ist, ist von der auf deren Grundlage ermittelten Anzahl an Vorzugsstimmen auszugehen.“
„(8) Wenn ein Landeswahlvorschlag nicht vorliegt, werden die einer Wählergruppe vorläufig zugeordneten Mandate auf die in Betracht kommenden Kreiswahlvorschläge nach Maßgabe der auf jeden dieser Wahlvorschläge entfallenen Reststimmen nach dem im Abs. 5 vorgesehenen Verfahren aufgeteilt und den im ersten Ermittlungsverfahren nicht gewählten Bewerbern in sinngemäßer Anwendung des § 66 Abs. 1 und 2 vorläufig zugeordnet.“
Im Abs. 2 des 69 wird das Zitat „nach § 68 Abs. 6, 7 und 8“ durch das Zitat „nach § 68 Abs. 6 bis 9“ ersetzt.
Im Abs. 3 des § 69 wird folgende Bestimmung angefügt:
„Wahlwerber, denen das Mandat aufgrund des § 68 Abs. 8 zugefallen ist, sind in der Liste des zweiten Ermittlungsverfahrens unter Hinweis auf den Kreiswahlvorschlag, auf dem sie aufscheinen, anzuführen.“
(1) Binnen fünf Tagen nach der Kundmachung des Wahlergebnisses kann jede Wählergruppe durch den Zustellungsbevollmächtigten ihres Landeswahlvorschlages hinsichtlich der zahlenmäßigen Ermittlung des Wahlergebnisses bei der Landeswahlbehörde schriftlich einen Überprüfungsantrag stellen. Der schriftliche Überprüfungsantrag kann nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden. Im Überprüfungsantrag ist hinreichend glaubhaft zu machen, aus welchen Gründen von der unrichtigen Ermittlung des Wahlergebnisses im Zuständigkeitsbereich bestimmter Wahlbehörden ausgegangen wird. Wurde kein gültiger Landeswahlvorschlag eingereicht, so kann der Überprüfungsantrag auch durch den Zustellungsbevollmächtigten eines kundgemachten Kreiswahlvorschlages erhoben werden.
(2) Enthält der Überprüfungsantrag keine hinreichende Glaubhaftmachung im Sinn des Abs. 1 zweiter Satz, so ist er von der Landeswahlbehörde zurückzuweisen. Ergibt die Überprüfung die Unrichtigkeit der zahlenmäßigen Ermittlung des Wahlergebnisses, so hat die Landeswahlbehörde dieses unverzüglich richtigzustellen und das richtige Ergebnis kundzumachen; andernfalls ist der Überprüfungsantrag abzuweisen.“
(1) Wahlwerber, die
(2) Ist auf einem Kreiswahlvorschlag die Liste der nicht gewählten Bewerber erschöpft, so hat der zuständige Kreiswahlleiter den Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe, die den Kreiswahlvorschlag eingebracht hat, oder im Fall, dass dieser Zustellungsbevollmächtigte verhindert ist und nicht durch einen Stellvertreter vertreten wird, den Zustellungsbevollmächtigten des Landeswahlvorschlages oder, wenn auch dieser verhindert ist und nicht vertreten wird, einen Zustellungsbevollmächtigten der übrigen Kreiswahlvorschläge der Wählergruppe, aufzufordern, binnen 14 Tagen bekannt zu geben, welche der auf den übrigen Kreiswahlvorschlägen aufscheinenden nicht gewählten Bewerber auf frei werdende Mandate zu berufen sind. Der Kreiswahlleiter hat dem Landeswahlleiter und dem Landtagspräsidenten die Entscheidung der Wählergruppe bekannt zu geben.
(3) Abs. 2 ist im Fall der Erschöpfung eines Landeswahlvorschlages sinngemäß vom Landeswahlleiter mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zustellungsbevollmächtigte der Wählergruppe den Landeswahlvorschlag durch Bekanntgabe von weiteren, bisher nicht auf dem Landeswahlvorschlag aufscheinenden Bewerbern der Kreiswahlvorschläge zu ergänzen hat. Der Landeswahlleiter hat dem Landtagspräsidenten die Entscheidung der Wählergruppe bekannt zu geben.
(4) Die Berufung von Ersatzmitgliedern durch den Landtagspräsidenten richtet sich nach § 13 der Geschäftsordnung des Landtages 2015, LGBl. Nr. 63/2015, in der jeweils geltenden Fassung.
(5) Lehnt ein Ersatzmitglied, das für ein frei gewordenes Mandat berufen wird, diese Berufung ab, so bleibt es dennoch an derselben Stelle auf der Liste nach § 69 Abs. 3.
(6) Ersatzmitglieder auf einem Kreiswahlvorschlag und auf dem Landeswahlvorschlag sind jederzeit auf ihr Verlangen vom Landeswahlleiter aus der Liste nach § 69 Abs. 3 zu streichen. Der Landeswahlleiter hat die Streichung im Bote für Tirol zu verlautbaren und den Landtagspräsidenten hiervon in Kenntnis zu setzen.“
„(2) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Abwicklung von Wahlen jeweils erforderlich sind:
(3) Für die Veröffentlichung von Daten von Wahlberechtigten nach Abs. 2 lit. a in Verbindung mit § 2 gelten § 17 Abs. 10 und die §§ 20 und 21. Für die Veröffentlichung von Daten nach Abs. 2 lit. b und d gelten § 15 Abs. 8, § 36 Abs. 1 und § 37 Abs. 12.“
Der Abs. 4 des § 72a wird aufgehoben, der bisherige Abs. 5 erhält die Absatzbezeichnung „(4)“.
Der Abs. 1 des § 73 hat zu lauten:
„(1) Der Beginn und der Lauf einer in diesem Gesetz vorgesehenen Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen solchen Tag, so haben die mit dem Wahlverfahren befassten Behörden entsprechend vorzusorgen, dass ihnen die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen können.“
(1) Im Fall der gleichzeitigen Durchführung einer Landtagswahl mit bundesgesetzlich geregelten Wahlen, Volksbefragungen oder Volksabstimmungen kann die Gemeindewahlbehörde die bestehende Wahlsprengeleinteilung mit Wirkung für die jeweilige Landtagswahl zur Erleichterung der Stimmabgabe im Einklang mit der für die gleichzeitig durchzuführenden bundesgesetzlich geregelten Wahlen, Volksbefragungen oder Volksabstimmungen geltenden Sprengelstruktur abändern, insbesondere auch bestehende Wahlsprengel aufheben oder neue Wahlsprengel bilden. Die geänderte Sprengeleinteilung ist unverzüglich nach Beschlussfassung an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen und dem Kreiswahlleiter zur Kenntnis zu bringen. Im Fall der Aufhebung von Wahlsprengeln ruht das Amt der Mitglieder der betroffenen Sprengelwahlbehörden hinsichtlich der Tätigkeit für die betreffende Landtagswahl. Im Fall der Bildung neuer Wahlsprengel gilt § 14 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass die Sprengelwahlleiter und deren Stellvertreter bis zum 14. Tag nach dem Tag der Kundmachung des Beschlusses der Gemeindewahlbehörde zu bestellen sind; für den Vorschlag der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden Beisitzer und Ersatzbeisitzer gilt § 15 Abs. 4.
(2) Im Fall der gleichzeitigen Durchführung einer Landtagswahl mit bundes- oder landesgesetzlich geregelten Wahlen, Volksbefragungen oder Volksabstimmungen kann die Landeswahlbehörde im Interesse der Vermeidung von Verwechslungen beschließen, dass Wahlkarten, Wahlkuverts und Stimmzettel äußerlich, insbesondere farblich oder durch eine entsprechende Bezeichnung, anders gestaltet werden als die entsprechenden Wahl- bzw. Stimmkarten, Wahl- bzw. Stimmkuverts und Stimmzettel der gleichzeitig durchzuführenden bundes- oder landesgesetzlich geregelten Wahl, Volksbefragung oder Volksabstimmung.
(3) Im Fall der gleichzeitigen Durchführung einer Landtagswahl mit allgemeinen Wahlen des Gemeinderates und des Bürgermeisters nach § 3 der Tiroler Gemeindewahlordnung 1994, LGBl. Nr. 88/1994, in der jeweils geltenden Fassung, obliegt in allen Gemeinden außer der Stadt Innsbruck den nach den §§ 13 und 14 des angeführten Gesetzes eingerichteten Gemeinde-, Sprengel- und Sonderwahlbehörden die Besorgung jener Aufgaben, die den Gemeinde-, Sprengel- und Sonderwahlbehörden nach § 9 im Zusammenhang mit der Durchführung der Landtagswahl übertragen sind. Ihre Beschlussfähigkeit ist nach § 23 der Tiroler Gemeindewahlordnung 1994 zu beurteilen. Die Bildung von Gemeinde-, Sprengel- und Sonderwahlbehörden nach den §§ 9 und 10 hat zu unterbleiben; § 8 Abs. 1, § 14 Abs. 1 und § 15 Abs. 4 sind im Hinblick auf Gemeinde-, Sprengel- und Sonderwahlbehörden nicht anzuwenden. Ist eine im Landtag vertretene oder eine einen Kreiswahlvorschlag einbringende Wählergruppe in der Gemeindewahlbehörde nach § 13 der Tiroler Gemeindewahlordnung 1994 nicht mit mindestens einem Beisitzer vertreten, so ist sie berechtigt, in diese jeweils eine zum Landtag wahlberechtigte Personen als Vertrauensperson zu entsenden; hierfür gilt § 15 Abs. 11 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die dort angeführten Aufgaben und Zuständigkeiten des Landes- bzw. Kreiswahlleiters den Gemeindewahlleiter treffen. Die Vertrauenspersonen verlieren mit dem Zeitpunkt, in dem das Ergebnis der Landtagswahl unanfechtbar feststeht, ihr Amt. Wählergruppen im Sinn des vierten Satzes, die in Sprengel- und Sonderwahlbehörden nach den §§ 14 und 15 der Tiroler Gemeindewahlordnung 1994 nicht mit mindestens einem Beisitzer vertreten sind, sind berechtigt, Wahlzeugen nach § 40 namhaft zu machen.
(4) Nach einer gleichzeitig mit allgemeinen Wahlen des Gemeinderates und des Bürgermeisters durchgeführten Landtagswahl (Abs. 3) sind die Gemeinde-, die Sprengel- und die Sonderwahlbehörden in sinngemäßer Anwendung des § 15 Abs. 10 neu zu bilden.“
„(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
„(6) Daten, die in Anwendung der Abs. 4 und 5 angelegt wurden, sind bis zum 30. September 2020 zu löschen.“
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Die Tiroler Gemeindewahlordnung 1994, LGBl. Nr. 88/1994, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 138/2019, wird wie folgt geändert:
„(2) In Gemeinden mit mehr als 500 Wahlberechtigten oder mit größerer räumlicher Ausdehnung kann die Gemeindewahlbehörde mehrere Wahlsprengel bilden, um den Wahlberechtigten die Ausübung des Wahlrechtes zu erleichtern. Um den Wahlberechtigten, die in Anstalten, Heimen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind, in welchen eine größere Anzahl von Personen mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, die Ausübung des Wahlrechtes zu ermöglichen oder zu erleichtern, kann die Gemeindewahlbehörde für den örtlichen Bereich der genannten Anstalten, Heime und Einrichtungen einen oder mehrere besondere Wahlsprengel bilden; hierbei kann eine Sprengelwahlbehörde mit der Durchführung der Wahlhandlung in mehreren Wahlsprengeln betraut werden. Sofern davon auszugehen ist, dass in Anstalten, Heimen und ähnlichen Einrichtungen insgesamt mindestens 30 Stimmen zur Auswertung gelangen werden, ist die Bildung eines besonderen Wahlsprengels verpflichtend.“
„(6) Treten in einer Gemeinde im Lauf des Wahlverfahrens, jedoch noch vor dem Wahltag, außerordentliche Umstände ein, aufgrund derer die Wahl am Wahltag (Abs. 1) voraussichtlich nicht ohne Gesundheitsgefährdung, nicht ordnungsgemäß oder nicht ohne erhebliche Gefährdung der Wahlgrundsätze durchgeführt werden kann, so kann die Gemeindewahlbehörde den Wahltag auf einen anderen Sonntag verschieben; die Verschiebung ist jedoch nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß und um höchstens sechs Monate zulässig. Die Gemeindewahlbehörde hat unverzüglich die Verschiebung der Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters und des neuen Tages der engeren Wahl des Bürgermeisters kundzumachen und zugleich die Bezirkswahlbehörde hiervon zu verständigen. Die Bezirkswahlbehörde hat erforderlichenfalls mit einer im Bote für Tirol kundzumachenden Verordnung die für die Durchführung der verschobenen Wahl erforderlichen Bestimmungen, insbesondere über die Neubestimmung von Fristen nach diesem Gesetz, die Verwendung allenfalls bereits hergestellter oder ausgegebener Wahlunterlagen sowie die Information der Wähler über mit der Verschiebung verbundene, für sie bedeutsame Änderungen im Ablauf der Wahl, zu erlassen.
(7) Abs. 6 findet auch im Fall der Neuwahl nach § 73 Abs. 2, 3 und 4 erster Satz Anwendung.“
„(4) Den Mitgliedern der Wahlbehörden gebührt für ihre Tätigkeit in den Wahlbehörden, sofern sie diese nicht im Rahmen ihrer Funktion oder ihrer dienstlichen Aufgaben verrichten, auf Antrag eine Vergütung. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der Dauer ihrer Anwesenheit bei den Sitzungen der Wahlbehörden und beträgt 30,- Euro je angefangene sechs Sitzungsstunden. Der Antrag ist bei sonstigem Verlust des Anspruches binnen einem Monat nach dem Wahltag einzubringen, und zwar
(5) Die Auszahlung der Vergütung nach Abs. 4 ist binnen eines Monats nach Einlangen des Antrags vom Bürgermeister bzw. von der Landesregierung zu veranlassen.“
Im Abs. 1 des § 9 wird das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 120/2016“ durch das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 32/2018“ ersetzt.
Der Abs. 7 des § 12 wird aufgehoben.
Im Abs. 2 des § 14 wird im ersten Satz die Wortfolge „und mindestens drei und höchstens acht Beisitzern“ durch die Wortfolge „und drei Beisitzern“ ersetzt.
Der Abs. 3 des § 14 wird aufgehoben; der bisherige Abs. 4 des § 14 erhält die Absatzbezeichnung „(3)“.
Der Abs. 4 des § 15a hat zu lauten:
„(4) Die Gemeindewahlbehörde hat die Beschlüsse nach den Abs. 1, 2 und 3 rechtzeitig im Vorhinein zu fassen.“
„(1) Die nach den §§ 13 Abs. 2 und 16 Abs. 2 zu bestellenden ständigen Vertreter und die Stellvertreter des Gemeindewahlleiters und des Bezirkswahlleiters sind spätestens am neunten Tag nach dem Tag der Wahlausschreibung zu bestellen. Die Sprengelwahlleiter und die Leiter der Sonderwahlbehörden und deren Stellvertreter sind spätestens am 28. Tag nach dem Tag der Wahlausschreibung zu bestellen. Dies gilt nicht für die Bestellung dieser Organe von Wahlbehörden, die nachträglich gebildet werden.“
„Die Wahlleiter haben schließlich die Beschlüsse der Wahlbehörde durchzuführen.“
„Die Gemeinderatsparteien haben spätestens am zwölften Tag, für die Sprengel- und die Sonderwahlbehörden jedoch spätestens am 28. Tag nach dem Tag der Wahlausschreibung die aufgrund der Aufteilung nach § 17 Abs. 1 auf sie entfallenden Beisitzer und Ersatzmitglieder der örtlichen Wahlbehörden aus dem Kreis der nach § 7 Abs. 1 zum Gemeinderat wahlberechtigten Personen dem Gemeindewahlleiter namhaft zu machen.“
„(3) Der Gemeindewahlleiter hat die Beisitzer und die Ersatzmitglieder der Gemeindewahlbehörde spätestens am vierzehnten Tag und die Beisitzer und die Ersatzmitglieder der Sprengel- und der Sonderwahlbehörden spätestens am 30. Tag nach dem Tag der Wahlausschreibung zu bestellen. Der Bezirkswahlleiter hat die Beisitzer und die Ersatzmitglieder der Bezirkswahlbehörde spätestens am vierzehnten Tag nach dem Tag der Wahlausschreibung zu bestellen.“
„(1) Spätestens am 28. Tag nach dem Tag der Wahlausschreibung haben die von ihren Vorsitzenden einzuberufenden Gemeindewahlbehörden und die Bezirkswahlbehörden ihre konstituierende Sitzung abzuhalten. Die Sprengel- und die Sonderwahlbehörden haben sich rechtzeitig vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit zu konstituieren.“
Im Abs. 1 des § 23 werden in der lit. b nach dem Wort „Sprengelwahlbehörden“ der Beistrich und die Wortfolge „für die der Gemeinderat die Anzahl der Beisitzer mit drei festgelegt hat,“ aufgehoben.
Im Abs. 8 des § 23a hat der erste Satz zu lauten:
„Die Gemeinde hat den Gemeinderatsparteien auf deren Verlangen für Zwecke des § 1 Abs. 2 des Parteiengesetzes 2012, BGBl. I Nr. 56/2012, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 24/2020, sowie für Zwecke der Statistik Abschriften aus der Gemeindewählerevidenz für sonstige Unionsbürger und vom Verzeichnis nach Abs. 5 unentgeltlich in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.“
Im Abs. 2 des § 26 wird im zweiten Satz die Wortfolge „den Beginn und das Ende der Einsichtsfrist“ durch die Worte „den Einsichtszeitraum“ ersetzt.
Im Abs. 3 des § 26 werden die Worte „der Einsichtsfrist“ durch die Worte „des Einsichtszeitraums“ ersetzt.
Die Überschrift des § 27 hat zu lauten:
„(1) Der Bürgermeister hat den Gemeinderatsparteien frühestens am ersten Tag der Auflegung auf Verlangen für Zwecke des § 1 Abs. 2 des Parteiengesetzes 2012 sowie für Zwecke der Statistik Abschriften der Wählerverzeichnisse sowie allfälliger Nachträge unentgeltlich in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Der Empfänger der Abschriften hat den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren.“
Der Abs. 4 des § 27 wird aufgehoben.
§ 28 hat zu lauten:
(1) Innerhalb des Einsichtszeitraums (§ 26 Abs. 1) kann jeder Unionsbürger, der als Wähler eingetragen ist oder das Wahlrecht für sich in Anspruch nimmt, wegen seiner Aufnahme bzw. Nichtaufnahme in ein Wählerverzeichnis bei der Gemeinde schriftlich oder mündlich einen Berichtigungsantrag stellen. Der schriftliche Berichtigungsantrag kann nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch mit Telefax, elektronisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden.
(2) Der Berichtigungsantrag muss bei der Gemeinde bis spätestens 17.00 Uhr des letzten Tages des Einsichtszeitraums einlangen.
(3) Der Berichtigungsantrag ist für jeden Berichtigungsfall gesondert zu stellen und zu begründen. Die zur Begründung notwendigen Belege sind dem Antrag anzuschließen. Alle Berichtigungsanträge, auch mangelhaft belegte, sind von der Gemeinde entgegenzunehmen und an die Gemeindewahlbehörde weiterzuleiten. Ist ein Berichtigungsantrag von mehreren Antragstellern unterzeichnet, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, der an erster Stelle Unterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt.
(4) Innerhalb des Einsichtszeitraums können die im Abs. 1 genannten Personen bei der Gemeinde die Streichung vermeintlich nicht Wahlberechtigter aus einem Wählerverzeichnis oder die Aufnahme vermeintlich Wahlberechtigter in ein Wählerverzeichnis mündlich oder schriftlich anregen (Berichtigungsanregung). Für die Einbringung schriftlicher Berichtigungsanregungen gilt Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 sinngemäß. Die Berichtigungsanregung ist zu begründen. Die zur Begründung notwendigen Belege sind der Berichtigungsanregung anzuschließen.“
Im Abs. 2 des § 29 wird im ersten Satz das Wort „Gemeindewahlbehörde“ durch das Wort „Gemeinde“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 30 haben der zweite und dritte Satz zu lauten:
„§ 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 58/2018, ist anzuwenden. Die Gemeindewahlbehörde hat die Entscheidung dem Antragsteller unverzüglich schriftlich mitzuteilen und nach dem Eintritt der Rechtskraft dem Bürgermeister zur Kenntnis zu bringen.“
(1) Gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde kann der Antragsteller bis 17.00 Uhr des zweiten Tages nach der Zustellung der Entscheidung schriftlich bei der Gemeinde eine Beschwerde einbringen; § 28 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 3 gilt sinngemäß. Die Gemeinde hat die Beschwerde unverzüglich auf die schnellste Art an das Landesverwaltungsgericht weiterzuleiten.
(2) Das Landesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde binnen einer Woche nach ihrem Einlangen bei der Gemeinde ohne Anberaumung einer mündlichen Verhandlung in der Sache selbst zu entscheiden. § 30 Abs. 1 zweiter Satz ist anzuwenden. § 30 Abs. 1 dritter Satz gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Gemeindewahlbehörde das Landesverwaltungsgericht tritt.“
„(2) Nach dem Abschluss des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens hat der Bürgermeister die Wählerverzeichnisse abzuschließen. Nach Ablauf der im § 34a Abs. 2 vorgesehenen Frist für die mündliche Beantragung der Wahlkarte ist ein aktualisierter Ausdruck der Wählerverzeichnisse herzustellen, bei dem in der Rubrik „Anmerkung“ bei den Namen jener Wähler, für die eine Wahlkarte ausgestellt worden ist, das Wort „Wahlkarte“, bei den Namen jener Wähler, die einen aufrechten Antrag auf Ausübung des Wahlrechts vor einer Sonderwahlbehörde gestellt haben, hingegen das Wort „Sonderwahlbehörde“ aufzuscheinen hat und überdies die Zeilen, in denen eines dieser Worte aufscheint, z. B. durch Kursivschrift, Fettdruck oder Farbdruck, besonders hervorgehoben sind. Die abgeschlossenen Wählerverzeichnisse und die aktualisierten Ausdrucke der Wählerverzeichnisse sind der Gemeindewahlbehörde zu übergeben.“
„Im Fall der elektronischen Führung der Wählerverzeichnisse sind diese Vermerke im Zentralen Wählerregister vorzunehmen und aus diesem wieder zu löschen, wenn das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht.“
„(2) Die Ausstellung einer Wahlkarte kann beim Bürgermeister vom Tag der Wahlausschreibung an schriftlich bis spätestens am vierten Tag vor dem Wahltag oder mündlich bis spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag, 14.00 Uhr, unter Angabe des Grundes nach Abs. 1 beantragt werden. Ebenfalls bis zum zuletzt genannten Zeitpunkt kann ein schriftlicher Antrag gestellt werden, wenn eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an eine vom Antragsteller bevollmächtigte Person möglich ist. Schriftliche Anträge können nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auch mit Telefax, elektronisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden. Beim mündlichen Antrag ist die Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis oder eine andere amtliche Urkunde, beim schriftlichen Antrag durch einen amtlichen Lichtbildausweis oder eine andere amtliche Urkunde oder auf andere geeignete Weise, insbesondere durch Vorlage der Ablichtung eines solchen amtlichen Dokuments, glaubhaft zu machen. Eines Identitätsnachweises bedarf es jedoch nicht, wenn der Antragsteller im Fall eines mündlichen Antrags oder eines von ihm persönlich überbrachten schriftlichen Antrags dem Bürgermeister oder dem mit der Ausstellung von Wahlkarten betrauten Bediensteten der Gemeinde persönlich bekannt ist. Im Fall der elektronischen Einbringung des Antrages bedarf es keines gesonderten Identitätsnachweises, wenn der Antrag mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist; andernfalls ist die Identität mit Hilfe eines Scans eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer anderen amtlichen Urkunde glaubhaft zu machen. Eine telefonische Beantragung ist nicht zulässig.“
Im Abs. 3 des § 34a wird das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 40/2017“ durch das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 104/2018“ ersetzt.
Die Abs. 6 und 7 des § 34a haben zu lauten:
„(6) Der Bürgermeister hat die Familiennamen und Vornamen der Wahlberechtigten, die ihr Wahlrecht im Weg der Briefwahl ausüben wollen, mit der Zahl des Wahlsprengels und des Wählerverzeichnisses in ein besonderes Verzeichnis aufzunehmen und die Ausstellung der Wahlkarte im Wählerverzeichnis beim betreffenden Wahlberechtigten zu vermerken. Im Fall der elektronischen Führung der Wählerverzeichnisse sind diese Vermerke im Zentralen Wählerregister vorzunehmen und aus diesem wieder zu löschen, wenn das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht. Das Verzeichnis ist gleichzeitig mit den bei der Gemeinde bis zum zweiten Tag vor dem Wahltag abgegebenen oder im Postweg eingelangten Wahlkarten der Briefwähler nach § 54a Abs. 1 lit. a der (den) für die Erfassung der Stimmen dieser Briefwähler zuständigen Wahlbehörde(n) zu übergeben.
(7) Wahlberechtigte, die in einem Verzeichnis nach Abs. 6 eingetragen sind, dürfen ihr Wahlrecht nur im Weg der Briefwahl (§ 54a Abs. 1) ausüben.“
Im Abs. 3 des § 35 hat die lit. a zu lauten:
Im Abs. 3 des § 35 werden in der lit. c die Worte „des Geburtsjahres“ durch die Worte „des Geburtsdatums“ ersetzt.
Der Abs. 2 des § 36 hat zu lauten:
„(2) Tragen Wählergruppen gleiche oder schwer unterscheidbare Kurzbezeichnungen, so ist Abs. 1 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Kurzbezeichnungen durch die Anfügung des Anfangsbuchstabens des Familiennamens des an der ersten Stelle des Wahlvorschlages stehenden Wahlwerbers unterscheidend zu bezeichnen sind. Sind die Anfangsbuchstaben identisch, so hat die Gemeindewahlbehörde die Kurzbezeichnungen durch die Anfügung von arabischen Zahlen unterscheidend zu bezeichnen, wobei mit der Kurzbezeichnung jenes Wahlvorschlages zu beginnen ist, dessen Wählergruppe im zuletzt gewählten Gemeinderat vertreten war. Waren beide Wählergruppen im zuletzt gewählten Gemeinderat vertreten oder nicht vertreten, so ist dabei mit der Kurzbezeichnung jenes Wahlvorschlages zu beginnen, der früher eingereicht wurde.“
„Der Gemeindewahlleiter hat zur Prüfung hinsichtlich des Vorliegens eines Ausschlusses von der Wählbarkeit (§ 9 Abs. 3 und 4) eine nach § 6 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68/1972, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 105/2019, beschränkte Auskunft aus dem Strafregister einzuholen.“
Im Abs. 1 des § 44 hat die lit. b zu lauten:
Im Abs. 1 des § 45 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:
„Darüber hinaus hat der Gemeindewahlleiter in gleicher Weise eine barrierefreie Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge auf der Internetseite der Gemeinde zu veranlassen.“
Im Abs. 2 des § 48 hat die lit. e zu lauten:
Im Abs. 2 des § 49 hat die lit. d zu lauten:
Im Abs. 2 des § 49 hat der sechste Satz zu lauten:
„In gleicher Weise sind die Stimmzettel-Schablonen zu gestalten, wobei diese die Kurzbezeichnung der Wählergruppen in Blindenschrift enthalten können.“
„Im Fall der Stimmabgabe mit Hilfe einer Stimmzettel-Schablone hat der Wähler diese zur Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen.“
„(8) Ein Wähler, bei dem im Wählerverzeichnis die Anmerkung „Briefwahl“ enthalten ist, darf zur Stimmabgabe vor der Wahlbehörde nicht zugelassen werden.“
„Blinden oder schwer sehbehinderten Wählern hat die Wahlbehörde als Hilfsmittel zur Ermöglichung der selbstständigen Ausübung des Wahlrechts Stimmzettel-Schablonen zur Verfügung zu stellen; die Stimmzettel-Schablonen können die Kurzbezeichnung der Wählergruppen in Blindenschrift enthalten.“
„(4) Treten außerordentliche Umstände ein, aufgrund derer in zahlreichen Fällen die Übersendung oder sonstige Übermittlung der verschlossenen Wahlkarte an die Gemeinde innerhalb der Frist nach Abs. 1 lit. a nicht möglich ist, so kann die Gemeindewahlbehörde mit Beschluss anordnen, dass das Einlangen der Wahlkarten bei der Gemeinde auch noch zu einem späteren Zeitpunkt als rechtzeitig zu werten ist. Dabei können auch Sonderbestimmungen über die Erfassung dieser Wahlkarten und die sichere Verwahrung allenfalls zwischengelagerter Wahlkarten getroffen werden. Der Gemeindewahlleiter hat den Beschluss der Gemeindewahlbehörde unverzüglich zu verlautbaren, den für die Erfassung und Auswertung allenfalls zuständigen Sprengelwahlbehörden auf die schnellste Art mitzuteilen und auf eine Weise bekannt zu machen, die zur Information der betroffenen Wähler geeignet ist.“
„Die Wahlkarten sind dem Wahlakt anzuschließen.“
„(6) Binnen fünf Tagen nach der Kundmachung des Wahlergebnisses kann jede Wählergruppe, deren Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates kundgemacht wurde, hinsichtlich der zahlenmäßigen Ermittlung des Wahlergebnisses der Wahl des Gemeinderates, und jede Wählergruppe, deren Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters kundgemacht wurde, hinsichtlich der zahlenmäßigen Ermittlung des Wahlergebnisses für die Wahl des Bürgermeisters durch ihren Zustellungsbevollmächtigten bei der Gemeindewahlbehörde schriftlich einen Überprüfungsantrag stellen. Der schriftliche Überprüfungsantrag kann nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch mit Telefax, elektronisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden. Im Überprüfungsantrag ist hinreichend glaubhaft zu machen, aus welchen Gründen von der unrichtigen Ermittlung des Wahlergebnisses im Zuständigkeitsbereich bestimmter Wahlbehörden ausgegangen wird.
(7) Die Gemeindewahlbehörde hat der Bezirkswahlbehörde den Überprüfungsantrag mit ihrer allfälligen Äußerung zur Entscheidung vorzulegen. Enthält der Überprüfungsantrag keine hinreichende Glaubhaftmachung im Sinn des Abs. 6 dritter Satz, so ist er von der Bezirkswahlbehörde zurückzuweisen. Ergibt die Überprüfung die Unrichtigkeit der zahlenmäßigen Ermittlung des Wahlergebnisses, so hat die Bezirkswahlbehörde dieses unverzüglich richtigzustellen; andernfalls ist der Überprüfungsantrag abzuweisen. Das richtige Wahlergebnis ist von der betreffenden Gemeindewahlbehörde kundzumachen.“
„(1) Der Beginn und der Lauf einer in diesem Gesetz vorgesehenen Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen solchen Tag, so haben die mit dem Wahlverfahren befassten Behörden entsprechend vorzusorgen, dass ihnen die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen können.“
„(3) Unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel oder Stimmzettel, die dem amtlichen gleich oder ähnlich sind, können für verfallen erklärt werden, ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören.“
„(2) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Abwicklung von Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen jeweils erforderlich sind:
(3) Für die Veröffentlichung von Daten nach Abs. 2 lit. a in Verbindung mit § 7 gelten § 23a Abs. 8 und die §§ 26 und 27. Für die Veröffentlichung von Daten nach Abs. 2 lit. b und d gelten § 19 Abs. 5 und § 45 Abs. 1 und 6.“
Der Abs. 4 des § 86a wird aufgehoben, der bisherige Abs. 5 erhält die Absatzbezeichnung „(4)“.
Die Anlage 1 hat zu lauten:
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Die Innsbrucker Wahlordnung 2011, LGBl. Nr. 120, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 138/2019, wird wie folgt geändert:
„(1) Die Hauptwahlbehörde hat das Stadtgebiet in Wahlsprengel einzuteilen. Um den Wahlberechtigten, die in Anstalten, Heimen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind, in welchen eine größere Anzahl von Personen mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, die Ausübung des Wahlrechtes zu ermöglichen oder zu erleichtern, kann die Hauptwahlbehörde für den örtlichen Bereich der genannten Anstalten, Heime und Einrichtungen einen oder mehrere besondere Wahlsprengel bilden; hierbei kann eine Sprengelwahlbehörde mit der Durchführung der Wahlhandlung in mehreren Wahlsprengeln betraut werden. Sofern davon auszugehen ist, dass in Anstalten, Heimen und ähnlichen Einrichtungen insgesamt mindestens 30 Stimmen zur Auswertung gelangen werden, ist die Bildung eines besonderen Wahlsprengels verpflichtend.“
„(6) Treten im Lauf des Wahlverfahrens, jedoch noch vor dem Wahltag, außerordentliche Umstände ein, aufgrund derer die Wahl am Wahltag (Abs. 1) voraussichtlich nicht ohne Gesundheitsgefährdung, nicht ordnungsgemäß oder nicht ohne erhebliche Gefährdung der Wahlgrundsätze durchgeführt werden kann, so kann die Hauptwahlbehörde den Wahltag auf einen anderen Sonntag verschieben; die Verschiebung ist jedoch nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß und um höchstens sechs Monate zulässig. Die Hauptwahlbehörde hat unverzüglich die Verschiebung der Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters und des neuen Tages der engeren Wahl des Bürgermeisters kundzumachen und zugleich die Landesregierung hiervon zu verständigen. Die Landesregierung hat erforderlichenfalls mit Verordnung die für die Durchführung der verschobenen Wahl erforderlichen Bestimmungen, insbesondere über die Neubestimmung von Fristen nach diesem Gesetz, die Verwendung allenfalls bereits hergestellter oder ausgegebener Wahlunterlagen sowie die Information der Wähler über mit der Verschiebung verbundene, für sie bedeutsame Änderungen im Ablauf der Wahl, zu erlassen.
(7) Abs. 6 findet auch im Fall der Neuwahl nach § 80 Abs. 2, 3 und 4 erster Satz Anwendung.“
Im Abs. 1 des § 7 wird das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 120/2016“ durch das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 32/2018“ ersetzt.
Im Abs. 4 des § 10 wird der erste Satz aufgehoben.
Im Abs. 2 des § 12 wird im ersten Satz das Wort „mindestens“ aufgehoben.
Der Abs. 3 des § 12 wird aufgehoben.
Der Abs. 1 des § 16 hat zu lauten:
„(1) Der nach § 10 Abs. 2 zu bestellende ständige Vertreter, der Stellvertreter des Vorsitzenden der Hauptwahlbehörde, der Vorsitzende der Gemeindewahlbehörde und sein Stellvertreter sind spätestens am neunten Tag nach dem Tag der Wahlausschreibung zu bestellen. Die Sprengelwahlleiter, die Leiter der Sonderwahlbehörden und deren Stellvertreter sind spätestens am 28. Tag nach dem Tag der Wahlausschreibung zu bestellen. Dies gilt nicht für die Bestellung dieser Organe von Wahlbehörden, die nachträglich gebildet werden.“
„Die Wahlleiter haben schließlich die Beschlüsse der Wahlbehörde durchzuführen.“
„Die Gemeinderatsparteien haben spätestens am zwölften Tag, für die Sprengel- und die Sonderwahlbehörden jedoch spätestens am 28. Tag nach dem Tag der Wahlausschreibung die aufgrund der Aufteilung nach § 15 auf sie entfallenden Beisitzer und Ersatzmitglieder der Wahlbehörden dem Leiter der Hauptwahlbehörde namhaft zu machen.“
„(2) Der Leiter der Hauptwahlbehörde hat die Beisitzer und deren Ersatzmitglieder spätestens am vierzehnten Tag, jene der Sprengel- und der Sonderwahlbehörden jedoch spätestens am 30. Tag nach dem Tag der Wahlausschreibung zu bestellen.“
„(1) Spätestens am 28. Tag nach dem Tag der Wahlausschreibung haben die von ihren Vorsitzenden einzuberufenden Wahlbehörden mit Ausnahme der Sprengel- und der Sonderwahlbehörden ihre konstituierende Sitzung abzuhalten. Die Sprengel- und die Sonderwahlbehörden haben sich rechtzeitig vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit zu konstituieren.“
Im Abs. 1 des § 21 werden in der lit. b nach dem Wort „Sprengelwahlbehörden“ der Beistrich und die Wortfolge „für die der Gemeinderat die Anzahl der Beisitzer mit drei festgelegt hat,“ aufgehoben.
Der Abs. 8 des § 22 hat zu lauten:
„(8) Die Stadt hat den Gemeinderatsparteien auf deren Verlangen für Zwecke des § 1 Abs. 2 des Parteiengesetzes 2012, BGBl. I Nr. 56/2012, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 24/2020, sowie für Zwecke der Statistik Abschriften aus der Gemeindewählerevidenz für sonstige Unionsbürger und vom Verzeichnis nach Abs. 5 unentgeltlich in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Der Empfänger der Abschriften hat den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren.“
Im Abs. 2 des § 25 wird im zweiten Satz die Wortfolge „den Beginn und das Ende der Einsichtsfrist“ durch die Worte „den Einsichtszeitraum“ ersetzt.
Im Abs. 3 des § 25 und im § 26 werden die Worte „der Einsichtsfrist“ jeweils durch die Worte „des Einsichtszeitraums“ ersetzt.
Die Überschrift des § 27 hat zu lauten:
„(1) Der Bürgermeister hat den Gemeinderatsparteien frühestens am ersten Tag der Auflegung auf Verlangen für Zwecke des § 1 Abs. 2 des Parteiengesetzes 2012 sowie für Zwecke der Statistik Abschriften der Wählerverzeichnisse sowie allfälliger Nachträge unentgeltlich in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Der Empfänger der Abschriften hat den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren.“
Die Abs. 4 und 5 des § 27 werden aufgehoben.
§ 28 hat zu lauten:
(1) Innerhalb des Einsichtszeitraums (§ 25 Abs. 1) kann jeder Unionsbürger, der als Wähler eingetragen ist oder das Wahlrecht für sich in Anspruch nimmt, wegen seiner Aufnahme bzw. Nichtaufnahme in ein Wählerverzeichnis bei der Stadt schriftlich oder mündlich einen Berichtigungsantrag stellen. Der schriftliche Berichtigungsantrag kann nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch mit Telefax, elektronisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden.
(2) Der Berichtigungsantrag muss bei der Stadt bis spätestens 17.00 Uhr des letzten Tages des Einsichtszeitraums einlangen.
(3) Der Berichtigungsantrag ist für jeden Berichtigungsfall gesondert zu stellen und zu begründen. Die zur Begründung notwendigen Belege sind dem Antrag anzuschließen. Alle Berichtigungsanträge, auch mangelhaft belegte, sind von der Stadt entgegenzunehmen und an die Gemeindewahlbehörde weiterzuleiten. Ist ein Berichtigungsantrag von mehreren Antragstellern unterzeichnet, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, der an erster Stelle Unterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt.
(4) Innerhalb des Einsichtszeitraums können die im Abs. 1 genannten Personen bei der Stadt die Streichung vermeintlich nicht Wahlberechtigter aus einem Wählerverzeichnis oder die Aufnahme vermeintlich Wahlberechtigter in ein Wählerverzeichnis mündlich oder schriftlich anregen (Berichtigungsanregung). Für die Einbringung schriftlicher Berichtigungsanregungen gilt Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 sinngemäß. Die Berichtigungsanregung ist zu begründen. Die zur Begründung notwendigen Belege sind der Berichtigungsanregung anzuschließen.“
Im Abs. 2 des § 29 wird im ersten Satz das Wort „Gemeindewahlbehörde“ durch das Wort „Stadt“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 30 haben der zweite und dritte Satz zu lauten:
„§ 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 58/2018, ist anzuwenden. Die Gemeindewahlbehörde hat die Entscheidung dem Antragsteller unverzüglich schriftlich mitzuteilen und nach dem Eintritt der Rechtskraft dem Bürgermeister zur Kenntnis zu bringen.“
(1) Gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde kann der Antragsteller bis 17.00 Uhr des zweiten Tages nach der Zustellung der Entscheidung schriftlich bei der Stadt eine Beschwerde einbringen; § 28 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 3 gilt sinngemäß. Die Stadt hat die Beschwerde unverzüglich auf die schnellste Art an das Landesverwaltungsgericht weiterzuleiten.
(2) Das Landesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde binnen einer Woche nach ihrem Einlangen bei der Stadt ohne Anberaumung einer mündlichen Verhandlung in der Sache selbst zu entscheiden. § 30 Abs. 1 zweiter Satz ist anzuwenden. § 30 Abs. 1 dritter Satz gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Gemeindewahlbehörde das Landesverwaltungsgericht tritt.“
„(2) Nach dem Abschluss des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens hat der Bürgermeister die Wählerverzeichnisse abzuschließen. Nach Ablauf der im § 35 Abs. 2 vorgesehenen Frist für die mündliche Beantragung der Wahlkarte ist ein aktualisierter Ausdruck der Wählerverzeichnisse herzustellen, bei dem in der Rubrik „Anmerkung“ bei den Namen jener Wähler, für die eine Wahlkarte ausgestellt worden ist, das Wort „Wahlkarte“, bei den Namen jener Wähler, die einen aufrechten Antrag auf Ausübung des Wahlrechts vor einer Sonderwahlbehörde gestellt haben, hingegen das Wort „Sonderwahlbehörde“ aufzuscheinen hat und überdies die Zeilen, in denen eines dieser Worte aufscheint, z. B. durch Kursivschrift, Fettdruck oder Farbdruck, besonders hervorgehoben sind. Die abgeschlossenen Wählerverzeichnisse und die aktualisierten Ausdrucke der Wählerverzeichnisse sind der Gemeindewahlbehörde zu übergeben.“
„Im Fall der elektronischen Führung der Wählerverzeichnisse sind diese Vermerke im Zentralen Wählerregister vorzunehmen und aus diesem wieder zu löschen, wenn das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht.“
„(2) Die Ausstellung einer Wahlkarte kann beim Bürgermeister vom Tag der Wahlausschreibung an schriftlich bis spätestens am vierten Tag vor dem Wahltag oder mündlich bis spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag, 14.00 Uhr, unter Angabe des Grundes nach Abs. 1 beantragt werden. Ebenfalls bis zum zuletzt genannten Zeitpunkt kann ein schriftlicher Antrag gestellt werden, wenn eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an eine vom Antragsteller bevollmächtigte Person möglich ist. Schriftliche Anträge können nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auch telegrafisch, mit Telefax, elektronisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden. Beim mündlichen Antrag ist die Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis oder eine andere amtliche Urkunde, beim schriftlichen Antrag durch einen amtlichen Lichtbildausweis oder eine andere amtliche Urkunde oder auf andere geeignete Weise, insbesondere durch Vorlage der Ablichtung eines solchen amtlichen Dokuments, glaubhaft zu machen. Eines Identitätsnachweises bedarf es jedoch nicht, wenn der Antragsteller im Fall eines mündlichen Antrags oder eines von ihm persönlich überbrachten schriftlichen Antrags dem Bürgermeister oder dem mit der Ausstellung von Wahlkarten betrauten Bediensteten der Gemeinde persönlich bekannt ist. Im Fall der elektronischen Einbringung des Antrages bedarf es keines gesonderten Identitätsnachweises, wenn der Antrag mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist; andernfalls ist die Identität mit Hilfe eines Scans eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer anderen amtlichen Urkunde glaubhaft zu machen. Eine telefonische Beantragung ist nicht zulässig.“
Im Abs. 3 des § 35 wird im dritten Satz das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 40/2017“ durch das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 104/2018“ ersetzt.
Die Abs. 6 und 7 des § 35 haben zu lauten:
„(6) Der Bürgermeister hat die Familiennamen und Vornamen der Wahlberechtigten, die ihr Wahlrecht im Weg der Briefwahl ausüben wollen, mit der Zahl des Wahlsprengels und des Wählerverzeichnisses in ein besonderes Verzeichnis aufzunehmen und die Ausstellung der Wahlkarte im Wählerverzeichnis beim betreffenden Wahlberechtigten zu vermerken. Im Fall der elektronischen Führung der Wählerverzeichnisse sind diese Vermerke im Zentralen Wählerregister vorzunehmen und aus diesem wieder zu löschen, wenn das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht. Das Verzeichnis ist gleichzeitig mit den bei der Stadt bis zum zweiten Tag vor dem Wahltag abgegebenen oder im Postweg eingelangten Wahlkarten der Briefwähler nach § 57 Abs. 1 lit. a der (den) für die Erfassung der Stimmen dieser Briefwähler zuständigen Wahlbehörde(n) zu übergeben.
(7) Wahlberechtigte, die in einem Verzeichnis nach Abs. 6 eingetragen sind, dürfen ihr Wahlrecht nur im Weg der Briefwahl (§ 57 Abs. 1) ausüben.“
Im Abs. 3 des § 36 haben die lit. a und b zu lauten:
Im Abs. 3 des § 36 werden in der lit. c die Worte „des Geburtsjahres“ durch die Worte „des Geburtsdatums“ ersetzt.
Der Abs. 2 des § 37 hat zu lauten:
„(2) Tragen Wählergruppen gleiche oder schwer unterscheidbare Kurzbezeichnungen, so ist Abs. 1 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Kurzbezeichnungen durch die Anfügung des Anfangsbuchstabens des Familiennamens des an der ersten Stelle des Wahlvorschlages stehenden Wahlwerbers unterscheidend zu bezeichnen sind. Sind die Anfangsbuchstaben identisch, so hat die Hauptwahlbehörde die Kurzbezeichnungen durch die Anfügung von arabischen Zahlen unterscheidend zu bezeichnen, wobei mit der Kurzbezeichnung jenes Wahlvorschlages zu beginnen ist, dessen Wählergruppe im zuletzt gewählten Gemeinderat vertreten war. Waren beide Wählergruppen im zuletzt gewählten Gemeinderat vertreten oder nicht vertreten, so ist dabei mit der Kurzbezeichnung jenes Wahlvorschlages zu beginnen, der früher eingereicht wurde.“
„Der Vorsitzende der Hauptwahlbehörde hat zur Prüfung hinsichtlich des Vorliegens eines Ausschlusses von der Wählbarkeit (§ 7 Abs. 3 und 4) eine nach § 6 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68/1972, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 105/2019, beschränkte Auskunft aus dem Strafregister einzuholen.“
Im Abs. 1 des § 45 hat die lit. b zu lauten:
Im Abs. 1 des § 46 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:
„Darüber hinaus hat der Vorsitzende der Hauptwahlbehörde in gleicher Weise eine barrierefreie Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge auf der Internetseite der Stadt zu veranlassen.“
Im Abs. 2 des § 49 hat die lit. e zu lauten:
Im Abs. 2 des § 50 hat die lit. d zu lauten:
Im Abs. 2 des § 50 hat der fünfte Satz zu lauten:
„In gleicher Weise sind die Stimmzettel-Schablonen zu gestalten, wobei diese die Kurzbezeichnung der Wählergruppen in Blindenschrift enthalten können.“
„Im Fall der Stimmabgabe mit Hilfe einer Stimmzettel-Schablone hat der Wähler diese zur Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen.“
„Blinden oder schwer sehbehinderten Wählern hat die Wahlbehörde als Hilfsmittel zur Ermöglichung der selbstständigen Ausübung des Wahlrechts Stimmzettel-Schablonen zur Verfügung zu stellen; die Stimmzettel-Schablonen können die Kurzbezeichnung der Wählergruppen in Blindenschrift enthalten.“
„(8) Ein Wähler, bei dem im Wählerverzeichnis die Anmerkung „Briefwahl“ enthalten ist, darf zur Stimmabgabe vor der Wahlbehörde nicht zugelassen werden.“
„(4) Treten außerordentliche Umstände ein, aufgrund derer in zahlreichen Fällen die Übersendung oder sonstige Übermittlung der verschlossenen Wahlkarte an die Stadt innerhalb der Frist nach Abs. 1 lit. a nicht möglich ist, so kann die Hauptwahlbehörde mit Beschluss anordnen, dass das Einlangen der Wahlkarten bei der Stadt auch noch zu einem späteren Zeitpunkt als rechtzeitig zu werten ist. Dabei können auch Sonderbestimmungen über die Erfassung dieser Wahlkarten und die sichere Verwahrung allenfalls zwischengelagerter Wahlkarten getroffen werden. Der Vorsitzende der Hauptwahlbehörde hat den Beschluss der Hauptwahlbehörde unverzüglich zu verlautbaren, der Gemeindewahlbehörde auf die schnellste Art mitzuteilen und auf eine Weise bekannt zu machen, die zur Information der betroffenen Wähler geeignet ist.“
„Die Wahlkarten sind dem Wahlakt anzuschließen.“
Im Abs. 5 des § 66 wird in der Z 3 der lit. b das Zitat „§ 2 Abs. 1 dritter Satz“ durch das Zitat „§ 2 Abs. 1 zweiter Satz, zweiter Halbsatz“ ersetzt.
Im § 67 erhält der bisherige Wortlaut die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgende Bestimmung als Abs. 2 angefügt:
„(2) Anschließend hat die Wahlbehörde hinsichtlich der Wahl des Gemeinderates die Anzahl der Vorzugsstimmen festzustellen, die auf die einzelnen Wahlwerber entfallen. Hiebei erhält jeder Wahlwerber auf der Wahlwerberliste eines nach § 46 kundgemachten Wahlvorschlages für jede gültige Eintragung seines Namens oder seiner Reihungsnummer auf dem amtlichen Stimmzettel durch den Wähler eine Vorzugsstimme.“
Im Abs. 2 des § 72 werden der zweite und der dritte Satz aufgehoben.
Die Abs. 5 und 6 des § 79 haben zu lauten:
„(5) Binnen fünf Tagen nach der Kundmachung des Wahlergebnisses kann jede Wählergruppe, deren Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates kundgemacht wurde, hinsichtlich der zahlenmäßigen Ermittlung des Wahlergebnisses der Wahl des Gemeinderates, und jede Wählergruppe, deren Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters kundgemacht wurde, hinsichtlich der zahlenmäßigen Ermittlung des Wahlergebnisses für die Wahl des Bürgermeisters durch ihren Zustellungsbevollmächtigten bei der Hauptwahlbehörde schriftlich einen Überprüfungsantrag stellen. Der schriftliche Überprüfungsantrag kann nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch mit Telefax, elektronisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden. Im Überprüfungsantrag ist hinreichend glaubhaft zu machen, aus welchen Gründen von der unrichtigen Ermittlung des Wahlergebnisses im Zuständigkeitsbereich bestimmter Wahlbehörden ausgegangen wird.
(6) Enthält der Überprüfungsantrag keine hinreichende Glaubhaftmachung im Sinn des Abs. 5 dritter Satz, so ist er von der Hauptwahlbehörde zurückzuweisen. Ergibt die Überprüfung die Unrichtigkeit der zahlenmäßigen Ermittlung des Wahlergebnisses, so hat die Hauptwahlbehörde dieses unverzüglich richtigzustellen; andernfalls ist der Überprüfungsantrag abzuweisen. Das richtige Wahlergebnis ist von der Hauptwahlbehörde kundzumachen.“
„Der Beginn und der Lauf einer in diesem Gesetz vorgesehenen Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.“
„(3) Unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel oder Stimmzettel, die dem amtlichen gleich oder ähnlich sind, können für verfallen erklärt werden, ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören.“
„(2) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Abwicklung von Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen jeweils erforderlich sind:
(3) Für die Veröffentlichung von Daten nach Abs. 2 lit. a in Verbindung mit § 5 gelten § 22 Abs. 8 und die §§ 25, 26 und 27. Für die Veröffentlichung von Daten nach Abs. 2 lit. b und d gelten § 17 Abs. 4 und § 46 Abs. 1 und 6.“
Der Abs. 4 des § 93a wird aufgehoben, der bisherige Abs. 5 erhält die Absatzbezeichnung „(4)“.
Die Anlagen 1 und 2 haben zu lauten:
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Das Tiroler Volksrechtegesetz, LGBl. Nr. 56/1990, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 138/2019, wird wie folgt geändert:
„(2) Den Mitgliedern der Wahlbehörden gebührt für ihre Tätigkeit in den Wahlbehörden, sofern sie diese nicht im Rahmen ihrer Funktion oder ihrer dienstlichen Aufgaben verrichten, auf Antrag eine Vergütung. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der Dauer ihrer Anwesenheit bei den Sitzungen der Wahlbehörden und beträgt 30,- Euro je angefangene sechs Sitzungsstunden. Für den Antrag auf Vergütung gilt § 7 Abs. 2 bis 4 der Tiroler Landtagswahlordnung 2017 mit der Maßgabe, dass dieser bei sonstigem Verlust des Anspruches bei Volksbegehren binnen einem Monat nach dem Ende der Eintragungsfrist, bei Volksabstimmungen und bei Volksbefragungen binnen einem Monat ab dem Abstimmungstag bzw. dem Tag der Volksbefragung einzubringen ist. Die Kosten hat das Land Tirol zu tragen.“
Im Abs. 2 des § 4 wird im zweiten Satz die Wortfolge „durch einen mit einem Lichtbild versehenen amtlichen Ausweis“ durch die Wortfolge „durch einen amtlichen Lichtbildausweis (Reisepass, Personalausweis, Führerschein und dergleichen)“ ersetzt.
Im Abs. 4 des § 4 wird im dritten Satz das Zitat „BGBl. I Nr. 120/2016“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 32/2018“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 6 werden die Worte „die Eintragungsfrist“ durch die Worte „den Eintragungszeitraum“ ersetzt.
Der Abs. 2 des § 6 hat zu lauten:
„(2) Der Eintragungszeitraum beträgt acht aufeinanderfolgende Tage, wobei Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht mitgezählt werden. Der Eintragungszeitraum darf nicht an einem Samstag oder Sonntag beginnen oder enden. Der Eintragungszeitraum ist so festzulegen, dass zwischen der Herausgabe des Landesgesetzblattes mit der Kundmachung nach Abs. 1 und dem ersten Tag des Eintragungszeitraumes wenigstens neun Wochen liegen.“
„(4) Treten vor dem Beginn des Eintragungsverfahrens außerordentliche Umstände ein, aufgrund derer das Volksbegehren im Eintragungszeitraum voraussichtlich nicht ohne Gesundheitsgefährdung, nicht ordnungsgemäß oder nicht ohne erhebliche Gefährdung der Wahlgrundsätze durchgeführt werden kann, so kann die Landesregierung den Eintragungszeitraum auf Antrag der Landeswahlbehörde durch Verordnung verschieben. Die Verschiebung ist nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß und um höchstens sechs Monate zulässig. Die Landeswahlbehörde hat erforderlichenfalls mit einer im Landesgesetzblatt kundzumachenden Verordnung weiters die aufgrund der Verschiebung erforderlichen Bestimmungen, insbesondere über die Neubestimmung von Fristen nach diesem Gesetz, die Information der Stimmberechtigten über mit der Verschiebung verbundene, für sie bedeutsame Änderungen im Ablauf des Volksbegehrens sowie im Fall von Verschiebungen im Ausmaß von mehr als acht Wochen jedenfalls auch über die Festlegung eines neuen Stichtages, zu erlassen. Für die Kundmachung gilt Abs. 1 sinngemäß.“
(5) Abs. 4 gilt sinngemäß für außerordentliche Umstände, die im Lauf des Eintragungsverfahrens, jedoch noch vor dem Ende des Eintragungszeitraums eintreten, mit der Maßgabe, dass die Landesregierung den Eintragungszeitraum mit Verordnung auf Antrag der Landeswahlbehörde um höchstens acht Tage verlängern oder, wenn die außerordentlichen Umstände länger andauern, einen ergänzenden Eintragungszeitraum festlegen kann, welcher innerhalb der an den ursprünglichen Eintragungszeitraum anschließenden sechs Monate liegen muss.“
Im § 8 wird die Wortfolge „am ersten Tag der Eintragungsfrist“ durch die Wortfolge „am letzten Tag des Eintragungszeitraumes“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 9 wird im ersten Satz das Zitat „§§ 18 Abs. 1, 2 und 3 erster Satz“ durch das Zitat „§§ 18 Abs. 1, 2 und 3 erster und dritter Satz“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 10 werden im dritten Satz die Worte „der Eintragungsfrist“ durch die Worte „des Eintragungszeitraumes“ und im letzten Satz das Zitat „BGBl. I Nr. 40/2017“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 104/2018“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 10a werden im ersten Satz die Worte „der Eintragungsfrist“ durch die Worte „des Eintragungszeitraumes“ ersetzt und im zweiten Satz die Worte „telegrafisch, fernschriftlich“ samt dem nachfolgenden Beistrich aufgehoben.
Im Abs. 2 des § 11 haben der dritte und vierte Satz zu lauten:
„Die Eintragungszeit hat an Werktagen außer Samstagen zumindest die Zeit von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr, an zwei Werktagen zusätzlich bis 20.00 Uhr, und an Samstagen zumindest die Zeit von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr zu umfassen; für Sonntage und gesetzliche Feiertage ist keine Eintragungszeit festzulegen. In Gemeinden mit weniger als 2.500 Einwohnern kann an Samstagen die Eintragungszeit auf jeweils zwei aufeinanderfolgende Stunden verkürzt werden.“
Im Abs. 3 des § 11 wird im zweiten Satz die Wortfolge „während der Eintragungsfrist“ durch die Worte „im Eintragungszeitraum“ ersetzt.
Im Abs. 4 des § 11 werden die Worte „der Eintragungsfrist“ durch die Worte „des Eintragungszeitraumes“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 13 wird im ersten Satz die Wortfolge „durch einen amtlichen Lichtbildausweis“ durch die Wortfolge „durch einen amtlichen Lichtbildausweis (Reisepass, Personalausweis, Führerschein und dergleichen)“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 13 wird im ersten Satz die Wortfolge „während der Eintragungsfrist“ durch die Worte „im Eintragungszeitraum“ ersetzt.
Im Abs. 5 des § 14 werden die Worte „der Eintragungsfrist“ durch die Worte „des Eintragungszeitraumes“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 16 werden im ersten Satz die Worte „der Eintragungsfrist“ durch die Worte „des Eintragungszeitraumes“ ersetzt.
Die Überschrift des § 20 hat zu lauten:
Im Abs. 1 des § 20 wird im zweiten Satz die Wortfolge „telegrafisch, fernschriftlich“ samt dem nachfolgenden Beistrich aufgehoben.
Im Abs. 1 des § 20 wird der dritte Satz durch folgende Sätze ersetzt:
„Der Überprüfungsantrag kann sich gegen die Rechtswidrigkeit des Eintragungs- und des Ermittlungsverfahrens oder gegen die Unrichtigkeit der Ergebnisermittlung richten. Im Überprüfungsantrag ist hinreichend glaubhaft zu machen, aus welchen Gründen von der Rechtswidrigkeit bzw. Unrichtigkeit im Zuständigkeitsbereich bestimmter Eintragungs- oder Wahlbehörden ausgegangen wird.“
„Enthält der Überprüfungsantrag keine hinreichende Glaubhaftmachung im Sinn des Abs. 1 vierter Satz, so ist er von der Landeswahlbehörde zurückzuweisen.“
„(5) Treten im Lauf des Abstimmungsverfahrens, jedoch noch vor dem Abstimmungstag, außerordentliche Umstände ein, aufgrund derer die Volksabstimmung am Abstimmungstag (Abs. 1) voraussichtlich nicht ohne Gesundheitsgefährdung, nicht ordnungsgemäß oder nicht ohne erhebliche Gefährdung der Wahlgrundsätze durchgeführt werden kann, so kann die Landesregierung den Abstimmungstag auf Antrag der Landeswahlbehörde durch Verordnung auf einen anderen Sonntag verschieben; die Verschiebung ist nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß und um höchstens sechs Monate zulässig. Die Landeswahlbehörde hat erforderlichenfalls mit einer im Landesgesetzblatt kundzumachenden Verordnung weiters die für die Durchführung der verschobenen Volksabstimmung erforderlichen Bestimmungen, insbesondere über die Neubestimmung von Fristen nach diesem Gesetz, die Verwendung allenfalls bereits hergestellter oder ausgegebener Abstimmungsunterlagen sowie die Information der Stimmberechtigten über mit der Verschiebung verbundene, für sie bedeutsame Änderungen im Ablauf der Volksabstimmung, zu erlassen. Abs. 1 zweiter Satz gilt sinngemäß.“
§ 11 der Tiroler Landtagswahlordnung 2017 gilt sinngemäß.“
Im Abs. 2 des § 36 werden im zweiten Satz nach dem Zitat „§ 34 Abs. 1“ die Worte „dieses Gesetzes“ eingefügt.
Im Abs. 4 des § 36 hat der zweite Satz zu lauten:
„Die Gemeindewahlbehörde hat die von den Sprengelwahlbehörden mitgeteilten Abstimmungsergebnisse zum Gesamtergebnis in der Gemeinde zusammenzufassen und dieses auf die schnellste Art, möglichst im Weg der elektronischen Wahlanwendung des Landes, dem Kreiswahlleiter bekannt zu geben.“
Im Abs. 1 des § 37 wird im zweiten Satz das Wort „sofort“ durch die Wortfolge „auf die schnellste Art, möglichst im Weg der elektronischen Wahlanwendung des Landes,“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 37 wird folgender Satz angefügt:
„Die Niederschrift ist unter Anschluss der Abstimmungsakten nach § 36 Abs. 4 unverzüglich dem Landeswahlleiter zu übersenden.“
(1) Der Landeswahlleiter hat die Vollständigkeit der nach § 37 Abs. 1 übermittelten Abstimmungsakten zu überprüfen; er kann dabei auch die Richtigkeit der Beurkundung der zahlenmäßigen Ermittlung des Abstimmungsergebnisses prüfen. Erforderlichenfalls kann der Landeswahlleiter fehlende Aktenteile von der Kreiswahlbehörde oder den Wahlbehörden der Gemeinde nachfordern und diese Wahlbehörden im Fall offenkundig unrichtiger Beurkundung des Abstimmungsergebnisses auffordern, insofern unverzüglich richtigstellende Beschlüsse herbeizuführen.
(2) Der Landeswahlleiter hat der Landeswahlbehörde einen Bericht über das Ergebnis der Überprüfung nach Abs. 1 zu erstatten. Die Landeswahlbehörde kann, sofern nicht bereits eine Berichtigung nach Abs. 1 stattgefunden hat, erforderlichenfalls selbst mit Beschluss das von der Kreiswahlbehörde oder den Wahlbehörden der Gemeinde festgestellte Abstimmungsergebnis berichtigen.“
Im Abs. 1 des § 41 wird im zweiten Satz die Wortfolge „telegrafisch, fernschriftlich“ samt dem nachfolgenden Beistrich aufgehoben.
Im Abs. 1 des § 41 wird der dritte Satz durch folgende Sätze ersetzt:
„Der Überprüfungsantrag kann sich gegen die Rechtswidrigkeit des Verfahrens oder gegen die Unrichtigkeit der Ergebnisermittlung richten. Im Überprüfungsantrag ist hinreichend glaubhaft zu machen, aus welchen Gründen von der Rechtswidrigkeit bzw. Unrichtigkeit im Zuständigkeitsbereich bestimmter Wahlbehörden ausgegangen wird.“
„Enthält der Überprüfungsantrag keine hinreichende Glaubhaftmachung im Sinn des § 41 Abs. 1 vierter Satz, so ist er von der Landeswahlbehörde zurückzuweisen.“
„sowie zur Information auf der Internetseite des Landes Tirol zu veröffentlichen“
„(2) § 28 Abs. 2 und 5 gilt sinngemäß.“
§ 11 der Tiroler Landtagswahlordnung 2017 gilt sinngemäß.“
Im Abs. 1 des § 52 wird im zweiten Satz das Zitat „§§ 18 Abs. 1, 2 und 3 erster Satz“ durch das Zitat „§§ 18 Abs. 1, 2 und 3 erster und dritter Satz“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 58 wird im ersten Satz das Zitat „§ 36 Abs. 2 bis 6 und § 37“ durch das Zitat „§ 36 Abs. 2 bis 6, § 37 und § 37a“ ersetzt.
Die Überschrift des § 62 hat zu lauten:
Im Abs. 1 des § 62 wird im zweiten Satz die Wortfolge „telegrafisch, fernschriftlich“ samt dem nachfolgenden Beistrich aufgehoben.
Im Abs. 1 des § 62 wird der dritte Satz durch folgende Sätze ersetzt:
„Der Überprüfungsantrag kann sich gegen die Rechtswidrigkeit des Verfahrens oder gegen die Unrichtigkeit der Ergebnisermittlung richten. Im Überprüfungsantrag ist hinreichend glaubhaft zu machen, aus welchen Gründen von der Rechtswidrigkeit bzw. Unrichtigkeit im Zuständigkeitsbereich bestimmter Wahlbehörden ausgegangen wird.“
Im § 65 werden die Worte „der Eintragungsfrist“ durch die Worte „des Eintragungszeitraumes“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 66a wird nach der Wortfolge „Das Amt der Tiroler Landesregierung,“ die Wortfolge „die Bezirksverwaltungsbehörden,“ eingefügt.
Im Abs. 2 des § 66a wird folgende Bestimmung als lit. a eingefügt:
Im Abs. 2 des § 66a erhalten die bisherigen lit. a bis lit. c die Buchstabenbezeichnungen „b)“ bis „d)“.
Der Abs. 3 des § 66a hat zu lauten:
„(3) Für die Veröffentlichung von Daten von Stimmberechtigten nach Abs. 2 lit. a gelten § 9 Abs. 2, § 30 Abs. 2 und § 52 Abs. 2.“
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Die Geschäftsordnung des Tiroler Landtages 2015, LGBl Nr. 63, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 39/2020, wird wie folgt geändert:
Der Abs. 1 des § 13 hat zu lauten:
„(1) Wird ein Mandat frei, so hat die Präsidentin/der Präsident das jeweils nächste Ersatzmitglied auf demselben Wahlvorschlag bzw. den (einen der) vom Zustellungsbevollmächtigten nach § 72 Abs. 2 oder 3 der Tiroler Landtagswahlordnung 2017 bekannt gegebenen Bewerber zu berufen.“
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.
(2) § 15 Abs. 10 und 12 in der Fassung des Art. I Z 9 des Gesetzes LGBl. Nr. 68/2020 sind erstmals nach der nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes stattfindenden Neuwahl des Landtages anzuwenden.
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