Änderung der Verordnung über die Bildung der Sanitätssprengel
LGBLA_TI_20200504_56Änderung der Verordnung über die Bildung der SanitätssprengelGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Aufgrund des § 2 Abs. 2 und § 3 des Gemeindesanitätsdienstgesetzes, LGBl. Nr. 33/1952, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 138/2019, wird nach Anhören der Gemeinden Ampass, Tulfes und Rinn sowie der Gemeinden Lans, Aldrans, Sistrans und Patsch verordnet:
Die Verordnung über die Bildung der Sanitätssprengel, LGBl. Nr. 49/1991, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 98/2017, wird wie folgt geändert:
In der Anlage wird die laufende Nummer 12 aufgehoben.
In der Anlage hat in der laufenden Nummer 17 die Umschreibung des Gebietes dieses Sanitätssprengels zu lauten: „Ampass, Tulfes, Rinn, Lans, Aldrans, Sistrans, Patsch“.
In der Anlage wird in der laufenden Nummer 17 die Rubrik „Sitz des Sprengelarztes“ aufgehoben.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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