Tiroler COVID-19-Auflegungsverordnung
LGBLA_TI_20200421_53Tiroler COVID-19-AuflegungsverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Aufgrund der §§ 8 Abs. 2 und 10 Abs. 2 des Tiroler COVID-19-Gesetzes, LGBl. Nr. 51/2020, wird verordnet:
(1) Der Zeitraum, während dessen aufgrund der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 bestehenden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte eine Einsicht in aufgrund landesgesetzlicher Vorschriften aufzulegende
(2) Der Zeitraum nach Abs. 1 endet mit dem Ablauf des 6. April 2020, für Auflegungen in den Gemeinden im Paznauntal (Galtür, Ischgl, Kappl, See), St. Anton am Arlberg und Sölden jedoch jeweils mit dem Ende des durch die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde verordneten generellen Verbots der Zu- und Abfahrt (Quarantäne).
Diese Verordnung tritt mit 15. März 2020 in Kraft.
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