Tiroler COVID-19-Anpassungsgesetz
LGBLA_TI_20200417_51Tiroler COVID-19-AnpassungsgesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag hat beschlossen:
Artikel 1Gesetz, mit dem besondere Vorschriften aufgrund des Auftretens von COVID-19 erlassen werden (Tiroler COVID-19-Gesetz)
Artikel 2Änderung des Tiroler Landesverwaltungsgerichtsgesetzes
Artikel 3Änderung der Tiroler Gemeindeordnung 2001
Artikel 4Änderung des Innsbrucker Stadtrechts 1975
Artikel 5Änderung des Landesbeamtengesetzes 1998
Artikel 6 Änderung des Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes 1998
Artikel 7Änderung des Landesbedienstetengesetzes
Artikel 8Änderung des Gemeindebeamtengesetzes 1970
Artikel 9Änderung des Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes 1998
Artikel 10Änderung des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2012
Artikel 11Änderung des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970
Artikel 12Änderung des Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetzes
Artikel 13Änderung des Tiroler Teilhabegesetzes
Artikel 14Änderung des Tiroler Jugendgesetzes
Artikel 15Änderung des Tiroler Kinder- und Jugendhilfegesetzes
Artikel 16Änderung des Tiroler Krankenanstaltengesetzes
Artikel 17Änderung des Tiroler Gesundheitsfondsgesetzes
Artikel 18Änderung des Gemeindesanitätsdienstgesetzes
Artikel 19Änderung des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991
Artikel 20Änderung des Tiroler Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2012
Artikel 21Änderung des Tiroler Berufsschulorganisationsgesetzes 1994
Artikel 22Änderung des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes
Artikel 23Änderung des Tiroler Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetzes
Artikel 24Änderung des Tiroler Jagdgesetzes 2004
Artikel 25Änderung des Tiroler Tierseuchenfondsgesetzes
Artikel 26Änderung des Tiroler Pflanzenschutzmittelgesetzes 2012
Artikel 27Änderung des Tiroler Gentechnik-Vorsorgegesetzes
Artikel 28Änderung des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1970
Artikel 29Änderung des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996
Artikel 30Änderung der Tiroler Waldordnung 2005
Artikel 31Änderung des Tiroler Wettunternehmergesetzes
Artikel 32Änderung des Landes-Polizeigesetzes
Artikel 33Änderung des Tiroler Veranstaltungsgesetzes 2003
Artikel 34Änderung des Tiroler Elektrizitätsgesetzes 2012
Artikel 35Änderung des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013
Artikel 36Änderung des Tiroler Dienstleistungsgesetzes
Artikel 37Änderung des Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes
Artikel 38Änderung des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996
Artikel 39Änderung des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016
Artikel 40Änderung der Novellen LGBl. Nr. 110/2019 und LGBl. Nr. 122/2019 zum Tiroler Raumordnungsgesetz 2016
Artikel 41Inkrafttreten
(1) Auf Verfahren, für die landesgesetzlich die Geltung der Verwaltungsverfahrensgesetze, wenn auch nur teilweise, vorgesehen ist, finden die §§ 1 bis 4 des Verwaltungsrechtlichen COVID-19-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 16/2020, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 24/2020, Anwendung.
(2) Die Landesregierung kann für den nach Abs. 1 bestimmten Geltungsbereich der Verwaltungsverfahrensgesetze durch Verordnung Festlegungen über Fristen im Sinn von § 5 erster, zweiter und dritter Satz des Verwaltungsrechtlichen COVID-19-Begleitgesetzes treffen. Dabei sind die Interessen an der Fortsetzung dieser Verfahren, insbesondere der Schutz vor Gefahren für Leib und Leben, Sicherheit und Freiheit der Verfahrensparteien oder die Abwehr eines erheblichen und unwiederbringlichen Schadens von diesen, einerseits und das Interesse der Allgemeinheit an der Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 sowie am Schutz der Aufrechterhaltung eines geordneten Verwaltungsbetriebes andererseits gegeneinander abzuwägen.
(1) Der Lauf von Fristen, die aufgrund von Landesgesetzen oder Verordnungen aufgrund von Landesgesetzen vorgesehen sind oder die auf deren Grundlage behördlich bestimmt werden, wird für die Dauer des durch Verordnung der Landesregierung nach § 6 bestimmten Zeitraumes gehemmt, wenn
(2) Abs. 1 gilt auch für Fristen in Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung des Landes, die aufgrund von Landesgesetzen oder Verordnungen aufgrund von Landesgesetzen oder in Richtlinien vorgesehen sind oder die auf deren Grundlage bestimmt werden.
(3) Abs. 2 gilt auch für Fristen in landesgesetzlich geregelten Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung der Gemeinden.
(4) Die Abs. 1, 2 und 3 gelten nicht für Fristen, die
(1) Der Lauf folgender Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in den durch Verordnung der Landesregierung nach § 6 bestimmten Zeitraum fällt oder die zu Beginn dieses Zeitraumes noch nicht abgelaufen sind, gilt als unterbrochen:
(2) Die Fristen nach Abs. 1 beginnen mit dem Tag, der dem Ablauf des durch Verordnung der Landesregierung nach § 6 bestimmten Zeitraumes folgt, neu zu laufen. Bei der Berechnung des Fristenlaufes gilt dieser Tag als der Tag, an dem das fristauslösende Ereignis stattgefunden hat.
Der Lauf folgender Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in den durch Verordnung der Landesregierung nach § 6 bestimmten Zeitraum fällt oder die zu Beginn dieses Zeitraumes noch nicht abgelaufen sind, wird weder gehemmt noch unterbrochen:
(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, dass der Lauf bestimmter Fristen abweichend von
(2) Verordnungen nach Abs. 1 wirken für den gesamten zeitlichen Geltungsbereich der Verordnung der Landesregierung nach § 6.
(1) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 bestehenden oder voraussichtlich fortdauernden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte und deren Auswirkungen auf die Verwaltungsrechtspflege durch Verordnung den zeitlichen Geltungsbereich der §§ 2, 3 und 4 über den Fristenlauf festzulegen. Dabei ist auf aufrechte oder voraussichtlich zu erwartende weitere behördliche Maßnahmen insbesondere auf der Grundlage des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, und des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, in der jeweils geltenden Fassung, Bedacht zu nehmen.
(2) Verordnungen nach Abs. 1 können auch rückwirkend erlassen werden.
Ist landesgesetzlich vorgesehen, dass Personen oder Stellen vor der beabsichtigten Erlassung einer Verordnung das Recht zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb einer bestimmten Frist zukommt, so können die Anhörungsberechtigten Stellungnahmen hierzu jedenfalls auch unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, abgeben.
(1) Ist landesgesetzlich vorgesehen, dass Personen oder Stellen das Recht zukommt, zu zur allgemeinen Einsicht aufliegenden Entwürfen von Verordnungen innerhalb einer bestimmten Frist eine Stellungnahme abzugeben, so ist die Auflegung zu wiederholen, wenn der Beginn in einen Zeitraum fällt, in dem aufgrund der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 bestehenden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte eine Einsicht in aufliegende Entwürfe nicht möglich ist.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung jene Zeiträume datumsmäßig festzulegen, während deren die Voraussetzungen nach Abs. 1 als gegeben anzunehmen sind. Solche Verordnungen sind möglichst zeitgleich mit dem Inkrafttreten der betreffenden Beschränkungen oder, wenn dies nicht möglich ist, ohne unnötigen Aufschub rückwirkend auf diesen Zeitpunkt zu erlassen. Sie werden auch für im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bereits laufende Auflegungsverfahren wirksam.
(3) Im ursprünglichen Auflegungsverfahren bereits abgegebene Stellungnahmen sind im neuerlichen Auflegungsverfahren zu berücksichtigen.
(4) Ist landesgesetzlich vorgesehen, dass in einem Auflegungsverfahren das Recht zur Stellungnahme nicht allgemein, sondern nur für bestimmte Personen, Stellen oder Rechtsträger besteht, so kann die Einsicht in die aufliegenden Unterlagen jedenfalls auch durch bevollmächtigte Vertreter erfolgen, solange behördliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 aufrecht sind.
(1) Werden Rechtsakte, insbesondere Verordnungen oder Teile davon, aufgrund landesgesetzlicher Anordnung an der Amtstafel der Behörde oder durch Auflegung zur öffentlichen bzw. allgemeinen Einsichtnahme bei der Behörde oder in beiderlei Weise kombiniert kundgemacht, so wird die Rechtswirksamkeit der Kundmachung durch behördliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht berührt.
(2) Wurde ein Rechtsakt, insbesondere eine Verordnung oder ein Teil davon, nach Abs. 1 kundgemacht, so ist während der Dauer behördlicher Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 jedermann auf Verlangen eine Kopie unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, oder im Postweg zu übermitteln. Ist dies insbesondere aufgrund des Formates oder Umfanges des betreffenden Rechtsaktes nicht oder nicht ohne unvertretbaren Aufwand möglich, so sind so weit wie möglich relevante Auszüge desselben in Kopie zu übermitteln. Dies gilt nicht, wenn der betreffende Rechtsakt zusätzlich zur Kundmachung nach Abs. 1 auf der Internetseite oder in einem Publikationsorgan der Behörde bekanntgemacht worden ist.
(1) Können aufgrund der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 bestehenden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte bestimmte Amtshandlungen in haushaltsrechtlichen Angelegenheiten, wie die Beschlussfassung über Rechnungsabschlüsse und Voranschläge sowie deren Vorlage an übergeordnete Stellen oder Aufsichtsbehörden, die Durchführung von Kassaprüfungen und dergleichen nicht zum gesetzlich vorgesehenen Termin erfolgen, so sind diese nach dem Wegfall der genannten Einschränkungen ehestmöglich, längstens aber binnen zwei Monaten nachzuholen.
(2) Ist landesgesetzlich die Auflegung des jeweiligen haushaltsrechtlichen Entwurfes zur allgemeinen Einsicht vorgesehen, so gilt § 8 sinngemäß.
Sehen Landesgesetze oder Verordnungen aufgrund von Landesgesetzen die Erstattung von Berichten, Tätigkeitsberichten und dergleichen bis zu einem Zeitpunkt vor, der zwischen dem 15. März 2020 und dem 1. August 2020 liegt, so werden diese Termine jeweils um fünf Monate hinausgeschoben.
(1) Endet die Funktionsdauer von auf Zeit bestellten Organen oder Mitgliedern von Kollegialorganen, die landesgesetzlich vorgesehen bzw. eingerichtet sind, nach dem 14. März 2020 und vor dem Ablauf des 31. Dezember 2020, so verlängert sich diese davon abweichend bis zum 31. Dezember 2020 und beginnt die nächste Funktionsperiode mit 1. Jänner 2021.
(2) Abs. 1 ist auch auf gewählte Organe und Mitglieder von Kollegialorganen der landesgesetzlich geregelten Selbstverwaltungskörper anzuwenden, nicht jedoch auf Mitglieder von allgemeinen Vertretungskörpern einschließlich ihrer Ausschüsse.
(1) Ist landesgesetzlich vorgesehen, dass Sitzungen von Kollegialorganen in einem bestimmten Turnus, in einer bestimmten Anzahl über einen bestimmten Zeitraum oder auf Verlangen einzuberufen sind, so gelten diese gesetzlichen Bestimmungen während der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 bestehenden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte als sistiert. Die betreffenden Kollegialorgane haben während dieses Zeitraums nur dann zu Sitzungen unter persönlicher Anwesenheit ihrer Mitglieder zusammenzutreten, wenn in den zur Beratung und Beschlussfassung anstehenden Angelegenheiten eine Beschlussfassung im Umlaufweg (§ 14) oder die Durchführung der Sitzung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz (§ 15) nicht in Betracht kommen.
(2) Durch Abs. 1 werden die Vorschriften über die Einberufung und das Zusammentreten
(1) Während der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 bestehenden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte können landesgesetzlich eingerichtete Kollegialorgane Beschlüsse im Umlaufweg auch dann fassen, wenn dies materiengesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen ist. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Im Übrigen bleiben die für das Zustandekommen von Beschlüssen geltenden materiengesetzlichen Voraussetzungen unberührt. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung des Kollegialorgans mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.
(2) Für den Gemeinderat gilt Abs. 1 unter der Voraussetzung, dass eine Beschlussfassung im Umlaufweg bundesverfassungsgesetzlich ausdrücklich für zulässig erklärt wird, und mit der Maßgabe, dass für solche Beschlüsse die einfache Mehrheit der Mitglieder erforderlich ist, soweit gesetzlich nicht die Mehrheit von zwei Dritteln vorgesehen ist.
(3) Abs. 1 gilt nicht für die Beschlussfassung
(1) Während der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 bestehenden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte können landesgesetzlich eingerichtete Kollegialorgane Sitzungen unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchführen, auch wenn dies materiengesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen ist. In diesem Fall
(2) Für den Gemeinderat gilt Abs. 1 unter der Voraussetzung, dass die Durchführung von Sitzungen in Form einer Videokonferenz bundesverfassungsgesetzlich ausdrücklich für zulässig erklärt wird; für Beschlüsse ist die einfache Mehrheit der Mitglieder erforderlich, soweit gesetzlich nicht die Mehrheit von zwei Dritteln vorgesehen ist.
(3) Abs. 1 gilt nicht für Sitzungen
Während des Zeitraumes der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 bestehenden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte gelten die landesgesetzlichen Bestimmungen betreffend die Einleitung und Ausschreibung von Volksbefragungen, Volksbegehren, Volksabstimmungen und der Bürgerinitiative als sistiert. Mit dem Wegfall der Einschränkungen beginnen in den sistierten Bestimmungen enthaltene Fristen neu zu laufen und sind unverzüglich zu treffende Maßnahmen sofort nachzuholen.
Verweisungen auf Landesgesetze beziehen sich auf die jeweils geltende Fassung des betreffenden Gesetzes.
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der 1. Abschnitt sowie die §§ 8, 9, 10, 11, 12, 13 und 16 treten mit 15. März 2020 in Kraft.
(3) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
Das Tiroler Landesverwaltungsgerichtsgesetz, LGBl. Nr. 148/2012, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 138/2019, wird wie folgt geändert:
(1) Die Beratung und Beschlussfassung im Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss und im Dienst- und Disziplinarausschuss kann unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz erfolgen. In diesem Fall gilt § 10 Abs. 7 bis 10 bzw. § 11 Abs. 6 bis 8 mit der Maßgabe, dass
(2) Die Beratung und Beschlussfassung in der Vollversammlung außer in den Angelegenheiten des § 9 Abs. 2 lit. d, im Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss und im Dienst- und Disziplinarausschuss kann ohne das Zusammentreten der Mitglieder im Weg eines Umlaufs durch die Einholung von Erklärungen unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, erfolgen. In diesem Fall gilt § 9 Abs. 3 und 4, § 10 Abs. 7 bis 10 bzw. § 11 Abs. 6 bis 8 mit der Maßgabe, dass
„(6) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 ist Abs. 5 dritter und vierter Satz nicht anzuwenden. § 11a gilt sinngemäß.“
„(3) Die §§ 11a und 15 Abs. 6 treten mit dem Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
Die Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 138/2019, wird wie folgt geändert:
„Die Sitzungen des Gemeinderates sind öffentlich, soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist.“
„(3) Die Öffentlichkeit ist mit Ausnahme der Beratung und Beschlussfassung über den Voranschlag und den Rechnungsabschluss der Gemeinde von einer Sitzung ausgeschlossen, wenn aufgrund von behördlichen Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung einer der Anzeigepflicht nach dem Epidemiegesetz 1950 unterliegenden Krankheit getroffen werden, die Bewegungsfreiheit und die zwischenmenschlichen Kontakte eingeschränkt sind. Darüber hinaus ist in Ausnahmefällen die Öffentlichkeit von einer Sitzung für die Dauer der Beratung und Beschlussfassung über einen Verhandlungsgegenstand auszuschließen, wenn es der Gemeinderat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschließt. Bei der Beratung und Beschlussfassung über den Voranschlag und den Rechnungsabschluss der Gemeinde, über die Ausschreibung der Gemeindeabgaben und über die Bezüge der Gemeindefunktionäre darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden. Beschlüsse des Gemeinderates, die entgegen dieser Bestimmung gefasst werden, sind nichtig.“
„(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
Das Innsbrucker Stadtrecht 1975, LGBl. Nr. 53, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 138/2019, wird wie folgt geändert:
„Die Sitzungen des Gemeinderates sind öffentlich, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.“
„(2) Die Öffentlichkeit ist mit Ausnahme der Beratung und Beschlussfassung über den Voranschlag und den Rechnungsabschluss der Gemeinde von einer Sitzung ausgeschlossen, wenn aufgrund von behördlichen Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung einer der Anzeigepflicht nach dem Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 16/2020, unterliegenden Krankheit getroffen werden, die Bewegungsfreiheit und die zwischenmenschlichen Kontakte eingeschränkt sind. Darüber hinaus kann der Gemeinderat in Ausnahmefällen den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließen. In diesem Fall sind die Mitglieder des Gemeinderates und die der Gemeinderatssitzung beigezogenen Personen zur Verschwiegenheit über die Einzelheiten der Beratung und der Abstimmung verpflichtet.“
(1) Der Stadtsenat kann in dringenden Fällen Beschlüsse auch im Umlaufweg herbeiführen. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Bürgermeister unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per EMail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Bürgermeister innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung des Stadtsenates mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.
(2) Der Bürgermeister kann im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse oder, wenn die Teilnahme nicht am Sitzungsort anwesender Mitglieder des Stadtsenates besonders dringlich ist, anlässlich der Einberufung einer Sitzung des Stadtsenates festlegen, dass diese unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz abgehalten wird. In diesem Fall gilt § 29 Abs. 1, 2, 4 und 5 mit der Maßgabe, dass
„Für Beschlüsse im Umlaufweg und die Durchführung von Sitzungen unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz gilt § 29a sinngemäß.“
Im Abs. 2 des § 38a wird in der lit. c das Zitat „, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 111/2010,“ aufgehoben.
Im Abs. 1 des § 83 wird das Zitat „, BGBl. Nr. 53, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 3/2008“ aufgehoben.
Das Landesbeamtengesetz 1998, LGBl. Nr. 65, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 10/2020, wird wie folgt geändert:
Im § 2 wird in der lit. a am Schluss der Z 43 der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 44 angefügt:
Im § 133 wird folgende Bestimmung als neuer Abs. 5 eingefügt; der bisherige Abs. 5 erhält die Absatzbezeichnung „(6)“:
„(5) § 2 lit. a Z 44 in der Fassung des Tiroler COVID-19-Anpassungsgesetzes, LGBl. Nr. 51/2020, tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
Das Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998, LGBl. Nr. 97, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 138/2019, wird wie folgt geändert:
„(1a) Für die Dauer von Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nach dem COVID-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020, sind Dienstunfälle auch Unfälle, die sich in zeitlichem und ursächlichem Zusammenhang mit dem die Unfallfürsorge begründenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder mit der die Unfallfürsorge begründenden Funktion am Aufenthaltsort des Beamten (Home Office) ereignen. Dies gilt für alle Unfälle, die sich ab dem 15. März 2020 ereignen bzw. ereignet haben.
(1b) Der Aufenthaltsort des Beamten (Home Office) gilt für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes als Dienststätte im Sinne des Abs. 2 lit. a, b, f, g, h und i.“
Der bisherige Wortlaut des § 78 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.
Im § 78 wird folgende Bestimmung als Abs. 2 angefügt:
„(2) § 25 Abs. 1a und 1b tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
Das Landesbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 2/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 11/2020, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 2 des § 1 hat die lit. i zu lauten:
Im § 57 wird folgende Bestimmung als Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Abweichend vom Abs. 1 kann zur Verfolgung öffentlicher Interessen für den nicht verfallenen Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren im Umfang von maximal zwei Wochen der Verbrauch durch kalendermäßige Festsetzung angeordnet werden, sofern der Vertragsbedienstete dienstfähig ist und der Dienstbetrieb für einen mindestens sechs Werktage andauernden Zeitraum erheblich eingeschränkt ist. Für Vertragsbedienstete, denen in einem Kalenderjahr aufgrund von angeordneten Urlaubssperren oder aus anderen gerechtfertigten Gründen der Verbrauch des Erholungsurlaubes nicht möglich war, ist diese dienstgeberseitige Anordnungsmöglichkeit unzulässig.“
Im Abs. 2 des § 81 wird folgende neue Z 20 eingefügt; die bisherigen Z 20 bis 49 erhalten die Ziffernbezeichnungen „21“ bis „50“:
Im § 83 wird folgende Bestimmung als Abs. 12 angefügt:
„(12) § 57 Abs. 1a tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
Das Gemeindebeamtengesetz 1970, LGBl. Nr. 9, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 12/2020, wird wie folgt geändert:
Im § 34d wird folgende Bestimmung als neuer Abs. 2 eingefügt; der bisherige Abs. 2 erhält die Absatzbezeichnung „(3)“:
„(2) Abweichend vom Abs. 1 kann zur Verfolgung öffentlicher Interessen für den nicht verfallenen Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren im Umfang von maximal zwei Wochen der Verbrauch durch kalendermäßige Festsetzung angeordnet werden, sofern der Beamte dienstfähig ist und der Dienstbetrieb für einen mindestens sechs Werktage andauernden Zeitraum erheblich eingeschränkt ist. Für Beamte, denen in einem Kalenderjahr aufgrund von angeordneten Urlaubssperren oder aus anderen gerechtfertigten Gründen der Verbrauch des Erholungsurlaubes nicht möglich war, ist diese dienstgeberseitige Anordnungsmöglichkeit unzulässig.“
Das Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998, LGBl. Nr. 98, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 138/2019, wird wie folgt geändert:
„(1a) Für die Dauer von Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nach dem COVID-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020, sind Dienstunfälle auch Unfälle, die sich in zeitlichem und ursächlichem Zusammenhang mit dem die Unfallfürsorge begründenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder mit der die Unfallfürsorge begründenden Funktion am Aufenthaltsort des Beamten (Home Office) ereignen. Dies gilt für alle Unfälle, die sich ab dem 15. März 2020 ereignen bzw. ereignet haben.
(1b) Der Aufenthaltsort des Beamten (Home Office) gilt für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes als Dienststätte im Sinne des Abs. 2 lit. a, b, f, g, h und i.“
Der bisherige Wortlaut des § 89 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.
Im § 89 wird folgende Bestimmung als Abs. 2 angefügt:
„(2) § 22 Abs. 1a und 1b tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
Das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012, LGBl. Nr. 119/2011, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 13/2020, wird wie folgt geändert:
Im § 76 wird folgende Bestimmung als neuer Abs. 2 eingefügt; der bisherige Abs. 2 erhält die Absatzbezeichnung „(3)“:
„(2) Abweichend vom Abs. 1 kann zur Verfolgung öffentlicher Interessen für den nicht verfallenen Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren im Umfang von maximal zwei Wochen der Verbrauch durch kalendermäßige Festsetzung angeordnet werden, sofern der Vertragsbedienstete dienstfähig ist und der Dienstbetrieb für einen mindestens sechs Werktage andauernden Zeitraum erheblich eingeschränkt ist. Für Vertragsbedienstete, denen in einem Kalenderjahr aufgrund von angeordneten Urlaubssperren oder aus anderen gerechtfertigten Gründen der Verbrauch des Erholungsurlaubes nicht möglich war, ist diese dienstgeberseitige Anordnungsmöglichkeit unzulässig.“
Das Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970, LGBl. Nr. 44, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 14/2020, wird wie folgt geändert:
Im § 30d wird folgende Bestimmung als neuer Abs. 2 eingefügt; der bisherige Abs. 2 erhält die Absatzbezeichnung „(3)“:
„(2) Abweichend vom Abs. 1 kann zur Verfolgung öffentlicher Interessen für den nicht verfallenen Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren im Umfang von maximal zwei Wochen der Verbrauch durch kalendermäßige Festsetzung angeordnet werden, sofern der Beamte dienstfähig ist und der Dienstbetrieb für einen mindestens sechs Werktage andauernden Zeitraum erheblich eingeschränkt ist. Für Beamte, denen in einem Kalenderjahr aufgrund von angeordneten Urlaubssperren oder aus anderen gerechtfertigten Gründen der Verbrauch des Erholungsurlaubes nicht möglich war, ist diese dienstgeberseitige Anordnungsmöglichkeit unzulässig.“
Das Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 35/2003, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 15/2020, wird wie folgt geändert:
Im § 57 wird folgende Bestimmung als neuer Abs. 2 eingefügt; der bisherige Abs. 2 erhält die Absatzbezeichnung „(3)“:
„(2) Abweichend vom Abs. 1 kann zur Verfolgung öffentlicher Interessen für den nicht verfallenen Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren im Umfang von maximal zwei Wochen der Verbrauch durch kalendermäßige Festsetzung angeordnet werden, sofern der Vertragsbedienstete dienstfähig ist und der Dienstbetrieb für einen mindestens sechs Werktage andauernden Zeitraum erheblich eingeschränkt ist. Für Vertragsbedienstete, denen in einem Kalenderjahr aufgrund von angeordneten Urlaubssperren oder aus anderen gerechtfertigten Gründen der Verbrauch des Erholungsurlaubes nicht möglich war, ist diese dienstgeberseitige Anordnungsmöglichkeit unzulässig.“
Das Tiroler Teilhabegesetz, LGBl. Nr. 32/2018, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 138/2019, wird wie folgt geändert:
„(4) Leistungen und Zuschüsse, die nicht in einer einmaligen Leistung bestehen, können während der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 bestehenden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte abweichend von Abs. 1 bereits vor dem 1. Tag des Monates, in dem der Antrag bei einer Einbringungsstelle eingelangt ist, frühestens jedoch vom 15. März 2020 an, gewährt werden.“
„(4) Eine Verordnung nach Abs. 1 kann während der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 bestehenden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte rückwirkend, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, in Kraft gesetzt werden.“
Im Abs. 1 des § 50 wird die Wortfolge „31. Dezember 2020“ durch die Wortfolge „31. Dezember 2021“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 50 hat der zweite Satz zu lauten:
„Wurden derartige Vereinbarungen unbefristet oder für eine längere als eine dreijährige Laufzeit, die erst nach dem 31. Dezember 2020 endet, abgeschlossen, so gelten sie als bis zum 31. Dezember 2021 befristet.“
Das Tiroler Jugendgesetz, LGBl. Nr. 4/1994, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 7/2019, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 2 des § 22a werden am Schluss der Z 9 der Beistrich durch einen Punkt ersetzt und die Z 10 aufgehoben.
Das Tiroler Kinder- und Jugendhilfegesetz, LGBl. Nr. 150/2013, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 138/2019, wird wie folgt geändert:
„(9) Stehen während der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 bestehenden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte nicht genügend für die Pflege und Erziehung der Minderjährigen fachlich geeignete Personen (§ 7) zur Verfügung, so können hierfür auch persönlich geeignete Personen herangezogen werden, soweit damit eine ordnungsgemäße Besorgung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe gewährleistet werden kann.
(10) Während der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 bestehenden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte können auch weitere Unterkünfte von Trägern der Kinder- und Jugendhilfe in Betrieb genommen werden, wenn dies notwendig ist, um eine teilstationäre Betreuung von Familien sowie Minderjährigen im Sinn des § 20 Abs. 1 gewährleisten zu können. Die Leistung kann auch von jungen Erwachsenen im Sinn des § 5 Abs. 2 in Anspruch genommen werden. Der Träger der Einrichtung hat jede beabsichtigte weitere Inbetriebnahme von Unterkünften der Landesregierung schriftlich anzuzeigen. Die Landesregierung hat die angezeigte Inbetriebnahme
„(13) Stehen während der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 bestehenden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte entgegen dem Abs. 1 lit. b nicht genügend für die Pflege und Erziehung der Minderjährigen fachlich geeignete Personen (§ 7) zur Verfügung, so können hierfür auch persönlich geeignete Personen herangezogen werden, soweit damit eine ordnungsgemäße Besorgung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe gewährleistet werden kann.“
Das Tiroler Krankenanstaltengesetz, LGBl. Nr. 5/1958, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 151/2019, wird wie folgt geändert:
Im § 2 wird in der lit. f der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Bestimmung als lit. g angefügt:
Nach § 64b wird folgende Bestimmung als § 64c eingefügt:
(1) Die Landesregierung kann im Fall einer Epidemie, Pandemie, terroristischen Bedrohung, kriegerischen Auseinandersetzung oder sonstigen Krisensituation, wenn und solange dies aufgrund der besonderen Situation erforderlich ist und der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen gewahrt bleibt, durch Verordnung hinsichtlich der Anforderungen nach den Bestimmungen der §§ 2a bis 6, § 8, § 9, §§ 10a bis 11a, § 12 Abs. 1 und 2, §§ 13a bis 13d, § 13f, § 13g, § 16a, § 26a, §§ 31 bis 31b, § 32a, § 32b, § 38 und § 62a Ausnahmen vorsehen.
(2) Verordnungen nach Abs. 1 dürfen höchstens sechs Monate gelten.“
Das Tiroler Gesundheitsfondsgesetz, LGBl. Nr. 2/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 151/2019, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 2 des § 2 wird in der lit. d der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Bestimmung als lit. e angefügt:
Im § 18 wird folgende Bestimmung als Abs. 7 angefügt:
„(7) Kann einer Berichts- oder Übermittlungspflicht nach den Abs. 1 bis 4 während der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 bestehenden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte nicht nachgekommen werden, so ist dieser Verpflichtung nach Wegfall des Hindernisses unverzüglich, längstens jedoch binnen zwei Monaten, nachzukommen.“
Das Gemeindesanitätsdienstgesetz, LGBl. Nr. 33/1952, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 138/2019, wird wie folgt geändert:
„(11) Die dreiwöchige Bewerbungsfrist nach Abs. 5 lit. c läuft auch dann weiter, wenn der Beginn der Ausschreibung in den durch Verordnung der Landesregierung nach § 6 des Tiroler COVID-19-Gesetzes, LGBl. Nr. 51/2020, bestimmten Zeitraum fällt oder die Ausschreibung zu Beginn dieses Zeitraumes noch fortdauert.“
„(2) § 5 Abs. 11 tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
Das Tiroler Schulorganisationsgesetz 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 40/2020, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 2 des § 126a wird die Z 1 aufgehoben. Die bisherigen Z 2 bis 7 erhalten die Ziffernbezeichnungen „1“ bis „6“.
Das Tiroler Landwirtschaftliche Schulgesetz 2012, LGBl. Nr. 88, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 138/2019, wird wie folgt geändert:
(1) Abweichend von den Bestimmungen dieses Gesetzes kann die Landesregierung für die Schuljahre 2019/2020 und 2020/2021 durch Verordnung
(2) Eine Verordnung nach Abs. 1 muss unter Angabe ihres zeitlichen Geltungsbereiches jene gesetzlichen Bestimmungen benennen, von denen abgewichen wird. Die Verordnung kann rückwirkend, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, in Kraft gesetzt werden.“
„(2) Verweisungen auf Bundesgesetze beziehen sich auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
Das Tiroler Berufsschulorganisationsgesetz 1994, LGBl. Nr. 90, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 138/2019, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 2 des § 76a wird die Z 1 aufgehoben. Die bisherigen Z 2 bis 6 erhalten die Ziffernbezeichnungen „1“ bis „5“.
Das Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz, LGBl. Nr. 48/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 138/2019, wird wie folgt geändert:
Im § 38 wird folgende Bestimmung als neuer Abs. 5 angefügt:
„(5) Laufende Förderungen können während der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 bestehenden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte in der Höhe, die bei einem regulären Betrieb der Kinderbetreuungseinrichtung gewährt würde, weiter gewährt werden, wenn aufgrund dieser behördlichen Einschränkungen der reguläre Betrieb nicht möglich ist bzw. den Vorgaben des Abs. 3 lit. a und c nicht entsprochen werden kann.“
Das Tiroler Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, LGBl. Nr. 72/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 138/2019, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 5 des § 26 wird das Zitat „, BGBl. Nr. 53,“ aufgehoben.
Im Abs. 1 des § 80 wird das Zitat „, BGBl. Nr. 51,“ aufgehoben.
Das Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl. Nr. 41, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 163/2019, wird wie folgt geändert:
„(5) Eine Kundmachung nach Abs. 3 ist zu wiederholen, wenn der kundgemachte Versteigerungstermin in den durch Verordnung der Landesregierung nach § 6 des Tiroler COVID-19-Gesetzes, LGBl. Nr. 51/2020, bestimmten Zeitraum fällt.“
„(5) Für Jagdjahrvorbesprechungen betreffend das Jagdjahr 2020/21 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 mit der Maßgabe, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann; Erörterungen und Stellungnahmen können diesfalls auf schriftlichem oder elektronischem Weg erfolgen.“
„(10) Für die Genehmigung, Festsetzung und Sicherstellung des Abschussplans sowie die Abschussmeldung betreffend das Jagdjahr 2020/21 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 9 mit der Maßgabe, dass eine mündliche Verhandlung nach Abs. 2 unterbleiben kann; Erörterungen und Stellungnahmen können diesfalls auf schriftlichem oder elektronischem Weg erfolgen.“
Das Tiroler Tierseuchenfondsgesetz, LGBl. Nr. 33/2019, wird wie folgt geändert:
„(5) Fällt die Frist zur öffentlichen Einsicht nach Abs. 3 in den durch Verordnung der Landesregierung nach § 6 des Tiroler COVID-19-Gesetzes, LGBl. Nr. 51/2020, bestimmten Zeitraum, so hat die Gemeinde anstelle der Auflage nach Abs. 3 die Tierbesitzer in geeigneter Weise, allenfalls auf elektronischem Weg, zu informieren.“
Der bisherige Wortlaut des § 13 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.
Im § 13 wird folgende Bestimmung als Abs. 2 angefügt:
„(2) § 7 Abs. 5 tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
Das Tiroler Pflanzenschutzmittelgesetz 2012, LGBl. Nr. 56, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 141/2019, wird wie folgt geändert:
Der Abs. 2 des § 25 hat zu lauten:
„(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
Das Tiroler Gentechnik-Vorsorgegesetz, LGBl. Nr. 36/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 138/2019, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 1 des § 5 wird das Zitat „, BGBl. Nr. 200/1982, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 33/2013,“ aufgehoben.
Das Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1970, LGBl. Nr. 40, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 138/2019, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 7 des § 15 werden die Zitate „des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53“ und „des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes – VVG. 1950“ jeweils durch das Zitat „des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991“ ersetzt.
Im Abs. 3 des § 23 wird das Zitat „, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 138/2000“ aufgehoben.
Das Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996, LGBl. Nr. 74, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 138/2019, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 5 des § 85 wird das Zitat „, BGBl. Nr. 52“ aufgehoben.
Im Abs. 2 des § 86b werden am Schluss der Z 7 der Beistrich durch einen Punkt ersetzt und die Z 8 aufgehoben.
Die Tiroler Waldordnung 2005, LGBl. Nr. 55, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 138/2019, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 2 des § 71 wird die Z 3 aufgehoben. Die bisherige Z 4 erhält die Ziffernbezeichnung „3“.
Das Tiroler Wettunternehmergesetz, LGBl. Nr. 98/2019, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 2 des § 53 wird die Z 13 aufgehoben. Die bisherigen Z 14 und 15 erhalten die Ziffernbezeichnungen „13“ bzw. „14“.
Das Landes-Polizeigesetz, LGBl. Nr. 60/1976, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 5/2020, wird wie folgt geändert:
Im § 30 wird folgende Bestimmung als neuer Abs. 3 angefügt:
„(3) § 6a Abs. 9 ist im Zeitraum von 1. April 2020 bis 30. September 2020 nicht anzuwenden. Die Landesregierung kann diesen Zeitraum mit Verordnung verlängern, wenn aufgrund der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 bestehenden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte Hundehalter den Sachkundenachweis nicht erlangen können.“
Das Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003, LGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 138/2019, wird wie folgt geändert:
Der Abs. 2 des § 31 hat zu lauten:
„(2) Verweisungen auf Bundesgesetze beziehen sich auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
Das Tiroler Elektrizitätsgesetz 2012, LGBl. Nr. 134/2011, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 20/2020, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 2 des § 85 werden am Schluss der lit. o der Beistrich durch einen Punkt ersetzt und die lit. b, d, p, q und r aufgehoben. Die bisherige lit. c erhält die Buchstabenbezeichnung „b)“ und die bisherigen lit. e bis o erhalten die Buchstabenbezeichnungen „c)“ bis „m)“.
Das Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013, LGBl. Nr. 111, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 138/2019, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 2 des § 43 werden die Z 1, 6 und 7 aufgehoben. Die bisherigen Z 2 bis 5 und 8 erhalten die Ziffernbezeichnungen „1“ bis „5“.
Das Tiroler Dienstleistungsgesetz, LGBl. Nr. 124/2011, zuletzt geändert durch das LGBl. Nr. 138/2019, wird wie folgt geändert:
Im § 19 werden am Schluss der lit. b der Beistrich durch einen Punkt ersetzt und die lit. c aufgehoben.
Das Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz, LGBl. Nr. 86/2015, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Landesgesetze auf die jeweils geltende Fassung.“
Das Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, LGBl. Nr. 61, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 138/2019, wird wie folgt geändert:
„(1a) Die Zeiten, in denen die Frist nach § 16 Abs. 1 in dem durch Verordnung der Landesregierung nach § 6 des Tiroler COVID-19-Gesetzes, LGBl. Nr. 51/2020, bestimmten Zeitraum gehemmt ist, sind bei der Bestimmung des Zeitpunktes, ab dem das Verlassenschaftsgericht nach Abs. 1 Mitteilung an die Grundverkehrsbehörde zu erstatten hat, nicht einzurechnen.“
„(9) Die Fristen nach den Abs. 3, 4 und 5 werden unterbrochen, wenn die Bekanntmachung des neuen Versteigerungstermins in den durch Verordnung der Landesregierung nach § 6 des Tiroler COVID-19-Gesetzes, LGBl. Nr. 51/2020, bestimmten Zeitraum fällt oder wenn diese Fristen in diesem Zeitraum noch nicht abgelaufen sind; sie beginnen mit dem Tag nach dem Ablauf dieses Zeitraumes neu zu laufen. Das Exekutionsgericht hat den neuen Versteigerungstermin entsprechend anzuberaumen.“
Das Tiroler Raumordnungsgesetz 2016, LGBl. Nr. 101, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 122/2019, wird wie folgt geändert:
„(5) Die Frist nach Abs. 4 wird für die Dauer des durch Verordnung der Landesregierung nach § 8 Abs. 2 des Tiroler COVID-19-Gesetzes, LGBl. Nr. 51/2020, bestimmten Zeitraums gehemmt, wenn die Frist zur Widmung von Grundflächen als Sonderfläche oder als Vorbehaltsfläche zu Beginn dieses Zeitraumes noch nicht abgelaufen ist oder die Ermächtigung hierzu während dieses Zeitraums erteilt wird.“
„(5) Die Frist zur Fortschreibung jener örtlichen Raumordnungskonzepte, die in dem durch Verordnung der Landesregierung nach § 8 Abs. 2 des Tiroler COVID-19-Gesetzes, LGBl. Nr. 51/2020, bestimmten Zeitraum oder innerhalb des Folgezeitraumes von sechs Monaten fortzuschreiben wären (Abs. 2), verlängert sich um weitere sechs Monate.“
„(3) Die §§ 11 Abs. 5 und 31c Abs. 5 treten mit dem Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.“
Das Gesetz vom 3. Juli 2019, mit dem das Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 geändert wird, LGBl. Nr. 110/2019, und das Gesetz vom 9. Oktober 2019, mit dem das Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 geändert wird, LGBl. Nr. 122/2019, werden wie folgt geändert:
„Die Landesregierung kann für das Inkrafttreten durch Verordnung einen späteren Zeitpunkt, längstens jedoch den 1. Oktober 2020, festlegen, wenn aufgrund der Erschwernisse für die Verwaltungsrechtspflege infolge des Auftretens und der Verbreitung von COVID-19 die erforderlichen EDV-technischen Voraussetzungen für die Implementierung der befristeten Widmung als Bauland im elektronischen Flächenwidmungsplan zeitlich früher nicht geschaffen werden können.“
„(2a) § 37a in der Fassung des Art. I Z 18 ist auf am 1. Juli 2020 oder, wenn in einer Verordnung nach Abs. 2 zweiter Satz ein späterer Zeitpunkt für das Inkrafttreten dieses Gesetzes festgelegt wurde, auf in diesem Zeitpunkt bei der Gemeinde anhängige Verfahren zur Änderung des Flächenwidmungsplanes nicht anzuwenden, wenn die endgültige Beschlussfassung über die Änderung im Gemeinderat spätestens innerhalb eines Jahres ab diesem Zeitpunkt erfolgt. Dies gilt auch im Fall, dass in diesem Zeitpunkt zwar die Beschlussfassung im Gemeinderat über die Änderung des Flächenwidmungsplanes bereits erfolgt ist, die Änderung des Flächenwidmungsplanes aber noch nicht aufsichtsbehördlich genehmigt oder noch nicht kundgemacht worden ist.“
„(6) § 117 Abs. 3 in der Fassung des Art. I Z 28 ist auf am 1. Juli 2020 oder, wenn in einer Verordnung nach Abs. 5 zweiter Satz ein späterer Zeitpunkt für das Inkrafttreten dieses Gesetzes festgelegt wurde, auf in diesem Zeitpunkt bei der Stadt Innsbruck anhängige Verfahren zur Änderung des Flächenwidmungsplanes nicht anzuwenden, wenn die endgültige Beschlussfassung über die Änderung im Gemeinderat spätestens innerhalb eines Jahres ab diesem Zeitpunkt erfolgt. Dies gilt auch im Fall, dass in diesem Zeitpunkt zwar die Beschlussfassung im Gemeinderat über die Änderung des Flächenwidmungsplanes bereits erfolgt ist, die Änderung des Flächenwidmungsplanes aber noch nicht aufsichtsbehördlich genehmigt oder noch nicht kundgemacht worden ist.“
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Art. 6, 9, 13, 15, 17, 20 Z 1 und 22 treten mit 15. März 2020 in Kraft.
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