Änderung des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, der Tiroler Bauordnung 2018, des Tiroler Abgabengesetzes, des Tiroler Aufenthaltsabgabegesetzes 2003 und des Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetzes
LGBLA_TI_20200406_46Änderung des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, der Tiroler Bauordnung 2018, des Tiroler Abgabengesetzes, des Tiroler Aufenthaltsabgabegesetzes 2003 und des Tiroler FreizeitwohnsitzabgabegesetzesGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag hat beschlossen:
Das Tiroler Raumordnungsgesetz 2016, LGBl. Nr. 101, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 122/2019, wird wie folgt geändert:
„(10) Zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der sich aus den vorstehenden Bestimmungen ergebenden Beschränkungen für Freizeitwohnsitze sind den damit betrauten Organen der Gemeinde die Zufahrt und zu angemessener Tageszeit der Zutritt zu dem jeweiligen Objekt zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte über dessen Verwendung zu erteilen. Ist auf Grund bestimmter Tatsachen eine Nutzung anzunehmen, die den Beschränkungen widerspricht, haben die Versorgungs- oder Entsorgungsunternehmen, die Erbringer von Postdiensten oder von elektronischen Zustelldiensten auf Anfrage der Behörde die zur Beurteilung der Nutzung erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder die erforderlichen personenbezogenen Daten zu übermitteln.“
„§ 13 Abs. 10 ist sinngemäß auf Organe der Bezirksverwaltungsbehörde anzuwenden.“
„Der Bescheid über die Erteilung oder Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung gilt mit dem Herunterladen durch die Gemeinde als zugestellt.“
Im § 69 werden im Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 zweiter Satz die Wortfolge „über die bestehende EDVAnwendung“ jeweils durch die Wortfolge „über den elektronischen Flächenwidmungsplan“ sowie im Abs. 2 zweiter Satz die Wortfolge „in der EDV-Anwendung“ durch die Wortfolge „im elektronischen Flächenwidmungsplan“ ersetzt.
Im § 97 wird das Wort „landesgesetzlich“ durch das Wort „landesrechtlich“ ersetzt.
Der Abs. 4 des § 98 hat zu lauten:
„(4) Im Rahmen des Fondszweckes nach Abs. 1 obliegen dem Tiroler Bodenfonds:
Im Abs. 1 des § 103 hat der zweite Satz zu lauten:
Im § 114 werden folgende Bestimmungen als Abs. 7 und 8 eingefügt:
„(7) Die Gemeinden haben für Sonderflächen für Handelsbetriebe, auf denen am 31. Dezember 2019 ein Handelsbetrieb nicht bestanden hat und die nicht den Anforderungen des § 48a Abs. 4 entsprechen, spätestens bis zum 31. März 2021 die erforderlichen zusätzlichen Teilfestlegungen (§ 51) zu treffen und der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen; dies gilt nicht in den Fällen des Abs. 8. Bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung darf die Baubewilligung für die Schaffung und die Erweiterung von Handelsbetrieben nicht erteilt werden.
(8) Auf am 31. Dezember 2019 anhängige Baubewilligungsverfahren betreffend die Schaffung oder Erweiterung von Handelsbetrieben ist § 48a Abs. 4 nicht anzuwenden. Eine solcherart erteilte Baubewilligung erlischt abweichend von § 35 Abs. 1 lit. b der Tiroler Bauordnung 2018, wenn nicht innerhalb von einem Jahr nach dem Eintritt der Rechtskraft mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen wird oder wenn das Bauvorhaben nicht innerhalb von einem Jahr nach Baubeginn vollendet wird. Weiters sind eine Erstreckung der Frist für den Baubeginn und für die Bauvollendung nach § 35 Abs. 3 und eine neuerliche Erteilung der Baubewilligung nach § 35 Abs. 8 der Tiroler Bauordnung 2018 nicht zulässig.“
Die bisherigen Abs. 7 bis 10 des § 114 erhalten die Absatzbezeichnungen „(9)“ bis „(12)“.
Im nunmehrigen Abs. 12 des § 114 wird im ersten Satz das Zitat „Abs. 9“ durch das Zitat „Abs. 11“ ersetzt.
Im Abs. 6 des § 121 hat die lit. b zu lauten:
Der Abs. 8 des § 121 hat zu lauten:
„(8) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen von Personen, die Eigentümer von Freizeitwohnsitzen oder sonst hierüber Verfügungsberechtigte sind, Daten nach Abs. 6 und Abs. 7 lit. a und d
Die Tiroler Bauordnung 2018, LGBl. Nr. 28, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 109/2019, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 1 des § 28 wird in der lit. c folgender Halbsatz angefügt:
„keiner Baubewilligung bedarf in Gebäuden mit mehreren Wohnungen die Verwendung von höchstens drei Wohnungen mit insgesamt höchstens zwölf Betten zur gewerblichen Beherbergung von Gästen, wenn der Gewerbetreibende im betreffenden Gebäude seinen Hauptwohnsitz hat und in diesem neben allfälligen Wohnungen für seine Angehörigen keine weiteren Wohnungen bestehen, die der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen;“
Das Tiroler Abgabengesetz, LGBl. Nr. 97/2009, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 138/2019, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 1 des § 9 wird das Zitat „§ 8 oder § 9“ durch das Zitat „§ 7 oder § 8“ ersetzt.
Im § 12 wird das Zitat „§ 15 Abs. 3 Z 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2008, BGBl. I Nr. 103/2007, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 85/2008“ durch das Zitat „§ 17 Abs. 3 Z 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 103/2019“ ersetzt.
§ 14 hat zu lauten:
Personenbezogene Daten, die von der Abgabenbehörde im Rahmen der Erhebung und Erstattung von Landes- und Gemeindeabgaben verarbeitet werden, dürfen von ihr in anderen Verfahren zur Erhebung und Erstattung von Landes- und Gemeindeabgaben sowie in den in ihre Zuständigkeit fallenden bau- und raumordnungsrechtlichen Verfahren im erforderlichen Ausmaß verarbeitet werden.“
Das Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003, LGBl. Nr. 85/2003, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 138/2019, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 1 des § 4 werden in der Z 1 der lit. d die Zitate „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 100/2018“ jeweils durch das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 98/2019“ ersetzt.
Im Abs. 8 des § 9 wird das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 104/2018“ durch das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 104/2019“ ersetzt.
Der Abs. 5 des § 11a hat zu lauten:
„(5) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf Daten nach Abs. 3 lit. c an die mit der Vollziehung des Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetzes, LGBl. Nr. 79/2019, sowie der Vollziehung bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften betrauten Behörden zum Zweck der Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben übermitteln.“
Das Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz, LGBl. Nr. 79/2019, wird wie folgt geändert:
In der Überschrift des § 5 wird das Wort „Abgabeanspruchs“ durch das Wort „Abgabenanspruchs“ ersetzt.
§ 6 hat zu lauten:
(1) Der Abgabepflichtige hat auf Verlangen der Abgabenbehörde eine Abgabenerklärung über die für die Bemessung der Abgabe maßgeblichen Verhältnisse einzureichen und hierzu erforderliche Unterlagen vorzulegen. Hierfür ist eine angemessene Frist festzusetzen.
(2) Zum Zweck der Erhebung der Abgabe sind den Organen der Abgabenbehörde die Zufahrt und zu angemessener Tageszeit der Zutritt zu dem jeweiligen Objekt zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte über dessen Verwendung zu erteilen. Ist auf Grund bestimmter Tatsachen eine Nutzung anzunehmen, die dem Abgabengegenstand entspricht, haben die Versorgungs- oder Entsorgungsunternehmen, die Erbringer von Postdiensten oder von elektronischen Zustelldiensten auf Anfrage der Behörde die zur Beurteilung der Nutzung erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder die erforderlichen personenbezogenen Daten zu übermitteln.“
Im Abs. 2 des § 8 hat die lit. c zu lauten:
Der Abs. 3 des § 8 hat zu lauten:
„(3) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen personenbezogene Daten, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes verarbeitet werden, auch in Verfahren nach bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften verarbeiten.“
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Art. 1 Z 8, 9 und 10 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
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