Änderung der Verordnung LGBl. Nr. 35/2020 nach § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes
LGBLA_TI_20200327_41Änderung der Verordnung LGBl. Nr. 35/2020 nach § 2 Z 2 des COVID-19-MaßnahmengesetzesGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund von § 2 Z 2 des Covid-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, wird verordnet:
Die Verordnung des Landeshauptmannes nach § 2 Z 2 des Covid-19-Maßnahmengesetzes, LGBl. Nr. 35/2020, wird wie folgt geändert:
„(2) Durch diese Verordnung bleiben etwaige durch die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde für die Gemeinden des Paznauntals und die Gemeinde St. Anton am Arlberg sowie für die Gemeinde Sölden erlassene verkehrsbeschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 und für diese Gemeinden erlassene Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nach § 2 Z 3 COVID-19-Maßnahmengesetz unberührt.“
In § 7 Abs. 2 und 3 wird jeweils die Wortfolge „, die übrigen Bestimmungen mit 29. März 2020.“ durch einen Punkt ersetzt.
In § 7 Abs. 4 wird die Wortfolge „, die übrigen Bestimmungen mit 3. April 2020.“ durch einen Punkt ersetzt.
Diese Verordnung tritt am 27. März 2020 in Kraft.
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