Änderung des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991
LGBLA_TI_20200327_40Änderung des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag hat beschlossen:
Das Tiroler Schulorganisationsgesetz 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 100/2019, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 1 des § 23 hat die lit. a zu lauten:
Im Abs. 2 des § 23 hat der Einleitungssatz zu lauten:
„Von der Auflassung einer Volksschule kann trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 abgesehen werden, wenn die Zahl der Schulpflichtigen an den letzten drei Stichtagen im Durchschnitt mindestens sechs betragen hat oder ein Erreichen bzw. Überschreiten dieses Durchschnittes unter Berücksichtigung der Entwicklung der Anzahl an Schulpflichtigen bis zum drittfolgenden Stichtag voraussichtlich zu erwarten ist sowie auf die Volksschule zumindest zwei der folgenden Voraussetzungen zutreffen:“
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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