Kernzone für Einkaufszentren in der Gemeinde Volders
LGBLA_TI_20200312_29Kernzone für Einkaufszentren in der Gemeinde VoldersGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Aufgrund der §§ 8 Abs. 3 und 9 Abs. 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, LGBl. Nr. 101, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 122/2019, wird verordnet:
Für die Gemeinde Volders wird die in der Anlage zu dieser Verordnung dargestellte Kernzone für Einkaufszentren festgelegt.
(1) Die erstmalige Widmung von Sonderflächen für Einkaufszentren des Betriebstyps A ist nur innerhalb der Kernzone zulässig.
(2) Die Kernzone ist im örtlichen Raumordnungskonzept und Flächenwidmungsplan ersichtlich zu machen.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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