Totenbeschauverordnung
LGBLA_TI_20200226_26TotenbeschauverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund des § 28 Abs. 3 Gemeindesanitätsdienstgesetz, LGBl. Nr. 33/1952 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 138/2019, wird verordnet:
(1) Über die durchgeführte Totenbeschau ist ein Totenbeschaubefund durch den Totenbeschauer zu erstellen und entsprechend zu unterfertigen. Dafür ist ein Dokument zu verwenden, welches hinsichtlich Form und Inhalt der Anlage 1 zu entsprechen hat. Soweit die Erstellung des Dokuments automationsunterstützt erfolgt, kann das Formular den besonderen Erfordernissen, die sich daraus ergeben, angepasst werden.
(2) Eine Kopie des Totenbeschaubefundes ist der Gemeinde des Sterbeortes sowie über Anfrage dem Bestattungsunternehmen, welches die Bestattung durchführt, ehestmöglich zu übermitteln.
(3) Der Totenbeschaubefund ist vom Totenbeschauer mindestens zehn Jahre aufzubewahren.
Die Durchführung der Totenbeschau ist vom Totenbeschauer zu dokumentieren. Dieses Protokoll über die Totenbeschau ist vom Totenbeschauer zu unterfertigen und mindestens zehn Jahre aufzubewahren.
Für den Fall, dass der Totenbeschaubefund dem Bestattungsunternehmen vor Ort nicht direkt ausgefolgt werden kann, ist zum Nachweis der durchgeführten Totenbeschau zur Verbringung der Leiche vom Sterbe- oder Fundort eine vom Totenbeschauer erstellte Bestätigung für das Bestattungsunternehmen bei der Leiche zu hinterlassen, dass die Totenbeschau stattgefunden hat. Diese Bestätigung ist vom Totenbeschauer zu unterzeichnen und hat jedenfalls zu enthalten:
Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2020 in Kraft.
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