Tiroler Tierzuchtverordnung 2020 – TTZVO 2020
LGBLA_TI_20200220_22Tiroler Tierzuchtverordnung 2020 – TTZVO 2020Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Aufgrund der §§ 13 und 18 des Tiroler Tierzuchtgesetzes 2019 – TTZG 2019, LGBl. Nr. 60/2019 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 141/2019, wird nach Anhören der Landwirtschaftskammer verordnet:
(1) Die Regelungen dieser Verordnung dienen der Durchführung der Vorschriften des Tiroler Tierzuchtgesetzes 2019 – TTZG 2019.
(2) Die Verarbeitung, Aufbewahrung und Übermittlung der vom TTZG 2019 und in dieser Verordnung erfassten Daten, Unterlagen und Dokumente kann vonseiten der Verpflichteten, unbeschadet der Regelungen im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, auch automationsunterstützt oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erfolgen.
(3) Alle auf Grundlage des TTZG 2019 an die Behörde zu übermittelnden Schriftstücke sind, sofern nicht in deutscher Sprache abgefasst, zusätzlich in deutscher Übersetzung vorzulegen.
Im Sinn dieser Verordnung gelten als
(1) Der Jahresbericht nach § 17 Abs. 4 TTZG 2019 über die Durchführung des genehmigten Zuchtprogramms und die erzielten Ergebnisse ist von den anerkannten Zuchtverbänden bzw. Zuchtunternehmen jährlich bis spätestens 31. März des Folgejahres der Behörde vorzulegen.
(2) Der Jahresbericht hat für anerkannte Zuchtverbände bzw. Zuchtunternehmen hinsichtlich ihrer Tätigkeit in ihrem gesamten räumlichen Tätigkeitsbereich unter Beachtung des jeweiligen Zuchtprogramms für jede Rasse folgende Punkte in strukturierter Form zu enthalten:
(3) Der Jahresbericht für in anderen Bundesländern, Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten anerkannte Zuchtverbände bzw. Zuchtunternehmen hat hinsichtlich ihrer Tätigkeit im Geltungsbereich des TTZG 2019 zu enthalten:
(1) Sofern anerkannte Zuchtverbände bzw. Zuchtunternehmen einen Prüfeinsatz im Rahmen des Zuchtprogramms vorsehen, haben diese unter besonderer Beachtung der Festlegungen für die Leistungsprüfung und die Zuchtwertschätzung sowie des § 5 mindestens festzulegen:
(2) Sofern im grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich eines anerkannten Zuchtverbandes bzw. Zuchtunternehmens für den Prüfeinsatz Regelungen bestehen, die auch für in anderen Bundesländern oder Mitgliedstaaten anerkannte Zuchtverbände bzw. Zuchtunternehmen gelten, ist in den Festlegungen nach Abs. 1 darauf Bedacht zu nehmen.
(1) Anerkannte Zuchtverbände bzw. Zuchtunternehmen dürfen zur Durchführung eines Prüfeinsatzes nur weibliche Tiere heranziehen, die innerhalb ihres räumlichen Tätigkeitsbereiches gehalten werden.
(2) Sofern dem Prüfeinsatz Leistungen von Nachkommen des Spendertieres zugrunde gelegt werden, kann dieser von anerkannten Zuchtverbänden bzw. Zuchtunternehmen nur auf Basis einer schriftlichen Vereinbarung mit einer Besamungsstation oder einem Samendepot mit folgenden Mindestinhalten durchgeführt werden:
(3) Vereinbarungen nach Abs. 2 sind vom anerkannten Zuchtverband bzw. Zuchtunternehmen, der Besamungsstation bzw. dem Samendepot für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet ab dem Beginn des Prüfeinsatzes, aufzubewahren.
(1) Belegscheine, Besamungsscheine und Embryoübertragungsscheine und die entsprechenden Aufzeichnungen nach den §§ 6 Abs. 1, 8 Abs. 3 und 11 Abs. 2 TTZG 2019 haben für Zuchttiere und Nichtzuchttiere zumindest die jeweiligen Inhalte nach Anlage 1, 2 oder 3 zu dieser Verordnung aufzuweisen.
(2) Die Unterlagen nach Abs. 1 sind für die Behörde, für die von dieser beauftragten Personen sowie für die Kontrollexperten anderer Bundesländer, anderer Mitgliedsstaaten bzw. der Europäischen Kommission, die ihre Kontrollen in Anwesenheit bzw. Zusammenarbeit mit den Kontrollorganen durchführen (§ 17 Abs. 5 TTZG 2019), zugänglich und geordnet aufzubewahren.
(1) Als Ausbildung zum Besamungstechniker nach § 12 Abs. 2 lit. a TTZG 2019 gilt
(2) Ein Ausbildungslehrgang für Besamungstechniker hat in einer Ausbildungseinrichtung stattzufinden, die für die Vermittlung der notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Ausübung der Tätigkeit eines Besamungstechnikers geeignet ist und insbesondere aufgrund ihrer personellen, räumlichen und sonstigen Ausstattung in der Lage ist, die Lehrinhalte nach Abs. 3 für eine oder mehrere Tierarten praktisch und theoretisch zu vermitteln.
(3) Folgende Lehrinhalte sind entsprechend ihrer Bedeutung für die künstliche Besamung im Ausbildungslehrgang für eine bestimmte Tierart zu vermitteln:
(4) Der Ausbildungslehrgang hat für nachstehende Tierarten mindestens folgende Ausbildungsdauer (Unterrichtseinheiten) zu umfassen:
(5) Als Vortragende eines Ausbildungslehrganges dürfen nur Personen herangezogen werden, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung und beruflichen Tätigkeit über besondere Kenntnisse und Erfahrungen in den im Abs. 3 umschriebenen Lehrinhalten verfügen. Der Leiter eines Ausbildungslehrganges muss ein Tierarzt sein.
(6) Der Ausbildungslehrgang gilt mit bestandener Prüfung als erfolgreich abgeschlossen. Bei der Prüfung hat der Kandidat nachzuweisen, dass er die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten in den im Abs. 3 angeführten Lehrinhalten besitzt. Die Prüfung darf nur abgenommen werden, wenn der Kandidat den Ausbildungslehrgang in ausreichendem Umfang besucht hat. Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Die Prüfung ist von einer fachlich geeigneten Prüfungskommission abzunehmen, der eine Person vorzusitzen hat, die nicht an der Ausbildung der Kandidaten beteiligt war. Wird der praktische Teil der Prüfung nicht bestanden, ist eine weitere Prüfung erst nach neuerlichem Besuch des praktischen Teiles des Ausbildungslehrganges zulässig.
(7) Hat der Kandidat die Prüfung abgelegt, so erhält er hierüber ein Zeugnis, aus dem Name und Anschrift der die Prüfung abnehmenden Einrichtung, Name und Geburtsdatum des Kandidaten sowie Gegenstand, Ort, Datum und Ergebnis der Prüfung ersichtlich sind.
(8) Ausbildungslehrgänge für Besamungstechniker in Ausbildungseinrichtungen, die in Anlage 4 zu dieser Verordnung angeführt sind, werden nach § 18 Abs. 2 TTZG 2019 anerkannt.
Für die Ausbildung zum Eigenbestandsbesamer gilt § 7 mit folgenden Abweichungen sinngemäß:
(1) Soweit Ausbildungen, für die ein Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis nach § 13 TTZG 2019 vorgelegt wurde, keine Ausbildung in einzelnen nach § 7 Abs. 3 angeführten Lehrinhalten (Fächern) umfassen, oder das Ausmaß der Ausbildung nicht mindestens 75 v.H. des in § 7 Abs. 4 bzw. § 8 lit. b angeführten Stundenausmaßes umfasst, ist die Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Ergänzungsprüfung in dem betreffenden Fach vorzuschreiben.
(2) Erfüllen die Berufsqualifikationen des Antragstellers die Kriterien, die in einer nach Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG angenommenen gemeinsamen Plattform vorgesehen sind, dürfen keine Anpassungslehrgänge oder Ergänzungsprüfungen nach Abs. 1 vorgeschrieben werden.
(3) Ergänzungsprüfungen nach Abs. 1 sind vor jeweils fachkundigen Einzelprüfern aus dem Dienststand einer Behörde nach § 15 Abs. 1 TTZG 2019 abzulegen.
(1) Nach dem TTZG 2008, LGBl. Nr. 38/2008, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 32/2017, begonnene Prüfeinsätze können nach den bisher geltenden Bestimmungen abgeschlossen werden.
(2) Nach den §§ 33 bzw. 34 der Tiroler Tierzuchtverordnung 2009 - TTZVO 2009, LGBl. Nr. 87, begonnene und bis spätestens zwei Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgreich abgeschlossene Ausbildungskurse für Besamungstechniker bzw. Ausbildungskurse für Eigenbestandsbesamer gelten als erfolgreich abgeschlossene Ausbildungslehrgänge nach § 7 bzw. § 8 dieser Verordnung.
(1) Durch diese Verordnungen werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:
(2) Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. 2015 Nr. L 241, S. 1, notifiziert (Notifikationsnummer 2019/447/A).
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Tiroler Tierzuchtverordnung 2009, LGBl. Nr. 87, außer Kraft.
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