Änderung des Gesetzes über begleitende Maßnahmen zur Durchführung bestimmter Verordnungen der Europäischen Union und des Tiroler Elektrizitätsgesetzes 2012
LGBLA_TI_20200220_20Änderung des Gesetzes über begleitende Maßnahmen zur Durchführung bestimmter Verordnungen der Europäischen Union und des Tiroler Elektrizitätsgesetzes 2012Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz über begleitende Maßnahmen zur Durchführung bestimmter Verordnungen der Europäischen Union, LGBl Nr. 131/2018, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr. 141/2019, wird wie folgt geändert:
Im Titel sowie im Abs. 1 und Abs. 2 des § 1 wird das Wort „Verordnungen“ durch das Wort „Rechtsvorschriften“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 1 werden am Ende der lit. e der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Bestimmung als lit. f angefügt:
Nach § 11 werden folgende Bestimmungen als neuer 6. Abschnitt eingefügt:
(1) Die Errichtung und der Betrieb neuer sowie die erhebliche Modernisierung bestehender Anlagen im Sinn des Art. 14 Abs. 5 lit. c und d der Richtlinie 2012/27/EU bedarf hinsichtlich des Zieles einer effizienten Verwendung von Energie einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Zu diesem Zweck ist eine Kosten-Nutzen-Analyse nach Maßgabe des Anhangs IX Teil 2 der Richtlinie 2012/27/EU durchzuführen. Dabei sind zu bewerten:
(2) Eine erhebliche Modernisierung im Sinn des Abs. 1 ist eine Modernisierung, deren Kosten mehr als 50 v.H. der Investitionskosten für eine neue vergleichbare Anlage betragen.
(3) Vom Erfordernis der Berücksichtigung der Ergebnisse der Kosten-Nutzen-Analyse kann abgesehen werden, wenn zwingende Gründe vorliegen, dass aufgrund von Rechtsvorschriften, von Eigentumsverhältnissen oder der Finanzlage des Betreibers die Errichtung und der Betrieb einer hocheffizienten KWK-Anlage nicht möglich ist.
(4) Um die Bewilligung nach Abs. 1 ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich anzusuchen. Dem Ansuchen ist neben einer technischen Beschreibung des Vorhabens und den sonst zur Beurteilung seiner Energieeffizienz erforderlichen Plänen, Beschreibungen und Unterlagen die Kosten-Nutzen-Analyse im Sinn des Abs. 1 anzuschließen.
(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat das Verfahren mit den nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften für die Genehmigung des Vorhabens zuständigen Behörden zu koordinieren; insbesondere sind die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden, soweit dies im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit, Raschheit oder Einfachheit gelegen ist.“
Das Tiroler Elektrizitätsgesetz 2012, LGBl. Nr. 134/2011, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 3144/2018, wird wie folgt geändert:
„(25a) Erhebliche Modernisierung ist eine Modernisierung, deren Kosten mehr als 50 v.H. der Investitionskosten für eine neue vergleichbare Anlage betragen.“
Im § 5 wird am Ende der lit. d des Abs. 1 das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. e eingefügt:
Im § 5 erhält die bisherige lit e im Abs. 1 die Bezeichnung lit. f.
Der Abs. 2 des § 5 hat zu lauten:
„(2) Vom Erfordernis der Berücksichtigung der Ergebnisse der Kosten-Nutzen-Analyse kann abgesehen werden, wenn zwingende Gründe vorliegen, dass auf Grund von Rechtsvorschriften, von Eigentumsverhältnissen oder der Finanzlage des Betreibers die Errichtung und der Betrieb einer hocheffizienten KWK-Anlage nicht möglich ist.“
Im § 5 erhalten die bisherigen Abs. 2 und 3 die Absatzbezeichnungen „(3)“ und „(4)“.
Der Abs. 2a des § 8 hat zu lauten:
„(2a) Bei thermischen Stromerzeugungsanlagen mit einer thermischen Gesamtnennleistung von mehr als 20 MW, ist eine Kosten-Nutzen-Analyse nach Maßgabe des Anhangs IX Teil 2 der Richtlinie 2012/27/EU durchzuführen und dem Ansuchen als zusätzliche Unterlage anzuschließen. Dabei sind zu bewerten:
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) § 12 in der Fassung des Art. I Z 3 ist auf Vorhaben anzuwenden, die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach den einschlägigen bundesgesetzglichen Vorschriften beantragt werden.
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