Änderung des Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetzes
LGBLA_TI_20200131_16Änderung des Musiklehrpersonen-DienstrechtsgesetzesGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag hat beschlossen:
Das Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz, LGBl. Nr. 86/2016, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 138/2019, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 5 des § 2 wird folgende Bestimmung als neue lit. d eingefügt:
Im Abs. 5 des § 2 werden die lit. i aufgehoben, in der lit. j die Wortfolge „Dienstag nach Ostern“ durch das Wort „Ostermontag“ ersetzt, in der lit. m die Wortfolge „Dienstag nach Pfingsten“ durch das Wort „Pfingstmontag“ ersetzt und erhalten die bisherigen lit. d bis h die Buchstabenbezeichnungen „e“ bis „i“.
Im Abs. 6 des § 2 werden nach den Worten „Schulferien sind“ die Worte „die Herbstferien,“ eingefügt.
Im Abs. 2 des § 51 wird der Klammerausdruck „(§ 95)“ durch den Klammerausdruck „(§ 94)“ ersetzt.
Nach § 61 wird folgende Bestimmung als § 61a eingefügt:
(1) Mit der Lehrperson kann auf ihr Ansuchen eine Herabsetzung der Jahresnorm auf mindestens 40 v. H. und höchstens 60 v. H. der Jahresnorm einer vollbeschäftigten Lehrperson für längstens fünf Jahre mit Entgeltausgleich vereinbart werden (Altersteilzeit), wenn
(2) Die Vereinbarung nach Abs. 1 hat zu enthalten:
(3) Die Altersteilzeit endet vorzeitig, wenn die Lehrperson
(4) Im Übrigen gelten die §§ 57 Abs. 2, 59 Abs. 2 bis 6 sowie 60 Abs. 2 und 3.“
6a. Im Abs. 3 des § 84 wird der Betrag „2.633,96 Euro“ durch den Betrag „2.693,21 Euro“ ersetzt.
(1) Das Besoldungsdienstalter umfasst die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten und der sonstigen zu berücksichtigenden Zeiten.
(2) Anrechenbare Vordienstzeiten sind Zeiten, die für die vorgesehene Verwendung der Lehrperson eine zweckdienliche und bedeutsame Berufserfahrung darstellen. Dabei handelt es sich insbesondere um Zeiten, in denen die Lehrperson
(3) Sonstige zu berücksichtigende Zeiten sind
(4) Bei der Berücksichtigung von anrechenbaren Vordienstzeiten im Sinn des Abs. 2 sowie von sonstigen zu berücksichtigenden Zeiten im Sinn des Abs. 3 ist die mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes nicht zulässig.
(5) Sofern dies zur Gewinnung einer besonders qualifizierten Lehrperson erforderlich ist, kann die Lehrperson in eine höhere Entlohnungsstufe als jene, in die sie einzustufen wäre, eingestuft werden, wenn sie zum Zeitpunkt der Anstellung eine fachliche Qualifikation nachweist, die sie für den konkreten Aufgabenbereich, der ihr zugewiesen werden soll, besonders befähigt.
(6) Die Lehrperson ist bei Dienstantritt nachweislich über die Bestimmungen zur Anrechnung von Vordienstzeiten und sonstigen zu berücksichtigenden Zeiten zu belehren. Sie hat sodann alle vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Zeiten nach Abs. 2 und 3 mitzuteilen. Der Dienstgeber hat aufgrund dieser Mitteilung und bei Vorliegen entsprechender Nachweise die Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten und sonstigen zu berücksichtigenden Zeiten festzustellen.
(7) Teilt die Lehrperson eine Vordienstzeit oder sonstige zu berücksichtigende Zeiten nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der im Abs. 6 genannten Belehrung mit, so ist ein späterer Antrag auf Anrechnung dieser Zeit unzulässig. Der Nachweis über eine Vordienstzeit oder sonstige zu berücksichtigende Zeit ist spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Belehrung zu erbringen. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, ist die Zeit nicht anrechenbar.
(8) Das Anwachsen des Besoldungsdienstalters wird gehemmt
(9) Maßnahmen und Ansprüche, die sich aus der Vollendung eines bestimmten Besoldungsdienstalters ergeben, werden mit dem ersten Tag des auf die Vollendung folgenden Monats wirksam.
(10) Durch die Einreihung der Lehrperson in eine höhere Entlohnungsgruppe ändert sich das Besoldungsdienstalter nicht.“
7a. Der Abs. 2 des § 89 hat zu lauten:
„(2) Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Lehrperson beträgt:
in der Entlohnungsstufe
Monatsentgelt in Euro in der Entlohnungsgruppe
ml1
ml2
ml3
ml4
ml5
1
3.079,1
2.697,9
2.412,2
2.209,6
1.892,8
2
3.505,0
3.070,9
2.745,2
2.512,9
2.041,8
3
3.932,3
3.444,9
3.079,5
2.818,5
2.202,9
4
4.359,5
3.818,9
3.413,5
3.124,1
2.379,6
5
4.786,8
4.193,0
3.747,7
3.429,8
2.572,4
6
5.214,1
4.567,0
4.081,8
3.735,4
2.780,9
7
5.478,2
4.798,3
4.288,4
3.924,4
3.006,5“
§ 91 wird aufgehoben; die bisherigen §§ 92 bis 98 erhalten die Paragraphenbezeichnungen „§ 91“ bis „§ 97“.
Nach dem neuen § 97 wird folgende Bestimmung als § 98 eingefügt:
(1) Der Lehrperson, mit der eine Altersteilzeit nach § 61a Abs. 1 vereinbart wurde, gebühren für die Zeit der Herabsetzung der Jahresnorm
(2) Soweit in diesem Gesetz Ansprüche nach dem Monatsentgelt einschließlich der Sonderzahlungen, allfälliger Dienstzulagen und einer allfälligen Kinderzulage zu bemessen sind und nichts anderes bestimmt ist, ist der Entgeltausgleich einschließlich des Dienstzulagenausgleiches und des Kinderzulagenausgleiches dem Monatsentgelt zuzuzählen.“
„(1) Der Lehrperson, die ein Sabbatical nach § 62 in Anspruch nimmt, gebühren für die Dauer der Rahmenzeit das Monatsentgelt und die Sonderzahlungen in dem Ausmaß, das dem durchschnittlichen Ausmaß ihrer Jahresnorm während der Rahmenzeit entspricht. Eine allfällige Kinderzulage gebührt zur Gänze.“
(1) Der Lehrperson kann aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 25, 35 und 45 Jahren eine Jubiläumszuwendung für treue Dienste gewährt werden.
(2) Zur Dienstzeit im Sinn des Abs. 1 zählen im bestehenden oder in früheren Dienstverhältnissen zum Land Tirol zurückgelegte Zeiten.
(3) Die Jubiläumszuwendung beträgt bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 200 v. H., bei einer Dienstzeit von 35 Jahren 400 v. H. und bei einer Dienstzeit von 45 Jahren 100 v. H. des der Lehrperson im Monat des Dienstjubiläums gebührenden Monatsentgeltes einschließlich allfälliger Dienstzulagen und einer allfälligen Kinderzulage. Die Jubiläumszuwendung für die teil(zeit)beschäftigte Lehrperson ist nach jenem Teil ihres Monatsentgeltes, allfälliger Dienstzulagen und einer allfälligen Kinderzulage zu bemessen, der ihrem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß in ihrem bisherigen Dienstverhältnis entspricht. Der Lehrperson, mit der eine Altersteilzeit vereinbart wurde, gebührt die Jubiläumszuwendung in dem Ausmaß, das ihr ohne eine solche Vereinbarung gebühren würde.
(4) Die Jubiläumszuwendung für 45 Jahre treue Dienste kann auch dann gewährt werden, wenn die Lehrperson mit einer Dienstzeit von mindestens 40 Jahren aus dem Dienststand ausscheidet. In diesem Fall sind der Jubiläumszuwendung das Monatsentgelt und eine allfällige Kinderzulage zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand zugrunde zu legen.
(5) Die Jubiläumszuwendung ist im Monat Jänner oder Juli auszuzahlen, der dem Monat der Vollendung des betreffenden Dienstjubiläums folgt. Scheidet die Lehrperson aus dem Dienstverhältnis aus, wird ein allfälliger Anspruch auf Jubiläumszuwendung spätestens mit dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis fällig.“
„(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
Im Abs. 1 des § 125 wird die Wortfolge „Monatsentgeltes einschließlich einer allfälligen Kinderzulage“ durch die Wortfolge „Monatsentgeltes einschließlich allfälliger Dienstzulagen und einer allfälligen Kinderzulage“ ersetzt.
Im § 125 wird folgende Bestimmung als neuer Abs. 5 eingefügt; die bisherigen Abs. 5 bis 7 erhalten die Absatzbezeichnungen „(6)“ bis „(8)“:
„(5) Wird das Dienstverhältnis während einer Altersteilzeit beendet, so ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsentgeltes das der Altersteilzeit vorangegangene Beschäftigungsausmaß der Lehrperson zugrunde zu legen.“
Für die Lehrperson, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Februar 2020 begonnen hat, gilt § 110 mit der Maßgabe, dass anstelle der Dienstzeit das Besoldungsdienstalter heranzuziehen ist.“
„(5) Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Lehrperson im Entlohnungsschema I L beträgt:
in der Entlohnungsstufe
Monatsentgelt in Euro in der Entlohnungsgruppe
l1
l2a2
l2a1
l2b2
l2b1
l3
1
2.657,9
2.417,4
2.264,8
2.164,9
2.036,0
1.833,9
2
2.741,4
2.486,6
2.327,3
2.197,0
2.071,3
1.862,9
3
2.855,7
2.553,6
2.391,0
2.226,1
2.108,0
1.890,8
4
3.051,3
2.639,3
2.470,2
2.258,3
2.146,6
1.918,9
5
3.255,7
2.784,4
2.599,6
2.339,3
2.230,4
1.956,4
6
3.457,9
2.949,1
2.732,6
2.469,0
2.333,9
2.013,4
7
3.656,7
3.121,7
2.871,1
2.596,5
2.438,3
2.084,3
8
3.862,3
3.311,7
3.021,6
2.721,8
2.540,3
2.159,5
9
4.067,6
3.502,9
3.174,2
2.848,1
2.643,6
2.237,9
10
4.258,8
3.696,3
3.329,4
2.974,5
2.748,2
2.316,3
11
4.462,1
3.889,7
3.482,0
3.130,5
2.878,8
2.396,4
12
4.665,4
4.083,0
3.636,9
3.281,0
3.020,6
2.475,6
13
4.869,7
4.276,4
3.791,8
3.430,4
3.162,4
2.556,9
14
5.071,9
4.464,3
3.942,4
3.580,9
3.302,8
2.652,5
15
5.285,0
4.639,1
4.079,7
3.718,3
3.433,7
2.762,4
16
5.478,5
4.823,5
4.224,8
3.854,5
3.562,3
2.872,2
17
5.574,1
5.010,3
4.374,3
4.003,9
3.700,7
2.979,9
18
5.863,9
5.144,3
4.479,8
4.143,4
3.832,5
3.089,8
19
4.174,3
3.863,3
3.144,8“
(1) Bei Lehrpersonen, deren Dienstverhältnis zum Land Tirol vor dem 1. März 2015 begründet wurde und am 1. März 2015 noch aufrecht war, ist das Besoldungsdienstalter von Amts wegen bis zum 31. Jänner 2021 in der Weise neu festzusetzen, dass Zeiten nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres angerechnet werden, soweit dies nicht bereits erfolgt ist.
(2) Aufgrund des von Amts wegen nach Abs. 1 neu festgesetzten Besoldungsdienstalters ist das ab dem 11. November 2014 gebührende Monatsentgelt einschließlich der Sonderzahlungen neu zu berechnen und der Differenzbetrag zum nächstmöglichen Termin auszuzahlen.
(3) Bei Lehrpersonen, deren Dienstverhältnis zum Land Tirol vor dem 1. März 2015 begründet wurde und am 1. März 2015 nicht mehr aufrecht war, hat eine Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters, eine Neuberechnung des Monatsentgelts einschließlich der Sonderzahlungen und die Auszahlung eines allfälligen Differenzbetrages auf Antrag zu erfolgen.
Bei Lehrpersonen, deren Dienstverhältnis zum Land Tirol nach dem 28. Februar 2015 begründet wurde, ist das Besoldungsdienstalter von Amts wegen bis zum 31. Jänner 2021 nach § 88 in der Fassung des Art. I Z 7 neu festzusetzen, sofern die Neufestsetzung für die Lehrperson günstiger ist. In diesem Fall ist das der Lehrperson seit dem Beginn ihres Dienstverhältnisses gebührende Monatsentgelt einschließlich der Sonderzahlungen neu zu berechnen und der Differenzbetrag zum nächstmöglichen Termin auszuzahlen.
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Februar 2020 in Kraft, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Art. I Z 6a, 7a und 16 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(3) Art. I Z 1, 2 und 3 tritt mit 1. September 2020 in Kraft.
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