Änderung des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2012
LGBLA_TI_20200103_2Änderung des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2012Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag hat beschlossen:
Das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012, LGBl. Nr. 119/2011, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 138/2019, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 2 des § 32a werden am Ende der lit. a das Wort „und“ durch einen Beistrich und am Ende der lit. b der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt und folgende lit. c angefügt:
Nach § 32a wird folgende Bestimmung als § 32b eingefügt:
(1) Mit dem Vertragsbediensteten kann auf sein Ansuchen im Anschluss an eine mindestens sechswöchige ununterbrochene Dienstverhinderung wegen Unfall oder Krankheit (Anlassfall) schriftlich eine Herabsetzung seiner regelmäßigen Wochendienstzeit um mindestens 25 v. H. und höchstens 50 v. H. für die Dauer von einem Monat bis zu sechs Monaten vereinbart werden (Wiedereingliederungsteilzeit), wenn
(2) Die Vereinbarung nach Abs. 1 hat den Beginn, die Dauer, die Lage und das Ausmaß der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zu enthalten. Dabei sind sowohl die dienstlichen Interessen, als auch die Interessen des Vertragsbediensteten zu berücksichtigen. Die Vereinbarung nach Abs. 1 darf keine Auswirkungen auf den Arbeitsplatz haben, auf dem der Vertragsbedienstete verwendet wird. Ein Vertragsbediensteter, mit dem eine Vereinbarung nach Abs. 1 getroffen wurde, darf über die vereinbarte Wochendienstzeit hinaus nicht zur Dienstleistung herangezogen werden. Der Dienstgeber darf keine Änderung der Lage der Dienstzeit verlangen.
(3) Eine ungleichmäßige Verteilung der vereinbarten Dienstzeit innerhalb des Kalendermonats ist zulässig, wenn das vereinbarte Beschäftigungsausmaß im mehrwöchigen Durchschnitt nicht über- bzw. unterschritten wird und in den einzelnen Wochen jeweils um nicht mehr als zehn v. H. des vereinbarten Beschäftigungsausmaßes abweicht.
(4) In der Vereinbarung nach Abs. 1 kann die regelmäßige Wochendienstzeit für bestimmte Monate auch abweichend von der im Abs. 1 geregelten Herabsetzung festgelegt werden, wenn weder das vereinbarte Beschäftigungsausmaß 30 v. H. der regelmäßigen Wochendienstzeit des Vertragsbediensteten noch das Beschäftigungsausmaß während der gesamten Wiedereingliederungsteilzeit im Durchschnitt den nach Abs. 1 vorgesehen Rahmen für die Herabsetzung unterschreitet. In diesem Fall ist das Monatsentgelt entsprechend dem, bezogen auf die Gesamtdauer der Wiedereingliederungsteilzeit, durchschnittlich vereinbarten Beschäftigungsausmaß zu leisten. Allfällige Übergenüsse, die sich aus einer vorzeitigen Beendigung der Wiedereingliederungsteilzeit ergeben, können nicht zurückgefordert werden.
(5) Die Wiedereingliederungsteilzeit kann frühestens mit dem auf die Zustellung der Mitteilung über die Bewilligung des Wiedereingliederungsgeldes nach § 143d ASVG folgenden Tag und spätestens ein Monat nach dem Ende des Anlassfalles angetreten werden. Nach dem Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit darf die Vereinbarung über die Wiedereingliederungsteilzeit höchstens zweimal geändert werden. Wurde die Maßnahme bereits voll ausgeschöpft und ist eine Wiedereingliederungsteilzeit aus ärztlicher Sicht weiterhin zweckmäßig, so kann einmalig eine Verlängerung der Wiedereingliederungsteilzeit für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten schriftlich vereinbart werden.
(6) Der Vertragsbedienstete kann eine vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen regelmäßigen Wochendienstzeit schriftlich verlangen, wenn die Wiedereingliederungsteilzeit aus ärztlicher Sicht nicht mehr zweckmäßig ist. Die Rückkehr darf frühestens drei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beendigungswunsches an den Dienstgeber erfolgen. Wird das Wiedereingliederungsgeld entzogen, so endet die Wiedereingliederungsteilzeit mit dem auf die Entziehung des Wiedereingliederungsgeldes folgenden Tag.
(7) Wird das Dienstverhältnis während der Wiedereingliederungsteilzeit beendet, so ist bei der Berechnung des Ersatzanspruchs nach § 50 Abs. 3 jenes Monatsentgelt zugrunde zu legen, das dem Vertragsbediensteten zum Beendigungszeitpunkt ohne eine Vereinbarung nach Abs. 1 gebühren würde.“
„(1) Für die Dauer der Rahmenzeit nach § 92a gebührt dem Vertragsbediensteten das seiner Einstufung entsprechende Monatsentgelt einschließlich der Sonderzahlungen im Ausmaß von 80 v. H.
(2) Während der Dienstleistungszeit besteht der Anspruch auf allfällige Nebengebühren, Vergütungen, Abgeltungen und eine allfällige Kinderzulage in dem Ausmaß, das gebühren würde, wenn kein Sabbatical nach § 92a vereinbart worden wäre. Während der Zeit der Freistellung besteht der Anspruch auf eine allfällige Jubiläumszuwendung und eine allfällige Kinderzulage ebenfalls in dem Ausmaß, das gebühren würde, wenn kein Sabbatical nach § 92a vereinbart worden wäre, jedoch besteht kein Anspruch auf Nebengebühren, Vergütungen und Abgeltungen.“
(1) Dem Vertragsbediensteten kann aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 25, 35 und 45 Jahren eine Jubiläumszuwendung für treue Dienste gewährt werden. Die Jubiläumszuwendung beträgt bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 200 v. H., bei einer Dienstzeit von 35 Jahren 400 v. H. und bei einer Dienstzeit von 45 Jahren 100 v. H. des Monatsentgeltes, das der besoldungsrechtlichen Stellung des Vertragsbediensteten in dem Monat entspricht, in den das Dienstjubiläum fällt, und der Kinderzulage. Die Jubiläumszuwendung für 45 Jahre treue Dienste kann auch dann gewährt werden, wenn der Vertragsbedienstete nach einer Dienstzeit von mindestens 40 Jahren aus dem Dienststand ausscheidet. In diesem Fall sind der Jubiläumszuwendung das Monatsentgelt und die Kinderzulage zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand zugrunde zu legen. Die Jubiläumszuwendung für den teilzeitbeschäftigten Vertragsbediensteten ist nach jenem Teil des seiner Einstufung entsprechenden Monatsentgeltes und der Kinderzulage zu bemessen, der seinem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß in seinem bisherigen Dienstverhältnis entspricht.
(2) Zur Dienstzeit im Sinn des Abs. 1 zählen:
(3) Besteht im Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung erfüllt wären, gleichzeitig ein Dienstverhältnis zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft oder zu einer den angeführten Einrichtungen vergleichbaren Einrichtung nach § 44 Abs. 9, so bleiben Zeiten im Sinn des Abs. 2 lit. b dann unberücksichtigt, wenn diese Zeiten dort bereits bei der Gewährung einer vergleichbaren Jubiläumszuwendung berücksichtigt wurden oder zu berücksichtigen sind.
(4) Hat der Vertragsbedienstete die Voraussetzung für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung erfüllt und ist er gestorben, ehe die Jubiläumszuwendung ausgezahlt worden ist, so kann die Jubiläumszuwendung seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen zur ungeteilten Hand ausgezahlt werden.“
„(7) Endet das Dienstverhältnis während einer Wiedereingliederungsteilzeit nach § 32b, so ist der Berechnung der Ersatzleistung im Sinn des Abs. 2 das Monatsentgelt zugrunde zu legen, das dem Vertragsbediensteten ohne eine Vereinbarung über die Wiedereingliederungsteilzeit gebühren würde.“
Im neuen Abs. 8 des § 81 wird das Zitat „Abs. 1, 2, 5 und 6“ durch das Zitat „Abs. 1, 2, 5 bis 7“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 94 hat die lit. e zu lauten:
Die Abs. 4 und 5 des § 122 erhalten die Absatzbezeichnungen „(3)“ und „(4)“.
Im neuen Abs. 4 des § 122 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„In die Dauer des Dienstverhältnisses von zehn Jahren wird auch die Zeit einer vorangegangenen Lehre bei der Gemeinde und die Zeit eines vorangegangenen Dienstverhältnisses bzw. Praktikums- oder Ausbildungsverhältnisses zur Gemeinde miteingerechnet, sofern die Unterbrechung jeweils nicht länger als drei Monate gedauert hat.“
Im Abs. 2 des § 130 hat die Z 1 der lit. d zu lauten:
Nach § 135 wird folgende Bestimmung als § 135a eingefügt:
(1) § 65, mit Ausnahme der Abs. 2 und 3, gilt mit der Maßgabe, dass zur Dienstzeit im Sinn des Abs. 1 die im bestehenden oder in früheren Dienstverhältnissen zur Gemeinde zurückgelegten Zeiten zählen, wobei Zeiten eines nur zu Praktikums- oder Ausbildungszwecken begründeten Dienstverhältnisses außer Betracht bleiben.
(2) Für den Vertragsbediensteten, dessen Dienstverhältnis nach § 160 übergeführt wurde, gilt für die Berechnung der Dienstzeit abweichend von Abs. 1 der bisherige Jubiläumsstichtag.“
„(1) Der Dienstgeber hat jeweils im Zeitraum vom 1. September bis zum 14. November (Durchführungszeitraum) für den Zeitraum vom 1. September des Vorjahres bis zum 31. August des aktuellen Jahres (Beurteilungsjahr) für alle Vertragsbediensteten eine Leistungsbeurteilung durchzuführen, in der festzustellen ist, ob der Vertragsbedienstete über den gesamten Beurteilungszeitraum die mit den Anforderungen seiner Modellstelle verbundenen Erwartungen
a)nicht erfüllt,
b)erfüllt,
c)gut erfüllt,
d)in besonderer Weise wiederholt überschritten oder
e)außergewöhnlich und mit höchstem Einsatz überschritten
hat. Bei Vertragsbediensteten mit einer Behinderung im Sinn des § 2 des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005, LGBl. Nr. 2/2005, in Verbindung mit § 3 Abs. 2 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005, LGBl. Nr. 1/2005, ist auf eine allfällige dadurch gegebene Verringerung der Leistungsfähigkeit Bedacht zu nehmen.
(2) Die Leistungsbeurteilung ist vom unmittelbaren Vorgesetzen des Vertragsbediensteten durchzuführen, sofern er auch im Beurteilungsjahr, wenn auch nur für kurze Zeit, dessen unmittelbarer Vorgesetzter war. Ist dies nicht der Fall, so ist die Leistungsbeurteilung vom unmittelbaren Vorgesetzten zum 31. August des jeweiligen Beurteilungsjahres durchzuführen.“
Im Abs. 3 des § 136 hat die lit. a zu lauten:
Im Abs. 4 des § 136 werden im ersten Satz die Wortfolge „über die Methoden der Leistungsbeurteilung und die Bewertung des Arbeitserfolges“ durch die Wortfolge „über die Methoden und die Durchführung der Leistungsbeurteilung und die Bewertung der Arbeit“ ersetzt, in der lit. c die Worte „des Arbeitserfolges“ durch die Worte „der Arbeit“ ersetzt und in der lit. g die Wortfolge „eines jeden Kalenderjahres“ aufgehoben.
Im Abs. 6 des § 136 werden in der lit. c die Worte „des Kalenderjahres“ durch die Worte „des Beurteilungsjahres“ ersetzt; am Ende der lit. d der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Bestimmung als lit. e angefügt:
Im Abs. 6 des § 136 wird folgender Unterabs. angefügt:
„Wird von einer Leistungsbeurteilung abgesehen, so ist sie dennoch durchzuführen, wenn der Vertragsbedienstete dies schriftlich verlangt und das nach § 137 vorgesehene Verfahren voraussichtlich ordnungsgemäß abgeschlossen werden kann.“
„(7) Für den Vertragsbediensteten,
Im Abs. 8 des § 136 werden im ersten Satz nach dem Wort „vorliegt“ die Wortfolge „oder der nach den jeweiligen dienstrechtlichen Vorschriften einem anderen Rechtsträger zur Dienstleistung zugewiesen ist oder auf der Grundlage einer vertraglichen Überlassung für einen anderen Rechtsträger tätig ist“ eingefügt, die Worte „des Kalenderjahres“ durch die Worte „des Beurteilungsjahres“ ersetzt und im dritten Satz das Wort „Kalenderjahr“ durch das Wort „Beurteilungsjahr“ ersetzt.
Die Abs. 1 und 2 des § 138 haben zu lauten:
„(1) Der Vertragsbedienstete hat jährlich Anspruch auf eine Leistungsbelohnung, wenn in der Leistungsbeurteilung festgestellt wurde, dass der Vertragsbedienstete im Beurteilungsjahr die Erwartungen im Sinn des § 136 Abs. 1 lit. b bis e erfüllt oder überschritten hat.
(2) Die Leistungsbelohnung beträgt, wenn die mit den Anforderungen seiner Modellstelle verbundenen Erwartungen nach § 136 Abs. 1 lit. b bis e
In den Abs. 3, 4 und 11 des § 138 wird jeweils das Wort „Jahresentgelte“ durch die Wortfolge „für das Beurteilungsjahr gebührenden Entgelte“ ersetzt.
Im Abs. 4 des § 138 wird folgender Satz angefügt:
„Soweit infolge der Belohnungsbegrenzung durch die Höchstsätze die Summe von 3 v. H. der für das Beurteilungsjahr gebührenden Entgelte einschließlich der Sonderzahlungen aller Vertragsbediensteten nicht erreicht wird, ist die Differenz nach Maßgabe des ersten Satzes den Leistungsbelohnungen aller Vertragsbediensteten auch über die Höchstsätze hinaus zuzuschlagen.“
In den Abs. 6 und 7 des § 138 wird jeweils das Wort „Kalenderjahr“ durch das Wort „Beurteilungsjahr“ ersetzt.
Im § 138 wird folgende Bestimmung als Abs. 7a eingefügt:
„(7a) Dem Vertragsbediensteten, für den in den Fällen der Abs. 6 und 7 für das vorangegangene Beurteilungsjahr aus dem Grund der Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. nach dem Mutterschutzgesetz 1979 oder nach dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005 keine Leistungsbeurteilung vorliegt, gebührt eine Leistungsbelohnung auf Basis der zuletzt durchgeführten Leistungsbeurteilung. Liegt keine Leistungsbeurteilung vor, so gebührt eine Leistungsbelohnung in der Höhe von 1,5 v. H.“
„(8) Dem Vertragsbediensteten, für den aus dem im § 136 Abs. 8 erstgenannten Grund keine Leistungsbeurteilung durchgeführt wurde, gebührt eine Leistungsbelohnung nach § 136 Abs. 1 lit. c.“
„(8a) Dem Vertragsbediensteten, für den aus dem im § 136 Abs. 8 zweitgenannten Grund keine Leistungsbeurteilung durchgeführt wurde, gebührt eine Leistungsbelohnung in der Höhe von 1,5 v. H.“
Im Abs. 9 des § 138 werden im ersten Satz die Wortfolge „der Kategorie I“ durch das Zitat „nach § 136 Abs. 1 lit. b“ ersetzt und im zweiten Satz die Worte „des Arbeitserfolges“ aufgehoben.
Der Abs. 12 des § 154 hat zu lauten:
„(12) Wird das Dienstverhältnis während einer Altersteilzeit oder einer Wiedereingliederungsteilzeit beendet, so ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsentgeltes das der Altersteilzeit bzw. Wiedereingliederungsteilzeit vorangegangene Beschäftigungsausmaß des Vertragsbediensteten zugrunde zu legen.“
Im Abs. 2 des § 148 wird folgende neue Z 3 eingefügt; die bisherigen Z 3 bis 57 erhalten die Ziffernbezeichnungen „4“ bis „58“:
§ 158 wird aufgehoben.
Die Übergangsbestimmung des Art. III des Gesetzes LGBl. Nr. 128/2018, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 2 werden im ersten Satz die Wortfolge „in welchem Kalenderjahr“ durch die Wortfolge „für welches Beurteilungsjahr“ und im zweiten Satz das Wort „Kalenderjahr“ durch das Wort „Beurteilungsjahr“ ersetzt.
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Art. I Z 3 tritt mit 1. September 2016 in Kraft.
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