Festlegung einer längeren Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Innervillgraten
LGBLA_TI_20191230_164Festlegung einer längeren Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde InnervillgratenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Aufgrund des § 31b Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, LGBl. Nr. 101, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird verordnet:
(1) Die Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Innervillgraten wird mit 17 Jahren ab dessen Inkrafttreten festgelegt.
(2) Die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes ist vom Gemeinderat der Gemeinde Innervillgraten bis spätestens 13. Juli 2021 zu beschließen und der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung, mit der eine längere Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Innervillgraten festgelegt wird, LGBl. Nr. 111/2014, außer Kraft.
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