Landesvoranschlag für das Jahr 2020 sowie Umsetzung des Stabilitätspaktes 2012
LGBLA_TI_20191227_161Landesvoranschlag für das Jahr 2020 sowie Umsetzung des Stabilitätspaktes 2012Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag hat beschlossen:
(1) Der Landesvoranschlag für das Jahr 2020 wird im Finanzierungsvoranschlag mit folgenden Gesamtbeträgen, im Detailnachweis aufgegliedert, festgesetzt:
Summe Einzahlungen
Euro
3.915.947.500,-
Summe Auszahlungen
Euro
4.125.839.200,-
Summe Einzahlungen operative Gebarung
Euro
3.705.702.200,-
Summe Auszahlungen operative Gebarung
Euro
3.654.458.800,-
Saldo (1) Geldfluss aus operativer Gebarung
Euro
51.243.400,-
Summe Einzahlungen investive Gebarung
Euro
160.244.400,
Summe Auszahlungen investive Gebarung
Euro
421.265.300,-
Saldo (2) Geldfluss aus investiver Gebarung
Euro
-261.020.900,-
Saldo (3) Nettofinanzierungssaldo (Saldo 1 + Saldo 2)
Euro
-209.777.500,-
Summe Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit
Euro
50.000.900,-
Summe Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit
Euro
50.115.100,-
Saldo (4) Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit
Euro
-114.200,-
Saldo (5) Geldfluss aus der voranschlagswirksamen Gebarung (Saldo 3 + 4)
Euro
-209.891.700,-
Anfangsbestand
Euro
295.000.000,-
Veränderung
Euro
-163.191.700,-
Endbestand
Euro
131.808.300,-
(2) Der Landesvoranschlag für das Jahr 2020 wird im Ergebnisvoranschlag mit folgenden Gesamtbeträgen, im Detailnachweis aufgegliedert, festgesetzt:
Summe Erträge
Euro
3.846.468.000,-
Summe Aufwendungen
Euro
3.923.646.600,-
Nettoergebnis nach Zuweisung und Entnahme von Rücklagen
Euro
-77.178.600,-
(3) Der Landesvoranschlag für das Jahr 2020 wird in den Kontenklassen 0-3 des Vermögensvoranschlages mit folgenden Gesamtbeträgen, im Detailnachweis aufgegliedert, festgesetzt:
Mittelaufbringungen Vermögenshaushalt
Euro
209.883.600,-
Mittelverwendungen Vermögenshaushalt
Euro
327.328.700,-
Saldo
Euro
-117.445.100,-
(1) Die im Detailnachweis angeführten budgetierten Voranschlagskonten derselben Deckungsklasse sind gegenseitig deckungsfähig.
(2) Nicht finanzierungswirksame Aufwendungen und Erträge dürfen nicht zugunsten finanzierungswirksamer Aufwendungen und Erträge umgeschichtet werden.
(3) Über Budgeterhöhungen, die den Betrag von 50.000,- Euro überschreiten, hat die Landesregierung dem Landtag halbjährlich zu berichten.
(4) Die Landesregierung wird ermächtigt, über- und außerplanmäßige Budgeterhöhungen in der Höhe zu genehmigen, als korrespondierende, ausdrücklich zweckgebundene über- und außerplanmäßige Mittelaufbringungen (Erträge) bei Voranschlagskonten mit den Finanzkennziffern 0, 1, 2 und 3 zur Bedeckung herangezogen werden können.
(5) Die Landesregierung wird im Sinn des Art. 62 Abs. 4 i.V.m. Art. 80 Abs. 2 der Tiroler Landesordnung 1989, LGBl. Nr. 61/1988 idF LGBl. Nr. 71/2019, ermächtigt, im Landesvoranschlag nicht vorgesehene oder dessen Ansätze übersteigende Mittelverwendungen, die unumgänglich notwendig sind und deren Dringlichkeit einen Aufschub nicht zulässt, bis zu 2 v.H. der im Ergebnisvoranschlag vorgesehenen Mittelverwendungen zu leisten. Die Landesregierung hat dem Landtag solche Mittelverwendungen ehestmöglich zur Kenntnis zu bringen.
(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, Landesvermögen im Einzelfall bis zum Gesamtwert von 150.000,- Euro zu veräußern (wie verkaufen, tauschen, schenken oder abtreten).
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, Landesvermögen durch die Einräumung von Dienstbarkeiten (materielle Wertobergrenze 100.000,- Euro) zu belasten.
(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, von der Einziehung einer Forderung bis zu 100.000,- Euro im Einzelfall Abstand zu nehmen, wenn die Einziehung der Forderung für den Schuldner nach der Lage des Falles, insbesondere unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse und des Ausmaßes seines allfälligen Verschuldens an der Entstehung der Forderung, unbillig wäre.
(4) Die Landesregierung wird ermächtigt, von der Einziehung einer Forderung Abstand zu nehmen oder die Einziehung von Forderungen einzustellen, wenn
(1) Der Landtag gibt nach Art. 62a Abs. 1 lit. a der Tiroler Landesordnung 1989 die Zustimmung zur Aufnahme der im Voranschlag vorgesehenen Darlehen in der Gesamthöhe von 50.000.000,- Euro.
(2) Die Landesregierung wird im Sinn des Art. 62a Abs. 1 lit. b der Tiroler Landesordnung 1989 ermächtigt, für Darlehen in der Höhe bis zu 150.000,- Euro Bürgschaften nach den Bestimmungen des § 12 des Tiroler Wohnbauförderungsgesetzes 1991, LGBl. Nr. 55/1991 idF LGBl. Nr. 144/2018, zu übernehmen. Über die gewährten Bürgschaften ist dem Landtag zu berichten.
(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, den für das Konto Ordinario des Landes eingerichteten Überziehungsrahmen insbesondere im Falle außergewöhnlicher Ereignisse, die sich der Kontrolle des Landes entziehen (z. B. Hochwässer oder sonstige Naturkatastrophen) unterjährig bis zu 100 Millionen Euro in Anspruch zu nehmen. Das Konto Ordinario ist im Falle einer Überziehung jedenfalls bis 31.12. eines jeden Jahres auszugleichen.
Anstellungen und Beförderungen im Landesdienst dürfen nur im Rahmen des eine Beilage zum Landesvoranschlag bildenden Stellenplanes 2020 und der Ermächtigung erfolgen, die der Landesregierung im Zusammenhang mit der Festsetzung des Stellenplanes erteilt wird.
Die Anschaffung von Kraftfahrzeugen darf nur im Rahmen des eine Beilage zum Landesvoranschlag bildenden Kraftfahrzeugplanes für 2020 und der Ermächtigung erfolgen, die der Landesregierung im Zusammenhang mit der Festsetzung des Kraftfahrzeugplanes erteilt wird.
(1) Die Verwendung der bewilligten Mittelverwendungen ist nur bis zum 31. Dezember 2020 gestattet. Umbuchungen zu Lasten des Voranschlages 2020 können mit Ausnahme der Bildung von Haushaltsrücklagen gemäß Abs. 2 noch bis spätestens 31. Jänner 2021 durchgeführt werden.
(2) Nicht verbrauchte Mittelverwendungen können der allgemeinen Haushaltsrücklage zugeführt werden und sind vorrangig für den Haushaltsausgleich zu verwenden.
(3) Nicht verbrauchte, mit Gesetz zweckgebundene Mittelverwendungen und Baurücklagen sind einer gesonderten Haushaltsrücklage zuzuführen.
Die Grobplanung für die mittelfristige Orientierung der Haushaltsführung wird laut Anlage festgelegt.
(1) Der jeweils ausstehende Gesamtbetrag an Haftungen des Landes Tirol und jener Rechtsträger, die nach dem ESVG 2010 dem Verantwortungsbereich des Landes zugeordnet sind und für die eine Schadloshaltungsverpflichtung des Landes besteht, darf ab dem 1. Jänner 2020 die in den Abs. 2 bis 4 festgelegten Höchstbeträge an Kapital nicht überschreiten.
(2) Haftungen nach Abs. 1 sind:
(3) Die Summe der nominellen Haftungen (Art. 13 Abs. 2 Österreichischer Stabilitätspakt 2012) des Landes Tirol und der ihm im Sinn des Europäischen Systems volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2010 (ESVG 2010) zurechenbaren außerbudgetären Einheiten darf folgende errechnete Haftungsobergrenze nicht übersteigen. Die Haftungsobergrenzen HOG(t) wird nach folgender Formel errechnet:
(4) Der Gesamtbetrag für die in Abs. 2 lit. b angeführten Haftungen darf 200 Millionen Euro nicht übersteigen.
(5) Der Gesamtbetrag nach Abs. 4 darf für neue Haftungsübernahmen nicht verwendet werden. Der Gesamtbetrag nach Abs. 4 verringert sich im Ausmaß der Abreifung der Haftungen.
(6) Verpflichtungen des Landes, die zu den Finanz- und sonstigen Landesschulden gezählt werden, sind auf die Gesamtbeträge nach den Abs. 3 und 4 nicht anzurechnen.
(7) Das Land darf Haftungen nur dann übernehmen, wenn
(8) Alle Haftungen sind im Rechnungsabschluss übersichtlich aufzulisten.
(9) Zu jeder Haftung sind folgende Informationen anzuführen:
(10) Für Haftungen nach Abs. 2 lit. a müssen Rückstellungen gebildet werden, wenn eine Inanspruchnahme überwiegend wahrscheinlich ist.
(11) Eine Inanspruchnahme des Landes ist insbesondere dann überwiegend wahrscheinlich, wenn die Haftung bereits einmal in Anspruch genommen wurde.
(12) Die Höhe der Rückstellung muss in einem angemessenen Verhältnis zum Risiko einer Inanspruchnahme stehen.
(13) Die Landesregierung hat im Rahmen ihrer rechtlichen Möglichkeiten dafür zu sorgen, dass Rechtsträger, die nach dem ESVG dem Verantwortungsbereich des Landes zugeordnet sind und für die eine Schadloshaltungsverpflichtung des Landes besteht, bei der Übernahme von Haftungen die Bestimmungen dieses Beschlusses beachten, insbesondere keine Haftungen übernehmen, wenn dadurch der Gesamtbetrag an Haftungen nach Abs. 3 überschritten wird.
Dieser Beschluss tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
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