Änderung des Tiroler Krankenanstaltengesetzes und des Tiroler Gesundheitsfondsgesetzes
LGBLA_TI_20191220_151Änderung des Tiroler Krankenanstaltengesetzes und des Tiroler GesundheitsfondsgesetzesGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag hat beschlossen:
Das Tiroler Krankenanstaltengesetz, LGBl. Nr. 5/1958, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018 wird wie folgt geändert:
„Solche Einrichtungen gelten auch dann als selbstständige Ambulatorien, wenn sie über eine angemessene Zahl von Betten verfügen, die für eine kurzfristige, 24 Stunden nicht überschreitende Unterbringung zur Durchführung ambulanter diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen unentbehrlich sind.“
Im Abs. 3 des § 1 hat die lit. f zu lauten:
Der Abs. 3 des § 2a hat zu lauten:
„(3) Die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen gelten auch als erfüllt, wenn die dort vorgesehenen Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten zwar örtlich getrennt untergebracht, aber funktionell-organisatorisch verbunden sind und die örtlich getrennt untergebrachten Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten die Versorgung in dem Umfang wahrnehmen, die der Versorgungsstufe des jeweiligen Krankenhauses oder Krankenhausstandortes nach § 3a Abs. 4 entspricht. Eine örtlich getrennte Unterbringung ist auch in einem anderen Bundesland und unter den in § 26a geregelten Voraussetzungen auch auf dem Gebiet eines anderen Staates zulässig.“
„(3a) In Standardkrankenanstalten kann die ambulante Basisversorgung für chirurgische und/oder unfallchirurgische Akutfälle im Sinn der Leistungsmatrix des ÖSG auch durch eine Zentrale Ambulante Erstversorgungseinheit oder durch Kooperation mit anderen geeigneten Gesundheitsdiensteanbietern in vertretbarer Entfernung im selben Einzugsbereich sichergestellt werden.“
„(5) Mit Bewilligung der Landesregierung kann für Krankenanstalten nach Abs. 1 lit. a und b und nach Maßgabe des § 2b die Einrichtung folgender reduzierter Organisationsformen vorgesehen werden:
„(2) Neben Abteilungen bzw. an Stelle von Abteilungen können nach Maßgabe des § 2a Abs. 5 folgende fachrichtungsbezogene reduzierte Organisationsformen als Organisationseinheiten vorgehalten werden:
(3) Fachschwerpunkte sowie dislozierte Wochen- und Tageskliniken können in der betreffenden Krankenanstalt entweder
(4) Abteilungen nach Abs. 1 können unter gemeinsamer Leitung unter folgenden Voraussetzungen standortübergreifend geführt werden:
Im § 2c haben die Z 1 und 2 zu lauten:
Im Abs. 1 des § 2d wird das Zitat „des Organtransplantationsgesetzes, BGBl. I Nr. 108/2012,“ durch das Zitat „des Organtransplantationsgesetzes“ ersetzt.
Im Abs. 2 lit. d des § 3, im Abs. 3 lit. c des § 4b, im Abs. 3 des § 8, in den Abs. 1, 3 und 4 des § 9a, in den Abs. 1, 2, 5 und 7 des § 10, im Abs. 3 des § 11, in den Abs. 1 lit. f, 3 und 4 des § 12, im Abs. 4 des § 13a, im § 13e, in den Abs. 1 und 4 des § 14, im Abs. 1 lit a, b und e des § 15, im § 24 lit. c, d, e und f, in den Abs. 1 und 3 des § 26, in den Abs. 1 lit. e und 3 des § 26a, im § 30, im Abs. 3 lit. a und c des § 31b, im Abs. 1 des § 32, in der Überschrift und in den Abs. 1, 2, 5 und 6 des § 33, im Abs. 3 des § 34, in der Überschrift und in den Abs. 1, 2, 3, 4, 5 und 6 des § 35, in der Überschrift und im Abs. 1 des § 36, im Abs. 1 des § 37, in den Abs. 1, 2 und 3 des § 40, in den Abs. 1 und 2 des § 40a, in den Abs. 1, 2, 3, 5, 6, 7 und 10 des § 41, in den Abs. 1, 2, 4 und 5 des § 41a, im Abs. 1 des § 42, in den Abs. 1, 2, 3, 4, 7 und 8 des § 43, in den Abs. 1 und 2 des § 45, im Abs. 3 des § 58, im § 59 lit. c, im § 61a und im Abs. 12 des § 63a wird jeweils das Wort „Pflegling“ in der jeweiligen grammatikalischen Form durch das Wort „Patient“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.
Im Abs. 5 des § 3 wird das Zitat „§ 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51,“ durch das Zitat „§ 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 3a hat die lit. f zu lauten:
Im Abs. 2a des §3a wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Im Bewilligungsverfahren bzw. im Verfahren zur Vorabfeststellung des Bedarfs kann ein Gutachten der Gesundheit Österreich GesmbH oder eines vergleichbaren Gesundheitsplanungsinstituts zum Vorliegen des Bedarfs eingeholt werden.“
Im Abs. 2b des § 3a wird die Wortfolge „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch die Wortfolge „Dachverband der Sozialversicherungsträger“ ersetzt.
Im Abs. 2c des § 3a wird die Wortfolge „Tiroler Gebietskrankenkasse“ durch die Wortfolge „Landesstelle der Österreichischen Gesundheitskasse“ ersetzt.
Im Abs. 2d des § 3a wird die Wortfolge „in der jeweils geltenden Fassung“ aufgehoben.
Im Abs. 2 des § 4 wird in der lit. b der erste Satz durch folgende Sätze ersetzt:
„Die für den unmittelbaren Betrieb der Krankenanstalt erforderlichen technischen Einrichtungen und medizinisch-technischen Apparate müssen vorhanden sein. Die Betriebsanlage sowie alle technischen Einrichtungen und medizinisch-technische Apparate müssen den sicherheitstechnischen und gesundheitspolizeilichen Vorschriften entsprechen. Die Vorgaben der Verordnungen der Gesundheitsplanungs GmbH über die verbindlichen Teile des ÖSG und des Regionalen Strukturplanes Gesundheit Tirol (RSG) oder des Krankenanstaltenplanes (§ 62a) müssen erfüllt sein.“
Im Abs. 2 des § 4 wird in der lit. e die Wortfolge „insbesondere im Bereich des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und des Sanitätshilfsdienstes.“ durch die Wortfolge „insbesondere im Bereich der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, der gehobenen medizinisch-technischen Dienste und der medizinischen Assistenzberufe.“ ersetzt.
Im Abs. 3 des § 4a wird das Wort „Planungsinstitutes“ durch das Wort „Gesundheitsplanungsinstitutes“ ersetzt.
Im Abs. 5 des § 4a werden das Zitat „§ 8 AVG“ durch das Zitat „§ 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991“ und das Zitat „§ 339 ASVG“ durch das Zitat „§ 339 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes“ ersetzt.
Im Abs. 3b des § 4b wird die Wortfolge „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch die Wortfolge „Dachverband der Sozialversicherungsträger“ ersetzt.
Im Abs. 3c des § 4b wird die Wortfolge „örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse“ durch die Wortfolge „Landesstelle der Österreichischen Gesundheitskasse“ ersetzt.
Im Abs. 4 des § 4b wird die Wortfolge „Tiroler Gebietskrankenkasse“ durch die Wortfolge „Landesstelle der Österreichischen Gesundheitskasse“ ersetzt.
Im Abs. 7 des § 4b hat die lit. a zu lauten:
Im Abs. 7 des § 4b wird in der lit. b das Zitat „§ 14 des Primärversorgungsgesetzes, BGBl. I Nr. 131/2017“ durch das Zitat „§ 14 des Primärversorgungsgesetzes“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 4c wird in der lit. e die Wortfolge „insbesondere im Bereich des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und des Sanitätshilfsdienstes.“ durch die Wortfolge „insbesondere im Bereich der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, der gehobenen medizinisch-technischen Dienste und der medizinischen Assistenzberufe.“ ersetzt.
Im Abs. 3 des § 7 wird die Wortfolge „in der jeweils geltenden Fassung“ aufgehoben.
Im Abs. 1 des § 9b hat der erste Satz zu lauten:
„Die Träger der Krankenanstalten haben im Rahmen der Organisation der Krankenanstalt Maßnahmen der Qualitätssicherung und Maßnahmen zur Wahrung der Patientensicherheit vorzusehen.“
Im Abs. 6 des § 9b wird das Zitat „§ 6 des Bundesgesetzes zur Qualität von Gesundheitsleistungen, BGBl. I Nr. 179/2004“ durch das Zitat „§ 6 des Gesundheitsqualitätsgesetzes“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 10 hat die lit. d zu lauten:
Im Abs. 1 des § 10 wird in der lit. m der Klammerausdruck „(§ 39a des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 57/2015)“ durch den Klammerausdruck „(§ 39a des Bundesbehindertengesetzes)” ersetzt.
Im Abs. 7 des § 10 werden die Z 2 bis 5 durch folgende Z 2 bis 6 ersetzt:
Im Abs. 1 des § 12 wird in der lit. c nach dem Wort „Psychiatrie“ ein Beistrich eingefügt und die Wortfolge „und Unfallchirurgie“ durch die Wortfolge „Neurologie und Unfallchirurgie bzw. Orthopädie und Traumatologie“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 12 hat die lit. e zu lauten:
Im Abs. 1 des § 12 werden in der lit. f das Wort „Betriebszeiten“ durch die Wortfolge „Öffnungszeiten während der Betriebszeiten“ und das das Wort „Mutterabteilung“ durch die Wortfolge „Partner- oder Mutterabteilung“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 12 hat die lit g zu lauten:
Der Abs. 2 des § 12 hat zu lauten:
„(2) In selbstständigen Ambulatorien für physikalische Therapie, in denen keine Turnusärzte ausgebildet werden, kann anstelle einer dauernden ärztlichen Anwesenheit der ärztliche Dienst so organisiert sein, dass ärztliche Hilfe jederzeit erreichbar ist und durch regelmäßige tägliche Anwesenheit die erforderlichen ärztlichen Anordnungen für das Personal nach dem Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste und für Heilmasseure nach dem Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz, sowie, neben ärztlichen Anordnungen, auch die erforderliche Aufsicht über medizinische Masseure nach dem Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz und Personal nach dem Medizinische Assistenzberufe-Gesetz und nach dem Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste gewährleistet sind.“
Im Abs. 7 des § 12a wird das Zitat „Bundes-Seniorengesetz, BGBl. I Nr. 84/1998,“ wird durch das Zitat „Bundes-Seniorengesetz“ ersetzt.
Im Abs. 3 des § 12b hat die lit. b zu lauten:
Im Abs. 6 des § 12b hat die lit. b zu lauten:
Im § 12b wird folgende Bestimmung als Abs. 8 angefügt:
„(8) Wird ein Vorwurf erhoben oder besteht ein Verdacht, dass es zu sexuellen Übergriffen oder körperlichen Misshandlungen oder zur Zufügung seelischer Qualen eines Patienten durch Anstaltspersonal gekommen sei, so hat die Opferschutzgruppe eine unabhängige externe Person, etwa aus dem Bereich der Patientenvertretung, beizuziehen.“
Der Abs. 5 des § 13a wird aufgehoben; die bisherigen Abs. 6 und 7 des § 13a erhalten die Absatzbezeichnungen „(5)“ und „(6)“.
Im § 13a werden folgende Bestimmungen als Abs. 7, 8 und 9 angefügt:
„(7) In jeder Krankenanstalt sind in elektronischer Form laufend Aufzeichnungen über nosokomiale Infektionen zu führen. Die Krankenanstalten sind für Zwecke der Überwachung nosokomialer Infektionen berechtigt, Daten der Patienten in pseudonymisierter Form zu verarbeiten und für Zwecke der Überwachung anonymisiert weiterzuleiten.
(8) Die Leitung jeder Krankenanstalt hat die in ihrem Wirkungsbereich erfassten nosokomialen Infektionen zu bewerten und sachgerechte Schlussfolgerungen hinsichtlich erforderlicher Maßnahmen zur Abhilfe und Prävention zu ziehen und dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Maßnahmen umgehend umgesetzt werden.
(9) Die Träger der Krankenanstalten sind verpflichtet, an einer österreichweiten, regelmäßigen und systematischen Erfassung von nosokomialen Infektionen teilzunehmen und die dafür erforderlichen anonymisierten Daten dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium jährlich in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.“
Im Abs. 3 des § 13b werden das Zitat „Arbeitskräfteüberlassungsgesetz – AÜG, BGBl. Nr. 196/1988, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 104/2005“ durch das Zitat „Arbeitskräfteüberlassungsgesetz“ und das Zitat „des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 90/2006,“ durch das Zitat „des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes„ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 15 hat die lit. g zu lauten:
Im ersten Satz des § 23 wird die Wortfolge „des Tiroler Krankenanstaltenplanes“ durch die Wortfolge „der Verordnungen der Gesundheitsplanungs GmbH über die verbindlichen Teile des ÖSG und des RSG oder des Krankenanstaltenplanes (§ 62a)“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 25 wird die Wortfolge „den Tiroler Krankenanstaltenplan (§62a)“ durch die Wortfolge „die Verordnungen der Gesundheitsplanungs GmbH über die verbindlichen Teile des ÖSG und des RSG oder auf den Krankenanstaltenplan (§ 62a)“ ersetzt.
In den Abs. 1 und 4 des § 26 wird jeweils die Wortfolge „dem Tiroler Krankenanstaltenplan“ durch die Wortfolge „den Verordnungen der Gesundheitsplanungs GmbH über die verbindlichen Teile des ÖSG und des RSG oder dem Krankenanstaltenplan (§ 62a)“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 26a hat die lit. b zu lauten:
In den Abs. 1 und 2 des § 27 wird jeweils die Wortfolge „Boten für Tirol“ durch die Wortfolge „Bote für Tirol“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 28 wird die Wortfolge „das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen“ durch die Wortfolge „das für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerium“ ersetzt.
Im Abs. 3 des § 31b wird die Wortfolge „die Beschlüsse der Bundes-Zielsteuerungskommission in Angelegenheiten der gemeinsamen Medikamentenkommission nach § 13 Abs. 2 des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes, BGBl. I Nr. 81/2013, sowie“ aufgehoben.
Im Abs. 4 des § 31b wird in der lit. c die Wortfolge „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch die Wortfolge „Dachverband der Sozialversicherungsträger“ ersetzt.
In den Abs. 6 und 8 lit. d des § 31b wird jeweils die Wortfolge „Tiroler Gebietskrankenkasse“ durch die Wortfolge „Landestelle der Österreichischen Gesundheitskasse“ ersetzt.
Im Abs. 6 des § 35 wird die Wortfolge „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch die Wortfolge „Dachverband der Sozialversicherungsträger“ ersetzt.
Im § 35 wird folgende Bestimmung als Abs. 7 angefügt:
„(7) Die Abschlussdokumentation einer Behandlung in einer Ambulanz gilt als Entlassungsbrief. Die Abs. 2 und 6 sind sinngemäß anzuwenden.“
Im Abs. 3 des § 36 wird die Wortfolge „in der jeweils geltenden Fassung“ aufgehoben.
Im Abs. 4 des § 41a wird die Wortfolge „in der jeweils geltenden Fassung,“ aufgehoben.
Der Abs. 2 des § 41b hat zu lauten:
„(2) Leistungen der Fondskrankenanstalten im Sinn des Abs. 1 werden nur dann durch den Tiroler Gesundheitsfonds abgegolten, wenn das Leistungsangebot mit den Zielen des ÖSG und mit dem RSG oder dem Krankenanstaltenplan (§ 62a) übereinstimmt und die Verpflichtung zur Dokumentation nach dem Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen erfüllt wird.“
Im Abs. 2 des § 44 wird die Wortfolge „nach dem Tiroler Krankenanstaltenplan (§ 62a)“ durch die Wortfolge „nach der Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH über die verbindlichen Teile des ÖSG, dem RSG oder dem Krankenanstaltenplan (§62a)“ ersetzt.
Im Abs. 3 des § 44 hat die lit. b zu lauten:
Im Abs. 2 des § 46 hat der letzte Satz zu lauten:
„Ausgenommen davon sind Leistungen im Rahmen der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen, im Einvernehmen zwischen dem Dachverband der Sozialversicherungsträger und dem Land Tirol ausgenommene Leistungen (Art. 25 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens) sowie Leistungen nach § 40 Abs. 3, § 41 Abs. 1 lit. a und Abs. 3.“
Im Abs. 3 des § 46 wird die Abkürzung „ASVG“ durch die Wortfolge „des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes“ ersetzt.
Im Abs. 3 des § 48 wird die Wortfolge „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch die Wortfolge „Dachverband der Sozialversicherungsträger“ ersetzt.
Im Abs. 4 des § 48 wird die Wortfolge „der Kostenbeitrag gemäß § 41a und der Kostenbeitrag gemäß § 447f Abs. 7 ASVG.“ durch die Wortfolge „der Kostenbeitrag nach § 41a und der Kostenbeitrag nach § 447f Abs. 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.“ ersetzt.
Im § 49 wird die Wortfolge „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch die Wortfolge „Dachverband der Sozialversicherungsträger“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 51 wird in den lit. a, b und c jeweils die Wortfolge „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch die Wortfolge „Dachverband der Sozialversicherungsträger“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 51 wird in der lit. e das Zitat „Art. 35“ durch das Zitat „Art. 45“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 51a wird in den lit. b und c die Wortfolge „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch die Wortfolge „Dachverband der Sozialversicherungsträger“ ersetzt.
Im Abs. 7 des § 51a wird die Wortfolge „, in der jeweils geltenden Fassung“ aufgehoben.
Der Abs. 1 des § 52 hat zu lauten:
„(1) Sozialversicherungsträger im Sinn dieses Gesetzes sind
„(3) Geschlossene Bereiche dienen der Anhaltung von psychisch Kranken, auf die das Unterbringungsgesetz anzuwenden ist. Geschlossene Bereiche von Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie dienen auch der Anhaltung von Personen, deren Anhaltung oder vorläufige Anhaltung nach § 21 Abs. 1 Strafgesetzbuch, § 71 Abs. 3 und § 167a Strafvollzugsgesetz oder § 429 Abs. 4 Strafprozessordnung 1975 in einer Krankenanstalt oder Abteilung für Psychiatrie angeordnet wurde, sofern für diese Personengruppen geeignete Organisationseinheiten bestehen, die von den geschlossenen Bereichen für die Unterbringung von Personen nach dem Unterbringungsgesetz getrennt sind.“
„(2) Psychiatrische Krankenanstalten und Abteilungen für Psychiatrie haben eine elektronische Dokumentation zu führen, aus der tagesaktuell folgende Daten ersichtlich sind:
(3) Zur Sicherstellung des Kontrollzweckes dürfen in die Dokumentation nach Abs. 2 die Volksanwaltschaft und die Mitglieder der von ihr eingesetzten Kommissionen (Art. 148h Abs. 3 Bundes-Verfassungsgesetz) und internationale Besuchsmechanismen (CPT und CAT) Einsicht nehmen.“
Im Abs. 1 des § 57 wird die Wortfolge „LGBl. Nr. 2/2006, in der jeweils geltenden Fassung“ aufgehoben.
Im § 59 hat die lit d zu lauten:
Im § 61a wird die Wortfolge „das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ durch die Wortfolge „das für Angelegenheiten der Sozialpolitik zuständige Bundesministerium“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 61b wird die Wortfolge „in der jeweils geltenden Fassung“ aufgehoben.
Im § 62a wird folgende Bestimmung als Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Der Ärztekammer für Tirol und den betroffenen gesetzlichen Interessensvertretungen ist mindestens vier Wochen vor Beschlussfassung des RSG in der Tiroler Landes-Zielsteuerungskommission die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen, der Ärztekammer für Tirol insbesondere hinsichtlich der Umsetzbarkeit im Stellenplan (§ 342 Abs. 1 Z 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz). Dazu sind die für die Beschlussfassung vorgesehenen Planungsunterlagen zu übermitteln.“
Im Abs. 2 des § 62a wird die Wortfolge „, BGBl. I Nr. 26/2017, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 131/2017“ aufgehoben.
Im Abs. 3 des § 62a wird nach dem ersten Satz folgender Satz angefügt:
„Der Regionale Strukturplan Gesundheit Tirol sowie seine Änderungen sind vom Landeshauptmann nach einvernehmlicher Beschlussfassung in der Landes-Zielsteuerungskommission auf der Internetseite der Landes Tirol zu veröffentlichen.“
Im Abs. 5 des § 62a wird in der lit. b das Wort „Intensivbereich“ durch das Wort „Intensivpflegebereich“ ersetzt.
Im Abs. 6 des § 62a wird die Wortfolge „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch die Wortfolge „Dachverband der Sozialversicherungsträger“ ersetzt.
Im Abs. 7 des § 63a wird die Wortfolge „(KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957 zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 37/2018“ aufgehoben.
Im Abs. 11 des § 63a wird die Wortfolge „BGBl. Nr. 745/1996, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 26/2017,“ aufgehoben.
Im Abs. 2 des § 64 hat die lit. d zu lauten:
Nach § 64a wird folgende Bestimmung als § 64b eingefügt:
(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Landesgesetze auf die jeweils geltende Fassung.
(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
Das Tiroler Gesundheitsfondsgesetz, LGBl. Nr. 2/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 47/2019 wird wie folgt geändert:
Im Abs. 1 des § 10 werden in der lit. b die Wortfolge „Tiroler Gebietskrankenkasse“ durch die Wortfolge „Landesstelle der Österreichischen Gesundheitskasse“ und die Abkürzung „ASVG“ durch die Wortfolge „Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 84/2019,“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 10 wird in der lit. j die Wortfolge „Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch die Wortfolge „Dachverbandes der Sozialversicherungsträger“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 13 wird die Wortfolge „der Obmann oder die Obfrau der Tiroler Gebietskrankenkasse“ durch die Wortfolge „die oder der Vorsitzende des Landesstellenausschusses der Österreichischen Gesundheitskasse“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 14 hat der zweite Satz zu lauten:
„Diesem gehören das nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für das Krankenanstaltenwesen zuständige Mitglied der Landesregierung und die oder der Vorsitzende des Landesstellenausschusses der Österreichischen Gesundheitskasse sowie zwei weitere von der Landesregierung zu bestellende Mitglieder, von denen eines auf Vorschlag der Landesstelle der Österreichischen Gesundheitskasse zu bestellen ist, an.“
Im Abs. 1 des § 16a wird in der lit. a die Wortfolge „die Mitglieder der Landesregierung“ durch die Wortfolge „die drei Mitglieder der Landesregierung“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 16c wird die Wortfolge „der Obmann oder die Obfrau der Tiroler Gebietskrankenkasse“ durch die Wortfolge „die oder der Vorsitzende des Landesstellenausschusses der Österreichischen Gesundheitskasse“ ersetzt.
Im Abs. 5 des § 18 werden das Wort „Hauptverband“ durch die Wortfolge „Dachverband der Sozialversicherungsträger“ und die Wortfolge „vom Bundesministerium für Gesundheit“ durch die Wortfolge „vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 18a wird die Wortfolge „der Durchführung von Zielsteuerungsprojekten“ durch die Wortfolge „der Durchführung von Zielsteuerungsprojekten und Versorgungsprogrammen im Rahmen der Zielsteuerung“ ersetzt.
Im § 18b werden die Wortfolge „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch die Wortfolge „Dachverband der Sozialversicherungsträger“ und das Zitat „BGBl. I Nr. 162/2015“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 100/2018“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 22c wird die Wortfolge „das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen“ durch die Wortfolge „das für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerium“ ersetzt.
Im Abs. 3 des § 22c wird das Zitat „BGBl. I Nr. 26/2017“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 26/2017, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 100/2018“ ersetzt.
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
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