Änderung des Landesbedienstetengesetzes
LGBLA_TI_20191121_137Änderung des LandesbedienstetengesetzesGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag hat beschlossen:
Das Landesbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 2/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 10/2019, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 1 des § 4 werden am Ende der lit. a der Beistrich durch das Wort „und“ ersetzt und die lit. b aufgehoben; die lit. c erhält die Buchstabenbezeichnung „b)“ und hat zu lauten:
Der Abs. 2 des § 4 wird aufgehoben; die bisherigen Abs. 3 und 4 erhalten die Absatzbezeichnungen „(2)“ und „(3)“.
In den nunmehrigen Abs. 2 und 3 des § 4 wird das Zitat „Abs. 1 lit. c“ jeweils durch das Zitat „Abs. 1 lit. b“ ersetzt.
Im § 6a wird das Zitat „§ 80a Abs. 2 lit. b,“ aufgehoben.
Nach § 33 wird folgende Bestimmung als § 33a eingefügt:
(1) Mit dem Vertragsbediensteten, der nicht der Tirol Kliniken GmbH zur Dienstleistung zugewiesen ist, kann auf sein Ansuchen eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit auf mindestens 40 v. H. und höchstens 60 v. H. des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Beschäftigungsausmaßes für längstens fünf Jahre mit Entgeltausgleich vereinbart werden (Altersteilzeit), wenn
(2) Die Vereinbarung nach Abs. 1 hat zu enthalten:
(3) Die Altersteilzeit endet vorzeitig, wenn der Vertragsbedienstete
(4) Die §§ 32 Abs. 3 und 33 Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß.
(5) Für Vertragsbedienstete, die der Tirol Kliniken GmbH zur Dienstleistung zugewiesen sind, kann eine Altersteilzeitregelung im Sinn des Abs. 1 in einer zwischen der Tirol Kliniken GmbH und deren Zentralbetriebsrat abzuschließenden Betriebsvereinbarung getroffen werden.“
5a. Im Abs. 5 des § 35 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„In die Dauer des Dienstverhältnisses von zehn Jahren wird auch die Zeit einer vorangegangenen Lehre beim Land Tirol und die Zeit eines vorangegangenen Dienstverhältnisses bzw. Praktikums- oder Ausbildungsverhältnisses zum Land Tirol miteingerechnet, sofern die Unterbrechung jeweils nicht länger als drei Monate gedauert hat.“
Im Abs. 2 des § 41b hat die Z 1 der lit. e zu lauten:
Die Abs. 1 und 2 des § 42a haben zu lauten:
„(1) Der Dienstgeber hat jeweils im Zeitraum vom 1. September bis zum 14. November (Durchführungszeitraum) für den Zeitraum vom 1. September des Vorjahres bis zum 31. August des aktuellen Jahres (Beurteilungsjahr) für alle Vertragsbediensteten eine Leistungsbeurteilung durchzuführen, in der festzustellen ist, ob der Vertragsbedienstete über den gesamten Beurteilungszeitraum die mit den Anforderungen seiner Modellstelle verbundenen Erwartungen
(2) Die Leistungsbeurteilung ist vom unmittelbaren Vorgesetzen des Vertragsbediensteten durchzuführen, sofern er auch im Beurteilungsjahr, wenn auch nur für kurze Zeit, dessen unmittelbarer Vorgesetzter war. Ist dies nicht der Fall, so ist die Leistungsbeurteilung vom unmittelbaren Vorgesetzten zum 31. August des jeweiligen Beurteilungsjahres durchzuführen.“
Im Abs. 3 des § 42a hat die lit. a zu lauten:
Im Abs. 4 des § 42a werden im ersten Satz die Wortfolge „über die Methoden der Leistungsbeurteilung und die Bewertung des Arbeitserfolges“ durch die Wortfolge „über die Methoden und die Durchführung der Leistungsbeurteilung und die Bewertung der Arbeit“ ersetzt, in der lit. c die Worte „des Arbeitserfolges“ durch die Worte „der Arbeit“ ersetzt und in der lit. g die Wortfolge „eines jeden Kalenderjahres“ aufgehoben.
Im Abs. 6 des § 42a werden in der lit. c die Worte „des Kalenderjahres“ durch die Worte „des Beurteilungsjahres“ ersetzt, am Ende der lit. d der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Bestimmung als lit. e angefügt:
Im Abs. 6 des § 42a wird folgender Unterabs. angefügt:
„Wird von einer Leistungsbeurteilung abgesehen, so ist sie dennoch durchzuführen, wenn der Vertragsbedienstete dies schriftlich verlangt und das nach § 42b vorgesehene Verfahren voraussichtlich ordnungsgemäß abgeschlossen werden kann.“
„(7) Für den Vertragsbediensteten,
Im Abs. 8 des § 42a werden im ersten Satz nach dem Wort „vorliegt“ die Wortfolge „oder der nach den jeweiligen dienstrechtlichen Vorschriften einem anderen Rechtsträger zur Dienstleistung zugewiesen ist oder auf der Grundlage einer vertraglichen Überlassung für einen anderen Rechtsträger tätig ist“ eingefügt und die Worte „des Kalenderjahres“ durch die Worte „des Beurteilungsjahres“ ersetzt und im dritten Satz das Wort „Kalenderjahr“ durch das Wort „Beurteilungsjahr“ ersetzt.
Die Abs. 1 und 2 des § 42c haben zu lauten:
„(1) Der Vertragsbedienstete hat jährlich Anspruch auf eine Leistungsbelohnung, wenn in der Leistungsbeurteilung festgestellt wurde, dass der Vertragsbedienstete im Beurteilungsjahr die Erwartungen im Sinn des § 42a Abs. 1 lit. b bis e erfüllt oder überschritten hat.
(2) Die Leistungsbelohnung beträgt, wenn die mit den Anforderungen seiner Modellstelle verbundenen Erwartungen nach § 42a Abs. 1 lit. b bis e
In den Abs. 3, 4 und 10 des § 42c wird das Wort „Jahresentgelte“ jeweils durch die Wortfolge „für das Beurteilungsjahr gebührenden Entgelte“ ersetzt.
Im Abs. 4 des § 42c wird folgender Satz angefügt:
„Soweit infolge der Belohnungsbegrenzung durch die Höchstsätze die Summe von 3 v. H. der für das Beurteilungsjahr gebührenden Entgelte einschließlich der Sonderzahlungen aller Vertragsbediensteten nicht erreicht wird, ist die Differenz nach Maßgabe des ersten Satzes den Leistungsbelohnungen aller Vertragsbediensteten auch über die Höchstsätze hinaus zuzuschlagen.“
17a. Im § 42c wird folgende Bestimmung als Abs. 6a eingefügt:
„(6a) Dem Vertragsbediensteten, für den in den Fällen der Abs. 5 und 6 für das vorangegangene Beurteilungsjahr aus dem Grund der Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. nach dem Mutterschutzgesetz 1979 oder nach dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005 keine Leistungsbeurteilung vorliegt, gebührt eine Leistungsbelohnung auf Basis der zuletzt durchgeführten Leistungsbeurteilung. Liegt keine Leistungsbeurteilung vor, so gebührt eine Leistungsbelohnung in der Höhe von 1,5 v. H.“
17b. Der Abs. 7 des § 42c hat zu lauten:
„(7) Dem Vertragsbediensteten, für den aus dem im § 42a Abs. 8 erstgenannten Grund keine Leistungsbeurteilung durchgeführt wurde, gebührt eine Leistungsbelohnung nach § 42a Abs. 1 lit. c.“
17c. Im § 42c wird nach dem neuen Abs. 7 folgende Bestimmung als Abs. 7a eingefügt:
„(7a) Dem Vertragsbediensteten, für den aus dem im § 42a Abs. 8 zweitgenannten Grund keine Leistungsbeurteilung durchgeführt wurde, gebührt eine Leistungsbelohnung in der Höhe von 1,5 v. H.“
Im Abs. 8 des § 42c werden im ersten Satz die Wortfolge „der Kategorie I“ durch das Zitat „nach § 42a Abs. 1 lit. b“ ersetzt und im zweiten Satz die Worte „des Arbeitserfolges“ aufgehoben.
Die Abs. 1 und 2 des § 44a haben zu lauten:
„(1) Für die Dauer der Rahmenzeit nach § 71b gebührt dem Vertragsbediensteten das seiner Einstufung entsprechende Monatsentgelt einschließlich der Sonderzahlungen im Ausmaß von 80 v. H.
(2) Während der Dienstleistungszeit besteht der Anspruch auf allfällige Nebengebühren, Vergütungen, Abgeltungen und eine allfällige Kinderzulage in dem Ausmaß, das gebühren würde, wenn kein Sabbatical nach § 71b vereinbart worden wäre. Während der Zeit der Freistellung besteht der Anspruch auf eine allfällige Jubiläumszuwendung und eine allfällige Kinderzulage ebenfalls in dem Ausmaß, das gebühren würde, wenn kein Sabbatical nach § 71b vereinbart worden wäre, jedoch besteht kein Anspruch auf Nebengebühren, Vergütungen und Abgeltungen.“
Dem Vertragsbediensteten, mit dem eine Altersteilzeit nach § 33a Abs. 1 vereinbart wurde, gebührt ein Entgeltausgleich in der Höhe von 50 v. H. des Unterschiedsbetrages zwischen dem in den letzten zwölf Monaten vor dem Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich gebührenden Monatsentgelt und dem nach der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit jeweils gebührenden Monatsentgelt. Soweit in diesem Gesetz Ansprüche nach dem Monatsentgelt zu bemessen sind und nichts anderes bestimmt ist, ist der Entgeltausgleich dem Monatsentgelt zuzuzählen. Dies gilt auch für die Bemessung einer allfälligen Kinderzulage.“
Im Abs. 1 des § 56 werden in der lit. a die Worte „des Heeresversorgungsgesetzes“ durch die Worte „des Heeresentschädigungsgesetzes“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 73 hat die lit. e zu lauten:
Die §§ 80a, 80b und 80c erhalten die Paragraphenbezeichnungen „§ 80“, „§ 80a“ und „§ 80b“.
Im Abs. 4 des nunmehrigen § 80 wird die Wortfolge „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch die Wortfolge „Dachverband der Sozialversicherungsträger“ ersetzt.
Der Abs. 2 des § 81 hat zu lauten:
„(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
Im Abs. 2 des § 81k werden in der lit. c nach dem Wort „aufgrund“ die Worte „des Heeresentschädigungsgesetzes Anspruch auf eine Versehrtenrente oder aufgrund“ eingefügt.
Im Abs. 2 des § 81k wird in der lit. i der Klammerausdruck „(§ 40 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948)“ durch den Klammerausdruck „(§ 90d des Vertragsbedienstetengesetzes 1948)“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 82 wird das Zitat „Abs. 3 bis 12 und 15“ durch das Zitat „Abs. 3 bis 13 und 16“ ersetzt.
Im § 82 wird folgende Bestimmung als neuer Abs. 12 eingefügt; die bisherigen Abs. 12 bis 15 erhalten die Absatzbezeichnungen „(13)“ bis „(16)“:
„(12) Wird das Dienstverhältnis während einer Altersteilzeit beendet, so ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsentgeltes das der Altersteilzeit vorangegangene Beschäftigungsausmaß des Vertragsbediensteten zugrunde zu legen.“
(1) Bei der Durchführung der Leistungsbeurteilung im Jahr 2020 gilt abweichend von § 42a Abs. 1 des Landesbedienstetengesetzes LGBl. Nr. 2/2001 in der Fassung des Art. I Z 7 dieses Gesetzes, als Beurteilungszeitraum der Zeitraum vom 1. Jänner 2020 bis zum 31. August 2020.
(2) Im Jahr 2020 gebührt dem Vertragsbediensteten in den Fällen des § 42c Abs. 5 und 6 des Landesbedienstetengesetzes eine Leistungsbelohnung auf Basis der Leistungsbeurteilung für das Kalenderjahr 2019. Liegt eine solche nicht vor, so gebührt eine Leistungsbelohnung in der Höhe von 1,5 v. H.
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Art. I Z 19 tritt mit 1. September 2016 in Kraft.
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