Änderung des Tiroler Sozialbetreuungsberufegesetzes
LGBLA_TI_20191121_135Änderung des Tiroler SozialbetreuungsberufegesetzesGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag hat beschlossen:
Das Tiroler Sozialbetreuungsberufegesetz, LGBl. Nr. 9/2009, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 2 des § 1 wird das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 101/2008“ durch das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 59/2018“ ersetzt.
Im § 4 lit. b, im Abs. 3 lit. b des § 7 und im Abs. 4 lit. b des § 10 wird jeweils die Wortfolge „von Angehörigen der Gesundheitsberufe“ durch die Wortfolge „von hierzu berechtigten Angehörigen der Gesundheitsberufe“ ersetzt.
In den Abs. 1 lit. b und 2 lit. b des § 7 und in den Abs. 1 lit. b, 2 lit. b und 3 lit. b des § 10 wird jeweils die Wortfolge „Pflegehelfer bzw. Pflegehelferinnen“ durch die Wortfolge „Pflegeassistenten bzw. Pflegeassistentinnen“ ersetzt.
Im § 12 hat die lit. a zu lauten:
Im Abs. 1 des § 15 wird in der Z 2 der lit. a das Zitat „Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz, LGBl. Nr. 86/2015,“ durch das Zitat „Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz, LGBl. Nr. 86/2015, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
Im Abs. 4 lit. b des § 18, im Abs. 4 des § 20, im Abs. 4 des § 22, im Abs. 4 des § 31, in der Z 2 des Abs. 1 lit. b und im Abs. 2 lit. c des § 38, im Abs. 2 lit. b des § 39, im § 47 lit. b, im Abs. 1 lit. b des § 48, im Abs. 1 lit. b des § 49 und im § 50 lit. b wird jeweils das Wort „Pflegehilfe“ durch das Wort „Pflegeassistenz“ ersetzt.
Im Abs. 4 des § 19 wird nach dem Zitat „BGBl. II Nr. 281/2006,“ das Zitat „zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 93/2016,“ eingefügt.
Im Abs. 1 lit. a des § 20 und im Abs. 1 lit. a des § 22 wird jeweils nach der Wortfolge „im Umfang von“ das Wort „zumindest“ eingefügt.
Der Abs. 1 des § 27 hat zu lauten:
„(1) Auf die Bewilligung, Beaufsichtigung und Durchführung von Ausbildungslehrgängen im Sinn der §§ 20, 21 und 22 durch Ausbildungseinrichtungen, die
„(2) Betrifft der Antrag auf Anerkennung einen Sozialbetreuungsberuf, zu dessen Tätigkeitsbereich pflegerische Aufgaben im Rahmen der Befugnis als Pflegeassistent bzw. Pflegeassistentin nach dem GuKG gehören (§§ 7 Abs. 1 und 2 sowie 10 Abs. 1, 2 und 3), so
Soweit die §§ 46 bis 50 nicht anzuwenden sind, hat die Landesregierung auf Antrag die Ausbildung von Personen, die in Österreich
In der Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung (§ 42) können für Personen, die über die Berufsberechtigung in der Pflegeassistenz nach § 85 GuKG verfügen, Aufschulungslehrgänge eingerichtet und die in diesem Zusammenhang erforderlichen besonderen Bestimmungen insbesondere über Ausbildungsmodule, Ausbildungsgegenstände und Praktika sowie deren Ausmaß erlassen werden.“
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Personen, die über die Berufsberechtigung in der Pflegeassistenz nach § 85 GuKG verfügen und die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in einer Ausbildungseinrichtung im Sinn des § 54 Abs. 1 des Tiroler Sozialbetreuungsberufegesetzes eine ergänzende Ausbildung zur Altenarbeit absolviert haben, gelten als fachlich für den Beruf eines Fach-Sozialbetreuers bzw. einer Fach-Sozialbetreuerin A geeignet und dürfen abweichend vom § 8 lit. b in Verbindung mit § 15 Abs. 1 des Tiroler Sozialbetreuungsberufegesetzes die Berufsbezeichnung „Fach-Sozialbetreuer A“ bzw. „Fach-Sozialbetreuerin A“ führen. Weiters dürfen sie abweichend vom § 32 Abs. 2 des Tiroler Sozialbetreuungsberufegesetzes in den Ausbildungslehrgang zum Diplom-Sozialbetreuer bzw. zur Diplom-Sozialbetreuerin A aufgenommen werden.
(3) Abs. 2 findet auf Personen, die über die Berufsberechtigung in der Pflegeassistenz nach § 85 GuKG verfügen und die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in einer dort genannten Ausbildungseinrichtung eine ergänzende Ausbildung zur Behindertenarbeit absolviert haben, sinngemäß Anwendung. Diese dürfen die Berufsbezeichnung „Fach-Sozialbetreuer BA“ bzw. „Fach-Sozialbetreuerin BA“ führen.
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