Änderung der Verordnung über die Ausnahme von der Verpflichtung zur Abholung biologisch verwertbarer Siedlungsabfälle
LGBLA_TI_20191031_126Änderung der Verordnung über die Ausnahme von der Verpflichtung zur Abholung biologisch verwertbarer SiedlungsabfälleGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Aufgrund des § 14 Abs. 4 des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes, LGBl Nr. 3/2008, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr. 144/2018, wird verordnet:
Die Verordnung über die Ausnahme von der Verpflichtung zur Abholung biologisch verwertbarer Siedlungsabfälle, LGBl Nr. 142/2016, wird wie folgt geändert:
Im § 1 hat die lit. e zu lauten:
Im § 1 wird in der lit. g nach der Wortfolge „Strass im Zillertal,“ das Wort „Stumm“ samt nachfolgendem Beistrich eingefügt.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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