Tiroler Biomasseförderungsgesetz – TBFG
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Der Landtag hat beschlossen:
Ziel dieses Gesetzes ist die Förderung erneuerbarer Energie aus bestehenden Ökostromanlagen auf Basis fester Biomasse und auf Basis von Abfall mit hohem biogenen Anteil im Interesse des Klima- und Umweltschutzes sowie der Versorgungssicherheit.
(1) Im Sinn dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck „feste Biomasse“ forstliche Brennstoffe und halmgutartige Brennstoffe sowie deren Früchte.
(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des Tiroler Elektrizitätsgesetzes 2012 (TEG 2012), LGBl. Nr. 134/2011, in der jeweils geltenden Fassung, und des Ökostromgesetzes 2012 (ÖSG 2012).
(1) Dieses Gesetz gilt für die Förderung von Ökostromanlagen auf Basis fester Biomasse und auf Basis von Abfall mit hohem biogenen Anteil mit Standort in Tirol, deren Förderdauer (Einspeisetarif) nach den Bestimmungen des ÖSG 2012 zwischen dem 1. Jänner 2017 und dem 31. Dezember 2019 abgelaufen ist bzw. abläuft.
(2) Vom Geltungsbereich der Förderung ausgenommen sind jene Anlagen, die
(3) Im Zweifelsfall hat die Landesregierung von Amts wegen oder auf Antrag des Betreibers einer Anlage, mit Bescheid festzustellen, ob ein Ausschlussgrund nach Abs. 2 vorliegt.
(1) Zusätzlich zu den im § 50 TEG 2012 festgelegten Pflichten sind die Verteilernetzbetreiber, in deren Verteilernetzgebiet Ökostromanlagen nach § 3 Abs. 1 an ihr Verteilernetz angeschlossen sind, verpflichtet:
(2) In den Vertragsurkunden nach Abs. 1 lit. b sind jedenfalls folgende Angaben aufzunehmen:
(3) Mit Beginn der Abnahme des Ökostroms wird der Betreiber der Ökostromanlage Mitglied der Biomassebilanzgruppe.
(1) Die Tätigkeit eines Biomassebilanzgruppenverantwortlichen darf eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft ausüben, die fachlich geeignet ist und die Voraussetzungen nach § 68 Abs. 2 lit. a, b und d TEG 2012 erfüllt.
(2) Die fachliche Eignung ist gegeben, wenn theoretische und in den letzten zehn Jahren praktische Kenntnisse in der Abwicklung von Förderungen und in der Führung einer Bilanzgruppe für die Dauer von zumindest fünf Jahre nachgewiesen werden.
(3) Erfüllen betroffene Verteilernetzbetreiber die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit eines Biomassebilanzgruppenverantwortlichen nach Abs. 1 und 2 nicht, so haben sie zur Erfüllung ihrer nach § 4 Abs. 1 lit. a und b festgelegten Aufgaben einem Dritten die Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz zu übertragen, der die Voraussetzungen nach Abs. 1 und 2 erfüllt.
(4) Die betroffenen Verteilernetzbetreiber haben der Landesregierung unter Vorlage der im § 68 Abs. 2 lit. a, b und d TEG 2012 aufgezählten Unterlagen und unter Vorlage von Unterlagen über die fachliche Eignung (Abs. 2) den Biomassebilanzgruppenverantwortlichen namhaft zu machen. Mit der Namhaftmachung kann der Biomassebilanzgruppenverantwortliche seine Tätigkeit aufnehmen. Von der Vorlage der Unterlagen kann abgesehen werden, wenn der namhaft gemachte Biomassebilanzgruppenverantwortliche diese Nachweise bereits einmal erbracht hat.
(5) Die Landesregierung hat die Tätigkeit des namhaft gemachten Biomassebilanzgruppenverantwortlichen mit Bescheid zu untersagen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 und 2 nicht oder nicht mehr vorliegen.
Zusätzlich zu den im § 4 und zu den nach § 69 TEG 2012 festgelegten Aufgaben hat der Biomassebilanzgruppenverantwortliche
(1) Die Stromhändler sind verpflichtet, den ihnen nach § 6 lit. a zugewiesenen Ökostrom sowie die dazugehörigen Herkunftsnachweise abzunehmen und dem Biomassebilanzgruppenverantwortlichen die Entgelte nach § 6 lit. a monatlich zu entrichten.
(2) Die Stromhändler haben den ihnen nach § 6 lit. a zugewiesenen Ökostrom sowie die dazugehörigen Herkunftsnachweise ausschließlich für die Belieferung ihrer Kunden im Inland zu verwenden.
(1) Betreiber von Anlagen nach § 3 Abs. 1 können binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Anbot über die Abnahme von Ökostrom aus Anlagen nach § 3 Abs. 1 beim betroffenen Verteilernetzbetreiber oder jenem Dritten, der vom Verteilernetzbetreiber zur Erfüllung seiner Aufgaben betraut wurde, stellen.
(2) Die Anlagenbetreiber haben zur Prüfung der Förderungsvoraussetzungen nach § 3 in ihren Anboten insbesondere folgende Angaben zu machen, soweit diese nicht in Bescheiden nach § 7 ÖSG 2012 enthalten sind, die erforderlichenfalls durch entsprechende Unterlagen zu belegen sind:
(3) Die Anlagenbetreiber sind verpflichtet, auf Ersuchen des Biomassebilanzgruppenverantwortlichen alle für den Abschluss des Vertrages nach § 4 Abs. 1 lit. b notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen bereitzuhalten. Der Biomassebilanzgruppenverantwortliche ist auch ermächtigt, zur Kontrolle der Richtigkeit der Angaben der Anlagenbetreiber Sachverständige heranzuziehen. Die damit verbundenen Kosten sind dem Biomassebilanzgruppenverantwortlichen als Mehraufwendungen im Sinn des § 11 Abs. 1 lit. b abzugelten.
(4) Die Anlagenbetreiber haben dem Biomassebilanzgruppenverantwortlichen die für eine optimale Fahrplangestaltung und Minimierung des Ausgleichsenergiebedarfs erforderlichen Daten, wie Ganglinien der Stromerzeugung sowie Prognosewerte zur Verfügung zu stellen. Dazu gehört insbesondere die Übermittlung von Fahrplänen, die täglich bis 08:30 für den Folgetag (00:00 bis 24:00 Uhr) an den Biomassebilanzgruppenverantwortlichen zu übermitteln sind. Die Kostentragung für Fahrplanabweichungen ist in den Verträgen für die Abnahme und Vergütung zu regeln.
(5) Die Erreichung des Brennstoffnutzungsgrades ist für jedes abgeschlossene Kalenderjahr bis spätestens 31. März des Folgejahres durch ein Gutachten, ausgestellt von einem Wirtschaftsprüfer, einem Ziviltechniker oder einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen oder einem technischen Büro aus den Fachgebieten Elektrotechnik, Maschinenbau, Feuerungstechnik oder Chemie, nachzuweisen. Dieser Nachweis ist dem Biomassebilanzgruppenverantwortlichen vorzulegen.
(6) Die Anlagenbetreiber haben die zum Einsatz gelangenden Primärenergieträger (Brennstoffe) laufend zu dokumentieren und einmal jährlich die Zusammensetzung der zum Einsatz gelangten Primärenergieträger nachzuweisen. Diese Nachweise sind durch die Auswertung der Dokumentation zu erbringen und bis spätestens 31. März des Folgejahres dem Biomassebilanzgruppenverantwortlichen vorzulegen. Die dem Nachweis zugrunde liegende Aufstellung der zum Einsatz gelangenden Primärenergieträger ist von einem im Abs. 5 aufgezählten Sachverständigen zu prüfen. Abs. 3 gilt sinngemäß.
Die Dauer der Abnahme- und der Vergütungspflicht beträgt höchstens 36 Monate, beginnend mit der Abnahme des Ökostroms (§ 4 Abs. 2 lit. g).
(1) Der Biomassebilanzgruppenverantwortliche hat den nach § 4 abgenommenen Ökostrom nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen über Antrag zu vergüten.
(2) Die Vergütung ist nur dann zu gewähren, wenn die Ökostromanlage nach dem vorgelegten Konzept (§ 8 Abs. 2 lit. e) einen Brennstoffnutzungsgrad von mindestens 60 v.H. erreicht.
(3) Die Vergütung ist als Tarif auf die von der Ökostromanlage erzeugten und ins öffentliche Verteilernetz abgegebenen Ökostrommengen zu gewähren.
(4) Die Vergütung ist für die Dauer von höchstens 36 Monaten auszubezahlen.
(5) Für die Abnahme des Ökostroms aus Anlagen nach § 3 Abs. 1 sind vom Biomassebilanzgruppenverantwortlichen folgende Tarife (ohne USt.) zu entrichten:
(6) Bei Kombination der im Abs. 5 lit. a und b genannten Einsatzstoffe kommt ein anteiliger Tarif nach den eingesetzten Brennstoffmengen, bezogen auf die Brennstoffwärmeleistung, zur Anwendung.
(7) Der Biomassebilanzgruppenverantwortliche hat die nach § 8 Abs. 6 vorgelegten Nachweise zu prüfen. § 8 Abs. 3 gilt sinngemäß. Werden die im Abnahmevertrag festgesetzten Prozentsätze nach der erstellten Dokumentation nicht eingehalten, so hat der Biomassebilanzgruppenverantwortliche die Vergütung für das vergangene Jahr aufzurollen und entsprechend der Dokumentation zu vergüten. Differenzen sind mit den nächstfolgenden Vergütungen auszugleichen.
(8) Liegen die Voraussetzungen für die Vergütung des abgenommenen Ökostroms nach den vorgelegten Nachweisen (§ 8 Abs. 5 und 6) nicht mehr vor, so gilt der Abnahmevertrag als aufgelöst. Der Betreiber hat den Differenzbetrag zum für den Zeitraum der Abnahme jeweils gültigen Day-Ahead-Spotmarkt-Stundenpreis der Strombörse EPEX SPOT SE für das Marktgebiet Österreich abzüglich der tatsächlich angefallenen Aufwendungen je kWh für Ausgleichsenergiekosten des Biomassebilanzgruppenverantwortlichen ab Wegfall der Vergütungsvoraussetzungen binnen zehn Werktagen auf ein vom Biomassebilanzgruppenverantwortlichen zu diesem Zweck bekannt zu gebendes Konto zur Anweisung zu bringen.
(1) Dem Biomassebilanzgruppenverantwortlichen und den Netzbetreibern sind folgende Mehraufwendungen, soweit zutreffend, abzugelten:
(2) Allfällige Differenzbeträge, die sich zwischen den nach § 12 vereinnahmten Mitteln und den Mehraufwendungen nach Abs. 1 ergeben, sind bilanztechnisch erfolgswirksam abzugrenzen und durch eine Anpassung des Zuschlags durch Verordnung der Landesregierung auszugleichen. Ein ausgeglichenes Ergebnis zwischen den zu erwartenden Mehraufwendungen und den prognostizierten Erlösen ist anzustreben.
(3) Nach Abgeltung aller Mehraufwendungen sind nichtverbrauchte Fördermittel dem Land zuzuführen und nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit für die Förderung innovativer Projekte im Bereich Energietechnologie oder Energieeffizienz auf Basis erneuerbarer Energie zu verwenden.
(4) Die Landesregierung kann die Mehraufwendungen des Biomassebilanzgruppenverantwortlichen und der Netzbetreiber und die Verwendung der Fördermittel prüfen.
(1) Die Fördermittel werden aufgebracht:
(2) Zur Verwaltung der Fördermittel hat der Biomassebilanzgruppenverantwortliche ein Konto einzurichten.
(3) Die Verwaltung des Kontos obliegt dem Biomassebilanzgruppenverantwortlichen. Er hat die Mittel zinsbringend zu veranlagen. Der Landesregierung und den von ihr herangezogenen Sachverständigen ist jederzeit Einsicht in sämtliche Unterlagen zu gewähren.
(1) Zur Abdeckung der Mehraufwendungen nach § 11 ist von allen an das öffentliche Netz in Tirol angeschlossenen Endverbrauchern ein Zuschlag zum Netznutzungs- und Netzverlustentgelt proportional zum Ökostromförderbeitrag nach § 48 ÖSG 2012 einzuheben. Personen, die nach § 3 des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehören, sind jeweils für ihren Hauptwohnsitz von der Pflicht zur Entrichtung des Zuschlags befreit.
(2) Die Landesregierung hat mit Verordnung den Zuschlag zu den in § 2 der Ökostromförderbeitragsverordnung 2019 festgelegten Beträgen festzusetzen. Der Zuschlag ist neu festzulegen, um allfällige Differenzbeträge nach § 11 Abs. 2 auszugleichen.
(3) Der Zuschlag ist von allen Netzbetreibern in Rechnung zu stellen und gemeinsam mit dem jeweiligen Netznutzungs- und Verlustentgelt von den an ihren Netzen angeschlossenen Endverbrauchern einzuheben. Der Zuschlag ist auf den Rechnungen gesondert auszuweisen bzw. gesondert zu verrechnen. Die eingehobenen Zuschläge sind von den Netzbetreibern monatlich an den Biomassebilanzgruppenverantwortlichen abzuführen, sofern sich aus Abs. 7 nichts anderes ergibt.
(4) Die Netzbetreiber und die Biomassebilanzgruppenverantwortlichen haben der Landesregierung sämtliche für die Bemessung des Zuschlags erforderlichen Daten und sonstigen Informationen zur Verfügung zu stellen.
(5) Der Zuschlag ist bis zur Abdeckung der Mehraufwendungen nach § 11 einzuheben.
(6) Bei Nichtbezahlung des Zuschlags durch Endverbraucher sind die Netzbetreiber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zur außergerichtlichen oder gerichtlichen Einbringlichmachung des Zuschlags zu ergreifen.
(7) Sind mehrere Biomassebilanzgruppen gebildet, sind die eingehobenen Zuschläge monatlich an das Land Tirol abzuführen; dieses hat die Zuschläge entsprechend den Mehraufwendungen auf die Biomassebilanzgruppenverantwortlichen aufzuteilen. § 14 Abs. 5 ÖSG 2012 gilt sinngemäß.
Der Biomassebilanzgruppenverantwortliche hat alle nach diesem Gesetz gewährten Beihilfen in Form von Tarifen, die in ihrer Gesamtheit pro Förderempfänger über 500.000,- Euro pro Jahr liegen, nach den im § 51a ÖSG 2012 vorgegebenen Informationen im Internet zu veröffentlichen.
Wer
(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Landesgesetze auf die jeweils geltende Fassung.
(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze und Verordnungen auf Grundlage von Bundesgesetzen auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Die Namhaftmachung eines Biomassebilanzgruppenverantwortlichen, die Bildung einer Biomassebilanzgruppe und die Stellung von Anboten auf Förderung können vor Inkrafttreten erfolgen. Die Abnahme und Vergütung des Ökostroms darf erst nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beginnen. Die Biomassebilanzgruppe ist innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten zu bilden.
(3) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können bereits ab dem Tag seiner Kundmachung erlassen werden; sie dürfen frühestens mit dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
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