Änderung des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016
LGBLA_TI_20190823_110Änderung des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag hat beschlossen:
Das Tiroler Raumordnungsgesetz 2016, LGBl. Nr. 101, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:
„Der Entwurf eines Raumordnungsprogrammes ist weiters der Ziviltechnikerkammer für Tirol und Vorarlberg, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol, der Wirtschaftskammer Tirol und der Landwirtschaftskammer zur Abgabe einer Stellungnahme zu übersenden.“
„Die Auflegung ist an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen.“
„(4) Die Landesregierung hat im Verlauf des Verfahrens nach den Abs. 2 und 3 oder nach dessen Abschluss eine Stellungnahme des Raumordnungsbeirates (§ 18) zum Entwurf des Raumordnungsprogrammes einzuholen. Den Mitgliedern des Raumordnungsbeirates ist auf Verlangen Einsicht in alle den Entwurf des Raumordnungsprogrammes betreffenden Unterlagen einschließlich allfälliger bereits vorliegender Stellungnahmen zu gewähren.“
Im Abs. 4 des § 13 wird im vierten Satz das Zitat „Abs. 5 erster Satz“ durch das Zitat „Abs. 7 erster Satz“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 15 haben der zweite und dritte Satz zu lauten:
„Dabei dürfen die Baumasse und die Wohnnutzfläche des neuen Freizeitwohnsitzes jene des früheren Freizeitwohnsitzes um jeweils nicht mehr als 25 v. H. überschreiten. Maßgebend sind die Baumasse und die Wohnnutzfläche des aufgrund der Feststellung im Sinn des § 13 Abs. 3 erster Satz, der Baubewilligung im Sinn des § 13 Abs. 5 erster Satz oder der Ausnahmebewilligung im Sinn des § 13 Abs. 7 erster Satz rechtmäßig bestandenen Freizeitwohnsitzes.“
Im Abs. 2 des § 15 wird im zweiten Satz die Wortfolge „des danach rechtmäßig bestandenen Freizeitwohnsitzes“ durch die Wortfolge „des rechtmäßig bestandenen früheren Freizeitwohnsitzes“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 17 hat die lit. b zu lauten:
Im Abs. 2 des § 18 hat die lit. f zu lauten:
Die Überschrift des § 28a hat zu lauten:
„(3) Die Landesregierung hat auf der Grundlage der digitalen Daten des Flächenwidmungsplanes alle zwei Jahre eine Widmungsbilanz zu erstellen. Die Widmungsbilanz hat auf Ebene der Planungsverbände in einer Zusammenstellung über das Ausmaß der innerhalb dieses Zeitraumes erfolgten Änderungen der Widmung von Grundflächen, gegliedert nach Bauland, Sonderflächen und Vorbehaltsflächen zu bestehen.“
„Keine Beitragspflicht besteht weiters bei Änderungen im Sinn des § 31c Abs. 2, bei Widmungskorrekturen nach § 68 Abs. 4 sowie bei Berichtigungen der elektronischen Kundmachung nach § 71 Abs. 1.“
Im Abs. 1 des § 29a wird im nunmehrigen neunten Satz das Zitat „§ 72 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 69 Abs. 2“ ersetzt.
§ 31 wird durch folgende §§ 31, 31a und 31b ersetzt:
(1) Im örtlichen Raumordnungskonzept sind unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Bestandsaufnahme und der Daten der Baulandbilanz Festlegungen über die geordnete räumliche Entwicklung der Gemeinde im Sinn der Ziele der örtlichen Raumordnung zu treffen. Das örtliche Raumordnungskonzept ist auf einen Planungszeitraum von zehn Jahren auszurichten. Im örtlichen Raumordnungskonzept sind jedenfalls festzulegen:
(2) Bei der Festlegung der Grundflächen, die nach Abs. 1 lit. f erst bei Vorliegen bestimmter weiterer Voraussetzungen bebaut werden dürfen, ist insbesondere der Zeitraum seit dem Inkrafttreten der Widmung der betreffenden Grundflächen als Bauland zu berücksichtigen. Vorrangig sind jene Grundflächen heranzuziehen, deren erstmalige Widmung als Bauland mindestens 15 Jahre zurückliegt. Weiters ist der Grad der Eignung der betreffenden Grundflächen für eine Bebauung, insbesondere im Hinblick auf die Lage und die erschließungsmäßigen Voraussetzungen, zu berücksichtigen.
(1) Im örtlichen Raumordnungskonzept sind das Mindestausmaß jener Grundflächen, die im Flächenwidmungsplan als Vorbehaltsflächen für den geförderten Wohnbau (§ 52a) auszuweisen sind, sowie die Grundflächen festzulegen, die für eine entsprechende Widmung in Betracht kommen, sofern der Grundbedarf an Wohnraum zur Befriedigung des dauernden Wohnbedarfes der Bevölkerung zu leistbaren Bedingungen im Sinn der Ziele der örtlichen Raumordnung nach § 27 Abs. 2 lit. b und d im Planungszeitraum anderweitig nicht gedeckt werden kann, weil unter Berücksichtigung auch der bestehenden Bausubstanz
Diese Verpflichtung besteht jedoch nur insoweit, als in der Gemeinde Grundflächen, die als Vorbehaltsflächen für den geförderten Wohnbau in Betracht kommen, (Abs. 2) zur Verfügung stehen.
(2) Als Grundflächen, die als Vorbehaltsflächen für den geförderten Wohnbau in Betracht kommen, sind vorrangig Grundflächen im Bereich des Baulandes heranzuziehen. Soweit im Bereich des Baulandes solche Grundflächen nicht zur Verfügung stehen, dürfen auch Grundflächen, die im örtlichen Raumordnungskonzept als bauliche Entwicklungsbereiche für Zwecke der Deckung des Wohnbedarfes festgelegt sind, herangezogen werden. In jedem Fall dürfen nur Grundflächen herangezogen werden, die sich insbesondere im Hinblick auf ihre Lage, die Möglichkeiten einer verdichteten Bebauung und die erschließungsmäßigen Voraussetzungen als Vorbehaltsflächen für den geförderten Wohnbau eignen. Im Übrigen hat die Auswahl der in Betracht kommenden Grundflächen nach Maßgabe der Kriterien der Abs. 3, 4 und 5 zu erfolgen; soweit danach verschiedene Grundflächen in Betracht kommen, hat die Auswahl nach dem Grad ihrer Eignung als Vorbehaltsflächen für den geförderten Wohnbau zu erfolgen.
(3) Als Grundflächen, die als Vorbehaltsflächen für den geförderten Wohnbau in Betracht kommen, sind so weit wie möglich Grundflächen im Eigentum der Gemeinde, des Tiroler Bodenfonds (§ 98) und von Bauträgern, die geförderte Wohnbauten errichten, heranzuziehen. Sofern derartige Grundflächen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß zur Verfügung stehen, dürfen unbebaute Grundflächen im Eigentum anderer Personen oder Rechtsträger herangezogen werden.
(4) Grundflächen, die im Eigentum ein und derselben Person oder ein und desselben Rechtsträgers stehen und deren Ausmaß insgesamt 2.000 m² nicht übersteigt, dürfen als Vorbehaltsflächen für den geförderten Wohnbau nicht herangezogen werden. Weiters dürfen nur höchstens 50 v. H. der im Eigentum ein und derselben Person oder ein und desselben Rechtsträgers stehenden Grundflächen herangezogen werden, wobei Grundflächen im Ausmaß von mindestens 1.500 m² unberührt bleiben müssen. Diese Beschränkungen gelten nicht, wenn der Eigentümer der betreffenden Grundflächen einer Widmung als Vorbehaltsflächen für den geförderten Wohnbau in einem größeren Ausmaß ausdrücklich zustimmt.
(5) Bei Grundflächen im Bauland ist überdies der Zeitraum seit dem Inkrafttreten der Widmung als Bauland zu berücksichtigen; vorrangig sind solche Grundflächen heranzuziehen, deren erstmalige Widmung als Bauland mindestens 15 Jahre zurückliegt.
(1) Im örtlichen Raumordnungskonzept sind jene Gebiete und Grundflächen festzulegen, für die Bebauungspläne zu erlassen sind (§ 54 Abs. 2 und 3). Die Verpflichtung zur Erlassung von Bebauungsplänen ist jedenfalls für größere, im Wesentlichen noch unbebaute Gebiete und Grundflächen sowie für sonstige Gebiete und Grundflächen vorzusehen, bei denen dies im Hinblick auf die bestehende Grundstücksordnung oder den Stand der Erschließung oder Bebauung zur Gewährleistung einer (weiteren) geordneten verkehrsmäßigen Erschließung oder einer (weiteren) geordneten und Boden sparenden Bebauung erforderlich ist. Dies gilt nicht, wenn die Erlassung von Bebauungsplänen aufgrund der Größe der Gemeinde, der Siedlungs- und der Grundstücksstrukturen oder der aktuellen und der in absehbarer Zeit zu erwartenden Bautätigkeit zur Gewährleistung dieser Zielsetzungen nicht erforderlich ist. Die Verpflichtung zur Erlassung von Bebauungsplänen kann auch hinsichtlich jener Gebiete und Grundflächen vorgesehen werden, bei denen dies zur Gewährleistung einer (weiteren) geordneten verkehrsmäßigen Erschließung oder einer (weiteren) geordneten und Boden sparenden Bebauung, insbesondere zur Verwirklichung verdichteter Bauformen einschließlich der nachträglichen Verdichtung bestehender Bauformen, zweckmäßig ist.
(2) Im örtlichen Raumordnungskonzept können ferner für Gebiete und Grundflächen, für die ein Bebauungsplan nicht besteht, hinsichtlich der verkehrsmäßigen Erschließung textliche Festlegungen über die Fahrbahnbreiten und hinsichtlich der Bebauung textliche Festlegungen über die Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen, die Mindest- und Höchstnutzflächen, die Mindest- und Höchstbaudichten, die Bauhöhen, die Fassadengestaltung, die Gestaltung der Dachlandschaften und dergleichen sowie textliche Festlegungen über das zulässige Ausmaß von Geländeveränderungen getroffen werden. Mit der Erlassung von Bebauungsplänen treten bestehende textliche Festlegungen hinsichtlich der vom jeweiligen Bebauungsplan umfassten Gebiete bzw. Grundflächen außer Kraft.“
Die bisherigen §§ 31a und 31b erhalten die Paragraphenbezeichnungen „31c“ und „31d“.
Im Abs. 2 des nunmehrigen § 31c wird im zweiten Satz die Wortfolge „neu zu erlassen oder den bestehenden Flächenwidmungsplan“ aufgehoben.
Im Abs. 1 des nunmehrigen § 31 d wird im ersten Satz das Zitat „§ 31a Abs. 1 erster Satz“ durch das Zitat „§ 31c Abs. 1 erster Satz“ ersetzt.
Im Abs. 3 des nunmehrigen § 31 d hat der zweite Satz zu lauten:
„§ 31c Abs. 2 zweiter und dritter Satz, 3 und 4 ist anzuwenden.“
(1) Werden noch unbebaute Grundflächen von Freiland in Bauland gewidmet, so tritt die Widmung dieser Grundflächen als Bauland außer Kraft, wenn die Baubewilligung für ein der Widmung entsprechendes Bauvorhaben nicht innerhalb von zehn Jahren nach dem Inkrafttreten der Widmung erteilt wird oder wenn eine solche Baubewilligung erlischt. Dies gilt nicht in Bezug auf
(2) Der Lauf der Frist nach Abs. 1 erster Satz wird durch eine Änderung in der Art der Widmung als Bauland (§ 37 Abs. 2) nicht berührt. In diese Frist sind die Zeiten des Bauverfahrens, eines Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof oder dem Verfassungsgerichtshof und einer Bausperre im Sinn des § 74 nicht einzurechnen.
(3) Abweichend von Abs. 1 erster Satz kann auf Vorschlag des Grundeigentümers für das Außerkrafttreten der Widmung als Bauland im Interesse einer zweckmäßigen und geordneten Bebauung der betreffenden Grundfläche eine längere, höchstens jedoch 15-jährige Frist festgelegt werden, wenn eine frühere widmungsgemäße Verwendung derselben aus Gründen, die nicht vom Grundeigentümer zu vertreten sind, nicht möglich ist; diese Frist ist in ganzen Jahren festzulegen. Ein solcher Vorschlag kann bis zum Ende des siebten Monats vor dem Ablauf der Frist nach Abs. 1 erster Satz eingebracht werden. Zu einem späteren Zeitpunkt eingebrachte Vorschläge dürfen nicht mehr berücksichtigt werden.
(4) Kommt hinsichtlich einer Grundfläche, deren Widmung als Bauland befristet ist, ein Vertrag nach Abs. 1 lit. c zustande, der eine widmungsgemäße Bebauung noch innerhalb offener Frist vorsieht, so ist die Befristung in Bezug auf die betreffende Grundfläche aufzuheben.
(5) Hinsichtlich der Befristung im Fall von Grundstücksänderungen gilt:
(6) Wird ein Bauplatz nach Maßgabe der Abs. 1, 2 und 3 rechtzeitig einer widmungsgemäßen Verwendung zugeführt, so bleibt die Widmung für den betreffenden Bauplatz aufrecht. Die Gemeinde hat den Wegfall der Befristung in der elektronischen Kundmachung des Flächenwidmungsplanes ersichtlich zu machen und gleichzeitig die Widmung als Bauland ohne Befristung darzustellen.
(7) Tritt die Widmung als Bauland nach Maßgabe der Abs. 1, 2 und 3 außer Kraft, so hat die Gemeinde in der elektronischen Kundmachung des Flächenwidmungsplanes die nunmehrige Widmung als Freiland darzustellen. Die Widmung als Freiland wird mit dem Ablauf des Tages wirksam, an dem die entsprechenden Daten zur Abfrage freigegeben werden.“
Im Abs. 1 des § 38 hat die lit. a zu lauten:
Im Abs. 3 des § 38 wird nach der lit. b folgender Satz angefügt:
„Unter denselben Voraussetzungen kann auch eine Änderung der Betriebsart bzw. des Verwendungszweckes erfolgen.“
„Jedenfalls zulässig ist die Anbringung von Photovoltaikanlagen, sofern sie in Dach- oder Wandflächen integriert sind oder der Parallelabstand zur Dach- bzw. Wandhaut an keinem Punkt 30 cm übersteigt.“
„Jedenfalls zulässig ist die Anbringung von Photovoltaikanlagen, sofern sie in Dach- oder Wandflächen integriert sind oder der Parallelabstand zur Dach- bzw. Wandhaut an keinem Punkt 30 cm übersteigt.“
In den Abs. 5 und 7 des § 40 wird die Wortfolge „land- und forstwirtschaftliche Betriebe“ jeweils durch die Wortfolge „land- oder forstwirtschaftliche Betriebe“ ersetzt.
Im Abs. 9 des § 40 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Jedenfalls zulässig ist die Anbringung von Photovoltaikanlagen, sofern sie in Dach- oder Wandflächen integriert sind oder der Parallelabstand zur Dach- bzw. Wandhaut an keinem Punkt 30 cm übersteigt.“
„(2) Im Freiland dürfen errichtet werden:
(1) Im Freiland sind Umbauten von Hofstellen, von sonstigen landwirtschaftlichen Gebäuden und von forstwirtschaftlichen Gebäuden sowie Änderungen von land- oder forstwirtschaftlichen Anlagen mit Ausnahme von wesentlichen Erweiterungen zulässig. Zubauten zu Hofstellen und die Verwendung von bisher zu betrieblichen Zwecken genutzten Räumen oder von bisher nicht ausgebauten Räumen von Hofstellen, wie von entsprechenden Dachböden, zu Wohnzwecken sind nur unter den Voraussetzungen nach § 44 Abs. 4 zulässig. Gebäude, die ausschließlich betrieblichen Zwecken dienen, dürfen jedoch nicht zu Wohnzwecken verwendet werden. Zubauten zu sonstigen land- oder forstwirtschaftlichen Gebäuden mit Ausnahme von Kleingebäuden nach § 41 Abs. 2 lit. d und e, insbesondere zu Almhütten und Forsthütten, und wesentliche Erweiterungen land- oder forstwirtschaftlicher Anlagen sind nur zulässig, wenn sie betriebswirtschaftlich erforderlich sind. Zubauten zu Kleingebäuden nach § 41 Abs. 2 lit. d und e sind unter denselben Voraussetzungen wie die Errichtung dieser Gebäude zulässig.
(2) Sämtliche Gebäude, die Teil einer im Freiland gelegenen Hofstelle sind, behalten diese Eigenschaft auch im Fall der Auflassung des betreffenden landwirtschaftlichen Betriebes; dazu zählen alle Gebäude, die in einem räumlichen Naheverhältnis zum Wohngebäude bzw. Wohnteil der Hofstelle stehen und mit diesem Bestandteil desselben Grundstückskörpers sind. Ein landwirtschaftlicher Betrieb gilt in diesem Sinn als aufgelassen, wenn die Hofbewirtschaftung eingestellt worden ist und die zum Hof gehörenden landwirtschaftlich nutzbaren Grundflächen veräußert worden sind. In diesem Fall darf das Wohngebäude bzw. der Wohnteil der Hofstelle weiterhin zu Wohnzwecken verwendet werden, wenn die Hofstelle in ihrer Substanz und ihrem Erscheinungsbild im Wesentlichen erhalten wird. Unter dieser Voraussetzung sind auch Zu- und Umbauten des Wohngebäudes bzw. des Wohnteiles zulässig. Durch Zubauten und die Verwendung von ehemals zu betrieblichen Zwecken genutzten Räumen von Hofstellen zu Wohnzwecken darf die Baumasse des Wohngebäudes bzw. Wohnteiles um insgesamt nicht mehr als 25 v. H. vergrößert werden, wobei eine Vergrößerung der Baumasse um höchstens 300 m³ jedenfalls zulässig ist. Die Wohnnutzfläche des Wohngebäudes bzw. Wohnteiles darf dabei höchstens bis auf 300 m² vergrößert werden. Im Übrigen ist die Verwendung von ehemals zu betrieblichen Zwecken genutzten Gebäuden und Gebäudeteilen zu Lager- und Einstellzwecken zulässig.“
„(3) Werden durch ein Bauvorhaben nach Abs. 1 oder 2 bisher nicht ausgebaute Gebäudeteile, wie nicht ausgebaute Dachböden, einer Verwendung zugeführt, so darf die auf diese Gebäudeteile entfallende Baumasse die Baumasse der bislang bereits ausgebauten Gebäudeteile um höchstens 25 v. H. übersteigen, wobei eine Vergrößerung der Baumasse um höchstens 300 m³ jedenfalls zulässig ist. Die durch einen allfälligen Zubau neu geschaffene Baumasse ist einzurechnen.“
„Die betriebliche Nutzfläche von wieder errichteten Hofstellen, sonstigen landwirtschaftlichen Gebäuden und forstwirtschaftlichen Gebäuden muss unter Bedachtnahme auf die betriebswirtschaftlichen Erfordernisse des jeweiligen Betriebes angemessen sein. Der Wiederaufbau von Kleingebäuden nach § 41 Abs. 2 lit. d und e ist unter denselben Voraussetzungen wie ihre vormalige Errichtung zulässig.“
Im Abs. 4 des § 42b wird im ersten Satz die Wortfolge „land- und forstwirtschaftlichen Gebäuden“ durch die Wortfolge „land- oder forstwirtschaftlichen Gebäuden“ ersetzt.
Im Abs. 4 des § 42b hat der vierte Satz zu lauten:
„Die Wohnnutzfläche des Wohngebäudes bzw. Wohnteiles von Hofstellen aufgelassener landwirtschaftlicher Betriebe darf überdies 300 m² nicht übersteigen.“
Im Abs. 1 des § 42c wird im ersten Satz die Wortfolge „land- und forstwirtschaftlichen Gebäuden“ durch die Wortfolge „land- oder forstwirtschaftlichen Gebäuden“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 43 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:
„Weiters ist die Anbringung von Photovoltaikanlagen zulässig, sofern sie in Dach- oder Wandflächen integriert sind oder der Parallelabstand zur Dach- bzw. Wandhaut an keinem Punkt 30 cm übersteigt.“
„§ 37 Abs. 4 jedoch mit der Maßgabe, dass die dB-Werte für jene Art der Widmung als Bauland heranzuziehen sind, welcher eine dem festgelegten Verwendungszweck entsprechende Bebauung am nächsten kommt.“
„Das Außerkrafttreten der Widmung als Sonderfläche wird mit dem Ablauf des Tages wirksam, an dem diese Daten zur Abfrage freigegeben werden. Gleichzeitig wird die vor dem Inkrafttreten der Widmung als Sonderfläche bestandene Widmung wieder wirksam.“
Im Abs. 1 des § 44 hat die lit. d zu lauten:
Im Abs. 5 des § 44 wird im ersten Satz die Wortfolge „land- und forstwirtschaftlichen Betrieben“ durch die Worte „landwirtschaftlichen Betrieben“ ersetzt.
Im Abs. 10 des § 44 wird im zweiten Satz die Wortfolge „land- und forstwirtschaftlicher Betrieb“ durch die Wortfolge „landwirtschaftlicher Betrieb“ ersetzt.
Der Abs. 1 des § 46 hat zu lauten:
„(1) Als Austraghaus gilt ein Gebäude, das der Befriedigung des Wohnbedürfnisses des Übergebers eines landwirtschaftlichen Betriebes und seiner Familie oder der vorübergehenden Befriedigung des Wohnbedürfnisses des Übernehmers eines landwirtschaftlichen Betriebes und seiner Familie dient. Austraghäuser dürfen, solange sie nicht entsprechend ihrem eigentlichen Verwendungszweck benötigt werden, vorübergehend auch sonst zu Wohnzwecken verwendet werden. Wird der landwirtschaftliche Betrieb aufgelassen, so dürfen Austraghäuser weiterhin zu Wohnzwecken verwendet werden.“
„Die Widmung eines Grundstückes als Sonderfläche für Austraghäuser darf nur im Fall der Auflassung des jeweiligen landwirtschaftlichen Betriebes aufgehoben werden.“
„(1) Die Widmung von Grundflächen als Sonderflächen für sonstige land- oder forstwirtschaftliche Gebäude und Anlagen, wie Almgebäude, Kochhütten, Feldställe, Städel in Massivbauweise, Forsthütten, Reitplätze und dergleichen, ist nur zulässig, wenn
Der Abs. 2 des § 47 wird aufgehoben. Die bisherigen Abs. 3 und 4 des § 47 erhalten die Absatzbezeichnungen „(2)“ und „(3)“.
Nach § 47 wird folgende Bestimmung als § 47a eingefügt:
(1) Chalets im Sinn dieses Gesetzes sind frei stehende Gebäude mit jeweils höchstens 25 Betten, die Teil eines Gastgewerbebetriebes zur Beherbergung von Gästen sind. Ein Chaletdorf ist ein Gastgewerbebetrieb zur Beherbergung von Gästen, der aus zumindest fünf Chalets besteht, die in einem räumlichen Naheverhältnis zueinander stehen und im Hinblick auf ihre einheitliche Gesamtplanung oder ihre Zugehörigkeit zum selben Betrieb eine Einheit bilden.
(2) Die Schaffung von Chaletdörfern ist unbeschadet des § 48 nur auf Grundflächen, die als Sonderflächen für Chaletdörfer gewidmet sind, zulässig. Chaletdörfer müssen jedenfalls eine Verpflegung der Gäste anbieten und über Gebäude verfügen, in dem die zentralen Infrastruktureinrichtungen, wie Rezeption, Speisesäle, Restaurants, Cafés, Aufenthaltsräume und dergleichen, untergebracht sind.
(3) Bei der Widmung von Sonderflächen für Chaletdörfer ist die im Rahmen des jeweiligen Chaletdorfes zulässige Höchstzahl an Chalets und an Betten zur Beherbergung von Gästen festzulegen. Weiters kann das Mindestausmaß jener Flächen, die im Rahmen des jeweiligen Betriebes für zusätzliche, vorrangig auf die Bedürfnisse der Gäste ausgerichtete Angebote in den Bereichen der Gastronomie, der sonstigen Dienstleistungen und des Handels zur Verfügung stehen müssen, festgelegt werden.
(4) Bei der Widmung von Grundflächen als Sonderflächen für Chaletdörfer ist unbeschadet der Aufgaben und Ziele der örtlichen Raumordnung insbesondere Bedacht zu nehmen auf:
(5) Die Widmung von Sonderflächen für Chaletdörfer ist nur zulässig, wenn aufgrund der Eigentümer- und der voraussichtlichen Betreiberverhältnisse ein dauerhaft wirtschaftlicher Betrieb des Unternehmens zu erwarten ist und die Art der Finanzierung schlüssig nachgewiesen wird.
(6) Im Fall des Abbruchs oder der sonstigen Zerstörung eines aufgrund einer rechtskräftigen Baubewilligung außerhalb einer Sonderfläche für Chaletdörfer bestehenden Chalets darf, soweit dies baurechtlich sonst zulässig ist, stattdessen höchstens dieselbe Zahl an Chalets mit insgesamt höchstens derselben Zahl an Betten zur Beherbergung von Gästen geschaffen werden. Im Fall des Abbruchs oder der sonstigen Zerstörung von sonstigen Gebäuden, die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Teil eines Chaletdorfes verwendet worden sind, darf stattdessen ein Neubau mit demselben Verwendungszweck errichtet werden.“
(1) Beherbergungsgroßbetriebe im Sinn dieses Gesetzes sind Gastgewerbebetriebe mit mehr als 150 Betten zur Beherbergung von Gästen. Betten zur Beherbergung von Gästen in mehreren Gebäuden sind zusammenzuzählen, wenn die Gebäude in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und im Hinblick auf ihre einheitliche Gesamtplanung oder ihre Zugehörigkeit zum selben Betrieb eine Einheit bilden.
(2) Die Schaffung von Beherbergungsgroßbetrieben ist nur auf Grundflächen, die als Sonderflächen für Beherbergungsgroßbetriebe gewidmet sind, zulässig. Beherbergungsgroßbetriebe müssen jedenfalls eine Verpflegung der Gäste anbieten. Beherbergungsgroßbetriebe, die in Form eines Hotel- oder Chaletdorfes errichtet werden, müssen jedenfalls über Gebäude verfügen, in dem die zentralen Infrastruktureinrichtungen, wie Rezeption, Speisesäle, Restaurants, Cafés, Aufenthaltsräume und dergleichen, untergebracht sind.
(3) Bei der Widmung von Sonderflächen für Beherbergungsgroßbetriebe ist die im Rahmen des jeweiligen Betriebes zulässige Höchstzahl an Gebäuden und an Betten zur Beherbergung von Gästen festzulegen. Weiters können das Mindestausmaß jener Flächen, die im Rahmen des jeweiligen Betriebes für zusätzliche, vorrangig auf die Bedürfnisse der Gäste ausgerichtete Angebote in den Bereichen der Gastronomie, der sonstigen Dienstleistungen und des Handels zur Verfügung stehen müssen, sowie die zulässige Höchstzahl an Räumen zur Beherbergung von Gästen festgelegt werden.
(4) Bei der Widmung von Grundflächen als Sonderflächen für Beherbergungsgroßbetriebe ist unbeschadet der Aufgaben und Ziele der örtlichen Raumordnung insbesondere Bedacht zu nehmen auf:
(5) Die Widmung von Sonderflächen für Beherbergungsgroßbetriebe ist nur zulässig, wenn aufgrund der Eigentümer- und der voraussichtlichen Betreiberverhältnisse ein dauerhaft wirtschaftlicher Betrieb des Unternehmens zu erwarten ist und die Art der Finanzierung schlüssig nachgewiesen wird.
(6) Im Fall des Abbruchs oder der sonstigen Zerstörung eines aufgrund einer rechtskräftigen Baubewilligung außerhalb einer Sonderfläche für Beherbergungsgroßbetriebe bestehenden Gebäudes oder Gebäudeteiles, das (der) nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Beherbergungsgroßbetrieb verwendet worden ist, darf, soweit dies baurechtlich sonst zulässig ist, stattdessen ein Neubau mit demselben Verwendungszweck und höchstens derselben Zahl an Betten zur Beherbergung von Gästen geschaffen werden.“
„(3) Bei der Widmung von Sonderflächen für Handelsbetriebe ist unbeschadet der Ziele der örtlichen Raumordnung insbesondere Bedacht zu nehmen auf:
(4) Im Interesse der Gewährleistung einer Boden sparenden Bebauung sind, soweit dies mit den Zielen der örtlichen Raumordnung vereinbar ist, eine mehrgeschossige Bebauung und eine Mehrfachnutzung der betroffenen Grundflächen durch entsprechende Festlegungen des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes sicherzustellen.“
Der bisherige Abs. 4 des § 48a erhält die Absatzbezeichnung „(5)“.
Der Abs. 2 des § 52 hat zu lauten:
„(2) Bei der Widmung von Vorbehaltsflächen für den Gemeinbedarf ist der jeweilige vorbehaltene Verwendungszweck genau festzulegen. Auf Vorbehaltsflächen für den Gemeinbedarf dürfen nur Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, die dem jeweiligen vorbehaltenen Verwendungszweck entsprechen, samt den dazugehörenden Nebengebäuden und Nebenanlagen errichtet werden. Weiters ist die Anbringung von Photovoltaikanlagen zulässig, sofern sie in Dach- oder Wandflächen integriert sind oder der Parallelabstand zur Dach- bzw. Wandhaut an keinem Punkt 30 cm übersteigt.“
„(1) Als Vorbehaltsflächen für den geförderten Wohnbau dürfen nur Grundflächen gewidmet werden, die nach ihrer Größe, Lage und Beschaffenheit für Zwecke des geförderten Wohnbaus geeignet sind. § 37 mit Ausnahme des Abs. 2 erster und zweiter Satz gilt sinngemäß, § 37 Abs. 4 jedoch mit der Maßgabe, dass die für gemischtes Wohngebiet festgelegten dB-Werte heranzuziehen sind.
(2) Auf Vorbehaltsflächen für den geförderten Wohnbau dürfen nur objektgeförderte Wohnbauvorhaben errichtet werden. Zur Sicherstellung der Finanzierung von Wohnbauvorhaben darf durch eine zusätzliche Festlegung bestimmt werden, dass neben objektgeförderten Wohnbauvorhaben in einem insgesamt höchstens untergeordneten Ausmaß auch subjektgeförderte und gegebenenfalls auch frei finanzierte Wohnbauvorhaben errichtet werden dürfen. Frei finanzierte Wohnbauvorhaben dürfen jedoch nur dann für zulässig erklärt werden, wenn die Finanzierung des betreffenden Wohnbauvorhabens allein durch die Errichtung subjektgeförderter Wohnbauvorhaben nicht sichergestellt werden kann; frei finanzierte Wohnbauvorhaben sind dabei jedoch nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässig.
(3) Besteht eine Festlegung nach Abs. 2, so ist das Vorliegen der betreffenden Voraussetzungen im Bauverfahren durch die Vorlage der für das gesamte Bauvorhaben maßgebenden Kalkulationsgrundlagen nachzuweisen. Dabei ist insbesondere auch jener Beitrag, der durch die Errichtung auch von subjektgeförderten und gegebenenfalls auch von frei finanzierten Wohnbauvorhaben zugunsten der Finanzierung des betreffenden objektgeförderten Wohnbauvorhabens zustande kommt, zu belegen.
(4) Auf Vorbehaltsflächen für den geförderten Wohnbau dürfen auch die für das jeweilige Wohnbauvorhaben erforderlichen Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge samt den dazugehörigen Rampen und Zufahrten errichtet werden; hierfür gilt § 38 Abs. 1 lit. a sinngemäß. Im Übrigen dürfen auch Nebengebäude und Nebenanlagen zu den entsprechenden Wohnbauvorhaben und sonstige damit im Zusammenhang stehende Bauvorhaben, die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, und dessen Charakter als Wohngebiet nicht wesentlich beeinträchtigen, ausgeführt werden. Jedenfalls zulässig ist die Anbringung von Photovoltaikanlagen, sofern sie in Dach- oder Wandflächen integriert sind oder der Parallelabstand zur Dach- bzw. Wandhaut an keinem Punkt 30 cm übersteigt.“
Die Abs. 2, 3 und 4 des § 52a erhalten die Absatzbezeichnungen „(5)“, „(6)“ und „(7)“.
Im nunmehrigen Abs. 6 des § 52a haben der fünfte und der sechste Satz zu lauten:
„Das Außerkrafttreten der Widmung als Vorbehaltsfläche für den geförderten Wohnbau wird mit dem Ablauf des Tages wirksam, an dem diese Daten zur Abfrage freigegeben werden. Gleichzeitig wird die Widmung als Freiland wirksam.“
Im nunmehrigen Abs. 7 des § 52a wird im ersten Satz das Zitat „Abs. 3 erster Satz“ durch das Zitat „Abs. 6 erster Satz“ ersetzt.
In den Abs. 2 und 3 des § 54 wird das Zitat „§ 31 Abs. 5“ jeweils durch das Zitat „§ 31b Abs. 1“ ersetzt.
Der Abs. 2 des § 57 hat zu lauten:
„(2) Bebauungspläne dürfen geändert werden, wenn die Änderung den Zielen der örtlichen Raumordnung und dem örtlichen Raumordnungskonzept entspricht.“
„(4) Wird eine als Bauland, als Sonderfläche oder als Vorbehaltsfläche gewidmete Grundfläche als Freiland gewidmet oder wird eine solche Widmung vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben, so treten allfällige Bebauungspläne hinsichtlich dieser Grundflächen außer Kraft. Dies gilt nicht, soweit Bebauungspläne
„nicht zur Wandhöhe zählen Gebäudeflächen mit einer Neigung von weniger als 60 Grad;“
Im Abs. 1 des § 62 wird die lit. c durch folgende lit. c und d ersetzt:
Im Abs. 2 des § 62 hat der erste Satz zu lauten:
„Der oberste Punkt kann als Obergrenze, als Unter- und Obergrenze oder zwingend festgelegt werden, die Höhen der Oberkanten der Rohdecken können als Untergrenzen oder zwingend festgelegt werden.“
(1) Der Bürgermeister hat die Gemeindebewohner von der beabsichtigten Ausarbeitung des Entwurfes über die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes im Vorhinein auf geeignete Weise, wie etwa durch Bekanntmachung in einem allfälligen Publikationsorgan der Gemeinde oder durch Postwurfsendung, zu verständigen; die Verständigung ist weiters auf der Internetseite der Gemeinde bekannt zu machen. In der Verständigung ist auf den voraussichtlichen Zeitpunkt der Fertigstellung des Entwurfes und in zusammengefasster Form auf den Gang des Verfahrens nach den Abs. 3 bis 7 und den §§ 65 und 66 hinzuweisen. Nach Vorliegen des Entwurfes ist dieser, ausgenommen in der Stadt Innsbruck, in einer öffentlichen Gemeindeversammlung vorzustellen.
(2) Das Unterbleiben oder die mangelhafte Durchführung der Information nach Abs. 1 berührt die Rechtmäßigkeit des Verfahrens zur Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes nicht.
(3) Der Entwurf über die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes ist einer Umweltprüfung nach dem Tiroler Umweltprüfungsgesetz zu unterziehen.
(4) Der Entwurf über die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes ist in einem mit der Beteiligung der Öffentlichkeit am Umweltprüfungsverfahren nach § 6 des Tiroler Umweltprüfungsgesetzes aufgrund eines Beschlusses des Gemeinderates zur allgemeinen Einsicht im Gemeindeamt während sechs Wochen aufzulegen. Die Auflegung ist während der gesamten Auflegungsfrist an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen und weiters auf der Internetseite der Gemeinde bekannt zu machen. Die Kundmachung und die Bekanntmachung haben die Auflegungsfrist und den Hinweis zu enthalten, dass es neben der Öffentlichkeit im Sinn der §§ 3 Abs. 3 und 6 Abs. 3 des Tiroler Umweltprüfungsgesetzes jedenfalls Personen, die in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben, und Rechtsträgern, die in der Gemeinde eine Liegenschaft oder einen Betrieb besitzen, das Recht zusteht, bis spätestens eine Woche nach dem Ablauf der Auflegungsfrist eine schriftliche Stellungnahme zum Entwurf abzugeben.
(5) Der Auflegung des Entwurfes hat weiters eine Verständigung der Nachbargemeinden vorauszugehen; diese hat in einem mit der Beteiligung der öffentlichen Umweltstellen am Umweltprüfungsverfahren zu erfolgen. Jeder Nachbargemeinde steht das Recht zu, bis spätestens eine Woche nach dem Ablauf der Auflegungsfrist zur Frage Stellung zu nehmen, ob der Entwurf auf ihre örtlichen Raumordnungsinteressen ausreichend Bedacht nimmt.
(6) Wird der Entwurf nach seiner Auflegung geändert, so ist eine neuerliche Umweltprüfung nur durchzuführen, soweit der Entwurf
(7) Bei der Beurteilung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen nach Abs. 6 lit. b und c sind die Größe des Planungsgebietes und die vorgesehenen Nutzungen bzw. Arten der Widmung in Verbindung mit den Kriterien nach Anhang II der Richtlinie 2001/42/EG zu berücksichtigen. Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen darüber erlassen, unter welchen Voraussetzungen die betreffenden Entwürfe keiner oder jedenfalls einer Umweltprüfung bedürfen. Dabei können auch Grenz- oder Schwellenwerte festgelegt werden.
(8) Wird der Entwurf nach seiner Auflegung geändert, so ist dieser jedenfalls im Umfang der betreffenden Änderungen neuerlich entsprechend den Abs. 4 und 5 aufzulegen. Dabei kann die Auflegungsfrist außer im Fall der neuerlichen Durchführung einer Umweltprüfung auf zwei Wochen herabgesetzt werden. Die Verständigung der Nachbargemeinden kann unterbleiben, wenn ihre örtlichen Raumordnungsinteressen durch die Änderungen nicht berührt werden.
(9) Der Bürgermeister hat nach dem Abschluss des Verfahrens nach den Abs. 4 bis 8 den Entwurf zusammen mit den eingelangten Stellungnahmen und den maßgebenden Entscheidungsgrundlagen dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorzulegen.
(1) Der Entwurf eines Bebauungsplanes oder der Änderung eines Bebauungsplanes ist aufgrund eines Beschlusses des Gemeinderates zur allgemeinen Einsicht im Gemeindeamt während vier Wochen aufzulegen. Die Auflegung ist während der gesamten Auflegungsfrist an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen und weiters auf der Internetseite der Gemeinde bekannt zu machen. Die Kundmachung und die Bekanntmachung haben die Auflegungsfrist und den Hinweis zu enthalten, dass Personen, die in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben, und Rechtsträgern, die in der Gemeinde eine Liegenschaft oder einen Betrieb besitzen, das Recht zusteht, bis spätestens eine Woche nach dem Ablauf der Auflegungsfrist eine schriftliche Stellungnahme zum Entwurf abzugeben.
(2) Die Eigentümer der vom Entwurf umfassten Grundstücke sind von der Auflegung nach Abs. 1 schriftlich zu verständigen. Die Verständigung von Grundeigentümern, deren Aufenthalt nicht oder nur schwer feststellbar ist, kann jedoch unterbleiben. Bei Wohnungsanlagen, für die ein gemeinsamer Verwalter bestellt ist, kann die Verständigung an diesen erfolgen. In der Verständigung ist auf die Auflegungs- und Stellungnahmefrist hinzuweisen. Mängel bei der Verständigung der Grundeigentümer berühren die Rechtmäßigkeit des Verfahrens nicht.
(3) Der Gemeinderat kann gleichzeitig mit der Beschlussfassung über die Auflegung des Entwurfes nach Abs. 1 erster Satz den Beschluss über die Erlassung des Bebauungsplanes bzw. seiner Änderung fassen. Dieser Beschluss wird jedoch nur rechtswirksam, wenn innerhalb der Auflegungs- und Stellungnahmefrist keine Stellungnahme zum Entwurf von einer hierzu berechtigten Person oder Stelle abgegeben wurde.
(4) Wird der Entwurf nach seiner Auflegung geändert, so ist dieser jedenfalls im Umfang der betreffenden Änderungen neuerlich entsprechend dem Abs. 1 aufzulegen. Dabei kann die Auflegungsfrist auf zwei Wochen herabgesetzt werden.
(5) Der Bürgermeister hat nach dem Abschluss des Verfahrens nach den Abs. 1 bis 4 den Entwurf zusammen mit den eingelangten Stellungnahmen und den maßgebenden Entscheidungsgrundlagen dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorzulegen.
(6) Der Bürgermeister hat den Entwurf einer Verordnung über die Aufhebung eines Bebauungsplanes den Eigentümern der von der Aufhebung betroffenen Grundstücke schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass den betreffenden Eigentümern das Recht zusteht, innerhalb einer Frist von vier Wochen eine Stellungnahme zum Entwurf abzugeben. Die Mitteilung kann gegenüber Grundeigentümern, deren Aufenthalt nicht oder nur schwer feststellbar ist, unterbleiben. Bei Wohnungsanlagen, für die ein gemeinsamer Verwalter bestellt ist, kann die Mitteilung an diesen erfolgen. Nach dem Ablauf dieser Frist hat der Bürgermeister den Entwurf zusammen mit den eingelangten Stellungnahmen und den maßgebenden Entscheidungsgrundlagen dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorzulegen.
(7) Abs. 6 ist nicht anzuwenden, wenn für den betreffenden Bereich ein neuer Bebauungsplan erlassen wird.
(1) Die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes ist nach der Beschlussfassung durch den Gemeinderat in zweifacher Ausfertigung der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen. Gleichzeitig sind die Planinhalte in digitaler Form zu übersenden. Weiters sind die maßgebenden Entscheidungsgrundlagen, die im Verfahren eingelangten Stellungnahmen, die Auszüge aus den Niederschriften über die Sitzungen des Gemeinderates und die Auflegungsnachweise in einfacher Ausfertigung anzuschließen. Erfolgt die Vorlage nicht vollständig, so hat die Landesregierung die Gemeinde unter Setzung einer angemessenen Nachfrist aufzufordern, die fehlenden Unterlagen nachzureichen.
(2) Der Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes ist die aufsichtsbehördliche Genehmigung zu versagen, wenn diese
(3) Liegt ein Versagungsgrund nach Abs. 2 nicht vor, so ist die aufsichtsbehördliche Genehmigung zu erteilen.
(4) Die Entscheidung der Landesregierung über die Erteilung oder Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung hat mit schriftlichem Bescheid zu erfolgen. Der Genehmigungsbescheid ist der Gemeinde unter Anschluss einer mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Ausfertigung der Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes zuzustellen.
(1) Der Beschluss des Gemeinderates über die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes ist innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen der aufsichtsbehördlichen Genehmigung an der Amtstafel der Gemeinde während zweier Wochen kundzumachen. In der Kundmachung sind das Datum und die Geschäftszahl des Genehmigungsbescheides anzuführen. Die Kundmachung hat weiters einen Hinweis auf die Auflegung der Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes zur allgemeinen Einsicht (Abs. 4) zu enthalten. Die Verordnung über die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes tritt mit dem Ablauf der Kundmachungsfrist in Kraft. Eine allfällige vor dem Vorliegen der aufsichtsbehördlichen Genehmigung erfolgte Kundmachung nach § 60 Abs. 1 oder 2 der Tiroler Gemeindeordnung 2001 bewirkt nicht das Inkrafttreten der Verordnung über die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes.
(2) Der Beschluss des Gemeinderates über die Erlassung oder Änderung eines Bebauungsplanes ist innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung, im Fall des § 64 Abs. 3 jedoch innerhalb von zwei Wochen nach dem Eintritt der Rechtswirksamkeit des Beschlusses, an der Amtstafel der Gemeinde während zweier Wochen kundzumachen. Die Kundmachung hat einen Hinweis auf die Auflegung des Bebauungsplanes bzw. die Änderung des Bebauungsplanes zur allgemeinen Einsicht zu enthalten (Abs. 5). Die Verordnung über die Erlassung oder Änderung des Bebauungsplanes tritt mit dem Ablauf der Kundmachungsfrist in Kraft.
(3) Der Beschluss des Gemeinderates über die Aufhebung eines Bebauungsplanes ist innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung an der Amtstafel der Gemeinde während zweier Wochen kundzumachen. Die Verordnung über die Aufhebung des Bebauungsplanes tritt mit dem Ablauf der Kundmachungsfrist in Kraft.
(4) Beschlüsse des Gemeinderates nach Abs. 1, 2 und 3 sind auf der Internetseite der Gemeinde und, sofern in der Gemeinde ein Publikationsorgan besteht, weiters darin bekannt zu machen. Diese Bekanntmachungen bilden keine Voraussetzung für das Inkrafttreten der Verordnung über die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes bzw. über die Erlassung, Änderung oder Aufhebung des betreffenden Bebauungsplanes.
(5) Verordnungen über die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes sind während der Kundmachungsfrist nach Abs. 1 und anschließend während der gesamten Geltungsdauer der betreffenden Verordnungen im Gemeindeamt zur allgemeinen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen.
(6) Verordnungen über die Erlassung oder Änderung von Bebauungsplänen sind während der Kundmachungsfrist nach Abs. 2 und anschließend während der gesamten Geltungsdauer der betreffenden Verordnungen im Gemeindeamt zur allgemeinen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen.
(7) Wird ein Bebauungsplan aufgehoben, so ist dieser weiterhin im Gemeindeamt zur allgemeinen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen. Die Aufhebung ist unter Anführung des Datums der Beschlussfassung des Gemeinderates und des Zeitpunktes ihres Inkrafttretens ersichtlich zu machen.
(8) Verordnungen über die Erlassung, Änderung oder Aufhebung von Bebauungsplänen sind nach ihrem Inkrafttreten unverzüglich der Landesregierung mitzuteilen. § 65 Abs. 1 zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß.
(1) Für das Verfahren zur Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes gilt § 63 Abs. 3 bis 7 sinngemäß mit der Maßgabe, dass
(2) Die Abweichungen nach Abs. 1 lit. b, c und d gelten nicht im Fall der Durchführung einer Umweltprüfung. Für die Beurteilung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen und die Befugnis der Landesregierung zur Erlassung von Verordnungen betreffend die Erforderlichkeit einer Umweltprüfung gilt § 63 Abs. 7 sinngemäß.
(3) Hinsichtlich der aufsichtsbehördlichen Genehmigung der Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes gilt § 65 sinngemäß, der Abs. 2 jedoch mit der Maßgabe, dass der Versagungsgrund nach lit. g entfällt und die aufsichtsbehördliche Genehmigung weiters zu versagen ist, wenn keine der Voraussetzungen nach § 32 vorliegt.
(4) Hinsichtlich der Kundmachung der Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes gilt § 66 Abs.1, 4 und 5 sinngemäß.
(1) Die Entwürfe über die Gesamtänderung von Flächenwidmungsplänen nach § 31c Abs. 2 zweiter Satz sind einer Umweltprüfung zu unterziehen, soweit sie
(2) Sonstige Entwürfe über die Änderung von Flächenwidmungsplänen sind einer Umweltprüfung zu unterziehen, wenn
(3) Im Übrigen gilt für das Verfahren zur Änderung des Flächenwidmungsplanes § 63 Abs. 3 bis 7 sinngemäß mit der Maßgabe, dass
(4) Das Auflegungsverfahren entfallen kann, wenn
(5) Sollen das örtliche Raumordnungskonzept und der Flächenwidmungsplan in einem geändert werden, so kann die Auflegung der Entwürfe über beide Änderungen gleichzeitig erfolgen. Dem Gemeinderat können weiters beide Entwürfe gleichzeitig zur Beschlussfassung vorgelegt werden.
(6) Die Änderung des Flächenwidmungsplanes ist nach der Beschlussfassung durch den Gemeinderat der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen. Die Vorlage hat in Form digitaler Daten auf elektronischem Weg über die dafür bestehende EDV-Anwendung zu erfolgen. Die digitalen Daten haben die Unterlagen nach § 65 Abs. 1 dritter Satz zu enthalten. Die Landesregierung hat die erhaltenen digitalen Daten unverzüglich zu dokumentieren und elektronisch zu signieren. § 65 Abs. 1 vierter Satz gilt sinngemäß.
(7) Der Änderung des Flächenwidmungsplanes ist die aufsichtsbehördliche Genehmigung zu versagen, wenn ein Versagungsgrund nach § 65 Abs. 2 lit. a bis f, h oder i vorliegt. Weiters ist die aufsichtsbehördliche Genehmigung zu versagen, wenn
(8) Die Entscheidung der Landesregierung über die Erteilung oder Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung für die Änderung des Flächenwidmungsplanes hat mit schriftlichem Bescheid zu erfolgen. Gleichzeitig sind die digitalen Daten elektronisch zu signieren und der Gemeinde zu übermitteln. Die Erteilung oder Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung und die Übermittlung der Daten an die Gemeinde sind in der bestehenden EDV-Anwendung zu dokumentieren. Die Gemeinde hat die Daten dauerhaft zu verwahren.
(9) Wird der Änderung des Flächenwidmungsplanes die aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht innerhalb von sechs Wochen nach der vollständigen Vorlage der digitalen Daten im Umfang des Abs. 5 erteilt, so gilt mit dem Ablauf dieser Frist die Genehmigung als erteilt. Im Fall des Abs. 5 darf die aufsichtsbehördliche Genehmigung für die Änderung des Flächenwidmungsplanes jedoch erst nach dem Inkrafttreten der Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes erteilt werden. In diesem Fall gilt die aufsichtsbehördliche Genehmigung erst als erteilt, wenn diese nicht innerhalb eines Monats nach dem Inkrafttreten der Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes versagt wird. Das Vorliegen der aufsichtsbehördlichen Genehmigung für die Änderung des Flächenwidmungsplanes ist in der bestehenden EDV-Anwendung zu dokumentieren.“
§ 71 wird aufgehoben.
Der bisherige § 72 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 69“. Die bisherigen §§ 69 und 70 erhalten die Paragraphenbezeichnungen „§ 70“ bzw. „§ 71“.
Im Abs. 4 des nunmehrigen § 69 wird im zweiten Satz das Zitat „§ 69“ durch das Zitat „§ 70“ ersetzt.
Im Abs. 4 des nunmehrigen § 70 wird im vierten Satz das Zitat „§ 72“ durch das Zitat „§ 69“ ersetzt.
Der Abs. 3 des nunmehrigen § 71 hat zu lauten:
„(3) In der neuerlichen elektronischen Kundmachung sind alle den Flächenwidmungsplan und seine Änderung betreffenden Daten nach § 70 Abs. 3, 4 und 5 zur Abfrage bereit zu halten. § 70 Abs. 6 ist anzuwenden.“
(1) Muss ein örtliches Raumordnungskonzept, die Fortschreibung eines örtlichen Raumordnungskonzeptes oder ein Flächenwidmungsplan neu erlassen werden, weil der Verfassungsgerichtshof die vormalige Verordnung nach Art. 139 Abs. 3 Z 1 oder 2 B-VG zur Gänze aufgehoben hat, so ist das gesamte Verfahren, gegebenenfalls einschließlich der Umweltprüfung, zu wiederholen. Ist die Aufhebung hingegen nach Art. 139 Abs. 3 Z 3 B-VG erfolgt, so ist das entsprechende Verfahren nur in dem Umfang zu wiederholen, in dem die neu beschlossene und die aufgehobene Verordnung voneinander abweichen.
(2) Auf die Wiederholung des Verfahrens ist im Fall
(3) Das aufgehobene örtliche Raumordnungskonzept bzw. die aufgehobene Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes ist weiterhin im Gemeindeamt zur allgemeinen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen. Dabei sind die Kundmachung der Aufhebung im Landesgesetzblatt im vollen Wortlaut und das Datum des Inkrafttretens der Aufhebung ersichtlich zu machen.“
Im Abs. 3 des 73 wird im ersten Satz das Zitat „(§ 71)“ durch das Zitat „(§ 68)“ ersetzt.
Die Abs. 1 und 2 des § 74 haben zu lauten:
„(1) Die Gemeinde kann ab der Auflegung des Entwurfes über die Fortschreibung oder Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes, über die Änderung des Flächenwidmungsplanes oder über die Erlassung oder Änderung eines Bebauungsplanes durch Verordnung für die vom Entwurf umfassten Grundflächen oder Teile davon eine Bausperre erlassen, soweit dies zur Sicherung der mit dem Entwurf verfolgten Planungsziele erforderlich ist.
(2) Die Gemeinde kann eine Bausperrenverordnung im Sinn des Abs. 1 bereits vor der Auflegung des Entwurfes über die Fortschreibung oder Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes, über die Änderung des Flächenwidmungsplanes oder über die Erlassung oder Änderung eines Bebauungsplanes erlassen, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten innerhalb eines Jahres mit der Auflegung des Entwurfes zu rechnen ist.“
„Weiters ist die Ausführung frei stehender Werbeeinrichtungen innerhalb geschlossener Ortschaften, die mit diesen Planungszielen im Widerspruch stehen, ab diesem Zeitpunkt nach § 56 Abs. 4 zweiter Satz der Tiroler Bauordnung 2018 zu untersagen.“
„(4) Wurde eine Bausperrenverordnung im Zusammenhang mit der Fortschreibung oder Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes erlassen, so tritt sie mit dem Inkrafttreten des entsprechend geänderten Flächenwidmungsplanes außer Kraft. Wurde eine Bausperrenverordnung im Zusammenhang mit der Änderung des Flächenwidmungsplanes oder der Erlassung oder Änderung eines Bebauungsplanes erlassen, so tritt sie mit dem Inkrafttreten der entsprechenden Planungsmaßnahme außer Kraft. Wurde eine Bausperrenverordnung im Zusammenhang mit der Fortschreibung oder Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes oder der Änderung des Flächenwidmungsplanes erlassen, so tritt sie weiters außer Kraft, wenn der entsprechenden Planungsmaßnahme die aufsichtsbehördliche Genehmigung versagt wird.“
„(4) Wird aufgrund der Änderung der Widmung von Grundstücken ihre Bebauung oder eine bestimmte Art der Bebauung verhindert, so haben die Eigentümer der betreffenden Grundstücke bzw. die sonst hierüber Verfügungsberechtigten Anspruch auf Vergütung jener Vermögensnachteile, die ihnen durch die im Vertrauen auf die bestehende Widmung erfolgte Baureifmachung der Grundstücke bis zur Auflegung des Entwurfes über die Änderung des Flächenwidmungsplanes nach § 68 Abs. 3 lit. a oder d entstanden sind. Dies gilt nicht bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 zweiter Satz oder Abs. 3.
(5) Ansprüche auf Vergütung nach Abs. 1 oder 4 bestehen gegenüber der Gemeinde. Sie entstehen mit dem Inkrafttreten der Änderung des Flächenwidmungsplanes.
(6) Ansprüche auf Vergütung nach Abs. 1 oder 4 sind innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten der Änderung des Flächenwidmungsplanes bei der Gemeinde geltend zu machen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so kann der Anspruchsberechtigte innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruches bei der Gemeinde bei sonstigem Anspruchsverlust die Festsetzung der Vergütung durch die Bezirksverwaltungsbehörde beantragen.
(7) Wird das betreffende Grundstück innerhalb von 15 Jahren nach dem Inkrafttreten der Änderung des Flächenwidmungsplanes wiederum als Bauland oder als Sonderfläche, deren besonderer Verwendungszweck eine Bebauung ermöglicht, gewidmet, so hat die Gemeinde gegenüber dem Eigentümer des Grundstückes Anspruch auf die Rückzahlung einer nach Abs. 1 geleisteten Entschädigung. Der Rückzahlungsanspruch entsteht mit dem Inkrafttreten der neuerlichen Änderung des Flächenwidmungsplanes. Hat sich zwischenzeitlich der von der Statistik Austria verlautbarte Verbraucherpreisindex oder ein jeweils an seine Stelle tretender Index um mehr als 5 v. H. geändert, so ist diese Änderung zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Geltendmachung des Rückzahlungsanspruches gilt Abs. 6 sinngemäß.“
„(3) Verordnungen der Landesregierung nach den Abs. 1 und 2 können nur durch diese geändert werden. Sie treten mit dem Inkrafttreten der entsprechenden, von der Gemeinde neu erlassenen Verordnung außer Kraft. § 72 Abs. 3 gilt sinngemäß.“
„(3) Das Umlegungsgebiet darf nur Grundflächen, die als Bauland, als Sonderflächen oder als Vorbehaltsflächen gewidmet sind oder die innerhalb der im örtlichen Raumordnungskonzept für Siedlungszwecke und betriebliche Zwecke vorgesehenen Bereiche liegen, umfassen. Weiters können Grundflächen, die innerhalb der im örtlichen Raumordnungskonzept für Freihaltezwecke vorgesehenen Bereiche liegen, in das Umlegungsgebiet einbezogen werden, wenn
„Sie ist weiters auf der Internetseite des Landes Tirol sowie an der Amtstafel der Gemeinde während zweier Wochen bekannt zu machen.“
„Die Grenzverhandlung ist weiters bis zum Verhandlungstag an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen.“
„Sie sind weiters auf der Internetseite des Landes Tirol sowie an der Amtstafel der Gemeinde während zweier Wochen bekannt zu machen.“
„Die mündliche Verhandlung ist weiters bis zum Verhandlungstag an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen.“
„Die Festlegung neuer befristeter Widmungen als Bauland ist nicht zulässig.“
Im Abs. 2 des § 88 wird der zweite Satz aufgehoben.
Im § 88 wird folgende Bestimmung als Abs. 3 eingefügt:
„(3) Bestehen im Umlegungsgebiet befristete Widmungen als Bauland, so hat die Gemeinde nach dem Eintritt der Rechtskraft des Umlegungsbescheides (§ 89) die Widmungen als Bauland neu festzulegen. Sind die von ein und demselben Eigentümer als Bauland eingebrachten Grundstücke bezogen auf ihre Gesamtfläche überwiegend befristet gewidmet, so sind die ihm an deren Stelle zugewiesenen Grundstücke befristet als Bauland zu widmen. Anderenfalls sind sie unbefristet als Bauland zu widmen.“
Der bisherige Abs. 3 des § 88 erhält die Absatzbezeichnung „(4)“.
Im Abs. 8 des § 89 hat der erste Satz zu lauten:
„Nach der Richtigstellung des Grundbuches, der Leistungen der Geldabfindungen und Vergütungen nach § 90 Abs. 2, 3 und 4 und gegebenenfalls der Änderung des Flächenwidmungsplanes nach § 88 Abs. 3 ist das Umlegungsverfahren durch Verordnung abzuschließen.“
„Sie ist weiters auf der Internetseite des Landes Tirol sowie an der Amtstafel der Gemeinde während zweier Wochen bekannt zu machen.
„Ist eine Änderung des Flächenwidmungsplanes nach § 88 Abs. 3 erforderlich, so darf die Genehmigung überdies erst nach dem Inkrafttreten der Änderung des Flächenwidmungsplanes erfolgen.“
„Ist eine Änderung des Flächenwidmungsplanes nach § 88 Abs. 3 erforderlich, so darf die Feststellung überdies erst nach dem Inkrafttreten der Änderung des Flächenwidmungsplanes getroffen werden.“
„Sie ist weiters auf der Internetseite des Landes Tirol sowie an der Amtstafel der Gemeinde während zweier Wochen bekannt zu machen.“
„Die Auflegung ist an der Amtstafel der Gemeinde während der gesamten Auflegungsfrist kundzumachen.“
Im Abs. 4 des § 98 wird am Ende der lit. b der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Bestimmung als lit. c angefügt:
Im Abs. 5 des § 98 hat die lit. c zu lauten:
Im Abs. 1 des § 101 wird in der lit. g die Wortfolge „örtlichen und der überörtlichen“ aufgehoben.
Im Abs. 6 des § 103 hat der zweite Satz zu lauten:
„Stimmenthaltung ist außer im Fall der Befangenheit nicht zulässig.“
„(4) Das Amt des Geschäftsführers und seines Stellvertreters endet vorzeitig durch Widerruf der Bestellung und Verzicht. Steht der Geschäftsführer oder sein Stellvertreter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol, so endet das Amt weiters vorzeitig mit der Auflösung des Dienstverhältnisses oder mit der Versetzung oder dem Übertritt in den Ruhestand; steht der Geschäftsführer oder sein Stellvertreter in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol, so endet das Amt außer im Fall der Übernahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land Tirol weiters vorzeitig mit der Beendigung des Dienstverhältnisses. Die Landesregierung hat die Bestellung zum Geschäftsführer oder zum Stellvertreter zu widerrufen, wenn dieser seine Pflichten gröblich verletzt. Für den Verzicht gilt § 102 Abs. 3 sinngemäß.“
Ist am 31. Dezember 2019 das Verfahren zur Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes anhängig und ist zu diesem Zeitpunkt die Befassung der öffentlichen Umweltstellen nach § 5 Abs. 4 des Tiroler Umweltprüfungsgesetzes bereits eingeleitet, so kann die Fortschreibung desselben statt mit den Inhalten nach den §§ 31, 31a und 31b auch mit den Inhalten nach § 31 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 144/2018 erfolgen.“
Der Abs. 2 des § 114 wird aufgehoben. Die bisherigen Abs. 3 bis 11 des § 114 erhalten die Absatzbezeichnungen „(2)“ bis „(10)“.
Im § 114 werden
ersetzt.
(1) Festlegungen über Baugrenzlinien und Höhenlagen, die am 30. September 2001 bestanden haben oder die bis zu diesem Zeitpunkt beschlossen worden sind, bleiben weiterhin aufrecht. § 59 Abs. 3 bzw. § 62 Abs. 4 in Verbindung mit § 61 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 in der Fassung LGBl. Nr. 10/1997 und des Gesetzes LGBl. Nr. 21/1998 sind darauf weiter anzuwenden.
(2) Bebauungspläne, die am 30. Juni 2005 bestanden haben oder die bis zu diesem Zeitpunkt beschlossen worden sind und in denen die Bauhöhe ausschließlich durch die Anzahl der oberirdischen Geschoße festgelegt wird, bleiben weiterhin aufrecht. § 62 Abs. 1 erster und zweiter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001 in der Fassung LGBl. Nr. 93/2001 ist darauf weiter anzuwenden. Wird der Bebauungsplan hinsichtlich des betreffenden Grundstückes geändert, so ist jedoch jedenfalls der oberste Punkt im Sinn des § 62 Abs. 1 erster Satz festzulegen.
(3) Bis zum Inkrafttreten der Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes mit den Festlegungen nach § 31b Abs. 1 sowie auf in diesem Zeitpunkt anhängige Bauverfahren sind § 54 Abs. 5 und § 55 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 in der Fassung LGBl. Nr. 27/2006 mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass an die Stelle des allgemeinen und des ergänzenden Bebauungsplanes der Bebauungsplan tritt. § 55 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 in der Fassung LGBl. Nr. 27/2006 findet auf Grundstücke, die als Sonderflächen für Beherbergungsgroßbetriebe, Sonderflächen für Handelsbetriebe oder Sonderflächen für Einkaufszentren gewidmet sind oder auf denen Gebäude, deren höchster Punkt mehr als 20 m über dem anschließenden Gelände liegt, keine Anwendung. § 54 Abs. 5 zweiter Satz ist anzuwenden.
(4) Allgemeine Bebauungspläne, die am 30. Juni 2011 bestanden haben und entsprechend dem § 117 Abs. 7 dieses Gesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 82/2015 ergänzt worden sind, gelten als Bebauungspläne im Sinn des § 54.
(5) § 60 Abs. 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 82/2015 ist auf Bebauungspläne, die am 30. September 2016 bestanden haben oder bis zu diesem Zeitpunkt beschlossen worden sind, weiter anzuwenden. In diesen Fällen gelten die Bestimmungen über die offene Bauweise.
(6) Festlegungen über die Traufenhöhen in Bebauungsplänen, die am 30. September 2016 bestanden haben oder bis zu diesem Zeitpunkt beschlossen worden sind, gelten als Festlegungen über die Höhen der oberen Wandabschlüsse im Sinn des § 62 Abs. 1 und 2.
(1) Die Stadt Innsbruck ist verpflichtet, den Flächenwidmungsplan auf der Grundlage des örtlichen Raumordnungskonzeptes neu zu erlassen oder zu ändern, soweit dies zur Vermeidung von Widersprüchen zu den Zielen der örtlichen Raumordnung und zu den Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes erforderlich ist; sie kann den Flächenwidmungsplan in Form von Teilplänen für größere funktional zusammenhängende Gebiete erlassen. Bis zur Neuerlassung oder Änderung des Flächenwidmungsplanes bleiben die Flächenwidmungspläne nach § 10 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 weiter aufrecht; im Fall der Erlassung des Flächenwidmungsplanes in Teilplänen gilt dies für jene Gebiete, für die entsprechende Teilpläne noch nicht erlassen worden sind. Die Flächenwidmungspläne nach § 10 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 dürfen nicht elektronisch kundgemacht werden, wobei § 112 Abs. 4 sinngemäß gilt. Weiters gilt folgendes:
(2) Die nach Abs. 1 dritter Satz weiter geltenden Flächenwidmungspläne dürfen nur nach den Bestimmungen dieses Gesetzes geändert werden. Die Widmung von weiteren Grundflächen als Bauland, als Sonderflächen oder als Vorbehaltsflächen ist im Rahmen dieser Flächenwidmungspläne nur in den Fällen des § 36 Abs. 1 lit. c und d und weiters nur dann zulässig, wenn die Änderung zur Schaffung eines für ein bestimmtes Bauvorhaben ausreichend großen Bauplatzes erforderlich ist und die betreffende Grundfläche großteils bereits als Bauland, als Sonderfläche oder als Vorbehaltsfläche gewidmet ist. Die Widmung von weiteren Grundflächen als Bauland, als Sonderflächen oder als Vorbehaltsflächen ist jedoch zulässig, wenn am 30. September 2016 die Auflegung des Entwurfes über die Neuerlassung oder die Änderung des Flächenwidmungsplanes zur allgemeinen Einsicht bereits erfolgt ist; dies gilt sinngemäß im Fall der Auflegung von Teilplänen.
(3) Im Fall der Änderung des Flächenwidmungsplanes nach Abs. 1 erster Satz ist der gesamte Flächenwidmungsplan digital zu erstellen und nach der Plangrundlagen- und Planzeichenverordnung 2013, LGBl. Nr. 74/2013, neu zu fassen. Für das Verfahren ist § 68 dieses Gesetzes mit der Maßgabe, dass eine Umweltprüfung jedenfalls durchzuführen ist. Der geänderte Flächenwidmungsplan gilt als neu erlassen. Im Fall der Änderung des Flächenwidmungsplanes in Form von Teilplänen gilt dies für den jeweils betroffenen Planungsbereich.
(4) Für den nach Abs. 1 erster Satz neu erlassenen oder geänderten Flächenwidmungsplan gilt § 112 Abs. 2, 3 und 4 sinngemäß. Im Fall der Änderung des Flächenwidmungsplanes in Form von Teilplänen gilt dies für den jeweils betroffenen Planungsbereich.
(5) Soweit in der Stadt Innsbruck noch Verbauungspläne (Wirtschaftspläne) bestehen, dürfen diese nicht mehr geändert werden. Den Flächenwidmungsplänen vergleichbare Festlegungen bleiben bis zum Inkrafttreten des auf der Grundlage des örtlichen Raumordnungskonzeptes für den jeweils betroffenen Planungsbereich neu erlassenen oder geänderten Flächenwidmungsplanes aufrecht. Den Bebauungsplänen nach diesem Gesetz vergleichbare Festlegungen treten mit der Erlassung des Bebauungsplanes für die betreffenden Grundflächen, spätestens jedoch drei Jahre nach dem Inkrafttreten des auf der Grundlage des örtlichen Raumordnungskonzeptes für den betroffenen Planungsbereich neu erlassenen oder geänderten Flächenwidmungsplanes außer Kraft. Bis dahin ist auf die Festlegungen solcher Verbauungspläne, soweit sie nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Gesetzes stehen, im Bauverfahren Bedacht zu nehmen.
(6) Soweit in der Stadt Innsbruck noch Bebauungspläne nach § 18 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 bestehen, dürfen diese nicht mehr geändert werden. Abs. 5 dritter und vierter Satz gelten sinngemäß.
(7) Bebauungspläne, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch ergänzende Bebauungspläne, dürfen in der Stadt Innsbruck bereits vor dem Inkrafttreten des neuen oder geänderten Flächenwidmungsplanes im Sinn des Abs. 1 erster Satz erlassen werden.
(8) Auf Grundstücken der Stadt Innsbruck, die nach Abs. 1 lit. a und c als Bauland oder als Sonderflächen gewidmet sind oder für die nach Abs. 5 noch Verbauungspläne (Wirtschaftspläne) bestehen, darf abweichend vom § 55 Abs. 1 erster Satz die Baubewilligung für den Neubau von Gebäuden bis zum Ablauf von drei Jahren nach dem Inkrafttreten des auf der Grundlage des örtlichen Raumordnungskonzeptes für den jeweils betroffenen Planungsbereich neu erlassenen oder geänderten Flächenwidmungsplanes auch erteilt werden, wenn ein Bebauungsplan für das betreffende Grundstück noch nicht besteht. Die Baubewilligung darf nur unter den Voraussetzungen nach § 55 Abs. 2 erteilt werden. In die Frist nach dem ersten Satz sind die Zeiten des Bauverfahrens, eines Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof oder dem Verfassungsgerichtshof und einer Bausperre im Sinn des § 74 nicht einzurechnen.
(9) In der Stadt Innsbruck dürfen Umlegungsverfahren bereits vor dem Inkrafttreten des neuen oder geänderten Flächenwidmungsplanes nach Abs. 1 erster Satz durchgeführt werden.“
„(10) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf grundstücksbezogene Daten zum Zweck der Erstellung der Baulandbilanz und der Widmungsbilanz verarbeiten.“
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Art. I Z 18, 76, 78, 79, 80, 82 und 83 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.
(3) Verordnungen der Landesregierung aufgrund dieses Gesetzes dürfen schon vor seinem Inkrafttreten erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
(4) Art. I Z 19 bis 39 und 44 bis 47 ist auch auf die am 31. Dezember 2019 bestehenden oder bereits beschlossenen Widmungen anzuwenden.
(5) Am 31. Dezember 2019 anhängige Verfahren zur Vorschreibung von Beiträgen zu den Kosten der Ausarbeitung der Änderung eines Flächenwidmungsplanes sind bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 29a dritter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 in der Fassung des Art. I Z 11 einzustellen.
(6) § 47a Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 in der Fassung des Art. I Z 40 ist auf am 31. Dezember 2019 anhängige Bauverfahren betreffend Chaletdörfer nicht anzuwenden.
(7) Bei am 31. Dezember 2019 bestehenden Sonderflächen für Beherbergungsgroßbetriebe entfällt die Festlegung der zulässigen Höchstanzahl an Räumen zur Beherbergung von Gästen im Sinn des § 48 Abs. 3 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 144/2018.
(8) Auf am 31. Dezember 2019 bestehende Vorbehaltsflächen für den geförderten Wohnbau ist § 52a Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 in der Fassung des Art. I Z 48 nicht anzuwenden. Auf solchen Vorbehaltsflächen dürfen objektgeförderte und subjektgeförderte Wohnbauvorhaben errichtet werden. Zur Sicherstellung der Finanzierung von Wohnbauvorhaben darf durch eine zusätzliche Festlegung bestimmt werden, dass neben objektgeförderten und subjektgeförderten Wohnbauvorhaben auch frei finanzierte Wohnbauvorhaben errichtet werden dürfen. In diesem Fall dürfen in einem insgesamt untergeordneten Ausmaß zur Sicherstellung der Finanzierung des betreffenden Wohnbauvorhabens im unbedingt erforderlichen Ausmaß auch frei finanzierte Wohnbauvorhaben errichtet werden. § 52a Abs. 3 in der Fassung des Art. I Z 48 gilt sinngemäß. Im Übrigen ist § 52a Abs. 4 bis 7 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 in der Fassung des Art. 1 Z 48 bis 51 anzuwenden.
(9) Auf am 31. Dezember 2019 anhängige Verfahren zur Fortschreibung oder Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes, zur Änderung des Flächenwidmungsplanes und zur Erlassung, Änderung oder Aufhebung von Bebauungsplänen sind die §§ 63 bis 68 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 in der Fassung des Art. I Z 58 anzuwenden.
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