Änderung der Tiroler Bauordnung 2018
LGBLA_TI_20190823_109Änderung der Tiroler Bauordnung 2018Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag hat beschlossen:
Die Tiroler Bauordnung 2018, LGBl. Nr. 28/2018, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 3 des § 1 wird in der lit. g das Zitat „BGBl. I Nr. 115/2009“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 73/2018“ ersetzt.
Im Abs. 3 des § 1 haben die lit. j und k zu lauten:
Im Abs. 3 des § 1 wird folgende Bestimmung als lit. n eingefügt:
Im Abs. 3 des § 1 erhalten die bisherigen lit. n bis u die Buchstabenbezeichnungen „o)“ bis „v)“.
Im Abs. 3 des § 1 hat die nunmehrige lit. o zu lauten:
Im Abs. 3 des § 1 hat die nunmehrige lit. u zu lauten:
Im Abs. 3 des § 1 werden in der nunmehrigen lit. v nach dem Begriff „Veranstaltungsgesetz 2003“ der Beistrich und das Zitat „LGBl. Nr. 86/2003, in der jeweils geltenden Fassung“ aufgehoben.
Im Abs. 5 des § 2 wird im ersten und im zweiten Satz das Wort „fünf“ jeweils durch das Wort „sechs“ ersetzt.
Im Abs. 12 des § 2 wird das Zitat „§ 1 Abs. 3 lit. r“ durch das Zitat „§ 1 Abs. 3 lit. s“ ersetzt.
Im § 2 wird folgende Bestimmung als Abs. 15a eingefügt:
„(15a) Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge sind Flächen außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen wie Stellplätze, Garagen oder Parkdecks sowie jene Bereiche öffentlicher Garagen, Parkdecks und Parkplätze, die den ständigen Benützern und Besuchern einer bestimmten baulichen Anlage zur ausschließlichen Nutzung vorbehalten sind.“
Im Abs. 17 des § 2 werden in der lit. b nach dem Wort „Freitreppen“ der Beistrich und das Wort „Vordächer“ aufgehoben.
Im Abs. 17 des § 2 wird am Ende der lit. b der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Bestimmung als lit. c angefügt:
Der Abs. 20 des § 2 hat zu lauten:
„(20) Antennentragmast ist ein dem Betrieb eines Kommunikationsnetzes, über das mobile Kommunikationsdienste öffentlich angeboten werden, dienender Mast einschließlich der Antenne und aller sonstigen Bauteile.“
„Land- oder forstwirtschaftliche Gebäude, die nach § 1 Abs. 3 lit. k vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind oder die nach § 41 Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 im Freiland errichtet werden dürfen, gelten nicht als Betriebsgebäude.“
„(4) Weiters dürfen bauliche Anlagen zum Schutz vor Naturgefahren, soweit sie nicht nach § 1 Abs. 3 lit. s vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind, und technische Maßnahmen zur Baugrubensicherung über die Grenzen des Bauplatzes hinweg errichtet werden.“
„Oberirdische bauliche Anlagen, die ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren dienen, deren mittlere Wandhöhe bzw. Höhe auf der der Verkehrsfläche zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigt, untergeordnete Bauteile, frei stehende Werbeeinrichtungen, Einfriedungen einschließlich Schutzdächer bei den Eingängen, Freitreppen, Stützmauern, Geländer, Brüstungen und dergleichen, überdachte Terrassen, Schankgärten, Bühnenaufbauten sowie erforderliche bauliche Anlagen zur Aufstellung von Wärmepumpen und Klimaanlagen dürfen vor die Baufluchtlinie ragen oder vor dieser errichtet werden, wenn dadurch weder das Orts- und Straßenbild noch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden.“
In den §§ 5 Abs. 4, 7 Abs. 1, 33 Abs. 3 lit. d und 34 Abs. 3 lit. a Z 2 wird das Zitat „§ 31 Abs. 6“ jeweils durch das Zitat „§ 31b Abs. 2“ ersetzt.
Der Abs. 1 des § 6 hat zu lauten:
„(1) Sofern nicht aufgrund der in einem Bebauungsplan festgelegten geschlossenen oder besonderen Bauweise oder aufgrund von darin festgelegten Baugrenzlinien zusammenzubauen bzw. ein anderer Abstand einzuhalten ist, muss jeder Punkt auf der Außenhaut von baulichen Anlagen gegenüber den Grenzen des Bauplatzes zu den angrenzenden Grundstücken mindestens einen horizontalen Abstand aufweisen, der
Im Abs. 3 des § 6 hat die lit. c zu lauten:
Im Abs. 4 des § 6 wird in der lit. a nach der Wortfolge „Fangmündungen aufweisen,“ die Wortfolge „wobei natürliche Be- und Entlüftungsöffnungen im erforderlichen Ausmaß zulässig sind,“ eingefügt.
Im Abs. 4 des § 6 wird folgende Bestimmung als lit. b eingefügt:
Im Abs. 4 des § 6 erhalten die bisherigen lit. b bis lit. f die Buchstabenbezeichnungen „c)“ bis „g)“.
Im Abs. 4 des § 6 werden in der nunmehrigen lit. c nach der Wortfolge „offene Schwimmbecken“ ein Beistrich und die Wortfolge „soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 lit. n vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind“ eingefügt.
Der Abs. 5 des § 6 hat zu lauten:
„(5) Ist eine Baugrenzlinie festgelegt, so gilt Abs. 3 und 4 lit. d sinngemäß. Soweit keine Baugrenzlinien für unterirdische Geschoßebenen festgelegt sind, gilt weiters Abs. 4 lit. f sinngemäß. Darüber hinaus dürfen nur Pflasterungen, Zufahrten und dergleichen, Kinderspielplätze sowie Unterflursysteme zur Sammlung von Abfällen, die weder gefährliche Abfälle noch Problemstoffe im Sinn des § 2 Abs. 4 Z 3 und 4 des Abfallwirtschaftsgesetz 2002 sind, vor die Baugrenzlinie ragen oder vor dieser errichtet werden. § 59 Abs. 3 fünfter, sechster und siebter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 bleibt unberührt.“
„(7) Die Mindestabstandsflächen von 3 bzw. 4 m dürfen insgesamt nur im Ausmaß von höchstens 15 v. H. der Fläche des Bauplatzes mit oberirdischen baulichen Anlagen im Sinn des Abs. 3 lit. a und Abs. 4 verbaut werden. Dabei bleiben bauliche Anlagen nach Abs. 4 lit. b, d und e sowie Vordächer, Pflasterungen und dergleichen unberücksichtigt. Oberirdische bauliche Anlagen nach Abs. 4 lit. a und c dürfen überdies nur in einem solchen Ausmaß errichtet werden, dass innerhalb der Mindestabstandsflächen zu jedem angrenzenden Grundstück und zu jeder Seite hin mindestens die Hälfte der gemeinsamen Grenze von solchen baulichen Anlagen frei bleibt, außer der betroffene Nachbar stimmt einer weitergehenden Verbauung nachweislich zu. Gemeinsame Grenzen von weniger als 3 m Länge auf einer Seite bleiben unberücksichtigt.“
(1) Beim Neubau von Gebäuden und bei der Errichtung sonstiger baulicher Anlagen sind für die zu erwartenden Kraftfahrzeuge der ständigen Benützer und der Besucher der betreffenden baulichen Anlage geeignete Abstellmöglichkeiten in ausreichender Anzahl und Größe einschließlich der erforderlichen Zu- und Abfahrten nachzuweisen. Diese Verpflichtung besteht auch bei jedem Zu- oder Umbau oder jeder sonstigen Änderung von Gebäuden, bei der Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden und bei der Änderung sonstiger baulicher Anlagen, soweit dadurch ein zusätzlicher Bedarf an Abstellmöglichkeiten entsteht. Die Anzahl der mindestens nachzuweisenden Abstellmöglichkeiten ist in der Baubewilligung festzulegen und darf die höchstzulässige Anzahl von Abstellmöglichkeiten nach Abs. 7 oder die in einer Verordnung nach Abs. 6 festgelegten Höchstzahlen nicht überschreiten.
(2) Die nach Abs. 1 für Einkaufszentren nach § 49 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 und die für Handelsbetriebe nach § 48a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 erforderlichen Abstellmöglichkeiten dürfen nur in Form von Parkdecks oder unterirdischen Garagen errichtet werden. Dies gilt nicht für den Abbruch und den Wiederaufbau von Handelsbetrieben, sofern mit dem Neubau den Anforderungen nach § 48a Abs. 4 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 entsprochen wird. Weiters gilt dies nicht für die Erweiterung von Handelsbetrieben, die am 31. Dezember 2019 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig bestanden haben, bis zum Ausmaß der Kundenfläche entsprechend der Anlage zu den §§ 8, 48a und 49 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 und für die Erweiterung von Einkaufszentren im Rahmen des § 114 Abs. 3, 4 und 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016.
(3) Die nach Abs. 1 erforderlichen Abstellmöglichkeiten dürfen von der betreffenden baulichen Anlage höchstens 300 m, gemessen nach der kürzesten Wegverbindung, entfernt sein. Diese Entfernung kann überschritten werden, wenn
(4) Soweit die nach Abs. 1 erforderlichen Abstellmöglichkeiten nicht bereits bestehen oder Gegenstand eines Bauverfahrens sind, hat der Bauwerber glaubhaft zu machen, dass diese spätestens bis zum voraussichtlichen Zeitpunkt der Vollendung der betreffenden baulichen Anlage nachgewiesen werden können.
(5) Fällt eine nach Abs. 1 erforderliche Abstellmöglichkeit nachträglich weg, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage aufzutragen, innerhalb einer angemessenen Frist eine neue Abstellmöglichkeit nachzuweisen oder – außer in den Fällen des Abs. 11 dritter Satz – um eine Befreiung nach Abs. 11 erster Satz anzusuchen. Wird diesem Auftrag nicht entsprochen oder die Befreiung rechtskräftig versagt, so hat die Behörde die weitere Benützung der baulichen Anlage zu untersagen.
(6) Die Landesregierung kann durch Verordnung in Bezug auf Gebäude, die ganz oder teilweise zu Wohnzwecken genutzt werden, die Höchstzahlen der nach Abs. 1 für das Gebäude bzw. die darin befindlichen Wohneinheiten nachzuweisenden Abstellmöglichkeiten festlegen. Diese Höchstzahlen sind für alle Gemeinden nach Kategorien, jeweils einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet oder ausnahmsweise für Teile des Gemeindegebietes unterschiedlich, gestaffelt nach der Größe der Gebäude bzw. Wohneinheiten festzulegen. Dabei kann zwischen dem Hauptsiedlungsgebiet und dem übrigen Siedlungsgebiet der Gemeinde differenziert werden. Bei der Festlegung der Kategorien und Höchstzahlen ist insbesondere auf die Größe und die zentralörtliche Bedeutung der jeweiligen Gemeinde, die Qualität der Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr, die Bevölkerungsdichte bezogen auf den Siedlungsraum und weiters auf räumliche Verflechtungen zwischen Gemeinden oder Teilen von Gemeinden Bedacht zu nehmen.
(7) Bei Einkaufszentren nach § 49 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 bei und Handelsbetrieben nach § 48a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 dürfen zusätzlich zu den nach Abs. 1 erforderlichen Abstellmöglichkeiten weitere Abstellmöglichkeiten, die nicht in Form von Parkdecks oder unterirdischen Garagen errichtet werden, nur in dem Ausmaß geschaffen werden, als die nach Abs. 1 erforderlichen Abstellmöglichkeiten die höchstzulässige Anzahl von Abstellmöglichkeiten nicht erreicht. Die höchstzulässige Anzahl von Abstellmöglichkeiten bei solchen Einkaufszentren und Handelsbetrieben ergibt sich, indem je angefangener 15 m² rechtmäßig bestehender Kundenfläche eine Abstellmöglichkeit angesetzt wird.
(8) Die Gemeinde kann durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die örtlichen Erfordernisse für bestimmte Arten von baulichen Anlagen die Anzahl der nach Abs. 1 erforderlichen Abstellmöglichkeiten festlegen. Diese Festlegung hat zumindest größere funktional zusammenhängende Gebiete der Gemeinde zu umfassen. Dabei dürfen weder die höchstzulässige Anzahl von Abstellmöglichkeiten bei Einkaufszentren und Handelsbetrieben nach Abs. 7 noch die in einer Verordnung nach Abs. 6 festgelegten Höchstzahlen überschritten werden.
(9) Die Gemeinde kann durch Verordnung weiters für bestimmte Arten von Wohnbauvorhaben, bei denen aufgrund ihres besonderen Verwendungszweckes ein geringerer Bedarf an Abstellmöglichkeiten besteht, wie insbesondere betreute Wohnformen, Schülerheime oder Einrichtungen zur Betreuung von hilfs-, betreuungs- oder pflegebedürftigen Personen, festlegen, dass Abstellmöglichkeiten nur in einer entsprechend geringeren Anzahl nachgewiesen werden müssen. In diesen Fällen ist jedoch der im Hinblick auf den unumgänglich notwendigen Individualverkehr unter Berücksichtigung auch der Kraftfahrzeuge der Besucher, Betreuungspersonen, Lieferanten und dergleichen dennoch bestehende Bedarf an Abstellmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(10) Weiters kann die Gemeinde durch Verordnung festlegen, dass die nach Abs. 1 im Bauland oder für bauliche Anlagen auf Sonderflächen nach den §§ 43, 47a, 48 und 50 und auf Vorbehaltsflächen nach den §§ 52 und 52a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 erforderlichen Abstellmöglichkeiten zur Gänze oder zu einem bestimmten Teil nur in Form von Parkdecks oder unterirdischen Garagen errichtet werden dürfen, wenn dies im Interesse der bestmöglichen Nutzung des Baulandes bzw. der betreffenden Sonderflächen oder Vorbehaltsflächen geboten oder zum Schutz der Gesundheit von Menschen oder zur Vermeidung unzumutbarer Belästigungen erforderlich ist. Eine solche Festlegung kann unter diesen Voraussetzungen auch für bestimmte Teile des Baulandes, für bestimmte Sonderflächen oder Vorbehaltsflächen oder allgemein für Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen, für die mindestens eine bestimmte Anzahl an Abstellmöglichkeiten nachzuweisen ist, getroffen werden.
(11) Die Behörde hat den Bauwerber bzw. den Eigentümer der baulichen Anlage auf dessen Antrag von der Verpflichtung nach Abs. 1 oder 5 ganz oder teilweise zu befreien, wenn die entsprechenden Abstellmöglichkeiten nicht oder nur mit einem wirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwand nachgewiesen werden können. Dabei ist festzulegen, für welche Anzahl von Abstellmöglichkeiten die Befreiung erteilt wird. Bei Abstellmöglichkeiten für Einkaufszentren ist außer in Kernzonen eine Befreiung nicht zulässig.
(1) Beim Neubau von Wohnanlagen, öffentlichen Gebäuden, Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, Einkaufszentren, Handelsbetrieben und sonstigen Gebäuden, die regelmäßig auch von Menschen mit einer Behinderung aufgesucht werden, sind beim betreffenden Gebäude Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge von Menschen mit einer Behinderung in einer dem jeweiligen Verwendungszweck des Gebäudes angemessenen Anzahl nachzuweisen. Diese Verpflichtung besteht auch, wenn solche Gebäude durch die Änderung des Verwendungszweckes von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden geschaffen werden. Diese Verpflichtung besteht weiters bei jedem Zu- oder Umbau oder jeder sonstigen Änderung solcher Gebäude und bei der Änderung des Verwendungszweckes solcher Gebäude, soweit dadurch ein zusätzlicher Bedarf an solchen Abstellmöglichkeiten entsteht. Die Anzahl der mindestens nachzuweisenden Abstellmöglichkeiten ist in der Baubewilligung festzulegen. Diese ist auf die Anzahl der nach § 8 nachzuweisenden Abstellmöglichkeiten anzurechnen.
(2) Die Abstellmöglichkeiten nach Abs. 1 müssen so angeordnet und ausgestaltet sein, dass sie von Menschen mit einer Behinderung ohne besondere Erschwernisse benützt werden können.
(3) Fällt eine Abstellmöglichkeit nach Abs. 1 nachträglich weg, so hat die Behörde dem Eigentümer des Gebäudes aufzutragen, innerhalb einer angemessenen Frist eine neue solche Abstellmöglichkeit nachzuweisen. Wird diesem Auftrag nicht entsprochen, so hat die Behörde die weitere Benützung des Gebäudes zu untersagen.
(4) Die Verpflichtung zum Nachweis von Abstellmöglichkeiten nach Abs. 1 entfällt, wenn diese aufgrund des Baubestandes oder der Festlegungen in einem Bebauungsplan nicht oder nur mit einem wirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwand nachgewiesen werden können oder wenn aufgrund von Verkehrsbeschränkungen, insbesondere durch Fußgängerzonen, ein Zufahren zum betreffenden Gebäude mit Kraftfahrzeugen nicht möglich ist.
Die Landesregierung hat durch Verordnung, soweit dies zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/844 oder des aufgrund der Richtlinie 2014/94/EU bestehenden nationalen Strategierahmens zur Schaffung einer ausreichenden Anzahl an Ladestationen für Elektrofahrzeuge erforderlich ist, nähere Vorschriften über die im Zusammenhang mit dem Nachweis von Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge zu errichtenden Infrastrukturen zu erlassen. Dabei sind jene Arten von Bauvorhaben festzulegen, bei denen solche Infrastrukturen zu schaffen sind, wobei zwischen bestimmten Arten von Bauvorhaben differenziert werden kann. Weiters kann zwischen öffentlich und nicht öffentlich zugänglichen Ladestationen differenziert werden. Es können ferner entweder jene technischen Vorkehrungen bestimmt werden, die für die nachträgliche Installation der Ladestationen zu treffen sind, oder es kann bestimmt werden, dass Ladestationen zu installieren sind. Diese Verpflichtungen können in kombinierter Form vorgesehen und insbesondere an nähere zeitliche Vorgaben gebunden werden. Auch kann ein zahlenmäßiges Verhältnis zwischen den insgesamt nachzuweisenden Abstellmöglichkeiten und der Anzahl jener Abstellmöglichkeiten festgelegt werden, hinsichtlich der entsprechende Vorkehrungen vorzusehen bzw. bei denen Ladestationen zu installieren sind.“
„Weiters sind für jede Wohnanlage die zur ordnungsgemäßen Sammlung des Hausmülls erforderlichen Anlagen und Flächen zum Abstellen einspuriger Kraftfahrzeuge vorzusehen.“
Im Abs. 2 des § 14 wird in der lit. b das Zitat „BGBl. I Nr. 100/2008“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 190/2013“ ersetzt.
Im § 20 wird folgende Bestimmung als Abs. 5 angefügt:
„(5) Bei Um- und Zubauten oder der Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden mit geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung, hat die Behörde zum Schutz der Substanz und des Erscheinungsbildes des Bestandes von der Einhaltung einzelner Bestimmungen von Verordnungen nach Abs. 1 abzusehen, wenn keine nachteiligen Auswirkungen hinsichtlich der Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen entstehen.“
Im Abs. 1 des § 27 wird in der lit. b das Zitat „§ 6 Abs. 4 lit. c“ durch das Zitat „§ 6 Abs. 4 lit. d“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 28 wird in der lit. c nach dem Wort „dergleichen“ der Strichpunkt aufgehoben und die Wortfolge „sowie mobile offene Schwimmbecken, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 lit. n vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind;“ angefügt.
Im Abs. 2 des § 28 wird in der lit. d nach der Wortfolge „ortsüblichen Städeln in Holzbauweise“ die Wortfolge „Weidezelten mit mehr als 40 m² Grundfläche und Weideunterständen,“ eingefügt.
Im Abs. 2 des § 28 werden am Ende der lit. g der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Bestimmungen als lit. h bis lit. j angefügt:
Im Abs. 3 des § 28 wird in der lit. g die Flächenangabe „10 m²“ durch die Flächenangabe „15 m²“ ersetzt.
Im Abs. 3 des § 28 hat die lit. h zu lauten:
§ 32 hat zu lauten:
(1) Die Behörde kann, sofern das Bauansuchen nicht nach § 34 Abs. 2 oder 3 zurückzuweisen oder ohne weiteres Verfahren abzuweisen ist, eine Bauverhandlung durchführen, wenn dies insbesondere im Hinblick auf die Art oder Größe des betreffenden Bauvorhabens, die Anzahl der im Verfahren beizuziehenden Sachverständigen oder die Anzahl der Parteien und Beteiligten im Interesse einer möglichst raschen und zweckmäßigen Verfahrensabwicklung gelegen ist.
(2) In der Nähe von Denkmälern ist im Bauverfahren über
(3) Bei Bauvorhaben, die
(4) Dem Verfahren zur Erteilung der Baubewilligung für den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden ist, sofern das Bauansuchen nicht nach § 34 Abs. 2 oder 3 zurückzuweisen oder ohne weiteres Verfahren abzuweisen ist, jedenfalls ein hochbautechnischer Sachverständiger beizuziehen. Ein brandschutztechnischer Sachverständiger ist jedenfalls beizuziehen:
(5) Dem Verfahren zur Erteilung der Baubewilligung für den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden oder der Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen auf Grundstücken, die einer Gefährdung im Sinn des § 3 Abs. 2 ausgesetzt sind, ist jedenfalls ein zur Beurteilung der jeweiligen Gefahrensituation geeigneter Sachverständiger (Sachverständiger für Wildbach- und Lawinenverbauung, für Geologie, für Bodenmechanik, für Wasserbau und dergleichen) beizuziehen.
(6) Von der Beiziehung eines Sachverständigen nach Abs. 5 ist dann abzusehen, wenn
(7) Als hochbautechnische Sachverständige dürfen nur herangezogen werden:
(8) Als brandschutztechnische Sachverständige dürfen nur herangezogen werden:
(9) Als Sachverständige im Sinn des Abs. 5 erster Satz dürfen nur herangezogen werden:
(10) Weicht ein Gebäude vom umgebenden Baubestand erheblich ab oder ist die Beurteilung der Auswirkungen eines Gebäudes auf das Orts-, Straßen- oder Landschaftsbild sonst nicht möglich, so kann die Behörde dem Bauwerber auftragen, für die Bauverhandlung die Umrisse des Gebäudes in der Natur darzustellen.“
Im Abs. 2 des § 34 wird das Zitat „§ 32 Abs. 9“ durch das Zitat „§ 32 Abs. 10“ ersetzt.
Im Abs. 3 des § 34 hat die lit. c zu lauten:
Im Abs. 3 des § 34 wird in lit. d nach der Wortfolge „nicht vorliegt“ das Wort „oder“ durch einen Punkt ersetzt und lit. e aufgehoben.
Im Abs. 10 des § 34 wird folgender Satz angefügt:
„Bei Gebäuden mit geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung sind diese Maßnahmen darüber hinaus nur insoweit zulässig, als dadurch die Substanz und das Erscheinungsbild des Bestandes nicht wesentlich beeinträchtigt werden.“
Im Abs. 4 des § 35 wird im zweiten Satz das Zitat „§ 37 Abs. 3“ durch das Zitat „§ 37 Abs. 1“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 37 wird folgender Satz angefügt:
„Der Bauherr hat der Behörde den Baubeginn unverzüglich schriftlich anzuzeigen.“
Der Abs. 3 des § 37 wird aufgehoben.
Im Abs. 1 des § 38 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 42/2007“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 72/2016“ ersetzt.
Im Abs. 5 des § 39 wird das Zitat „§ 32 Abs. 6 lit. c“ durch das Zitat „§ 32 Abs. 7 lit. c“ ersetzt.
Im Abs. 3 des § 43 wird folgender Satz angefügt:
„Die Benützung des Luftraums mittels Kränen im Sinn des § 2 Abs. 7 der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. Nr. 164/2000, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 21/2010, und die damit verbundenen Sicherungsmaßnahmen zum Schutz von Personen und Sachen sind im unbedingt erforderlichen Ausmaß zu dulden.“
Im Abs. 2 des § 44 hat die lit. c zu lauten:
Im Abs. 1 des § 54 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 70/2015“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 56/2018“ ersetzt.
Im Abs. 3 des § 56 wird in lit. d der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Bestimmung als lit. e angefügt:
Der Abs. 6 des § 56 hat zu lauten:
„(6) Im Übrigen gelten für frei stehende Werbeeinrichtungen im Sinn der Abs. 1 und 2 sowie für frei stehende Werbeeinrichtungen, die einer Bewilligung nach § 14 Abs. 1 lit. e des Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes 2003 bedürfen, § 38 Abs. 1 erster Satz, § 40, § 41 Abs. 1 und 2, § 44 Abs. 3 bis 6, § 47 Abs. 1 zweiter Satz, 2, 4 und 5 sowie § 48 Abs. 2 sinngemäß.“
„Die Zustellung eines solchen Auftrages durch öffentliche Bekanntmachung nach § 25 des Zustellgesetzes gilt 24 Stunden nach der Kundmachung an der Amtstafel als bewirkt.“
„(7) Im Übrigen gilt § 38 Abs. 1 erster Satz, § 41 Abs. 1 und 2, § 44 Abs. 3 und 4, § 47 Abs. 1 zweiter Satz 2, 4 und 5 sowie § 48 Abs. 2 sinngemäß.“
Im Abs. 3 des § 62 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 98/2001“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 161/2013“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 67 wird in der lit. a die Wortfolge „als Bauherr oder Bauverantwortlicher“ vorangestellt.
Im Abs. 1 des § 67 hat die lit. e zu lauten:
Im Abs. 1 des § 67 wird die lit. f aufgehoben.
Im Abs. 1 des § 67 erhalten die bisherigen lit. g bis i die Buchstabenbezeichnungen „f)“ bis „h)“.
Im Abs. 1 des § 67 wird folgende Bestimmung als lit. i eingefügt:
Im Abs. 2 des § 67 wird in der lit. a das Zitat „§ 37 Abs. 3“ durch das Zitat „§ 37 Abs. 1“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 67 hat die lit. c zu lauten:
Im Abs. 2 des § 67 hat die lit. f zu lauten:
Der Abs. 13 des § 71 hat zu lauten:
„(13) Widerspricht eine bereits in Geltung stehende Verordnung der Gemeinde nach § 8 Abs. 8 ganz oder teilweise den in § 8 Abs. 7 oder den in einer Verordnung der Landesregierung nach § 8 Abs. 6 erstmals festgelegten oder in weiterer Folge geänderten Höchstzahlen, so hat die Gemeinde diese innerhalb eines Jahres ab dem Inkrafttreten der (geänderten) Verordnung der Landesregierung in dem zur Beseitigung dieses Widerspruches erforderlichen Umfang zu ändern. Kommt die Gemeinde dieser Verpflichtung nicht innerhalb dieser Frist nach, so hat die Landesregierung durch Verordnung die betreffende Verordnung der Gemeinde insoweit aufzuheben, als sie ihrer Verordnung widerspricht.“
Im Abs. 14 des § 71 wird das Zitat „§ 8 Abs. 5“ durch das Zitat „§ 8 Abs. 6“ ersetzt.
Im Abs. 16 des § 71 wird das Zitat „§ 31 Abs. 5“ durch das Zitat „§ 31b Abs. 1“ ersetzt.
Im § 71 wird folgende Bestimmung als Abs. 19 angefügt:
„(19) Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 109/2019 bereits anhängigen Baubewilligungsverfahren und Verfahren aufgrund von Bauanzeigen ist § 8 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 144/2018 weiterhin anzuwenden.“
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Art. I Z 29 und 40 tritt mit 1. September 2019 in Kraft.
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