Änderung des Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetzes
LGBLA_TI_20190823_108Änderung des Innsbrucker VertragsbedienstetengesetzesGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag hat beschlossen:
Das Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 35/2003, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 13/2019, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 4 des § 4 wird das Zitat „Abs. 1 lit. a zweiter Fall“ durch das Zitat „Abs. 1 lit. a erster Fall“ ersetzt.
Im § 6a wird das Zitat „§ 95 Abs. 3 mit Ausnahme der lit. b Z 2 und § 95 Abs. 4 und 14“ durch das Zitat „§ 94 Abs. 3 mit Ausnahme der lit. b Z 2 und § 94 Abs. 4 und 14“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 14 wird folgender Satz angefügt:
„Stehen für solche Verwendungen geeignete Bewerber oder Bedienstete nicht zur Verfügung, so kann vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft abgesehen werden.“
(1) Mit dem Vertragsbediensteten kann auf sein Ansuchen eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit auf mindestens 40 v. H. und höchstens 60 v. H. des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Beschäftigungsausmaßes für längstens fünf Jahre mit Entgeltausgleich vereinbart werden (Altersteilzeit), wenn
(2) Die Vereinbarung nach Abs. 1 hat zu enthalten:
(3) Die Altersteilzeit endet vorzeitig, wenn der Vertragsbedienstete
Im Abs. 3 des § 32 wird das Zitat „§§ 30 oder 31“ durch das Zitat „§§ 30, 31 oder 31a“ ersetzt.
In den Abs. 1 und 2 des § 33 wird jeweils das Zitat „§§ 30 und 31“ durch das Zitat „§§ 30, 31 und 31a“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 35 werden im ersten Satz im Klammerausdruck nach dem Wort „Leiterzulage,“ die Worte „besondere Zulagen,“ und im zweiten Satz nach den Worten „die Leiterzulage“ ein Beistrich und die Worte „die besonderen Zulagen“ eingefügt.
Im Abs. 2 des § 41 wird in der lit. i der Klammerausdruck „(§ 40 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948)“ durch den Klammerausdruck „(§ 90d des Vertragsbedienstetengesetzes 1948)“ ersetzt.
Im § 44 wird im zweiten Satz nach der Wortfolge „Das Gleiche gilt für“ die Wortfolge „die Treueabgeltung (§ 48a),“ eingefügt.
Nach § 44 wird folgende Bestimmung als neuer § 44a eingefügt; der bisherige § 44a erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 44b“:
(1) Dem Vertragsbediensteten, mit dem eine Altersteilzeit nach § 31a vereinbart wurde, gebührt ein Entgeltausgleich in der Höhe von 50 v. H. des Unterschiedsbetrages zwischen dem in den letzten zwölf Monaten vor dem Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich gebührenden Monatsentgelt und dem nach der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit jeweils gebührenden Monatsentgelt.
(2) Übersteigt die Summe aus dem entsprechend der Wochendienstzeit herabgesetzten Teil des Monatsentgeltes und dem Entgeltausgleich die Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), so ist der Entgeltausgleich so zu kürzen, dass die Summe die Höchstbeitragsgrundlage nicht übersteigt.“
Im § 48 wird folgende Bestimmung als lit. b eingefügt; die bisherige lit. b erhält die Buchstabenbezeichnung „c“.
Nach § 48 wird folgende Bestimmung als § 48a eingefügt:
Dem Vertragsbediensteten, der eine Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung aufgrund des Versicherungsfalles des Alters nicht zum frühest möglichen Zeitpunkt in Anspruch nimmt und ein Jahr länger im Dienstverhältnis verbleibt, gebührt bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch Kündigung seitens des Vertragsbediensteten oder durch einvernehmliche Auflösung eine Treueabgeltung in der Höhe von 150 v. H. des Gehaltes eines Beamten der Stadt Innsbruck der allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V. Für jeden weiteren Monat der späteren Inanspruchnahme erhöht sich die Treueabgeltung um 5 v. H. des Gehaltes eines Beamten der Stadt Innsbruck der allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V, darf jedoch insgesamt 300 v. H. dieses Gehaltes nicht übersteigen.“
„Die Höhe der Vergütung für eine Wohnung richtet sich nach der für die Beamten der Stadt Innsbruck festgesetzten Vergütung für Dienstwohnungen.“
„Wurde die Maßnahme bereits voll ausgeschöpft, so kann sie höchstens zweimal für die Dauer von jeweils höchstens neun Monaten gewährt werden, wenn sie anlässlich einer weiteren medizinisch notwendigen Therapie für das schwerst erkrankte Kind erfolgen soll.“
Im § 77 wird das Zitat „§96“ durch das Zitat „§ 94“ ersetzt.
Die Überschrift des 7. Abschnittes hat zu lauten:
„(5) Für pädagogische Fachkräfte nach § 81 Abs. 1 und 2 gilt § 69 mit der Maßgabe, dass anstelle des Kalenderjahres das Kinderbetreuungsjahr im Sinn des § 2 Abs. 16 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes tritt.“
Im Abs. 1 des § 90 wird das Zitat „§ 83 Abs. 1“ durch das Zitat „§ 83 Abs. 1 und 5“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 90 wird das Zitat „§ 83 Abs. 2 und 3“ durch das Zitat „§ 83 Abs. 2, 3 und 5“ ersetzt.
Nach § 90a werden folgende Bestimmungen als 3. und 4. Unterabschnitt eingefügt:
Für den Vertragsbediensteten, der zur Assistenz von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen im Schulalltag verwendet wird (Schulassistenzkraft), gilt dieses Gesetz mit den im 2. Unterabschnitt für Assistenzkräfte mit Ferien festgelegten Abweichungen betreffend den Urlaub, die Heranziehung zur Dienstleistung und die Pflegefreistellung (§ 90 Abs. 2) sowie das Monatsentgelt (§ 90a Abs. 2 und 3). An die Stelle des Kinderbetreuungsjahres tritt das Schuljahr im Sinn des § 109 Abs. 1 des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991.
(1) Für den Vertragsbediensteten, der als Freizeitpädagoge verwendet wird, gilt dieses Gesetz mit den im 2. Unterabschnitt für Assistenzkräfte mit Ferien festgelegten Abweichungen betreffend den Urlaub, die Heranziehung zur Dienstleistung und die Pflegefreistellung (§ 90 Abs. 2) sowie den in den Abs. 2 und 3 festgelegten Abweichungen betreffend das Monatsentgelt. An die Stelle des Kinderbetreuungsjahres tritt das Schuljahr im Sinn des § 109 Abs. 1 des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991.
(2) Der Freizeitpädagoge ist in das Entlohnungsschema Fp einzureihen.
(3) Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Freizeitpädagogen im Entlohnungsschema Fp beträgt:
Entlohnungsstufe
Euro
1
1.747,5
2
1.778,0
3
1.808,5
4
1.899,5
5
1.930,2
6
1.960,5
7
1.990,7
8
2.021,5
9
2.087,6
10
2.121,8
11
2.157,2
12
2.192,5
13
2.300,0
14
2.335,8
15
2.420,8
16
2.456,7
17
2.492,3
18
2.528,1
19
2.564,2
20
2.600,1
(4) Dem Freizeitpädagogen gebührt die allgemeine Zulage nach § 48 lit. a nicht.“
Die Abschnitte 9 und 10 erhalten die Abschnittsbezeichnungen „8. Abschnitt“ und „9. Abschnitt“.
Die §§ 94, 95, 95a und 95b erhalten die Paragraphenbezeichnungen „§ 93“, „§ 94“, „§ 95“ und „§ 95a“.
Im neuen § 93 hat der Abs. 2 zu lauten:
„(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
Im Abs. 1 des neuen § 94 wird das Zitat „Abs. 3 bis 13 und 16“ durch das Zitat „Abs. 3 bis 14 und 17“ ersetzt.
Im neuen § 94 wird folgende Bestimmung als neuer Abs. 12 eingefügt und erhalten die bisherigen Abs. 12 bis 16 die Absatzbezeichnungen „(13)“ bis „(17)“:
„(12) Wird das Dienstverhältnis während einer Altersteilzeit beendet, so ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsentgeltes das der Altersteilzeit vorangegangene Beschäftigungsausmaß des Vertragsbediensteten zugrunde zu legen.“
Dieses Gesetz tritt mit 1. September 2019 in Kraft.
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