Änderung der Tiroler Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung
LGBLA_TI_20190822_107Änderung der Tiroler Sozialbetreuungsberufe-AusbildungsverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Aufgrund der §§ 42 und 53 des Tiroler Sozialbetreuungsberufegesetzes, LGBl. Nr. 9/2009, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird verordnet:
Die Tiroler Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung, LGBl. Nr. 43/2010, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 91/2016 wird wie folgt geändert:
„(2) Die Regelungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 59/2018, der Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung, BGBl. II Nr. 301/2016, und der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung, BGBl. II Nr. 281/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 93/2016, bleiben unberührt.“
(1) Der Ausbildungslehrgang umfasst:
(2) Die theoretische Ausbildung umfasst folgende Ausbildungsmodule im jeweils nachstehenden Mindestausmaß:
(3) Jene Teile der theoretischen Ausbildung, die nicht im Rahmen der integrierten Ausbildung erfolgen, haben ein Mindestausmaß von 400 Unterrichtseinheiten zu umfassen und sind entsprechend auf die im Abs. 2 genannten Ausbildungsmodule aufzuteilen.
(4) Jene Teile der praktischen Ausbildung, die nicht im Rahmen der integrierten Ausbildung erfolgen, sind wie folgt im jeweils nachstehenden Mindestausmaß zu absolvieren:
„(1) Der Ausbildungslehrgang umfasst:
Im Abs. 2 des § 3 wird nach der Wortfolge „umfasst folgende Ausbildungsmodule“ die Wortfolge „im jeweils nachstehenden Mindestausmaß“ eingefügt.
§ 5 hat zu lauten:
(1) Der Ausbildungslehrgang umfasst:
(2) Die theoretische Ausbildung umfasst folgende Ausbildungsmodule im jeweils nachstehenden Mindestausmaß:
(3) Jene Teile der theoretischen Ausbildung, die nicht im Rahmen der integrierten Ausbildung erfolgen, haben ein Mindestausmaß von 1000 Unterrichtseinheiten zu umfassen und sind entsprechend auf die im Abs. 2 genannten Ausbildungsmodule aufzuteilen.
(4) Jene Teile der praktischen Ausbildung, die nicht im Rahmen der integrierten Ausbildung erfolgen, sind wie folgt im jeweils nachstehenden Mindestausmaß zu absolvieren:
Im Abs. 4 des § 30 wird der Satz „Das Datenverarbeitungsregister (DVR-Nummer) ist nur im Fall einer automationsunterstützten Datenverarbeitung anzuführen.“ aufgehoben.
Im Abs. 2 des § 31 wird der Satz „Das Datenverarbeitungsregister (DVR-Nummer) ist nur im Fall einer automationsunterstützten Datenverarbeitung anzuführen.“ aufgehoben.
Im § 32 wird folgende Bestimmung als neuer Abs. 3 eingefügt; der bisherige Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung „(4)“:
„(3) Der Aufschulungslehrgang nach § 53 lit. c TSBBG zum Fach-Sozialbetreuer bzw. zur Fach-Sozialbetreuerin A sowie BA besteht aus
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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