Änderung des Tiroler Grundversorgungsgesetzes und des Tiroler Kinder- und Jugendhilfegesetzes
LGBLA_TI_20190822_104Änderung des Tiroler Grundversorgungsgesetzes und des Tiroler Kinder- und JugendhilfegesetzesGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag hat beschlossen:
Das Tiroler Grundversorgungsgesetz, LGBl. Nr. 21/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 7 des § 2 wird das Zitat „LGBl. Nr. 23/2013“ durch das Zitat „LGBl. Nr. 65/2016“ ersetzt.
Im § 4 hat die lit. a zu lauten:
Im Abs. 1 des § 5 hat die lit. d zu lauten:
Im Abs. 3 des § 5 hat die lit. c zu lauten:
§ 15 hat zu lauten:
Die Gemeinden haben dem Land Tirol jährlich 35 v.H. der Kosten zu ersetzen, die das Land Tirol für die Grundversorgung nach Verrechnung mit dem Bund zu tragen hat. Dieser Kostenbeitrag ist von der Landesregierung auf alle Gemeinden des Landes aufzuteilen. Der Beitrag der einzelnen Gemeinden ist nach ihrer Finanzkraft von der Landesregierung festzusetzen. Diese wird für jede Gemeinde unter sinngemäßer Anwendung des § 21 Abs. 5 vierter Satz des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 99/2010, in der jeweils geltenden Fassung ermittelt.“
Das Tiroler Kinder- und Jugendhilfegesetz, LGBl. Nr. 150/2013, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 6 des § 15 haben die lit. c, d und e zu lauten:
Der Abs. 2 des § 49 hat zu lauten:
„(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
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