Änderung des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991
LGBLA_TI_20190822_100Änderung des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag hat beschlossen:
Das Tiroler Schulorganisationsgesetz 1991, LGB1. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Gesetz LGB1. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:
In den Abs. 1 lit. a und 3 des § 1 wird jeweils die Wortfolge „Volks-, Haupt- und Sonderschulen“ durch die Wortfolge „Volks- und Sonderschulen“ ersetzt.
In den Abs. 1 lit. a und 3 erster und zweiter Satz des § 1, im § 10 zweiter und dritter Satz, in der Überschrift des III. Hauptstückes, in den Abs. 1, 2 erster Satz und 4 des § 36a, im § 36b, im Abs. 1 des § 36c, im Abs. 1 lit. a und b des § 36f, im Abs. 1 des § 36g, in den Abs. 1 und 2 erster Satz des § 36h, in den §§ 37 bis 43, im Abs. 2 des § 44, im Abs. 1 des § 45, im Abs. 2 des § 46, im Abs. 2 erster Satz des § 51, im § 59, im Abs. 6 des § 79, in den §§ 94 und 95, im Abs. 5 erster Satz des § 99e, im § 118 und im Abs. 2 erster Satz des § 119 werden die Worte „Neue Mittelschule“ in der jeweiligen grammatikalischen Form durch das Wort „Mittelschule“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.
Im § 10 werden im zweiten Satz die Wortfolge „einer Hauptschule oder“ und im dritten Satz die Worte „einer Hauptschule,“ aufgehoben.
§ 21 hat zu lauten:
(1) Eine Volksschule ist in einem Gebiet zu errichten, wenn
(2) Eine Volksschule kann in einem Gebiet errichtet werden, wenn
(3) Eine Volksschule kann weiters in einem Gebiet errichtet werden, wenn in diesem zumindest zwei Volksschulen aufgelassen werden sollen, um die dort unterrichteten Schulpflichtigen an einem Schulstandort zusammenzufassen und die von der Auflassung der Volksschulen betroffenen Schulpflichtigen die zu errichtende Volksschule auf einem ihnen zumutbaren Schulweg besuchen können.
(4) Die örtliche Lage einer Volksschule ist so festzusetzen, dass die Schulpflichtigen sie auf einem möglichst verkehrsgünstigen Weg regelmäßig besuchen können, keiner Gefährdung des Lebens, der Gesundheit sowie der seelischen und sittlichen Entwicklung ausgesetzt sind und der Schulbetrieb weder durch Lärm noch durch andere störende Einwirkungen beeinträchtigt wird.
(5) Erstreckt sich das Gebiet im Sinn der Abs. 1, 2 und 3 auf das Gebiet mehrerer Gemeinden, so hat die Bildungsdirektion unter Bedachtnahme auf Abs. 4 zu entscheiden, in welcher dieser Gemeinden die Volksschule zu errichten ist, sofern zwischen den Gemeinden keine Einigung hierüber zustande kommt.“
„(2) Die Stilllegung nach Abs. 1 lit. a hat mit dem Ablauf des 31. August des dem letzten Stichtag (§ 103) folgenden Jahres zu erfolgen.“
(1) Eine Volksschule ist aufzulassen, wenn
(2) Von der Auflassung einer Volksschule kann trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 abgesehen werden, wenn die Zahl der Schulpflichtigen an den letzten drei Stichtagen im Durchschnitt mindestens sechs betragen hat und auf die Volksschule zwei der folgenden Voraussetzungen zutreffen:
(3) Eine Volksschule kann im Fall der Errichtung einer Volksschule nach § 21 Abs. 3 aufgelassen werden. Weiters kann eine Volksschule aufgelassen werden, wenn
(4) Die Auflassung einer Volksschule nach Abs. 1 hat mit dem Ablauf des 31. August des dem letzten Stichtag folgenden Jahres zu erfolgen. Die Auflassung einer Volksschule nach Abs. 3 darf nur mit dem Ablauf des 31. August eines Jahres erfolgen. Die Auflassung einer stillgelegten Volksschule kann auch zu einem anderen Zeitpunkt als mit dem Ablauf des 31. August erfolgen.“
„(2) Die Bildungsdirektion hat bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 22 Abs. 1 lit. a bzw. § 23 Abs. 1 die Stilllegung oder Auflassung einer Volksschule von Amts wegen anzuordnen, wenn der Schulerhalter nicht bis zum 31. Jänner, der auf den letzten der drei Stichtage (§ 103) folgt, einen Antrag auf Bewilligung der Stilllegung oder Auflassung bei der Bildungsdirektion eingebracht hat und im Fall der Auflassung § 23 Abs. 2 nicht Anwendung findet.“
Im Abs. 2 des § 28 hat die lit. b zu lauten:
Im Abs. 2 des § 28 hat die lit. c zu lauten:
Die Überschrift des III. Hauptstückes hat zu lauten:
Im III. Hauptstück wird der bisherige 1. Unterabschnitt des 1. Abschnittes mit den §§ 29 bis 36 aufgehoben.
Im III. Hauptstück wird im 1. Abschnitt die Bezeichnung „2. Unterabschnitt“ samt Überschrift aufgehoben.
Der Abs. 3 des § 36a hat zu lauten:
„(3) Schüler der sechsten bis achten Schulstufe können in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache entsprechend ihrem Leistungsniveau zeitweise oder dauernd in Schülergruppen zusammengefasst werden.“
Im Abs. 3 des § 36f hat die lit. b zu lauten:
Im III. Hauptstück hat die Überschrift des 2. Abschnittes zu lauten:
(1) Eine Neue Mittelschule ist in einem Gebiet zu errichten, wenn
(2) Hat in einem Gebiet die Zahl der Schulpflichtigen nach Abs. 1 lit. a an den letzten drei Stichtagen im Durchschnitt mindestens 160 betragen, so kann bei Vorliegen der weiteren Voraussetzung des Abs. 1 eine Neue Mittelschule errichtet werden.
(3) § 21 Abs. 4 und 5 gilt sinngemäß.
(1) Eine Neue Mittelschule ist stillzulegen, wenn das Schulgebäude unbenützbar wird und geeignete Ersatzräume nicht zur Verfügung stehen.
(2) Die Stilllegung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht mehr vorliegen.
(1) Eine Neue Mittelschule kann aufgelassen werden, wenn
(2) Die Auflassung einer Neuen Mittelschule darf nur mit dem Ablauf des 31. August eines Jahres erfolgen.“
Im § 40 werden die Absatzbezeichnung „(1)“ und der Abs. 2 aufgehoben.
Im nunmehrigen Text des § 40 werden im ersten Satz die Worte „Hauptschule oder“ aufgehoben.
Im III. Hauptstück hat die Überschrift des 3. Abschnittes zu lauten:
(1) Für jede Neue Mittelschule ist ein Schulsprengel festzusetzen. Dieser kann in einen Pflichtsprengel und in einen Berechtigungssprengel geteilt werden. Wird eine solche Teilung nicht vorgenommen, so gilt der Schulsprengel als Pflichtsprengel. Für Neue Mittelschulen und Klassen von Neuen Mittelschulen mit musischem oder sportlichem Schwerpunkt kann ein eigener Berechtigungssprengel vorgesehen werden.
(2) Der Pflichtsprengel einer Neuen Mittelschule ist das Gebiet, in dem die zum Besuch dieser Neuen Mittelschule verpflichteten Schulpflichtigen, wenn auch nur wegen des Schulbesuches, wohnen.
(3) Der Berechtigungssprengel einer Neuen Mittelschule ist das Gebiet, in dem die zum Besuch dieser Neuen Mittelschule berechtigten Schulpflichtigen, wenn auch nur wegen des Schulbesuches, wohnen.
(4) Schüler, die zum Besuch einer Neuen Mittelschule verpflichtet oder berechtigt sind, haben ihre Schulpflicht, sofern sie ihr nicht anderweitig nachkommen, durch den Besuch der Neuen Mittelschule zu erfüllen, in deren Pflicht- bzw. Berechtigungssprengel sie, wenn auch nur wegen des Schulbesuches, wohnen.
(5) Schüler, die nach den schulpflichtrechtlichen Bestimmungen des Bundes berechtigt sind, die Neue Mittelschule im neunten oder in einem freiwilligen zehnten Schuljahr weiter zu besuchen, können die Neue Mittelschule besuchen, in deren Schulsprengel sie, wenn auch nur wegen des Schulbesuches, wohnen.
(6) Schüler im Sinn der Abs. 4 und 5 sind Sprengelangehörige.
(1) Die Grenzen des Pflichtsprengels einer Neuen Mittelschule sind nach den örtlichen Verhältnissen so festzusetzen, dass den Sprengelangehörigen der regelmäßige Besuch der betreffenden Neuen Mittelschule auf einem ihnen zumutbaren Schulweg (§ 100) möglich ist.
(2) Die Grenzen des Berechtigungssprengels einer Neuen Mittelschule sind nach den örtlichen Verhältnissen so festzusetzen, dass möglichst viele Schüler die betreffende Neue Mittelschule besuchen können.
(3) Die Schulsprengel müssen, soweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist, lückenlos aneinandergrenzen. Dies gilt nicht für die eigenen Berechtigungssprengel von Neuen Mittelschulen und Klassen von Neuen Mittelschulen mit musischem oder sportlichem Schwerpunkt.
(4) Bestehen in einer Gemeinde mehrere Neue Mittelschulen, so kann für mehrere oder alle dieser Neuen Mittelschulen ein gemeinsamer Schulsprengel festgesetzt werden. In diesem Fall hat der Bürgermeister nach Anhören der betreffenden Schulleiter, in der Stadt Innsbruck nach Anhören der Bildungsdirektion, zu bestimmen, welche dieser Neuen Mittelschulen die Sprengelangehörigen zu besuchen haben.“
„(1) Für die Festsetzung der Schulsprengel für Neue Mittelschulen gilt § 27 sinngemäß. Die Festlegung eines eigenen Berechtigungssprengels für Neue Mittelschulen und Klassen von Neuen Mittelschulen mit musischem oder sportlichem Schwerpunkt ist nur mit Zustimmung des gesetzlichen Schulerhalters und der übrigen sprengelzugehörigen oder in sonstiger Weise an der Neuen Mittelschule bzw. Klasse der Neuen Mittelschule beteiligten Gebietskörperschaften (§ 78 Abs. 4 und 5) zulässig.“
Im Abs. 2 des § 43 werden im ersten Satz die Worte „Hauptschule oder“ aufgehoben.
Im Abs. 2 des § 44 wird die Wortfolge „der Hauptschule (§ 29),“ aufgehoben.
Im Abs. 1 des § 45 werden die Worte „einer Hauptschule,“ aufgehoben.
Der Abs. 2 des § 45 wird aufgehoben; die bisherigen Abs. 3 bis 5 des § 45 erhalten die Absatzbezeichnungen „(2)“ bis „(4)“.
Im nunmehrigen Abs. 2 des § 45 wird im ersten Satz die Wortfolge „der Hauptschule oder“ aufgehoben.
In den nunmehrigen Abs. 2 erster Satz und 4 lit. c des § 45 werden jeweils die Worte „Neuen Mittelschule“ durch das Wort „Mittelschule“ ersetzt.
Im nunmehrigen Abs. 4 des § 45 werden in der lit. c die Worte „einer Hauptschule,“ aufgehoben.
Im Abs. 2 des § 46 wird das Wort „Hauptschule,“ aufgehoben.
Im Abs. 1 des § 50 wird in der lit. a das Zitat „§ 45 Abs. 1 bis 4 und 5 erster Satz“ durch das Zitat „§ 45 Abs. 1 bis 3 und 4 erster Satz“ ersetzt.
Im Abs. 3 des § 50 wird in der lit. b im Klammerausdruck das Zitat „§ 45 Abs. 5 zweiter Satz“ durch das Zitat „§ 45 Abs. 4 zweiter Satz“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 51 werden im ersten Satz die Worte „der Hauptschule,“ aufgehoben.
§ 52 hat zu lauten:
(1) Eine Sonderschule ist in einem Gebiet zu errichten, wenn
(2) § 21 Abs. 4 und 5 gilt sinngemäß.“
„(2) Die Stilllegung nach Abs. 1 lit. a hat mit dem Ablauf des 31. August des dem letzten Stichtag (§ 103) folgenden Jahres zu erfolgen.“
(1) Eine Sonderschule ist aufzulassen, wenn
(2) Hat die Zahl der Schulpflichtigen an den letzten drei Stichtagen im Durchschnitt weniger als 30, aber sieben oder mehr als sieben betragen, so kann bei Vorliegen der Voraussetzung nach Abs. 1 lit. b eine Sonderschule aufgelassen werden.
(3) Die Auflassung einer Sonderschule hat mit dem Ablauf des 31. August des dem letzten Stichtag folgenden Jahres zu erfolgen. Die Auflassung einer Sonderschule nach Abs. 2 darf nur mit dem Ablauf des 31. August eines Jahres erfolgen. Die Auflassung einer stillgelegten Sonderschule kann auch zu einem anderen Zeitpunkt als mit dem Ablauf des 31. August erfolgen.“
„(2) Die Bildungsdirektion hat bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 53 Abs. 1 lit. a bzw. § 54 Abs. 1 die Stilllegung oder Auflassung einer Sonderschule von Amts wegen anzuordnen, wenn der Schulerhalter nicht bis zum 31. Jänner, der auf den letzten der drei Stichtage (§ 103) folgt, einen Antrag auf Bewilligung der Stilllegung oder Auflassung bei der Bildungsdirektion eingebracht hat.“
„Sofern in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache eine Differenzierung nach zwei Leistungsniveaus erfolgt, sind die Schüler mehrerer Klassen entsprechend ihrem Leistungsniveau unter Anwendung des § 8a des Schulorganisationsgesetzes nach Möglichkeit in Schülergruppen zusammenzufassen.“
Im § 59 werden die Absatzbezeichnung „(1)“ und die Abs. 2 und 3 aufgehoben.
Im nunmehrigen Text des § 59 werden die Worte „einer Hauptschule,“ aufgehoben.
§ 65 hat zu lauten:
(1) Eine Polytechnische Schule ist in einem Gebiet zu errichten, wenn
(2) § 21 Abs. 4 und 5 gilt sinngemäß.“
„(2) Die Stilllegung nach Abs. 1 lit. a hat mit dem Ablauf des 31. August des dem letzten Stichtag (§ 103) folgenden Jahres zu erfolgen.“
(1) Eine Polytechnische Schule ist aufzulassen, wenn
(2) Hat die Zahl der Schulpflichtigen an den letzten drei Stichtagen im Durchschnitt weniger als 50, aber 15 oder mehr als 15 betragen, so kann bei Vorliegen der Voraussetzung nach Abs. 1 lit. b eine Polytechnische Schule aufgelassen werden.
(3) Die Auflassung einer Polytechnischen Schule nach Abs. 1 hat mit dem Ablauf des 31. August des auf den letzten Stichtag folgenden Jahres zu erfolgen. Die Auflassung einer Polytechnischen Schule nach Abs. 2 darf nur mit dem Ablauf des 31. August eines Jahres erfolgen. Die Auflassung einer stillgelegten Polytechnischen Schule kann auch zu einem anderen Zeitpunkt als mit dem Ablauf des 31. August erfolgen.“
„(2) Die Bildungsdirektion hat bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 66 Abs. 1 lit. a bzw. § 67 Abs. 1 die Stilllegung oder Auflassung einer Polytechnischen Schule von Amts wegen anzuordnen, wenn der Schulerhalter nicht bis zum 31. Jänner, der auf den letzten der drei Stichtage (§ 103) folgt, einen Antrag auf Bewilligung der Stilllegung oder Auflassung bei der Bildungsdirektion eingebracht hat.“
„(4) Schüler, die nach den schulpflichtrechtlichen Bestimmungen des Bundes berechtigt sind, die Polytechnische Schule im neunten bzw. in einem freiwilligen zehnten Schuljahr zu besuchen, können die Polytechnische Schule besuchen, in deren Schulsprengel sie, wenn auch nur wegen des Schulbesuches, wohnen.
(5) Schüler im Sinn des Abs. 4 sind Sprengelangehörige.“
„(6) Bei Neuen Mittelschulen mit musischem oder sportlichem Schwerpunkt sowie bei Klassen von Neuen Mittelschulen mit musischem oder sportlichem Schwerpunkt, für die ein eigener Berechtigungssprengel festgelegt ist, sind die Schüler, die diese Schulen oder Klassen besuchen und deren Berechtigungssprengel angehören, bei der Ermittlung der Betriebsbeiträge einschließlich der Kopfquoten jeweils zur Hälfte der als Sonderform geführten Neuen Mittelschule und der für sie sonst sprengelmäßig zuständigen Neuen Mittelschule zuzurechnen.“
Im § 95 wird die Wortfolge „Volks- und Hauptschulen“ durch das Wort „Volksschulen“ ersetzt.
Nach § 95 wird folgende Bestimmung als § 96 eingefügt:
(1) Für Schüler von allgemeinbildenden Pflichtschulen, die nach § 4 Abs. 2 lit. a oder 5 des Schulunterrichtsgesetzes wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schüler aufgenommen wurden, sind Deutschförderklassen und Deutschförderkurse einzurichten. Ihre Einrichtung obliegt dem Schulleiter.
(2) Deutschförderklassen sind ab einer Zahl von acht Schülern (auch klassen-, schulstufen- oder schulartübergreifend), bei denen die Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache nach den §§ 4 Abs. 2a oder 18 Abs. 14 des Schulunterrichtsgesetzes ergeben hat, dass sie weder als ordentliche Schüler aufgenommen werden können noch über jene Kenntnisse verfügen, die eine besondere Förderung in Deutschförderkursen erlauben, einzurichten. Sie dauern ein Semester und sind so oft, längstens jedoch vier Mal, zu besuchen, bis aufgrund der Testergebnisse nach § 18 Abs. 14 des Schulunterrichtsgesetzes eine Sprachförderung in Deutschförderkursen erfolgen oder der Unterricht ohne besondere Sprachförderung besucht werden kann. Bei einer zu geringen Schülerzahl sind die betreffenden Schüler in der jeweiligen Klasse grundsätzlich integrativ nach dem Deutschförderplan, sechs Wochenstunden jedoch parallel zum Unterricht in der Klasse zu unterrichten.
(3) Deutschförderkurse sind ab einer Zahl von acht Schülern (auch klassen-, schulstufen- oder schulartübergreifend), bei denen die Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache nach den §§ 4 Abs. 2a oder 18 Abs. 14 des Schulunterrichtsgesetzes ergeben hat, dass sie zwar nicht als ordentliche Schüler aufgenommen werden können, aber keine besondere Förderung in Deutschförderklassen benötigen, einzurichten. Sie dauern ein oder höchstens zwei Unterrichtsjahre und können nach Erreichen der erforderlichen Sprachkompetenz nach § 18 Abs. 15 des Schulunterrichtsgesetzes durch die Schüler auch nach kürzerer Dauer beendet werden. In Deutschförderkursen ist im Ausmaß von sechs Wochenstunden parallel zum Unterricht von Pflichtgegenständen nach dem im betreffenden Lehrplan verordneten Pflichtgegenstand Deutsch, gegebenenfalls mit den Schwerpunkten oder Lehrplan-Zusätzen „für Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache“ oder „Deutsch als Zweitsprache“, zu unterrichten. Bei einer zu geringen Schülerzahl sind die betreffenden Schüler in der jeweiligen Klasse integrativ zu unterrichten.“
Im Abs. 1 des § 99b wird am Ende der lit. b der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt.
Im Abs. 5 des § 99e werden im ersten Satz die Worte „ganztägigen Hauptschulen,“ und das Wort „Hauptschulklassen,“ aufgehoben.
§ 100 hat zu lauten:
Der Schulweg ist zumutbar, wenn die Schüler
Stichtag für die Ermittlung der Zahl der Schulpflichtigen nach den §§ 21, 23, 37, 39, 52, 54, 65 und 67 ist der 1. Oktober eines jeden Jahres.“
Im Abs. 4 des § 109 wird im Klammerausdruck das Zitat „§ 110 Abs. 2 lit. d“ durch das Zitat „§ 110 Abs. 2 lit. e“ ersetzt.
§ 110 hat zu lauten:
(1) Schultage sind alle Tage des Unterrichtsjahres, soweit sie nicht nach den Bestimmungen der Abs. 2 bis 7 schulfrei sind.
(2) Schulfrei sind:
(3) Der Beginn der Semesterferien kann aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen auf den ersten oder dritten Montag im Februar verlegt werden.
(4) In jedem Unterrichtsjahr können jeweils für die gesamte Schule in besonderen Fällen bis zu zwei Tage, die insbesondere zwischen unterrichtsfreien Tagen liegen, für schulfrei erklärt werden. Diese Tage sind datumsmäßig möglichst so festzulegen, wie sie für Schulen nach § 2 Abs. 5 vierter Satz des Schulzeitgesetzes 1985 allenfalls für schulfrei erklärt werden. Dies gilt nicht, wenn zwingende örtliche Notwendigkeiten eine andere Vorgehensweise bedingen.
(5) Der 23. Dezember und der 7. Jänner können für einzelne Schulen, deren Schüler zum überwiegenden Teil in einem Schülerheim untergebracht sind, für schulfrei erklärt werden, wenn hiedurch diesen Schülern die Ab- und Anreise erleichtert wird.
(6) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen oder aus sonstigen zwingenden oder im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann die unumgänglich notwendige Zahl von Tagen für schulfrei erklärt werden. Diese für schulfrei erklärten Tage sind
(7) Zur Erreichung eines Zeitraumes von mehreren aufeinander folgenden schulfreien Tagen können in jedem Unterrichtsjahr bis zu fünf Tage, an Schulen mit Sechstagewoche bis zu sechs Tage, für schulfrei erklärt werden. Die für schulfrei erklärten Tage sind jedenfalls einzubringen. Für die Einbringung gilt Abs. 6 zweiter Satz sinngemäß.“
Im § 117 wird im zweiten Satz nach dem Wort „treten“ ein Beistrich und die Wortfolge „soweit in diesen kein späterer Zeitpunkt bestimmt ist,“ eingefügt.
Im § 118 wird die Wortfolge „Volks-, Haupt- und Sonderschulen sowie von Polytechnischen Schulen“ durch die Wortfolge „Volks- und Sonderschulen sowie von Neuen Mittelschulen und Polytechnischen Schulen“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 119 wird im ersten Satz die Wortfolge „Volks-, Haupt- oder Sonderschule“ durch die Wortfolge „Volks- oder Sonderschule“ ersetzt.
Der Abs. 2 des § 126a hat zu lauten:
„(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. September 2019 in Kraft, soweit in den Abs. 2, 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Abs. 6 und Art. I Z 9 und 48 treten mit 1. September 2018 in Kraft.
(3) Der Abs. 5 und Art. I Z 49, 55 und 58 treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(4) Art. I Z 2, 14, 15, 28, 38, 53 und 54 tritt mit 1. September 2020 in Kraft.
(5) Noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren betreffend die Errichtung, Stilllegung und Auflassung von Volksschulen, Neuen Mittelschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen, bei denen der Bescheid von der Bildungsdirektion vor dem 1. September 2019 erlassen wurde, sind nach den entsprechenden Bestimmungen des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991 in der am 31. August 2019 geltenden Fassung weiterzuführen.
(6) § 96 des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991 in der Fassung des Art. I Z 48 dieses Gesetzes ist im Schuljahr 2018/19 mit den Abweichungen anzuwenden, dass
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