Festlegung einer längeren Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Scharnitz
LGBLA_TI_20190718_91Festlegung einer längeren Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde ScharnitzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Aufgrund des § 31b Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, LGBl. Nr. 101, zuletzt geändert durch das Gesetz, LGBl. Nr. 144/2018 wird verordnet:
(1) Die Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Scharnitz wird mit 20 Jahren ab dessen Inkrafttreten festgelegt.
(2) Die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes ist vom Gemeinderat der Gemeinde Scharnitz bis spätestens 14. Dezember 2022 zu beschließen und der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung vom 12. September 2017, LGBl. Nr. 91/2017 außer Kraft.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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