Änderung des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975
LGBLA_TI_20190711_83Änderung des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag hat beschlossen:
Das Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck, LGBl. Nr. 53, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 3 des § 2 wird im ersten Halbsatz die Wortfolge „mit Zustimmung der Bundesregierung“ aufgehoben.
Im Abs. 2 des § 7 wird in der lit. i der Satzteil „soweit sie nicht bundeseigene Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen, zum Gegenstand hat (Art. 15 Abs. 5 B-VG),“ aufgehoben.
In den §§ 16a Abs. 2, 17 Abs. 1 und 17a Abs. 1 wird jeweils das Wort „Aufsichtsbehörde“ durch das Wort „Landesregierung“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 18 wird in der lit. i der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Bestimmung als lit. j angefügt:
Der Abs. 2 des § 20 hat zu lauten:
„(2) Der Bürgermeister hat die Mitglieder des Gemeinderates mindestens fünf Werktage vor dem Sitzungstermin schriftlich zu den Sitzungen einzuladen. Die Einladung hat den Ort, den Tag und die Uhrzeit des Sitzungsbeginns sowie die Tagesordnung zu enthalten. In Fällen, die im öffentlichen Interesse keinen Aufschub dulden, kann die Frist auf 24 Stunden verkürzt werden; dies ist jedoch für Sitzungen, in denen der Voranschlag oder der Rechnungsabschluss behandelt bzw. beschlossen oder Gemeindeorgane gewählt werden, nicht zulässig. Die Einladung ist durch Boten oder die Post zuzustellen. Nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel kann die Zustellung auch telegrafisch, fernschriftlich, im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erfolgen. Die Einladung zur Sitzung ist durch Anschlag an der Amtstafel bekannt zu machen.“
(1) Die Sitzungen des Gemeinderates sind öffentlich. Jedermann ist nach Maßgabe des vorhandenen Platzes berechtigt zuzuhören. Die Übertragung der Gemeinderatssitzungen im Internet mit einer Bildfixierung auf den jeweiligen Redner und deren Aufzeichnung durch den Stadtmagistrat sowie die Verwendung eines Tonträgers als Hilfsmittel des Schriftführers für die Erstellung der Niederschrift sind zulässig. Ob und inwieweit Ton- und Bildaufnahmen darüber hinaus zulässig sind, hat der Gemeinderat zu beschließen.
(2) In Ausnahmefällen kann der Gemeinderat den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließen. In diesem Fall sind die Mitglieder des Gemeinderates und die der Gemeinderatssitzung beigezogenen Personen zur Verschwiegenheit über die Einzelheiten der Beratung und der Abstimmung verpflichtet.
(3) Bei Beratung und Beschlussfassung über den Voranschlag, den Rechnungsabschluss und die Entschädigung der Gemeinderatsmitglieder darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden.“
In den §§ 27 Abs. 3 lit. c und 28 Abs. 2 lit. j wird jeweils das Wort „Haushaltsplan“ durch das Wort „Voranschlag“ ersetzt.
In den §§ 28 Abs. 2 lit. j, 31 Abs. 2 lit. c, 53 und 74e Abs. 1 zweiter Satz wird jeweils das Wort „Ausgaben“ durch das Wort „Mittelverwendungen“ ersetzt.
In den §§ 28 Abs. 2 lit. n und 31 Abs. 2 lit. d wird jeweils das Wort „Haushaltsjahr“ durch das Wort „Finanzjahr“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 30 hat der erste Satz zu lauten:
„Der Gemeinderat hat einen Kontrollausschuss (§ 74f), einen Unvereinbarkeitsausschuss (§ 5 des Gesetzes über das Verfahren in Fällen der Unvereinbarkeit, LGBl. Nr. 44/1999, in der jeweils geltenden Fassung) und einen Ausschuss für Finanzen und Subventionen einzurichten.“
Im Abs. 2 des § 36 wird im zweiten Satz das Wort „Verwaltungsbeamter“ durch die Wortfolge „Bediensteter des Magistrats“ ersetzt.
Im Abs. 4 des § 36 werden im ersten Satz nach dem Wort „Abteilungsleiter“ ein Beistrich und die Worte „die Abteilungsleiter-Stellvertreter“ eingefügt.
Im Abs. 3 des § 39 hat die lit. c zu lauten:
Nach § 39 wird folgende Bestimmung als § 39a eingefügt:
Die Stadt hat dafür zu sorgen, dass Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die unter beherrschendem Einfluss der Stadt stehen, dem Bürgermeister den nach den unternehmensrechtlichen Bestimmungen zu erstellenden Abschluss sowie einen Bericht über die Lage des Unternehmens übermitteln. Die Abschlüsse und Berichte sind vom Bürgermeister gesammelt in einem Beteiligungsbericht bis zum Beschluss über den nächstfolgenden Rechnungsabschluss der Stadt dem Gemeinderat zur Kenntnis zu bringen.“
(1) Die Veranschlagung und Rechnungslegung erfolgt in der Form des in der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 (VRV 2015), BGBl. II Nr. 313/2015, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 17/2018, definierten integrierten Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögenshaushalts. Der Voranschlag ist für das Kalenderjahr als Finanzjahr zu erstellen. Der Rechnungsabschluss ist für das abgelaufene Kalenderjahr als Finanzjahr zu erstellen.
(2) Unbeschadet weiter reichender Planungen ist ein mittelfristiger Finanzplan zu erstellen, der in Form einer Ergebnis- und Finanzierungsrechnung entsprechend den Gliederungsvorgaben der Anlagen 1a und 1b der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 für den gesamten Haushalt sowie dem Voranschlags- und Rechnungsquerschnitts entsprechend der Anlage 5b der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 für den gesamten Haushalt darzustellen ist. Der mittelfristige Finanzplan hat eine Vorschau auf die dem Finanzjahr folgenden vier Kalenderjahre zu enthalten. Der mittelfristige Finanzplan sowie der Nachweis für Vorhaben nach § 51 bilden einen Bestandteil des Voranschlages der Stadt.
(3) Als Finanzjahr der Stadt und als Wirtschaftsjahr der wirtschaftlichen Unternehmungen gilt das Kalenderjahr.
(1) Die Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen, die einzelne Vorhaben betreffen, sind entsprechend zu kennzeichnen und über die gesamte Laufzeit darzustellen. Vorhaben sind Investitionen in Sachanlagen oder Beteiligungen sowie einmalige Instandhaltungsmaßnahmen.
(2) Ein Vorhaben ist jedenfalls dann in einem Nachweis darzustellen, wenn die Finanzierung durch eine der folgenden Mittelaufbringungen erfolgt:
(3) Jedes Vorhaben muss für sich ausfinanziert sein. Aufträge für Vorhaben dürfen nur vergeben und vertragliche Verpflichtungen hierüber nur eingegangen werden, wenn die zu ihrer Finanzierung vorgesehenen Mittelaufbringungen gesichert sind.
(4) Mittelaufbringungen, die sich aus dem Verkauf von Vermögen ergeben und denen kein Vorhaben unmittelbar gegenübersteht, sind vordringlich für den zusätzlichen Abbau von Fremdmitteln bzw. zur Bildung von Zahlungsmittelreserven für künftige Investitionsvorhaben zu verwenden.
(5) Vorhaben sind sowohl einzeln als auch gesamt mit ihren Finanzierungskomponenten und den aus dem Vorhaben resultierenden laufenden Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen darzustellen.
(6) Bei der Planung von Vorhaben sind deren Kosten und Folgekosten sorgfältig zu ermitteln. Erstreckt sich die Ausführung des Vorhabens auf mehrere Jahre, so sind auch die auf die einzelnen Jahre entfallenden Teilkosten zu ermitteln und laufend fortzuschreiben. Über die Deckung der Kosten (Teilkosten) und der Folgekosten ist ein Finanzierungsplan zu erstellen und laufend fortzuschreiben.“
§ 52 wird aufgehoben.
In den §§ 53 und 74e Abs. 1 zweiter Satz wird jeweils das Wort „Einnahmen“ durch das Wort „Mittelaufbringungen“ ersetzt.
§ 54 hat zu lauten:
(1) Der Voranschlag ist die Grundlage der Gebarung der Stadt. Er ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erstellen.
(2) Für den Ergebnisvoranschlag ist zwischen der Summe der Erträge und der Summe der Aufwendungen unter Berücksichtigung von noch nicht ausgeglichenen Fehlbeträgen aus vorhergehenden Finanzjahren nach äußerster Möglichkeit ein Ausgleich herzustellen.
(3) Die Liquidität der Stadt einschließlich der Finanzierung der Investitionen ist sicherzustellen. Zusätzlich ist im Finanzierungsvoranschlag der Haushaltsausgleich nur dann gegeben, wenn der Saldo der operativen Ein- und Auszahlungen ausreicht, um die Auszahlungen zur planmäßigen Tilgung von Darlehen zu decken.
(4) Mittelfristig ist die Erhaltung des Nettovermögens im Vermögenshaushalt sicherzustellen.
(5) Die Haushaltspläne der in der Verwaltung der Stadt stehenden selbstständigen Stiftungen und Fonds und die Wirtschaftspläne der wirtschaftlichen Unternehmungen bilden einen Bestandteil des Voranschlages der Stadt.
(6) Dem Voranschlag sind der Dienstpostenplan und der Stellenplan beizugeben. Diese haben die im Voranschlagsjahr erforderlichen Dienstposten der Beamten sowie die Stellen der Vertragsbediensteten und der ständigen sonstigen Bediensteten auszuweisen. Dabei ist eine Gliederung der Dienstposten und Stellen nach den Gliederungsmerkmalen der städtischen Dienstrechtsvorschriften vorzunehmen. Soweit Empfänger von Ruhe- und Versorgungsgenüssen vorhanden sind, ist zusätzlich ein Nachweis über die Pensionen und sonstigen Ruhebezüge einschließlich der dem Voranschlag zugrunde gelegten Anzahl der Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger anzuschließen.“
Die §§ 55 und 56 werden aufgehoben.
Die §§ 57 bis 62 haben zu lauten:
(1) Der Bürgermeister hat dem Gemeinderat spätestens bis zum 15. November den Entwurf des Voranschlages für das kommende Finanzjahr vorzulegen. Vor der Vorlage an den Gemeinderat ist der Entwurf durch zwei Wochen im Stadtmagistrat zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Auflegung ist öffentlich kundzumachen. Innerhalb der Auflagefrist können die Gemeindebewohner gegen den Entwurf beim Stadtmagistrat schriftlich Einwendungen erheben.
(2) Mit dem Beginn der Auflagefrist ist jeder Gemeinderatspartei der Entwurf des Voranschlages im Weg der automationsunterstützten Datenübertragung zu übermitteln. Auf schriftliches Verlangen der jeweiligen Gemeinderatspartei ist eine Ausfertigung in Papierform zur Verfügung zu stellen.
(3) Der Gemeinderat hat die Einwendungen bei der Beratung über den Voranschlag zu behandeln.
(4) Der Gemeinderat hat den Voranschlag bis längstens 31. Dezember festzusetzen. Ist die rechtzeitige Festsetzung nicht möglich, so hat der Bürgermeister die Landesregierung unter Angabe der Gründe davon unverzüglich zu verständigen. Gleichzeitig mit der Festsetzung des Voranschlags hat der Gemeinderat über die Erhebung der darin vorgesehenen Abgaben zu beschließen.
(5) Der Beschluss des Gemeinderates über die Festsetzung des Voranschlages ist nach § 40 Abs. 1 kundzumachen. Der Voranschlag ist unverzüglich der Landesregierung im Weg der automationsunterstützten Datenübertragung zu übermitteln. Weiters ist jeder Gemeinderatspartei eine Ausfertigung des Voranschlages im Weg der automationsunterstützten Datenübertragung zu übermitteln. Auf schriftliches Verlangen der Landesregierung bzw. der jeweiligen Gemeinderatspartei sind Ausfertigungen in Papierform zur Verfügung zu stellen.
Ist der Voranschlag zu Beginn des Finanzjahres noch nicht festgesetzt und hat der Gemeinderat auch keine vorläufige Verfügung (Budgetprovisorium) getroffen, so ist der Bürgermeister berechtigt, bis zu dessen Festsetzung alle Mittelverwendungen zu leisten, die bei sparsamster Wirtschaftsführung notwendig sind, um die Gemeindeverwaltung in geordnetem Zustand zu erhalten und feststehenden Verpflichtungen der Stadt nachzukommen. Er kann die im Vorjahr erhobenen Abgaben, soweit die Stadt zu deren Erhebung gesetzlich noch berechtigt ist, gegen nachträgliche Anrechnung auf die vom Gemeinderat beschlossenen Abgaben im bisherigen Ausmaß weiter erheben.
(1) Der Voranschlag bildet die bindende Grundlage für die Führung des Haushaltes der Stadt.
(2) Die darin vorgesehenen Mittel dürfen nur für das Finanzjahr und nur soweit und nicht eher in Anspruch genommen werden, als es eine wirtschaftlich sparsame Verwaltung zulässt.
(3) Mittelaufbringungen sind ohne Rücksicht auf die Ansätze des Voranschlages in der festgesetzten Höhe einzuheben. Mittelverwendungen, die im Voranschlag nicht vorgesehen sind oder dessen Ansätze übersteigen, sind nur im unvermeidlichen Ausmaß zulässig und bedürfen eines Beschlusses des zuständigen Gemeindeorganes.
(1) Alle im Voranschlag vorgesehenen Mittelaufbringungen können, soweit sie nicht eine besondere Zweckbestimmung haben, zur Deckung aller dort vorgesehenen Mittelverwendungen verwendet werden. Die Mittelaufbringung für Vorhaben nach § 51 dürfen nur zur Finanzierung des Vorhabens verwendet werden, für das sie vorgesehen sind.
(2) Die im Voranschlag vorgesehenen Mittelverwendungen dürfen nur dem dort vorgesehenen Zweck zugeführt werden. Das zuständige Gemeindeorgan kann in Fällen, in denen eine Änderung der Zweckbestimmung notwendig wird, einen Änderungsbeschluss fassen. Der Gemeinderat kann Mittelverwendungen gegenseitig für deckungsfähig erklären.
(3) Aufträge für Bauvorhaben, die durch Aufnahme von Darlehen gedeckt werden sollen, dürfen nicht vergeben und vertragliche Verpflichtungen nicht eingegangen werden, bevor die Aufbringung der Mittel gesichert ist.
(1) Im Lauf des Finanzjahres dürfen Beschlüsse des Gemeinderates, die Kosten verursachen, zu deren Deckung die bewilligten Mittel nicht ausreichen, nur bei gleichzeitiger Vorsorge für die Bedeckung gefasst werden.
(2) Der Gemeinderat hat im Haushalt einen Nachtragsvoranschlag aufzustellen, wenn sich im Lauf des Finanzjahres zeigt,
(3) Die Nachtragsvoranschläge sind im gleichen Verfahren festzusetzen und aufzulegen wie der Voranschlag.
In Fällen äußerster Dringlichkeit, in denen die vorherige Einholung eines Beschlusses des zuständigen Gemeindeorgans über eine im Voranschlag nicht oder nicht in ausreichender Höhe vorgesehene Mittelverwendungen ohne schwere Schädigung der Stadt nicht möglich ist, darf der Bürgermeister die Mittelverwendungen im unvermeidlichen Ausmaß leisten. Er hat aber davon ohne Verzug das zur Beschlussfassung zuständige Gemeindeorgan zwecks nachträglicher Genehmigung in Kenntnis zu setzen.“
„(1) Das Gemeindevermögen ist sorgsam zu verwalten und aus den Mitteln des Haushaltes zu erhalten.“
„Der umzulegende Gesamtbetrag und der Verteilungsschlüssel sind bis längstens Ende Februar des folgenden Finanzjahres für das abgelaufene Finanzjahr festzusetzen.“
(1) Die Stadt hat ihre Zahlungsfähigkeit durch eine angemessen Liquiditätsplanung sicherzustellen. Die Stadt hat zur Sicherung der rechtzeitigen Leistung fälliger veranschlagter Auszahlungen des Haushaltes, soweit es die finanzielle Lage gestattet, eine Zahlungsmittelreserve für allgemeine Haushaltsrücklagen anzulegen.
(2) Zahlungsmittelreserven sind gegebenenfalls nach ihrer Zweckbestimmung auszuweisen und ertragbringend, sicher und bei Bedarf greifbar anzulegen und dürfen nur für den vorgesehenen Zweck verwendet werden.
(3) Das Ausweisen einer fiktiven Zahlungsmittelreserve ist unzulässig.“
§ 66 wird aufgehoben.
§ 67 hat zu lauten:
(1) Die Stadt darf Darlehen nur für Investitionen in Sachanlagen und Beteiligungen nach Anlage 1c der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015, für einmalige Instandhaltungsmaßnahmen und für die Umschuldung bestehender Darlehen aufnehmen, wenn und insoweit die hiefür erforderliche Mittelaufbringung nicht aus anderen Mitteln gedeckt werden kann und die Verzinsung und Tilgung des Darlehens die Erfüllung der gesetzlichen und privatrechtlichen Verpflichtungen der Stadt nicht beeinträchtigen.
(2) Werden Darlehen aufgenommen, die mit dem Gesamtbetrag auf einmal zur Rückzahlung fällig werden, so sind die hiefür erforderlichen Mittel rechtzeitig bis zur Fälligkeit des Darlehens anzulegen.
(3) Die Stadt kann, soweit Auszahlungen des Haushaltes nicht rechtzeitig geleistet werden können, Kassenstärker aufnehmen. Kassenstärker sind Instrumente der kurzfristigen Liquiditätsvorsorge, wie Kontokorrentkredite oder Barvorlagen, um jederzeit die Erfüllung fälliger Verpflichtungen der Gebietskörperschaft gewährleisten zu können. Kassenstärker sind nach Möglichkeit innerhalb eines Jahres zurückzuzahlen; dem Gemeinderat ist über ihre Ausschöpfung laufend zu berichten. Kassenstärker dürfen in Summe den Gesamtbetrag von 10 v.H. der im Rechnungsabschluss des zweitvorangegangenen Jahres ausgewiesenen Erträge nach Abschnitt 92 der Anlage 2 zur Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 nicht übersteigen. Eine Überschreitung dieser Betragsgrenze ist nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig.
(4) Die Verpfändung von Liegenschaften, die für eine geordnete Gemeindeverwaltung unentbehrlich sind, wie Liegenschaften des Verwaltungsvermögens und des öffentlichen Gutes, ist nicht zulässig.“
(1) Für die Übernahme von Haftungen gilt § 68 sinngemäß.
(2) Haftungen dürfen im Verantwortungsbereich der Stadt zudem nur dann übernommen werden, wenn sie befristet sind und der Betrag, für den gehaftet wird, ziffernmäßig bestimmt ist.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung weitere Voraussetzungen für die Übernahme von Haftungen, insbesondere eine Haftungsobergrenze, festzulegen.
(1) Die Stadt hat die ordnungsmäßige und planmäßige Abwicklung der Jahreswirtschaft als Grundlage für den Rechnungsabschluss laufend in Kassen- und Rechnungsbüchern nachzuweisen.
(2) Alle Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen sind in den Kassen- und Rechnungsbüchern mit ihrem vollen Betrag ohne Abzug zu buchen (Brutto-Verrechnung).
(3) Buchungen dürfen nur auf Anordnung erfolgen und sind mit einem Beleg zu begründen. Buchungen und Zahlungen sind nur aufgrund einer Anordnung des Bürgermeisters gestattet. Der Bürgermeister kann die Anordnungsbefugnis mit schriftlicher Verfügung übertragen. Die Anordnung einer Zahlung darf nur erfolgen, wenn die haushaltsmäßige Bedeckung vorhanden, die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Leistung bestätigt und die Leistung fällig ist. Die weiteren Regelungen zur Anordnung sind vom Bürgermeister schriftlich festzulegen.
Die Kassen- und Rechnungsbücher und die Belege sind gesichert aufzubewahren, die Bücher durch mindestens zehn Jahre, die Belege durch mindestens sieben Jahre.
(1) Der Bürgermeister hat nach dem Ablauf des Finanzjahres über die Jahresergebnisse des Haushaltes aufgrund der Kassen- und Rechnungsbücher einen Rechnungsabschluss zu erstellen. Wesentliche Abweichungen von den Ansätzen des Voranschlages sind zu begründen. Für Überschreitungen der Mittelverwendungsansätze ist die Beschlussfassung des dazu ermächtigten Gemeindeorgans nachzuweisen.
(2) Der Kassenabschluss, aus dem eine detaillierte Übersicht jeder einzelnen Position der liquiden Mittel zum Ende des Rechnungsjahres hervorgeht, ist als Teil des Rechnungsabschlusses gesondert auszuweisen. Zahlungsmittelreserven sind darin zu kennzeichnen und in Zahlungsmittelreserven für endfällige Darlehen, Zahlungsmittelreserven für zweckgebundene Haushaltsrücklagen und Zahlungsmittelreserven für allgemeine Haushaltsrücklagen zu unterteilen.
(3) Die Rechnungsabschlüsse der von der Stadt verwalteten selbstständigen Stiftungen und Fonds sowie die Erfolgsrechnungen und die Bilanzen der wirtschaftlichen Unternehmungen bilden einen Bestandteil des Rechnungsabschlusses der Stadt.
(4) Dem Rechnungsabschluss sind anzuschließen:
(5) Im Anlagenspiegel nach Anlage 6g der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 sind folgende Informationen zu ergänzen:
§ 72 wird aufgehoben.
§ 73 hat zu lauten:
(1) Der Bürgermeister hat den Entwurf eines Rechnungsabschlusses für das abgelaufene Finanzjahr unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen bis 30. April dem Gemeinderat vorzulegen. Vor der Vorlage an den Gemeinderat ist der Rechnungsabschluss durch zwei Wochen im Stadtmagistrat zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Auflegung ist öffentlich kundzumachen. Innerhalb der Auflagefrist kann jeder Gemeindebewohner während der Amtsstunden des Stadtmagistrates in den Entwurf des Rechnungsabschlusses Einsicht nehmen und hiezu schriftlich Einwendungen erheben. Diese sowie den Bericht der Kontrollabteilung nach § 74a Abs. 3 hat der Gemeinderat bei der Beratung über den Rechnungsabschluss zu behandeln.
(2) Der Gemeinderat hat den Rechnungsabschluss bis längstens 31. Oktober des dem abgelaufenen Finanzjahr folgenden Jahres zu beschließen.
(3) Während des Tagesordnungspunktes über den Rechnungsabschluss hat der (erste) Bürgermeister-Stellvertreter den Vorsitz im Gemeinderat zu übernehmen und das Mandat des Bürgermeisters ist durch sein Ersatzmitglied auszuüben. Der Bürgermeister hat Bericht zu erstatten, allfällige Fragen der Mitglieder des Gemeinderates zu beantworten und während der Beratung und Beschlussfassung den Raum zu verlassen. In den Beschluss sind jedenfalls die Bestandteile des Rechnungsabschlusses nach § 15 Abs. 1 der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 und der Kassenbestand (Kassenabschluss) zum Ende des Finanzjahres aufzunehmen.
(4) Der Gemeinderat hat dem Bürgermeister die Entlastung zu erteilen, wenn die Überprüfung des Rechnungsabschlusses keinen Grund zu Bedenken gibt. Bestehen Bedenken, die der Bürgermeister nicht aufzuklären vermag, so hat der Gemeinderat die zur Herstellung eines geordneten Gemeindehaushaltes erforderlichen Maßnahmen zu beschließen.
(5) Für die Übermittlung des Entwurfes an die Gemeinderatsparteien, die Verständigungspflicht im Fall der Überschreitung der Fristen nach Abs. 1 bzw. Abs. 2, die Kundmachung des Beschlusses, die Übermittlung der Ausfertigungen sowie die elektronische Übermittlung des Rechnungsabschlusses an die Landesregierung und die Gemeinderatsparteien gilt § 57 sinngemäß.
(6) Die Rechnungsabschlüsse sind dauernd aufzubewahren.
(7) Die Stadt hat die in § 15 Abs. 1 der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 genannten Bestandteile des Rechnungsabschlusses barrierefrei und ohne Angabe schützenswerter personenbezogener Informationen im Internet zur Verfügung zu stellen.“
Die Landesregierung kann in Durchführung dieses Abschnitts durch Verordnung die Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung der Stadt nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sicherheit näher regeln sowie Bestimmungen zur Übermittlung des Gemeindehaushaltsdatenträgers festlegen.“
(1) Die Prüfung durch die Kontrollabteilung hat sich auf die Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften, auf die Sparsamkeit, die Wirtschaftlichkeit und die Zweckmäßigkeit sowie auf die ziffernmäßige Richtigkeit und die Ordnungsmäßigkeit der Gebarung zu erstrecken. Sie umfasst nicht die für die Festsetzung des Voranschlages bzw. der Haushaltspläne (Wirtschaftspläne) maßgebenden Beschlüsse der Organe der Stadt.
(2) Die Prüfung der Gebarung nach § 74 Abs. 2 kann sich auf die gesamte Gebarung oder auf bestimmte Teile davon erstrecken.
(3) Die Kontrollabteilung hat zu dem vom Bürgermeister nach § 73 Abs. 1 an den Gemeinderat vorgelegten Entwurf eines Rechnungsabschlusses bis 30. September des dem abgelaufenen Finanzjahr folgenden Jahres einen Bericht zu erstatten. Darin ist jedenfalls dazu Stellung zu nehmen, ob die Abwicklung der Gebarung im abgelaufenen Finanzjahr im Einklang mit dem Voranschlag sowie den dazu erteilten Vollmachten, Zustimmungen und sonstigen voranschlagswirksamen Beschlüssen des Gemeinderats bzw. der dafür zuständigen Organe erfolgt ist.“
In der Z 2 des § 74f Abs. 1 lit. a wird das Wort „Haushaltsplanes“ durch das Wort „Voranschlages“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 78 hat der zweite Halbsatz zu lauten:
„davon ausgenommen sind Darlehen oder Haftungen, die den Betrag von 150.000,- Euro nicht übersteigen, und die Aufnahme von Kassenstärkern nach § 67 Abs. 3, die in Summe den Gesamtbetrag von 10 v.H. der im Rechnungsabschluss des zweitvorangegangenen Jahres ausgewiesenen Erträge nach Abschnitt 92 der Anlage 2 zur Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 nicht übersteigen.“
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Die Änderungen der haushaltsrechtlichen Bestimmungen aufgrund der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 sind für die Stadt ab dem Finanzjahr 2020 (Voranschläge und Rechnungsabschlüsse) anzuwenden.
(3) Soweit in den Finanzjahren 2020 und 2021 die Erträge als Grundlage für die Berechnung von Wertgrenzen heranzuziehen sind, sind anstelle dieser die im Rechnungsabschluss des zweitvorangegangenen Jahres ausgewiesenen Einnahmen nach Abschnitt 92 der Anlage 2 zur Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 (VRV 1997), BGBl. Nr. 787/1996, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 313/2015, heranzuziehen.
(4) Der Gemeinderat hat die Eröffnungsbilanz nach § 38 der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 spätestens bis zum Beschluss über den Rechnungsabschluss für das Finanzjahr 2020 zu beschließen. Ebenso ist jede Änderung der Eröffnungsbilanz vom Gemeinderat zu beschließen. Für die Beschlussfassung der Eröffnungsbilanz gelten die Bestimmungen über die Beschlussfassung des Rechnungsabschlusses sinngemäß. Das Ausweisen von Haushaltsrücklagen ist in der Eröffnungsbilanz nur dann zulässig, wenn sie durch Zahlungsmittelreserven bedeckt werden.
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