Änderung der Tiroler Gemeindeordnung 2001
LGBLA_TI_20190711_82Änderung der Tiroler Gemeindeordnung 2001Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag hat beschlossen:
Die Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:
Der Abs. 4 des § 7 wird aufgehoben. Der bisherige Abs. 5 erhält die Absatzbezeichnung „(4)“.
§ 11 hat zu lauten:
(1) Die Gemeinden, denen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Wappen verliehen worden ist, sind weiterhin zur Führung und Verwendung des Wappens berechtigt.
(2) Die Verleihung eines Gemeindewappens obliegt der Landesregierung. Über die Verleihung ist eine Urkunde auszufertigen, die eine Beschreibung und eine Abbildung des Wappens zu enthalten hat.
(3) Die Gemeindefarben sind aus den Farben des Gemeindewappens abzuleiten. Sie sind bei der Verleihung eines Gemeindewappens von der Landesregierung festzulegen.
(4) Die Verleihung eines Gemeindewappens, die Beschreibung und die Abbildung des Wappens sowie die Festlegung der Gemeindefarben sind im Bote für Tirol kundzumachen.
(5) Zur Führung des Gemeindewappens sind sämtliche Organe der Gemeinde und ihre wirtschaftlichen Unternehmen sowie jene natürlichen oder juristischen Personen berechtigt, denen die Bewilligung zur Führung des Wappens durch den Gemeinderat erteilt wurde. Eine Bewilligung ist zu erteilen, wenn dies im besonderen Interesse der Gemeinde gelegen und ein nachteiliger Gebrauch nicht zu erwarten ist.
(6) Das Recht zur Führung des Gemeindewappens ist nicht übertragbar und erlischt
(7) Das Recht zur Führung des Gemeindewappens kann vom Gemeinderat widerrufen werden, wenn durch die Führung das Ansehen der Gemeinde geschädigt wird.
(8) Die würdige Verwendung des Gemeindewappens ist jedermann gestattet. Die Verwendung des Gemeindewappens kann vom Gemeinderat untersagt werden, wenn durch diese Verwendung das Ansehen der Gemeinde geschädigt wird.
(9) Wer ein Gemeindewappen, auch mit einem Zusatz oder in einer veränderten verwechslungsfähigen Form, trotz Widerruf des Gemeinderates weiterhin führt oder trotz Untersagung des Gemeinderates weiterhin verwendet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist vom Bürgermeister mit einer Geldstrafe bis zu 2.000,– Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar. Die Strafgelder fließen der Gemeinde zu.“
„(4) In der Verordnung nach Abs. 1 kann vorgesehen werden, dass die Zuständigkeit für bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung anhängige Verfahren nicht übergeht.“
(1) Ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Gemeinderates verliert sein Mandat, wenn
(2) Die Landesregierung hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Gemeinderates mit Bescheid seines Mandates für verlustig zu erklären, wenn
(3) Verliert der Bürgermeister oder ein Mitglied des Gemeindevorstandes oder eines Ausschusses sein Mandat, so tritt damit auch der Verlust des Amtes ein.
(4) Wird ein Bürgermeister oder ein sonstiges Mitglied des Gemeindevorstandes als Mitglied der Landesregierung angelobt, so tritt im Zeitpunkt der Angelobung der Amtsverlust ein.“
(5) Die Landesregierung kann den Bürgermeister, einen Bürgermeister-Stellvertreter oder ein weiteres Mitglied des Gemeindevorstandes des Amtes für verlustig erklären, wenn sie in dem vom Land übertragenen Wirkungsbereich tätig geworden sind und vorsätzlich oder grob fahrlässig ein Gesetz oder eine Verordnung verletzt oder eine Weisung nicht beachtet haben. Die Mitgliedschaft zum Gemeinderat wird dadurch nicht berührt.“
Im Abs. 1 des § 29 wird in der lit. a das Zitat „des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991-AVG, BGBl. Nr. 51,“ durch das Zitat „des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 30 haben die lit. m bis p zu lauten:
Im Abs. 2 des § 30, im Abs. 2 des § 36, im Abs. 2 des § 50, im Abs. 3 des § 55, im Abs. 3 des § 62, im Abs. 3 des § 65, im Abs. 2 des § 66, im Abs. 1 des § 81 und im Abs. 3 des § 142a wird jeweils die Wortfolge „durch öffentlichen Anschlag“ aufgehoben.
7a. Der Abs. 5 des § 46 hat zu lauten:
„(5) Jedermann kann während der Amtsstunden des Gemeindeamtes in die Niederschrift Einsicht nehmen. Die Einsichtnahme in die gesonderte Niederschrift ist auf die Mitglieder des Gemeinderates beschränkt. Die Gemeinde hat die Niederschrift auf der Internetseite der Gemeinde, sofern eine solche vorhanden ist, zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung der gesonderten Niederschrift ist nicht zulässig.“
„Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Bürgermeister bzw. Obmann des Ausschusses unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Bürgermeister bzw. Obmann des Ausschusses innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung.“
Im Abs. 6 des § 55 wird der zweite Satz aufgehoben.
Der Abs. 3 des § 58 hat zu lauten:
„(3) Der Bürgermeister hat zur Leitung des inneren Dienstes des Gemeindeamtes einen Amtsleiter zu bestellen. In Gemeinden mit mehr als 1.500 Einwohnern ist ein hauptberuflicher Bediensteter, in Gemeinden mit mehr als 5.000 Einwohnern ein rechtskundiger Bediensteter zu bestellen. Für die Ermittlung der Einwohnerzahl ist das nach den bundesgesetzlichen Vorschriften über den Finanzausgleich für die Ermittlung der Volkszahl für das Kalenderjahr, in dem die Bestellung stattfindet, wirkende, von der Bundesanstalt Statistik Austria in der Statistik des Bevölkerungsstandes jeweils festgestellte Ergebnis maßgebend. Eine befristete Bestellung ist zulässig. Wenn die Einwohnerzahl der Gemeinde 5.000 Einwohner übersteigt, ist eine Wiederbestellung des zuvor befristet bestellten Amtsleiters zulässig. Dem Bürgermeister obliegt auch die Abberufung des Amtsleiters. Die Bestellung und die Abberufung bedürfen der Zustimmung des Gemeinderates. Der Amtsleiter hat unter der unmittelbaren Aufsicht des Bürgermeisters die Aufgaben nach Abs. 2 wahrzunehmen und für einen geregelten und einheitlichen Geschäftsgang zu sorgen.“
(1) Die Bediensteten der Gemeinde stehen in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Gemeinde.
(2) Öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse dürfen nur nach Maßgabe des Dienstpostenplanes, sonstige Dienst- bzw. Arbeitsverhältnisse nur nach Maßgabe des Stellenplanes begründet werden. Der Dienstpostenplan und der Stellenplan bilden einen Bestandteil des Voranschlages der Gemeinde.
(3) Der Dienstpostenplan und jede Erweiterung sind unverzüglich der Landesregierung bekannt zu geben.
(4) Die Gemeinden haben der Landesregierung zum Zweck der Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen, vor allem aufgrund der Verpflichtung zur Darstellung der finanziellen Auswirkungen eines Vorhabens nach Art. 1 Abs. 1 und 2 der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, LGBl. Nr. 101/1998, der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 und der Gebarungsstatistik-Verordnung 2014 spätestens mit der elektronischen Übermittlung der jährlichen Gemeindehaushaltsdatenträger insbesondere folgende Daten ihrer Bediensteten zu übermitteln:
(1) Verordnungen von Gemeindeorganen und Rechtsakte, die einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung bedürfen, sowie alle an die Allgemeinheit gerichteten Mitteilungen sind vom Bürgermeister, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, für die Dauer von zwei Wochen unverzüglich an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen. Diese Frist beginnt erneut zu laufen, wenn im Fall einer Kundmachung in elektronischer Form (§ 60a Abs. 2 lit. b) infolge einer technischen Störung Dokumente nicht ersichtlich waren oder zur Abfrage nicht bereitgestanden sind. Zeitpunkt und Dauer der Kundmachung sind in nachprüfbarer Weise zu dokumentieren.
(2) Enthalten Verordnungen, Rechtsakte oder Mitteilungen im Sinne des Abs. 1 Teile wie Pläne, Karten und dergleichen, deren Kundmachung an der Amtstafel in Papierform bzw. in elektronischer Form wegen ihres Umfanges oder ihrer technischen Gestaltung einen nicht vertretbaren Aufwand verursachen würde, so sind diese Teile durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme im Gemeindeamt während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zu verlautbaren. Jedermann hat das Recht, beim Gemeindeamt gegen Ersatz der Gestehungskosten eine Kopie dieser Teile zu verlangen, sofern die Herstellung der Kopie mit einem wirtschaftlich vertretbaren Aufwand technisch möglich ist.
(3) Verordnungen treten, soweit darin nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde in Kraft. Eine kürzere als die im Abs. 1 bestimmte Kundmachungsfrist hindert das gesetzmäßige Zustandekommen einer Verordnung nicht. Verordnungen nach § 54 Abs. 1 und 2 treten mit der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde, der Durchsage über Lautsprecher oder der Verlautbarung im Rundfunk in Kraft.
(4) Verordnungen sind in ihrer jeweils geltenden Fassung im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsichtnahme während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden bereitzuhalten. Auf Verlangen sind Kopien gegen einen angemessenen Kostenersatz auszufolgen. Verordnungen können, soweit es technisch möglich ist, zusätzlich auch auf der Internetseite der Gemeinde bekannt gemacht werden.“
(1) Beim Amtsgebäude des Gemeindeamts ist eine Amtstafel einzurichten, die jedenfalls während der Amtsstunden für jede Person uneingeschränkt zugänglich sein muss. Bestehen mehrere Amtsgebäude, so ist der Standort der Amtstafel im Zusammenhang mit der Kundmachung der Amtsstunden und der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit gemäß § 13 Abs. 5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes bekanntzumachen.
(2) Die Amtstafel ist so einzurichten, dass die Kundmachungen
(3) Dokumente, die in elektronischer Form ersichtlich gemacht oder zur Abfrage bereitgehalten werden, müssen mit einer elektronischen Signatur versehen sein und dürfen nach Erstellung der elektronischen Signatur nicht mehr geändert und während der Frist nach § 60 Abs. 1 auch nicht mehr gelöscht werden.“
„(3) Der Tag der Volksbefragung und die gestellte Frage sind mindestens zwei Wochen vorher nach § 60 Abs. 1 kundzumachen. Der Tag dieser Kundmachung gilt als Stichtag.“
Die Gemeinde hat dafür zu sorgen, dass Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die unter beherrschendem Einfluss der Gemeinde stehen, dem Bürgermeister den nach den unternehmensrechtlichen Bestimmungen für diese Gesellschaften zu erstellenden Abschluss sowie einen Bericht über die Lage des Unternehmens übermitteln. Der zu erstellende Abschluss sowie der Bericht über die Lage des Unternehmens sind vom Bürgermeister bis zum Beschluss über den nächstfolgenden Rechnungsabschluss der Gemeinde dem Gemeinderat zur Kenntnis zu bringen.“
(1) Die Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen, die einzelne Vorhaben betreffen, sind entsprechend zu kennzeichnen und über die gesamte Laufzeit darzustellen. Vorhaben sind Investitionen in Sachanlagen oder Beteiligungen sowie einmalige Instandhaltungsmaßnahmen.
(2) Ein Vorhaben ist jedenfalls dann in einem Nachweis darzustellen, wenn die Finanzierung durch eine Mittelaufbringung aus
(3) Jedes Vorhaben muss für sich ausfinanziert sein. Aufträge für Vorhaben dürfen nur vergeben und vertragliche Verpflichtungen hierüber nur eingegangen werden, wenn die zu ihrer Finanzierung vorgesehenen Mittelaufbringungen gesichert sind.
(4) Mittelaufbringungen, die sich aus dem Verkauf von Vermögen ergeben und denen kein Vorhaben unmittelbar gegenübersteht, sind vordringlich für den zusätzlichen Abbau von Fremdmitteln bzw. zur Bildung von Zahlungsmittelreserven für künftige Investitionsvorhaben zu verwenden.
(5) Vorhaben sind sowohl einzeln als auch gesamt mit ihren Finanzierungskomponenten und den aus dem Vorhaben resultierenden laufenden Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen darzustellen.
(6) Bei der Planung von Vorhaben sind deren Kosten und Folgekosten sorgfältig zu ermitteln. Erstreckt sich die Ausführung des Vorhabens auf mehrere Jahre, so sind auch die auf die einzelnen Jahre entfallenden Teilkosten zu ermitteln und laufend fortzuschreiben. Über die Deckung der Kosten (Teilkosten) und der Folgekosten ist ein Finanzierungsplan zu erstellen und laufend fortzuschreiben.
(1) Die Gemeinde hat ihre Zahlungsfähigkeit durch eine angemessene Liquiditätsplanung sicherzustellen. Die Gemeinde hat zur Sicherung der rechtzeitigen Leistung fälliger, veranschlagter Auszahlungen des Haushaltes, soweit es die finanzielle Lage gestattet, eine Zahlungsmittelreserve für allgemeine Haushaltsrücklagen anzulegen. Mittel, die der Zahlungsmittelreserve für allgemeine Haushaltsrücklagen entnommen werden, sind ihr nach Möglichkeit im Jahr der Entnahme, jedenfalls aber im Folgejahr, wieder zuzuführen.
(2) Zahlungsmittelreserven sind gegebenenfalls nach ihrer Zweckbestimmung auszuweisen und ertragbringend, sicher und bei Bedarf greifbar anzulegen und dürfen nur für den vorgesehenen Zweck verwendet werden.
(3) Das Ausweisen einer fiktiven Zahlungsmittelreserve ist nicht zulässig.
(1) Die Gemeinde darf Darlehen nur für Investitionen in Sachanlagen und Beteiligungen nach Anlage 1c der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015, für einmalige Instandhaltungsmaßnahmen und für die Umschuldung bestehender Darlehen aufnehmen, wenn und insoweit die hiefür erforderliche Mittelaufbringung nicht aus anderen Mitteln gedeckt werden kann und die Verzinsung und Tilgung des Darlehens die Erfüllung der gesetzlichen und privatrechtlichen Verpflichtungen der Gemeinde nicht beeinträchtigen.
(2) Werden Darlehen aufgenommen, die mit dem Gesamtbetrag auf einmal zur Rückzahlung fällig werden, so sind die hiefür erforderlichen Mittel laufend in der Höhe der fiktiven jährlichen Annuität in einer Zahlungsmittelreserve für endfällige Darlehen anzulegen.
(3) Die Gemeinde kann, soweit Auszahlungen des Haushaltes nicht rechtzeitig geleistet werden können, Kassenstärker aufnehmen. Kassenstärker sind Instrumente der kurzfristigen Liquiditätsvorsorge, wie Kontokorrentkredite oder Barvorlagen, um jederzeit die Erfüllung fälliger Verpflichtungen der Gebietskörperschaft gewährleisten zu können. Kassenstärker sind nach Möglichkeit innerhalb eines Jahres zurückzuzahlen; dem Gemeinderat ist über ihre Ausschöpfung laufend zu berichten. Kassenstärker dürfen in Summe den Gesamtbetrag eines Zehntels der im Rechnungsabschluss des zweitvorangegangenen Jahres ausgewiesenen Erträge nach Abschnitt 92 der Anlage 2 zur Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 nicht übersteigen. Eine Überschreitung dieser Betragsgrenze ist nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig.
Die Gemeinde darf Darlehen nur gewähren, wenn dies aus wichtigen, insbesondere aus wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Gründen erforderlich ist und der Darlehensnehmer nachweist, dass die ordnungsgemäße Tilgung und Verzinsung des Darlehens gesichert ist. Erforderlichenfalls hat die Gemeinde eine geeignete Sicherstellung zu verlangen.
(1) Für die Übernahme von Haftungen gilt § 85 sinngemäß.
(2) Haftungen dürfen im Verantwortungsbereich der Gemeinde zudem nur dann übernommen werden, wenn sie befristet sind und der Betrag, für den gehaftet wird, ziffernmäßig bestimmt ist.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung Voraussetzungen für die Übernahme von Haftungen, insbesondere eine Haftungsobergrenze, festzulegen.“
(1) Die Veranschlagung und Rechnungslegung erfolgt in der Form des in der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 definierten integrierten Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögenshaushalts. Der Voranschlag ist für das Kalenderjahr als Finanzjahr zu erstellen. Der Rechnungsabschluss ist für das abgelaufene Kalenderjahr als Finanzjahr zu erstellen.
(2) Unbeschadet weiter reichender Planungen ist ein mittelfristiger Finanzplan zu erstellen, der in Form einer Ergebnis- und Finanzierungsrechnung entsprechend den Gliederungsvorgaben der Anlagen 1a und 1b der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 für den gesamten Haushalt sowie dem Voranschlags- und Rechnungsquerschnitts entsprechend der Anlage 5b der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 für den gesamten Haushalt darzustellen ist. Der mittelfristige Finanzplan hat eine Vorschau auf die dem Finanzjahr folgenden vier Kalenderjahre zu enthalten. Der mittelfristige Finanzplan sowie der Nachweis für Vorhaben nach § 82 bilden einen Bestandteil des Voranschlages der Gemeinde.
(3) Als Wirtschaftsjahr der wirtschaftlichen Unternehmen gilt das Kalenderjahr. Für wirtschaftliche Unternehmen kann, wenn wichtige betriebliche Gründe vorliegen, ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr festgesetzt werden; das Ergebnis des Wirtschaftsjahres ist dem Kalenderjahr zuzurechnen, in dem es endet.“
§ 89 wird aufgehoben.
Die §§ 90 und 91 haben zu lauten:
(1) Der Voranschlag ist die Grundlage der Gebarung der Gemeinde. Er ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erstellen.
(2) Für den Ergebnisvoranschlag ist zwischen der Summe der Erträge und der Summe der Aufwendungen unter Berücksichtigung von noch nicht ausgeglichenen Fehlbeträgen aus vorhergehenden Finanzjahren nach äußerster Möglichkeit ein Ausgleich herzustellen.
(3) Die Liquidität der Gemeinde einschließlich der Finanzierung der Investitionen ist sicherzustellen. Zusätzlich ist im Finanzierungsvoranschlag der Haushaltsausgleich nur dann gegeben, wenn der Saldo der operativen Ein- und Auszahlungen ausreicht, um die Auszahlungen zur planmäßigen Tilgung von Darlehen zu decken.
(4) Mittelfristig ist die Erhaltung des Nettovermögens im Vermögenshaushalt sicherzustellen.
(5) Die Wirtschaftspläne der wirtschaftlichen Unternehmen bilden einen Bestandteil des Voranschlages. Das Gleiche gilt für Voranschläge der in der Verwaltung der Gemeinde stehenden selbstständigen Stiftungen und Fonds.
Dem Voranschlag sind der Dienstpostenplan und der Stellenplan beizugeben. Diese haben die im Voranschlagsjahr erforderlichen Dienstposten der Beamten sowie die Stellen der Vertragsbediensteten und der ständigen sonstigen Bediensteten auszuweisen. Dabei ist eine Gliederung der Dienstposten und Stellen nach landesspezifischen Gliederungsmerkmalen vorzunehmen. Soweit Empfänger von Ruhe- und Versorgungsgenüssen vorhanden sind, ist zusätzlich ein Nachweis über die Pensionen und sonstigen Ruhebezüge einschließlich der dem Voranschlag zugrunde gelegten Anzahl der Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger anzuschließen.“
§ 92 wird aufgehoben.
Die §§ 93 bis 99 haben zu lauten:
(1) Der Bürgermeister hat den Entwurf des Voranschlages für das kommende Finanzjahr spätestens bis Ende November für die Dauer von zwei Wochen im Gemeindeamt zur allgemeinen Einsichtnahme aufzulegen. Die Auflage ist jedenfalls für die Dauer der Auflagefrist öffentlich kundzumachen. Innerhalb der Auflagefrist kann jeder Gemeindebewohner während der Amtsstunden des Gemeindeamtes in den Entwurf des Voranschlages Einsicht nehmen und hiezu schriftlich Einwendungen erheben.
(2) Mit dem Beginn der Auflagefrist ist weiters jeder Gemeinderatspartei der Entwurf des Voranschlages im Weg der automationsunterstützten Datenübertragung zu übermitteln. Auf schriftliches Verlangen der jeweiligen Gemeinderatspartei ist eine Ausfertigung in Papierform zur Verfügung zu stellen.
(3) Der Entwurf des Voranschlages und die hiezu erhobenen Einwendungen im Sinn des Abs. 1 sind darauf unverzüglich dem Gemeinderat vorzulegen. Der Gemeinderat hat die Einwendungen bei der Beratung über den Voranschlag zu behandeln.
(4) Der Gemeinderat hat den Voranschlag bis längstens 31. Dezember festzusetzen. Ist die rechtzeitige Festsetzung nicht möglich, so hat der Bürgermeister die Bezirkshauptmannschaft unter Angabe der Gründe davon unverzüglich zu verständigen.
(5) Der Beschluss des Gemeinderates über die Festsetzung des Voranschlages ist nach § 60 Abs. 1 kundzumachen. Der Voranschlag ist unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft sowie jeder Gemeinderatspartei im Weg der automationsunterstützten Datenübertragung zu übermitteln. Auf schriftliches Verlangen der Bezirkshauptmannschaft bzw. der jeweiligen Gemeinderatspartei sind Ausfertigungen in Papierform zur Verfügung zu stellen.
Liegt zu Beginn des Finanzjahres ein Beschluss des Gemeinderates über die Festsetzung des Voranschlages noch nicht vor, so ist der Bürgermeister bis zur Beschlussfassung, längstens aber bis zum Ablauf des ersten Vierteljahres, berechtigt,
(1) Der Voranschlag ist die bindende Grundlage für die Führung des Haushaltes der Gemeinde.
(2) Die im Voranschlag vorgesehenen Mittel dürfen nur im Lauf des Finanzjahres und nur insoweit und nicht früher in Anspruch genommen werden, als dies eine wirtschaftlich sparsame Verwaltung erfordert. Der Gemeinderat kann bestimmen, dass die Mittel ganz oder teilweise erst nach einem festgesetzten Zeitpunkt, dem Eintritt einer Bedingung oder der ausdrücklichen Freigabe durch den Gemeinderat oder des hiezu ermächtigten Gemeindevorstandes oder des Ausschusses für wirtschaftliche Unternehmen und Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit verwendet werden dürfen.
(3) Mittelaufbringungen der Gemeinde sind ohne Rücksicht auf die Ansätze des Voranschlages in der festgesetzten Höhe einzuheben.
(4) Mittelverwendungen, die im Voranschlag nicht vorgesehen sind oder die dessen Ansätze übersteigen, dürfen nur aufgrund eines Beschlusses des Gemeinderates im unerlässlichen Ausmaß geleistet werden. Im Beschluss ist die Art der Bedeckung dieser Mittelverwendungen durch Mehraufbringungen oder Minderverwendungen jeweils nach Haushaltsstellen und Beträgen einzeln anzuführen. Der Gemeinderat kann die Beschlussfassung hierüber bis zu einem Ausmaß von höchstens 10 v. H. der im Rechnungsabschluss des zweitvorangegangenen Jahres ausgewiesenen Erträge nach Abschnitt 92 der Anlage 2 zur Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 dem Gemeindevorstand oder den für wirtschaftliche Unternehmen oder für Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit eingerichteten Ausschüssen übertragen.
(5) Wird erkennbar, dass die Mittelaufbringungen hinter den im Voranschlag enthaltenen Ansätzen wesentlich zurückbleiben, so sind unverzüglich Maßnahmen in sinngemäßer Anwendung der Abs. 2 und 4 zu treffen.
(1) Alle im Voranschlag vorgesehenen Mittelaufbringungen können, soweit sie nicht einem besonderen Zweck dienen, zur Deckung aller dort vorgesehenen Mittelverwendungen herangezogen werden. Die Mittelaufbringungen für Vorhaben nach § 82 dürfen nur zur Finanzierung jenes Vorhabens verwendet werden, für das sie vorgesehen sind.
(2) Die im Voranschlag vorgesehenen Mittelverwendungen dürfen nur für den dort ausgewiesenen Zweck herangezogen werden. Die in besonderen Fällen erforderliche Änderung des Verwendungszweckes bedarf eines Beschlusses des Gemeinderates.
(1) Der Gemeinderat hat zum Haushalt einen Nachtragsvoranschlag festzusetzen, wenn sich im Lauf des Finanzjahres ergibt, dass
(2) Die Nachtragsvoranschläge sind in gleicher Weise wie der Voranschlag festzusetzen.
Ist in Fällen besonderer Dringlichkeit eine vorherige Beschlussfassung im Gemeinderat oder in den von ihm ermächtigten Kollegialorganen über eine im Voranschlag nicht oder nicht in ausreichender Höhe vorgesehene Mittelverwendung zur Abwehr eines schweren Schadens für die Gemeinde nicht möglich, so darf der Bürgermeister die Mittelverwendung im unerlässlichen Ausmaß leisten. Er hat davon unverzüglich das zuständige Organ zu verständigen und die nachträgliche Genehmigung zu erwirken.
(1) Die Gemeinde hat die ordnungs- und planmäßige Abwicklung des Haushaltes laufend in Kassen- und Rechnungsbüchern nachzuweisen. Die Buchhaltung ist so einzurichten, dass sie als Grundlage für die Haushaltsüberwachung, für die Überprüfung der Kassen- und Vermögensbestände und für die Erstellung des Rechnungsabschlusses geeignet ist.
(2) Wirtschaftliche Unternehmen können ihre Gebarung nach den Grundsätzen der kaufmännischen Buchführung verrechnen.
(3) Alle Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen sind mit ihrem vollen Betrag in zeitlich und sachlich auswertbarer Ordnung laufend in Kassen- und Rechnungsbüchern zu erfassen. Buchungen dürfen nur auf Anordnung erfolgen und sind mit einem Beleg zu begründen.
(4) Der buchmäßige Kassenbestand ist mit dem tatsächlichen Kassenbestand mindestens wöchentlich zu vergleichen. Dies ist durch eine schriftliche Kassenbestandsaufnahme zu dokumentieren.“
§ 100 wird aufgehoben.
Im Abs. 1 des § 103 hat der erste Satz zu lauten:
„Die Einhebung der Mittelaufbringungen und die Leistung der Mittelverwendungen der Gemeinde und deren Eintragung in die Kassen- und Rechnungsbücher, die Sammlung der Belege und die Besorgung aller übrigen mit den Buchungen zusammenhängenden Geschäfte sowie die Einziehung fälliger Zahlungen sind ausschließlich Aufgaben der Finanzverwaltung.“
(1) Buchungen und Zahlungen sind nur aufgrund einer schriftlichen Anordnung des Bürgermeisters oder eines von ihm schriftlich Bevollmächtigten gestattet.
(2) Die Anordnung einer Zahlung darf nur ausgestellt werden, wenn die haushaltsmäßige Bedeckung vorhanden, die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Leistung bestätigt und die Leistung fällig ist. Die sachliche und rechnerische Richtigkeit und die Anordnung einer Zahlung müssen mit vollem Namenszug eigenhändig bestätigt bzw. unterfertigt werden. Die eigenhändige Bestätigung bzw. Unterfertigung mit vollem Namenszug kann entfallen, wenn in der Gemeinde die technisch-organisatorischen Anforderungen erfüllt sind, um die Identität des anordnungsbefugten Organs sowie die Authentizität der Genehmigung im Sinn des § 2 Z 1 und 5 des E-GovG sicher feststellen zu können. Die Landesregierung hat durch Verordnung diese technisch-organisatorischen Anforderungen für die Zulässigkeit der elektronischen Fertigung näher zu regeln.
(3) Zahlungen und sonstige Leistungen der Gemeinde an den Bürgermeister oder des Bürgermeisters an die Gemeinde sind von seinem Stellvertreter anzuordnen.
(1) Der Bürgermeister hat nach dem Ablauf des Finanzjahres über die Jahresergebnisse des Haushaltes aufgrund der Kassen- und Rechnungsbücher einen Rechnungsabschluss zu erstellen. Wesentliche Abweichungen von den Ansätzen des Voranschlages sind vorbehaltlich des § 96 Abs. 2 zu begründen. Für Überschreitungen der Mittelverwendungsansätze ist die Beschlussfassung des Gemeinderates oder des dazu ermächtigten Kollegialorganes nachzuweisen.
(2) Der Kassenabschluss, aus dem eine detaillierte Übersicht jeder einzelnen Position der liquiden Mittel zum Ende des Rechnungsjahres hervorgeht, ist als Teil des Rechnungsabschlusses gesondert auszuweisen. Zahlungsmittelreserven sind darin zu kennzeichnen und in Zahlungsmittelreserven für endfällige Darlehen, Zahlungsmittelreserven für zweckgebundene Haushaltsrücklagen und Zahlungsmittelreserven für allgemeine Haushaltsrücklagen zu unterteilen.
(3) Die Vermögensbilanzen und die Erfolgsrechnungen wirtschaftlicher Unternehmen bilden einen Bestandteil des Rechnungsabschlusses der Gemeinde. Dies gilt auch für Rechnungsabschlüsse der von der Gemeinde verwalteten selbstständigen Stiftungen und Fonds.
(4) Dem Rechnungsabschluss sind anzuschließen:
(5) Im nach Anlage 6g der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 zu erstellenden Anlagenspiegel sind folgende Informationen zu ergänzen:
§ 107 wird aufgehoben.
§ 108 hat zu lauten:
(1) Der Bürgermeister hat den Entwurf eines Rechnungsabschlusses für das abgelaufene Finanzjahr zu erstellen und unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen dem Gemeinderat so rechtzeitig vorzulegen, dass er hierüber längstens bis 31. März des dem abgelaufenen Finanzjahres folgenden Jahres beschließen kann.
(2) Während des Tagesordnungspunktes über den Rechnungsabschluss hat der (erste) Bürgermeister-Stellvertreter den Vorsitz im Gemeinderat zu übernehmen und das Mandat des Bürgermeisters ist durch sein Ersatzmitglied auszuüben. Der Bürgermeister hat Bericht zu erstatten, allfällige Fragen der Mitglieder des Gemeinderates zu beantworten und während der Beratung und Beschlussfassung den Raum zu verlassen. In den Beschluss sind jedenfalls die Bestandteile des Rechnungsabschlusses nach § 15 Abs. 1 der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 und der Kassenbestand (Kassenabschluss) zum Ende des Finanzjahres aufzunehmen.
(3) Der Gemeinderat hat dem Bürgermeister die Entlastung zu erteilen, wenn die Überprüfung des Rechnungsabschlusses keinen Grund zu Bedenken gibt. Bestehen Bedenken, die der Bürgermeister nicht aufzuklären vermag, so hat der Gemeinderat die zur Herstellung eines geordneten Gemeindehaushaltes erforderlichen Maßnahmen zu beschließen.
(4) Die Rechnungsabschlüsse sind dauernd aufzubewahren.
(5) Für die Auflage des Rechnungsabschlusses zur allgemeinen Einsichtnahme, das Einsichtnahmerecht der Gemeindebewohner, das Recht zur Erhebung von Einwendungen, die Behandlung der Einwendungen durch den Gemeinderat, die Übermittlung des Entwurfes an die Gemeinderatsparteien, die Verständigungspflicht im Falle der Überschreitung der Frist nach Abs. 1, die Kundmachung des Beschlusses, die Übermittlung der Ausfertigungen sowie die elektronische Übermittlung des Rechnungsabschlusses an die Bezirkshauptmannschaft und die Gemeinderatsparteien gilt § 93 sinngemäß.
(6) Die Gemeinde hat die in § 15 Abs. 1 der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 genannten Bestandteile des Rechnungsabschlusses barrierefrei und ohne Angabe schützenswerter personenbezogener Informationen auf der Internetseite der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.“
„(1) Der Gemeinderat hat aus seiner Mitte einen Überprüfungsausschuss zu wählen. Der Bürgermeister, der (die) Bürgermeister-Stellvertreter, sonstige zur Anordnung Bevollmächtigte, der Amtsleiter, der Finanzverwalter und Kassenbedienstete dürfen dem Überprüfungsausschuss nicht angehören.“
„(2) Die Vorprüfung des Rechnungsabschlusses dient der Kontrolle der Einhaltung des Voranschlages und der Aufklärung erheblicher Abweichungen, der Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit sowie der Gesetzmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen.“
Die Landesregierung kann in Durchführung dieses Abschnittes durch Verordnung die Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung der Gemeinden nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sicherheit näher regeln sowie Bestimmungen zur Übermittlung des Gemeindehaushaltsdatenträgers festlegen.“
(1) Unbeschadet sonstiger gesetzlicher Bestimmungen bedürfen folgende Beschlüsse von Gemeindeorganen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde:
(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn durch den Beschluss
(3) Liegt kein Grund nach Abs. 2 lit. a oder b vor, so ist die Genehmigung zu erteilen. Sie ist befristet, unter Bedingungen oder mit Auflagen zu erteilen, soweit dies zur Vermeidung von Auswirkungen im Sinne des Abs. 2 erforderlich ist.
(4) Rechtsgeschäfte der Gemeinde, die einer Genehmigung nach Abs. 1 bedürfen, werden erst mit der Erteilung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung wirksam.
(5) Beschlüsse von Gemeindeorganen über die Auflassung wirtschaftlicher Unternehmen sowie Beschlüsse von Gemeindeorganen über die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.“
(1) Die Verbandsversammlung besteht aus den Bürgermeistern der dem Gemeindeverband angehörenden Gemeinden sowie aus dem Verbandsobmann und seinem Stellvertreter, auch wenn sie nicht Bürgermeister oder ein vom Gemeinderat einer solchen Gemeinde entsandtes Mitglied sind. Gemeinden, deren Anteil an der jährlichen Mittelaufbringung des Gemeindeverbandes mehr als 20 v. H. beträgt, haben weitere Vertreter in die Verbandsversammlung, höchstens jedoch einen für je weitere angefangene 10 v. H. zu entsenden, sofern in der Satzung nichts anderes bestimmt ist. Diese Vertreter müssen Mitglieder des Gemeinderates der sie entsendenden Gemeinde sein. Ein solcher Vertreter scheidet mit seinem Ausscheiden aus dem Gemeinderat auch aus der Verbandsversammlung aus.
(2) Ein Bürgermeister wird im Fall seiner Verhinderung durch die Bürgermeister-Stellvertreter der Reihe nach und bei deren Verhinderung durch das jeweils älteste der übrigen Mitglieder des Gemeindevorstandes vertreten. Für jeden sonstigen in die Verbandsversammlung entsandten Vertreter einer Gemeinde hat der Gemeinderat in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(3) Der Verbandsobmann hat die Verbandsversammlung nach Bedarf, mindestens jedoch halbjährlich zu einer Sitzung einzuberufen. Soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, ist die Verbandsversammlung beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Verbandsobmann oder sein Stellvertreter und insgesamt mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Wird diese Anzahl nicht erreicht, so ist innerhalb von zwei Wochen eine weitere Sitzung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Zu einem gültigen Beschluss und zu einer gültigen Wahl ist, sofern in der Satzung keine strengeren Voraussetzungen festgelegt sind, die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich.
(4) Mitteilungen, Einladungen und Beschlüsse der Verbandsversammlung sind nach § 60 Abs. 1 an der Amtstafel des Gemeindeverbandes kundzumachen.“
(1) Gemeindeverbände nach den §§ 129 ff sowie deren wirtschaftliche Unternehmen, Betriebe und betriebsähnliche Einrichtungen jeweils ohne eigene Rechtspersönlichkeit haben die Bestimmungen der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 ab dem Finanzjahr 2020 (Voranschläge und Rechnungsabschlüsse) anzuwenden, sofern nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.
(2) Soweit im II. Teil nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Wirtschaftsführung und den Haushalt der Gemeindeverbände der 4. und 5. Abschnitt des I. Teiles sinngemäß mit der Maßgabe, dass bei der Berechnung von Wertgrenzen anstelle von Erträgen nach Abschnitt 92 der Anlage 2 zur Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 der Gesamtbetrag der Erträge heranzuziehen ist.
(3) Der jeweilige Gemeindeverband hat den verbandsangehörigen Gemeinden bis zum 31. Jänner des dem Finanzjahr folgenden Jahres eine Aufstellung über den von der Gemeinde zu tragenden Anteil an den zum 31. Dezember aushaftenden Darlehen zu übermitteln.“
(1) Gemeindeverbände sind Körperschaften öffentlichen Rechts.
(2) Dritten gegenüber haften die einem Gemeindeverband angehörenden Gemeinden für dessen Verbindlichkeiten zur ungeteilten Hand.
(3) Die durch Einzahlungen nicht gedeckten Auszahlungen eines Gemeindeverbandes sind auf die ihm angehörenden Gemeinden entsprechend ihren in der Satzung festgelegten Anteilen jährlich aufzuteilen. Der Verbandsobmann hat den Gemeinden bis spätestens 31. Oktober die im folgenden Jahr zu entrichtenden Vorauszahlungen sowie nach dem Vorliegen des Rechnungsabschlusses unverzüglich die für dieses Jahr zu leistenden Beiträge schriftlich mitzuteilen. Die Gemeinden können innerhalb von sechs Wochen nach der Zustellung der Mitteilung des Verbandsobmannes bei der Landesregierung die Festsetzung der Vorauszahlungen bzw. des jährlichen Beitrages schriftlich beantragen. Wird ein solcher Antrag nicht gestellt, so gilt die Mitteilung des Verbandsobmannes als Rückstandsausweis. Rückständige Zahlungen sind im Verwaltungsweg einzubringen. Aufgrund des Rechnungsabschlusses sich ergebende Guthaben sind auf die nächstfolgenden Vorauszahlungen bzw. auf den nächstfolgenden Beitrag anzurechnen.
(4) Das Vermögen eines aufgelösten Gemeindeverbandes ist zur Deckung seiner Verbindlichkeiten heranzuziehen. Das verbleibende Vermögen ist, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, auf die beteiligten Gemeinden in dem Verhältnis aufzuteilen, in dem sie zur Bildung des Vermögens des Gemeindeverbandes beigetragen haben.
(5) Die Landesregierung entscheidet über die aus der Zugehörigkeit zu einem Gemeindeverband sich ergebenden Streitigkeiten. Insbesondere hat die Landesregierung auf Antrag eines Gemeindeverbandes oder einer aus ihm ausgeschiedenen bzw. ausgegliederten Gemeinde über finanzielle Ansprüche dieser Gemeinde an den Gemeindeverband zu entscheiden, wenn hierüber zwischen den Beteiligten kein Einvernehmen zustande kommt. Die Landesregierung hat dabei, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, das Ausmaß, in dem die ausgeschiedene bzw. ausgegliederte Gemeinde zur Bildung des Vermögens des Gemeindeverbandes beigetragen hat, angemessen zu berücksichtigen.
(6) Im Verfahren nach Abs. 3 und 5 haben der Gemeindeverband und die verbandsangehörigen Gemeinden Parteistellung.“
Im Abs. 1 des § 142a werden im zweiten Satz die Worte „am Aufwand“ durch die Worte „an der Mittelaufbringung“ ersetzt.
§ 145 hat zu lauten:
(1) Soweit in diesem Gesetz auf landesrechtliche Vorschriften verwiesen wird, sind sie in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
(3) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Verordnungen von Bundesbehörden auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Art. I Z 7, 12 und 13 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(3) Die Änderungen der haushaltsrechtlichen Bestimmungen aufgrund der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 sind für Gemeinden und Gemeindeverbände ab dem Finanzjahr 2020 (Voranschläge und Rechnungsabschlüsse) anzuwenden.
(4) Soweit in den Finanzjahren 2020 und 2021 die Erträge als Grundlage für die Berechnung von Wertgrenzen heranzuziehen sind, sind anstelle dieser die im Rechnungsabschluss des zweitvorangegangenen Jahres ausgewiesenen Einnahmen nach Abschnitt 92 der Anlage 2 zur Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 (VRV 1997), BGBl. Nr. 787/1996, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 313/2015, heranzuziehen.
(5) Der Gemeinderat hat die Eröffnungsbilanz nach § 38 der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 spätestens bis zum Beschluss über den Rechnungsabschluss für das Finanzjahr 2020 zu beschließen. Ebenso ist jede Änderung der Eröffnungsbilanz vom Gemeinderat zu beschließen. Für die Beschlussfassung der Eröffnungsbilanz gelten die Bestimmungen über die Beschlussfassung des Rechnungsabschlusses sinngemäß. Das Ausweisen von Haushaltsrücklagen ist in der Eröffnungsbilanz nur dann zulässig, wenn sie durch Zahlungsmittelreserven bedeckt werden.
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