Änderung der Sektorales Fahrverbot-Verordnung
LGBLA_TI_20190708_81Änderung der Sektorales Fahrverbot-VerordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Aufgrund der §§ 10 und 16 Abs. 1 Z 4 des Immissionsschutzgesetzes Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 73/2018, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie verordnet:
Die Sektorales Fahrverbot-Verordnung, LGBl. Nr. 44/2016, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 115/2016, wird wie folgt geändert:
„(1) Das Befahren der A 12 Inntal Autobahn auf beiden Richtungsfahrbahnen von Straßenkilometer 6,35 im Gemeindegebiet von Langkampfen bis Straßenkilometer 72,00 im Gemeindegebiet von Ampass mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t und Lastkraftwagen mit Anhänger, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtmassen beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt, ist verboten, sofern mit den Fahrzeugen folgende Güter transportiert werden:
b) ab dem 1. Jänner 2020 weiters
Im Abs. 1 des § 4 haben die lit. a und b zu lauten:
Im Abs. 1 des § 4 haben die lit. e, f und g zu lauten:
Im Abs. 3 des § 4 wird folgender Satz angefügt:
„Bis zum 31. Dezember 2020 umfasst die erweiterte Zone bei Fahrten mit Kraftfahrzeugen der Euroklasse VI (NOx-Emission nicht mehr als 0,4 g/kWh), bei denen die Euroklasse durch eine entsprechende Kennzeichnung des Fahrzeuges nach der IG-L – Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung nachgewiesen ist, in Österreich auch die politischen Bezirke Bludenz und Feldkirch, in der Schweiz den Kanton Graubünden sowie das Fürstentum Liechtenstein.“
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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