Änderung der Landarbeitsordnung 2000
LGBLA_TI_20190524_65Änderung der Landarbeitsordnung 2000Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag hat beschlossen:
Die Landarbeitsordnung 2000, LGBl. Nr. 27, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:
„(3) Die §§ 27 bis 34k gelten sinngemäß auch für das Dienstverhältnis einer Frau, die nach § 144 Abs. 2 und 3 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches Elternteil ist.“
Enthält der Dienstvertrag oder der Dienstschein das Entgelt als Gesamtsumme, die Grundlohn und andere Entgeltbestandteile einschließt, ohne den Grundlohn im Sinn des § 7 Abs. 2 lit. i betragsmäßig anzuführen, hat dieser Dienstnehmer zwingend Anspruch auf den Grundlohn einschließlich der branchen- und ortsüblichen Überzahlungen, der am Arbeitsort vergleichbaren Dienstnehmern von vergleichbaren Dienstgebern gebührt (Ist-Grundlohn). Der Ist-Grundlohn ist der Berechnung der abzugeltenden Entgeltbestandteile zugrunde zu legen, soweit der Kollektivvertrag in Bezug auf die Berechnung von Entgeltbestandteilen nicht Abweichendes vorsieht, das zwingenden gesetzlichen Bestimmungen nicht entgegenstehen darf.“
„(16) Der Dienstgeber hat teilzeitbeschäftigte Dienstnehmer bei Ausschreibung von im Betrieb frei werdenden Arbeitsplätzen, die zu einem höheren Arbeitszeitausmaß führen können, zu informieren. Die Information kann auch durch allgemeine Bekanntgabe an einer geeigneten, für die Teilzeitbeschäftigten leicht zugänglichen Stelle im Betrieb, durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel erfolgen.“
(1) Ein Dienstnehmer kann nach einer mindestens sechswöchigen ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unglücksfall (Anlassfall) mit dem Dienstgeber schriftlich eine Herabsetzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit um mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte (Wiedereingliederungsteilzeit) für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu sechs Monaten vereinbaren, sofern das Dienstverhältnis ununterbrochen drei Monate gedauert hat. Die Wiedereingliederungsteilzeit muss spätestens einen Monat nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit im Sinn des ersten Satzes angetreten werden. Sofern weiterhin die arbeitsmedizinische Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit gegeben ist, kann einmalig eine Verlängerung der Wiedereingliederungsteilzeit für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu drei Monaten schriftlich vereinbart werden. Während der Wiedereingliederungsteilzeit darf die vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit zwölf Stunden nicht unterschreiten und das dem Dienstnehmer im Kalendermonat gebührende Entgelt muss über dem im § 5 Abs. 2 ASVG genannten Betrag liegen. Für den Abschluss einer Vereinbarung nach dem ersten Satz müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
(2) Die Vereinbarung nach Abs. 1 hat den Beginn, die Dauer, das Ausmaß und die Lage der Teilzeitbeschäftigung zu enthalten, wobei die betrieblichen Interessen und die Interessen des Dienstnehmers zu berücksichtigen sind. In Betrieben, in denen ein für den Dienstnehmer zuständiger Betriebsrat eingerichtet ist, ist dieser den Verhandlungen beizuziehen. In der Vereinbarung nach Abs. 1 kann die wöchentliche Normalarbeitszeit für bestimmte Monate auch abweichend von der im Abs. 1 geregelten Bandbreite der Arbeitszeitreduktion festgelegt werden. Bei der Festlegung dieser abweichenden Verteilung der Arbeitszeit darf das Stundenausmaß 30 v. H. der ursprünglichen wöchentlichen Normalarbeitszeit nicht unterschreiten. Eine ungleichmäßige Verteilung der vereinbarten Arbeitszeit innerhalb des Kalendermonats ist nur dann zulässig, wenn das vereinbarte Arbeitszeitausmaß im Durchschnitt eingehalten und das vereinbarte Arbeitszeitausmaß in den einzelnen Wochen jeweils nicht um mehr als 10 v. H. unter- oder überschritten wird. Die Vereinbarung der Wiedereingliederungsteilzeit darf – abgesehen von der befristeten Änderung der Arbeitszeit – keine Auswirkungen auf die seitens des Dienstnehmers im Rahmen des Dienstvertrages geschuldeten Leistungen haben.
(3) Während der Wiedereingliederungsteilzeit darf der Dienstgeber weder eine Arbeitsleistung über das vereinbarte Arbeitszeitausmaß (Mehrarbeit) noch eine Änderung der vereinbarten Lage der Arbeitszeit anordnen.
(4) Nach dem Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit darf im Einvernehmen zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber höchstens zweimal eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung (Verlängerung, Änderung des Stundenausmaßes) erfolgen.
(5) Entfällt der Anspruch auf Auszahlung des Wiedereingliederungsgeldes, endet die Wiedereingliederungsteilzeit mit dem der Entziehung des Wiedereingliederungsgeldes folgenden Tag.
(6) Während der Wiedereingliederungsteilzeit hat der Dienstnehmer gegenüber dem Dienstgeber Anspruch auf das entsprechend der Arbeitszeitreduktion aliquot zustehende Entgelt. Die Höhe des aliquot zustehenden Entgelts ist nach § 23 zu berechnen. Wird eine Vereinbarung im Sinn des Abs. 2 dritter Satz getroffen, ist das Entgelt gleichmäßig entsprechend dem, bezogen auf die Gesamtdauer der Wiedereingliederungsteilzeit, durchschnittlich vereinbarten Arbeitszeitausmaß zu leisten. Eine Rückforderung dieses Entgelts aufgrund einer vorzeitigen Beendigung der Wiedereingliederungsteilzeit ist nicht zulässig.
(7) Wird das Arbeitsverhältnis während der Wiedereingliederungsteilzeit beendet, so ist bei der Berechnung des Ersatzanspruchs im Sinn des § 40 das ungeschmälerte Entgelt zugrunde zu legen, das zum Beendigungszeitpunkt ohne eine Vereinbarung im Sinn des Abs. 1 zugestanden wäre.
(8) Die §§ 49a Abs. 4 und 6, 49e sowie 49s sind sinngemäß anzuwenden. Im Übrigen darf für die Dauer einer Altersteilzeit nach § 27 AlVG sowie für die Dauer einer Teilpension nach § 27a AlVG (erweiterte Altersteilzeit) eine Wiedereingliederungsteilzeit nach Abs. 1 nicht vereinbart werden.
(1) Die Lage der Normalarbeitszeit und ihre Änderung ist zu vereinbaren, soweit sie nicht durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung festgesetzt wird.
(2) Abweichend von Abs. 1 kann die Lage der Normalarbeitszeit vom Dienstgeber geändert werden, wenn
(3) Von Abs. 2 lit. b kann abgewichen werden, wenn dies in unvorhersehbaren Fällen zur Verhinderung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils erforderlich ist und andere Maßnahmen nicht zumutbar sind. Durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung können wegen tätigkeitsspezifischer Erfordernisse von Abs. 2 lit. b abweichende Regelungen getroffen werden.
(1) Besteht im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses ein Guthaben des Dienstnehmers an Normalarbeitszeit oder Überstunden, für die Zeitausgleich gebührt, ist das Guthaben abzugelten, soweit der Kollektivvertrag nicht die Verlängerung der Kündigungsfrist im Ausmaß des zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses bestehenden Zeitguthabens vorsieht und der Zeitausgleich in diesem Zeitraum verbraucht wird. Der Beendigung des Dienstverhältnisses ist die Beendigung einer Arbeitskräfteüberlassung gleichzuhalten.
(2) Für Guthaben an Normalarbeitszeit gebührt ein Zuschlag von 50 v. H., für Teilzeitbeschäftigte von 25 v. H.. Dies gilt nicht, wenn der Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt. Der Kollektivvertrag kann Abweichendes regeln.“
Die dem Dienstnehmer nach den §§ 11, 11b, 11c und 11d zustehenden Rechte können durch Dienstvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden.“
„(4) Der Dienstgeber hat dem Dienstnehmer eine Kopie der Anmeldung zur Sozialversicherung nach § 33 ASVG unverzüglich auszuhändigen.“
„Dem Dienstnehmer ist bei Fälligkeit des Entgelts eine schriftliche, übersichtliche, nachvollziehbare und vollständige Abrechnung von Entgelt und Aufwandsentschädigungen zu übermitteln. Die Abrechnung kann dem Dienstnehmer auch auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt werden.“
„(3) Der Kollektivvertrag kann abweichend von Abs. 2 erster Satz für Dienstnehmer, die in einem Kalenderjahr höchstens drei Monate zum Zweck von Erntearbeiten beschäftigt werden, eine pauschalierte Sonderzahlung vorsehen.“
Im Abs. 3 des § 22 wird das Zitat „Abs. 1“ durch das Zitat „Abs. 1 und 5“ ersetzt.
Der Abs. 5 des § 27 hat zu lauten:
„(5) Nimmt der Dienstnehmer Karenzurlaub zum frühestmöglichen Zeitpunkt (Abs. 2 oder 3) in Anspruch, so hat er seinem Dienstgeber spätestens acht Wochen nach der Geburt den Beginn und die Dauer des Karenzurlaubes bekannt zu geben. Der Dienstnehmer kann seinem Dienstgeber spätestens drei Monate, dauert der Karenzurlaub jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor dem Ende seines Karenzurlaubes bekannt geben, dass er den Karenzurlaub verlängert und bis zu welchem Zeitpunkt. Hat die Mutter keinen Anspruch auf Karenzurlaub, kann der Dienstnehmer Karenzurlaub auch zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch nehmen. In diesem Fall hat er seinem Dienstgeber den Beginn und die Dauer des Karenzurlaubes spätestens drei Monate vor dem Antritt des Karenzurlaubes bekannt zu geben. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann Karenzurlaub nach Abs. 1 vereinbart werden.“
„(1) Anspruch auf Karenzurlaub unter den in den §§ 27 bis 29 genannten Voraussetzungen und Bedingungen hat, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, auch ein Dienstnehmer, der ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
(2) Bei Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege beginnt der Karenzurlaub mit dem Tag der Annahme, der Übernahme oder im Anschluss an einen Karenzurlaub des anderen Elternteils, Adoptiv- oder Pflegeelternteils, im Fall des § 27 Abs. 5 dritter Satz auch zu einem späteren Zeitpunkt.“
„(4) Nimmt ein Dienstnehmer ein Kind nach dem Ablauf des 18. Lebensmonates, jedoch vor der Vollendung des zweiten Lebensjahres an Kindes Statt an oder in unentgeltliche Pflege, kann er Karenzurlaub im Ausmaß von bis zu sechs Monaten auch über das zweite Lebensjahr des Kindes in Anspruch nehmen.
(5) Nimmt ein Dienstnehmer ein Kind nach dem Ablauf des zweiten Lebensjahres, jedoch vor der Vollendung des siebenten Lebensjahres an Kindes Statt an oder in unentgeltliche Pflege, hat er aus Anlass der Adoption oder Übernahme in unentgeltliche Pflege Anspruch auf Karenzurlaub im Ausmaß von sechs Monaten. Im Übrigen gelten die §§ 27 und 28.“
„(1) Der Dienstnehmer hat einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung längstens bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres oder einem späteren Schuleintritt des Kindes, wenn
Der Dienstnehmer, der keinen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach § 34 Abs. 1 oder 4 hat, kann mit dem Dienstgeber eine Teilzeitbeschäftigung einschließlich des Beginns, der Dauer, des Ausmaßes und der Lage längstens bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes vereinbaren, bei der die wöchentliche Normalarbeitszeit um mindestens 20 v. H. reduziert wird und zwölf Stunden nicht unterschreitet (Bandbreite).“
„Dieses Recht wird durch das Zurückziehen eines Teilzeitantrages nach § 34 Abs. 1 oder § 34a nicht verwirkt.“
In den Abs. 5 und 6 des § 34b wird jeweils nach dem Klammerausdruck die Wortfolge „innerhalb der Bandbreite nach § 34 Abs. 1 lit. c oder § 34a“ eingefügt.
Im § 34b wird folgende Bestimmung als Abs. 10 angefügt:
„(10) Kommt es zu einer Vereinbarung über ein Teilzeitmodell außerhalb der Bandbreite, liegt dennoch eine Teilzeitbeschäftigung im Sinn des § 34 oder § 34a vor.“
Im Abs. 1 des § 34c wird im ersten Satz nach dem Wort „Teilzeitbeschäftigung“ das Zitat „nach § 34 Abs. 1“ eingefügt.
Im Abs. 1 des § 34d wird nach dem Wort „Teilzeitbeschäftigung“ das Zitat „nach § 34a“ eingefügt.
Im Abs. 1 des § 43 hat der erste Satz zu lauten:
„War der Dienstnehmer durch eine bestimmte Zeit ununterbrochen bei demselben Dienstgeber oder in demselben Betrieb beschäftigt, so gebührt ihm bei der Auflösung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung.“
„Die Abfertigung wird, soweit sie den Betrag von 30 v. H. des Jahresentgelts nicht übersteigt, mit der Auflösung des Dienstverhältnisses fällig.“
Im Abs. 5 des § 43 werden in der lit. a die Wortfolge „oder einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung“ aufgehoben und das Wort „oder“ am Ende durch einen Beistrich ersetzt.
Im Abs. 5 des § 43 werden folgende Bestimmungen als lit. b und c eingefügt; die bisherige lit. b erhält die Buchstabenbezeichnung „d“:
Der Abs. 6 des § 43 wird aufgehoben; die bisherigen Abs. 7 bis 10 erhalten die Absatzbezeichnungen „(6)“ bis „(9)“.
Der Abs. 3 des § 44 wird aufgehoben; der bisherige Abs. 4 erhält die Absatzbezeichnung „(3)“.
Der Abs. 1 des § 49d wird aufgehoben; die bisherigen Abs. 2 bis 4 erhalten die Absatzbezeichnungen „(1)“ bis „(3)“.
Im neuen Abs. 1 des § 49d werden die Worte „Darüber hinaus“ durch das Wort „Es“ ersetzt.
Im Abs. 4 des § 49g wird im ersten Satz das Zitat „§ 120 Abs. 1 Z 3 ASVG“ durch das Zitat „§ 120 Z 3 ASVG“ ersetzt.
Im § 49q wird folgender Satz angefügt:
„Wurde die Maßnahme bereits voll ausgeschöpft, kann diese höchstens zweimal in der Dauer von jeweils höchstens neun Monaten verlangt werden, wenn die Maßnahme anlässlich einer weiteren medizinisch notwendigen Therapie für das schwerstkranke Kind erfolgen soll.“
(1) Bei einer vom Versicherungsträger nach § 367 Abs. 4 ASVG festgestellten Invalidität eines Dienstnehmers ruhen für die Dauer des Bezuges von Rehabilitationsgeld nach § 143a ASVG oder Umschulungsgeld nach § 39b AlVG die wechselseitigen sich aus dem Dienstverhältnis ergebenden Hauptleistungspflichten des Dienstnehmers und des Dienstgebers sowie die Verpflichtung des Dienstgebers zur Fortzahlung des Entgelts, es sei denn, der Dienstnehmer wird im Sinn des § 24 Abs. 2 für arbeitsfähig erklärt.
(2) § 33 Abs. 4 mit Ausnahme des vorletzten Satzes und Abs. 5 gilt für die Dauer des Bezuges von Rehabilitationsgeld nach § 143a ASVG oder Umschulungsgeld nach § 39b AlVG sinngemäß, es sei denn, der Dienstnehmer wird im Sinn des § 24 Abs. 2 für arbeitsfähig erklärt.“
„(2) Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, 40 Stunden nicht überschreiten.“
Im Abs. 1 des § 70 wird im ersten Satz die Wortfolge „in der Landwirtschaft“ aufgehoben.
Der Abs. 4 des § 71 wird durch folgende Abs. 4 und 5 ersetzt:
„(4) Die tägliche Normalarbeitszeit darf zehn Stunden nicht überschreiten. Eine Verlängerung der täglichen Normalarbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden ist zulässig, wenn die Gleitzeitvereinbarung vorsieht, dass ein Zeitguthaben ganztägig verbraucht werden kann und ein Verbrauch im Zusammenhang mit einer wöchentlichen Ruhezeit nicht ausgeschlossen ist. Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf innerhalb der Gleitzeitperiode die wöchentliche Normalarbeitszeit nach § 68 Abs. 2 im Durchschnitt nur insoweit überschreiten, als Übertragungsmöglichkeiten von Zeitguthaben nach der Gleitzeitvereinbarung vorgesehen sind.
(5) Ordnet der Dienstgeber Arbeitsstunden an, die über die Normalarbeitszeit nach § 68 Abs. 2 und 3 hinausgehen, gelten diese als Überstunden.“
(1) Überstundenarbeit liegt vor, wenn
(2) Am Ende der Gleitzeitperiode bestehende Zeitguthaben, die nach einer Gleitzeitvereinbarung in die nächste Gleitzeitperiode übertragen werden können, sowie am Ende eines Durchrechnungszeitraumes bestehende Zeitguthaben, die nach § 69 Abs. 1 letzter Satz in den nächsten Durchrechnungszeitraum übertragen werden können, gelten nicht als Überstunden.
(3) Dienstnehmer dürfen zur Überstundenarbeit nur dann herangezogen werden, wenn diese nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zugelassen ist und berücksichtigungswürdige Interessen des Dienstnehmers der Überstundenarbeit nicht entgegenstehen. Die Leistung von Überstunden über die normale Arbeitszeit darf nicht verweigert werden, wenn außergewöhnliche Umstände, wie drohende Wetterschläge und sonstige Elementarereignisse, ferner Gefahren für das Vieh oder drohendes Verderben der Produkte sowie Gefährdung des Waldbestandes eine Verlängerung der Arbeitszeit dringend notwendig machen.
(1) Die Tagesarbeitszeit darf einschließlich Überstunden elf Stunden, während der Arbeitsspitzen sowie bei Gleitzeitvereinbarungen nach § 71 Abs. 4 zweiter Satz zwölf Stunden nicht überschreiten.
(2) Die Wochenarbeitszeit darf einschließlich Überstunden 52 Stunden, während der Arbeitsspitzen sowie bei Gleitzeitvereinbarungen nach § 71 Abs. 4 zweiter Satz 60 Stunden nicht überschreiten.
(3) Die Wochenarbeitszeit darf einschließlich Überstunden in einem Zeitraum von vier Monaten im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten.
(4) Abweichend von den Abs. 1 bis 3 darf bei Verlängerung der Arbeitszeit bei Arbeitsbereitschaft nach § 68 Abs. 6 die Tagesarbeitszeit zwölf Stunden und die Wochenarbeitszeit 60 Stunden und im Fall des § 73 Abs. 2 die Tagesarbeitszeit zwölf Stunden nicht überschreiten.
(5) Für Dienstnehmer nach § 325 Abs. 4a lit. c, Abs. 4b und 4c darf einschließlich Überstunden die Tagesarbeitszeit zwölf Stunden und die Wochenarbeitszeit 60 Stunden nicht überschreiten. Abs. 3 ist nicht anzuwenden.
(6) Diese Höchstgrenzen dürfen auch beim Zusammentreffen einer anderen Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit mit Arbeitszeitverlängerungen nicht überschritten werden.“
Im Abs. 3 des § 76 wird das Zitat „§ 74 Abs. 5“ durch das Zitat „§ 74 Abs. 3 letzter Satz“ ersetzt.
§ 77 hat zu lauten:
Beträgt die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit mehr als sechs Stunden, so ist die Arbeitszeit durch eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu unterbrechen. Wenn es im Interesse der Dienstnehmer des Betriebes gelegen oder aus betrieblichen Gründen notwendig ist, können anstelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde gewährt werden. Durch Kollektivvertrag, soweit dieser keine Regelung trifft durch Betriebsvereinbarung, kann eine andere Teilung der Ruhepause zugelassen werden.“
(1) Der Dienstnehmer hat in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 35 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat (Wochenendruhe). Die Wochenendruhe beginnt am Samstag um 18.00 Uhr. Während dieser Zeit darf der Dienstnehmer nur beschäftigt werden, wenn dies auf Grund des § 77b Abs. 1 oder des § 78 zulässig ist.
(2) Der Dienstnehmer, der nach der für ihn geltenden Arbeitszeiteinteilung während der Zeit der Wochenendruhe beschäftigt wird, hat in jeder Kalenderwoche an Stelle der Wochenendruhe Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 35 Stunden (Wochenruhe). Die Wochenruhe hat einen ganzen Wochentag einzuschließen.
(2) Folgende Feiertage sind gesetzliche Ruhetage: 1. Jänner (Neujahr), 6. Jänner (Heilige Drei Könige), Ostermontag, 1. Mai (Staatsfeiertag), Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August (Maria Himmelfahrt), 26. Oktober (Nationalfeiertag), 1. November (Allerheiligen), 8. Dezember (Maria Empfängnis), 25. Dezember (Weihnachten), 26. Dezember (Stephanstag). Der Dienstnehmer hat für Feiertage Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden.
(1) Der Kollektivvertrag kann für die Almbewirtschaftung (Sennerei, Bergweidewirtschaft und Almausschank) im Sinn des § 39 Abs. 2 Z 1 lit. a des Bewertungsgesetzes 1955 bei Vorliegen von objektiven arbeitsorganisatorischen Gründen zulassen, dass die wöchentliche Ruhezeit in einzelnen Wochen 35 Stunden unterschreitet oder ganz unterbleibt, wenn die betroffenen Dienstnehmer gleichwertige Ruhezeiten oder in Ausnahmefällen, in denen die Gewährung gleichwertiger Ruhezeiten aus objektiven Gründen nicht möglich ist, einen angemessenen Schutz erhalten.
(2) Zur Ermöglichung der Schichtarbeit kann im Schichtplan die wöchentliche Ruhezeit abweichend von § 77a Abs. 1 und 2 geregelt werden.
(3) Das Ausmaß der wöchentlichen Ruhezeit kann in den Fällen des Abs. 2 bis auf 24 Stunden gekürzt werden. In einem Durchrechnungszeitraum von vier Wochen muss dem Dienstnehmer eine durchschnittliche wöchentliche Ruhezeit von 35 Stunden gesichert sein. Zur Berechnung dürfen nur mindestens 24-stündige Ruhezeiten herangezogen werden.
(4) Der Kollektivvertrag kann für Dienstnehmer in verantwortlicher Funktion bei der Ernteübernahme zulassen, dass die wöchentliche Ruhezeit in höchstens sechs Wochen pro Kalenderjahr, jedoch in nicht mehr als drei aufeinanderfolgenden Wochen, auf 24 Stunden reduziert wird, wenn die betroffenen Dienstnehmer gleichwertige Ruhezeiten oder in Ausnahmefällen, in denen die Gewährung gleichwertiger Ruhezeiten aus objektiven Gründen nicht möglich ist, einen angemessenen Schutz erhalten.“
(1) Während der Wochenend- und Feiertagsruhe dürfen Dienstnehmer mit folgenden Arbeiten beschäftigt werden:
(2) Während der wöchentlichen Ruhezeit und der Feiertagsruhe dürfen Dienstnehmer beschäftigt werden, wenn die rasche Einbringung der Ernte mit Rücksicht auf die Witterung dringend geboten ist, ebenso bei Elementarereignissen und bei sonstigen für die Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlichen unaufschiebbaren Arbeiten.
(3) Der Kollektivvertrag kann weitere Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe zulassen, wenn dies zur Verhinderung eines wirtschaftlichen Nachteils sowie zur Sicherung der Beschäftigung erforderlich ist.
(4) Soweit dies nach der Art der Tätigkeit zweckmäßig ist, hat der Kollektivvertrag die nach Abs. 3 zulässigen Arbeiten einzeln anzuführen und das für die Durchführung notwendige Zeitausmaß festzulegen.
(5) Den Dienstnehmern ist an Sonn- und Feiertagen die zur Erfüllung religiöser Pflichten erforderliche Zeit freizugeben.“
(1) Der Dienstnehmer, der während seiner wöchentlichen Ruhezeit (Wochenendruhe oder Wochenruhe) beschäftigt wird, hat spätestens in der folgenden Arbeitswoche Anspruch auf Ausgleichsruhe, die lediglich zur Berechnung der Ansprüche nach Abs. 6 auf seine Wochenarbeitszeit anzurechnen ist. Die Ausgleichsruhe ist im Ausmaß der während der wöchentlichen Ruhezeit geleisteten Arbeit zu gewähren, die innerhalb von 35 Stunden vor dem Arbeitsbeginn in der nächsten Arbeitswoche erbracht wurde.
(2) Die Ausgleichsruhe hat unmittelbar vor dem Beginn der folgenden wöchentlichen Ruhezeit zu liegen, soweit vor Antritt der Arbeit, für die Ausgleichsruhe gebührt, nicht anderes vereinbart wurde.
(3) Während der Ausgleichsruhe nach den Abs. 1 und 2 dürfen Dienstnehmer nur im Rahmen des § 78 Abs. 2 beschäftigt werden. Nach einer solchen Beschäftigung ist diese Ausgleichsruhe im entsprechenden Ausmaß zu einer anderen, einvernehmlich festgesetzten Zeit nachzuholen.
(4) Während der Ausgleichsruhe nach Abs. 3 dürfen Dienstnehmer nur zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für die Sicherheit des Lebens oder für die Gesundheit von Menschen oder bei Notstand beschäftigt werden. In diesem Fall gebührt keine weitere Ausgleichsruhe.
(5) Wird die Ausgleichsruhe nicht zu dem nach Abs. 2 festgelegten Zeitpunkt gewährt, ist die nach Abs. 1 ausgleichsruhepflichtige Zeit mit einem Zuschlag von 100 v. H. abzugelten.
(6) Das fiktive Entgelt für die durch die Ausgleichsruhe ausgefallene Arbeitszeit ist für die Berechnung des Überstundenzuschlages, der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, für sonstige, insbesondere einmalige Bezüge nach § 67 Abs. 1 des Einkommenssteuergesetzes 1988 und vergleichbare Ansprüche zu berücksichtigen.“
Im Abs. 2 des § 79 wird der zweite Satz aufgehoben.
Im § 79 wird folgende Bestimmung als Abs. 3 eingefügt; die bisherigen Abs. 3 und 4 erhalten die Absatzbezeichnungen „(4)“ und „(5)“:
„(3) Abweichend von Abs. 2 gebührt für Arbeiten während der Nachtruhezeit, an Sonntagen und an freien Tagen nach § 77a Abs. 2 ein Zuschlag zum Stundenlohn von 100 v. H.. Der Kollektivvertrag kann für Normalarbeitszeit an Sonntagen abweichende Regelungen vorsehen. Für Arbeiten während der Nachtruhezeit kann der Kollektivvertrag abweichende Regelungen vorsehen, wobei ein Überstundenzuschlag nach Abs. 2 unberührt bleiben muss. Abweichende Regelungen in Kollektivverträgen, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 65/2019 in Kraft getreten sind, bleiben aufrecht soweit sie Abs. 3 entsprechen.“
„(4) Für Feiertage, die nach § 77a Abs. 3 als Ruhetage gelten, ist das regelmäßige Entgelt (§ 8 Abs. 2) zu leisten. Wird an diesen Tagen gearbeitet, so gebührt außer dem regelmäßigen Entgelt das auf die geleistete Arbeit entfallende Entgelt.“
„(2) Der Dienstnehmer kann den Zeitpunkt des Antritts eines Tages des ihm zustehenden Urlaubs einmal pro Urlaubsjahr einseitig bestimmen. Der Dienstnehmer hat den Zeitpunkt spätestens drei Monate im Vorhinein schriftlich bekannt zu geben.
(3) Es steht dem Dienstnehmer frei, auf Ersuchen des Dienstgebers den bekannt gegebenen Urlaubstag nicht anzutreten. In diesem Fall hat der Dienstnehmer weiterhin Anspruch auf diesen Urlaubstag. Weiters hat er für den bekannt gegebenen Tag außer dem Urlaubsentgelt Anspruch auf das für die geleistete Arbeit gebührende Entgelt, insgesamt daher das doppelte Entgelt, womit das Recht nach Abs. 2 erster Satz konsumiert ist.“
„(2) Unter Gesundheit ist die physische und psychische Gesundheit zu verstehen.“
In der Überschrift des § 91 wird nach dem Wort „Maßnahmen“ der Klammerausdruck „(Arbeitsplatzevaluierung)“ angefügt.
Im Abs. 1 des § 91 hat der zweite Satz der Einleitung zu lauten:
„Dabei sind die Grundsätze der Gefahrenverhütung nach § 94 anzuwenden und ist insbesondere zu berücksichtigen:“
Im Abs. 1 des § 91 wird am Ende der lit. e das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und hat die lit. f zu lauten:
Im Abs. 1 des § 91 wird folgende Bestimmung als lit. g angefügt:
Im Abs. 7 des § 91 wird folgende Bestimmung als lit. c eingefügt; die bisherigen lit. c bis f erhalten die Buchstabenbezeichnungen „d“ bis „g“:
Im Abs. 8 des § 91 wird der Klammerausdruck „(Präventivdienste)“ durch die Wortfolge „sowie sonstige geeignete Fachleute wie Chemiker, Toxikologen, Ergonomen, insbesondere auch Arbeitspsychologen,“ ersetzt.
Im Abs. 3 des § 93 wird die Wortfolge „daß sie an körperlichen Schwächen oder an Gebrechen in einem Maße leiden, daß sie dadurch bei bestimmten Arbeiten einer besonderen Gefahr ausgesetzt wären“ durch die Wortfolge „dass sie auf Grund ihrer gesundheitlichen Verfassung bei bestimmten Arbeiten einer besonderen Gefahr ausgesetzt wären“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 94 wird folgender Satz angefügt:
„Unter Gefahren im Sinn dieses Bundesgesetzes sind arbeitsbedingte physische und psychische Belastungen zu verstehen, die zu Fehlbeanspruchungen führen.“
Im Abs. 2 des § 94 wird folgende Bestimmung als lit. e eingefügt; die bisherigen lit. e bis i erhalten die Buchstabenbezeichnungen „f“ bis „j“:
Im Abs. 2 des § 94 hat die neue lit. h zu lauten:
Im Abs. 1 des § 97 werden nach dem ersten Satz folgende Sätze eingefügt:
„Sicherheitsvertrauenspersonen sind Dienstnehmervertreter mit einer besonderen Funktion bei der Sicherheit und beim Gesundheitsschutz der Dienstnehmer. Als Sicherheitsvertrauenspersonen dürfen nur Dienstnehmer bestellt werden. Sie müssen die für ihre Aufgaben notwendigen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen.“
„(8) Sicherheitskräfte oder Arbeitsmediziner dürfen, sofern sie Dienstnehmer sind, gleichzeitig auch als Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt sein.“
(1) Dienstgeber haben dafür zu sorgen, dass nicht rauchende Dienstnehmer vor den Einwirkungen von Tabakrauch am Arbeitsplatz geschützt sind, soweit dies nach der Art des Betriebes möglich ist.
(2) In Arbeitsstätten in Gebäuden ist das Rauchen für Dienstgeber und Dienstnehmer verboten, sofern Nichtraucher in der Arbeitsstätte beschäftigt werden.
(3) Ist eine ausreichende Zahl von Räumlichkeiten in der Arbeitsstätte vorhanden, kann der Dienstgeber abweichend von Abs. 2 einzelne Räume einrichten, in denen das Rauchen gestattet ist, sofern es sich nicht um Arbeitsräume handelt und gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Bereiche der Arbeitsstätte dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Aufenthalts-, Bereitschafts-, Sanitäts- und Umkleideräume dürfen nicht als Raucherräume eingerichtet werden.
(4) Abs. 1 bis 3 gelten auch für die Verwendung von verwandten Erzeugnissen und Wasserpfeifen im Sinn des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes.“
Im Abs. 1 des § 115 wird nach dem Wort „Gemische“ der Klammerausdruck „(Zubereitungen)“ eingefügt.
Im Abs. 9 des § 115 wird die Wortfolge „die mit dem Vorhandensein der Arbeitsstoffe verbunden sein könnten“ durch die Wortfolge „die von den Arbeitsstoffen auf Grund ihrer Eigenschaften oder auf Grund der Art ihrer Verwendung ausgehen könnten“ ersetzt.
Im Abs. 10 des § 115 werden im Einleitungssatz die Worte „und Einstufung“ aufgehoben.
Im Abs. 2 des § 117 werden die Worte „Behältnisse“ und „Behältnis“ jeweils durch das Wort „Behälter“ ersetzt.
Im Abs. 4 des § 117 werden der zweite und dritte Satz durch folgende Sätze ersetzt:
„Insbesondere ist dafür zu sorgen, dass unbefugte Dienstnehmer zu Räumen und Bereichen (einschließlich Schränken), die für die Lagerung erheblicher Mengen gefährlicher Arbeitsstoffe verwendet werden, keinen Zugang haben. Die Zugänge zu diesen Räumen und Bereichen müssen, sofern die einzelnen Verpackungen oder Behälter nicht bereits mit einer ausreichenden Kennzeichnung versehen sind, gut sichtbar gekennzeichnet sein und sind nach Möglichkeit mit Vorrichtungen auszustatten, die unbefugte Dienstnehmer am Betreten dieser Bereiche hindern.“
„(2) Arbeitsvorgänge sind so zu gestalten, dass Zwangshaltungen möglichst vermieden werden und Belastungen durch monotone Arbeitsabläufe, einseitige Belastungen, Belastungen durch taktgebundene Arbeiten und Zeitdruck sowie sonstige psychische Belastungen möglichst gering gehalten und ihre gesundheitsschädigenden Auswirkungen abgeschwächt werden.“
„(2) Tätigkeiten im Sinn des Abs. 1 sind insbesondere Tätigkeiten, bei denen Dienstnehmer einer der nachstehenden Einwirkungen ausgesetzt sind, wobei bei Fortdauer der Tätigkeit in festzulegenden Zeitabständen Folgeuntersuchungen durchzuführen sind:
Im Abs. 3 des § 124 wird in der lit. b der Punkt am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende Bestimmung als lit. c angefügt:
Im Abs. 1 des § 126 hat die lit. e zu lauten:
Im Abs. 6 des § 126 wird folgende Bestimmung als lit. b eingefügt; die bisherige lit. b erhält die Buchstabenbezeichnung „c“:
Im Abs. 7 des § 128 hat die lit. f zu lauten:
Im § 129 wird folgende Bestimmung als Abs. 4 angefügt:
„(4) Die Präventivfachkräfte haben den Organen der Land- und Forstwirtschaftsinspektion auf deren Verlangen Einsicht in die Unterlagen, insbesondere über die von ihnen durchgeführten Besichtigungen und Untersuchungen sowie deren Ergebnisse zu gewähren oder Kopien dieser Unterlagen zu übermitteln.“
In der Überschrift des § 130 und im Abs. 1 des § 130 wird das Wort „Missständen“ durch das Wort „Mängeln“ und das Wort „Missstände“ durch das Wort „Mängel“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 132 werden in der lit. g die Worte „die Zeitabstände“ durch die Wortfolge „Zeitpunkt und Zeitabstände“ ersetzt.
Im § 142 wird folgende Bestimmung als Abs. 2 eingefügt; die bisherigen Abs. 2, 3 und 4 erhalten die Absatzbezeichnungen „(3)“, „(4)“ und „(5)“:
„(2) Eine Kündigung ist bis zum Ablauf von vier Wochen nach einer erfolgten Fehlgeburt rechtsunwirksam. Auf Verlangen des Dienstgebers hat die Dienstnehmerin eine ärztliche Bescheinigung über die Fehlgeburt vorzulegen.“
Im neuen Abs. 5 des § 142 wird nach dem Wort „Entbindung“ die Wortfolge „sowie bis zum Ablauf von vier Wochen nach einer erfolgten Fehlgeburt“ eingefügt.
Der Abs. 2 des § 144 hat zu lauten:
„(2) Dienstnehmerinnen, die nach § 135 Abs. 2 nicht beschäftigt werden dürfen, und Dienstnehmerinnen, für die aufgrund der Bestimmungen der §§ 134, 136, 138 Abs. 3 oder 139 Abs. 1 keine Beschäftigungsmöglichkeit im Betrieb besteht, haben Anspruch auf ein Entgelt, für dessen Berechnung Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass im Fall des § 135 Abs. 2 der Durchschnittsverdienst nach den letzten 13 Wochen vor Eintritt des Beschäftigungsverbotes zu berechnen ist.“
„(3) Die Dienstnehmerin hat den Beginn und die Dauer des Karenzurlaubes dem Dienstgeber bis zum Ende der Frist des § 138 Abs. 1 bekannt zu geben. Die Dienstnehmerin kann ihrem Dienstgeber spätestens drei Monate, dauert der Karenzurlaub jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor dem Ende ihres Karenzurlaubes bekannt geben, dass sie den Karenzurlaub verlängert und bis zu welchem Zeitpunkt. Hat der andere Elternteil keinen Anspruch auf Karenzurlaub, kann die Dienstnehmerin Karenzurlaub auch zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch nehmen. In diesem Fall hat sie ihrem Dienstgeber den Beginn und die Dauer des Karenzurlaubes spätestens drei Monate vor dem Antritt des Karenzurlaubes bekannt zu geben. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann Karenzurlaub nach Abs. 1 vereinbart werden.“
„Hat der andere Elternteil keinen Anspruch auf Karenzurlaub und nimmt die Dienstnehmerin Karenzurlaub zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch, so beginnt der Kündigungs- und Entlassungsschutz mit der Bekanntgabe, frühestens jedoch vier Monate vor dem Antritt des Karenzurlaubes.“
„(1) Eine Dienstnehmerin, die ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
Im Abs. 2 des § 145c hat die lit. a zu lauten:
Der Abs. 3 des § 145c hat zu lauten:
„(3) Nimmt die Dienstnehmerin ein Kind nach Ablauf des zweiten Lebensjahres, jedoch vor Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes an Kindes Statt an oder in unentgeltliche Pflege, hat die Dienstnehmerin Anspruch auf Karenzurlaub in der Dauer von sechs Monaten. Der Karenzurlaub beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege oder im Anschluss an einen Karenzurlaub des anderen Elternteils, Adoptiv- oder Pflegeelternteils, im Fall des § 145 Abs. 3 dritter Satz auch zu einem späteren Zeitpunkt.“
„(1) Die Dienstnehmerin hat einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung längstens bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres oder einem späteren Schuleintritt des Kindes, wenn
Die Dienstnehmerin, die keinen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach § 146 Abs. 1 und 4 hat, kann mit dem Dienstgeber eine Teilzeitbeschäftigung einschließlich des Beginns, der Dauer, des Ausmaßes und der Lage längstens bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes vereinbaren, bei der die wöchentliche Normalarbeitszeit um mindestens 20 v.H. reduziert wird und zwölf Stunden nicht unterschreitet (Bandbreite).“
„(2) Die Dienstnehmerin kann die Teilzeitbeschäftigung für jedes Kind nur einmal in Anspruch nehmen. Dieses Recht wird durch das Zurückziehen eines Teilzeitantrages nach § 146 Abs. 1 oder § 146a nicht verwirkt. Die Teilzeitbeschäftigung muss mindestens zwei Monate dauern.“
In den Abs. 5 und 6 des § 146b wird jeweils im ersten Satz nach dem Klammerausdruck die Wortfolge „innerhalb der Bandbreite nach § 146 Abs. 1 lit. c oder § 146a“ eingefügt.
Im § 146b wird folgende Bestimmung als Abs. 11 angefügt:
„(11) Kommt es zu einer Vereinbarung über ein Teilzeitmodell außerhalb der Bandbreite, liegt dennoch eine Teilzeitbeschäftigung im Sinn des § 146 oder § 146a vor.“
Im Abs. 1 des § 146c wird im ersten Satz nach dem Wort „Teilzeitbeschäftigung“ das Zitat „nach § 146 Abs. 1“ eingefügt.
Im Abs. 1 des § 146d wird nach dem Wort „Teilzeitbeschäftigung“ das Zitat „nach § 146a“ eingefügt.
Im § 148 werden folgende Bestimmungen als Abs. 3 und 4 angefügt; die bisherigen Abs. 3 bis 11 erhalten die Absatzbezeichnungen „(5)“ bis „(13)“:
„(3) Die Arbeitszeit kann in den einzelnen Wochen eines mehrwöchigen Durchrechnungszeitraumes ausgedehnt werden, wenn innerhalb dieses Durchrechnungszeitraumes die Wochenarbeitszeit im Durchschnitt 40 Stunden nicht übersteigt und
(4) Bei einer Verteilung der Arbeitszeit nach Abs. 3 darf die Tagesarbeitszeit neun Stunden und die Arbeitszeit in den einzelnen Wochen des Durchrechnungs- bzw. Einarbeitungszeitraumes 45 Stunden nicht überschreiten.“
Im neuen Abs. 7 des § 148 wird im zweiten Satz das Wort „zehn“ durch das Wort „elf“ ersetzt.
Im neuen Abs. 9 des § 148 wird folgender Satz angefügt:
„Der Kollektivvertrag kann die Beschäftigung von Jugendlichen über 16 Jahre bis 22 Uhr zulassen, wenn dies wegen der Art der Tätigkeit erforderlich ist.“
„(11) Den Jugendlichen ist wöchentlich eine ununterbrochene Freizeit von zwei Kalendertagen zu gewähren. Diese Wochenfreizeit hat den Sonntag zu umfassen. Für Jugendliche, die an einem Samstag beschäftigt werden, hat die Wochenfreizeit am Samstag spätestens um 13.00 Uhr zu beginnen. Bei Beschäftigung am Samstag dürfen diese Jugendlichen in der darauffolgenden Kalenderwoche
Im neuen Abs. 12 des § 148 wird der Klammerausdruck „(§ 78 Abs. 4)“ durch den Klammerausdruck „(§ 78 Abs. 2)“ ersetzt.
Im neuen Abs. 13 des § 148 wird der Klammerausdruck „(Abs. 10)“ durch den Klammerausdruck „(Abs. 12)“ ersetzt.
Der Abs. 4 des § 169 hat zu lauten:
„(4) Dem Lehrling ist die zum Besuch der Berufsschule oder der vorgeschriebenen Fachkurse notwendige freie Zeit ohne Schmälerung des Entgelts zu gewähren. Der Lehrberechtigte hat den Lehrling zum regelmäßigen Besuch des Unterrichts anzuhalten. Die Lehrberechtigten haben die Kosten der Unterbringung und Verpflegung, die durch den Aufenthalt der Lehrlinge in einem für die Schüler der Berufsschule bestimmten Schülerheim zur Erfüllung der Berufsschulpflicht entstehen (Internatskosten), zu tragen. Bei Unterbringung in einem anderen Quartier sind ebenso die bei Unterbringung in einem Schülerheim entstehenden Kosten zu tragen.“
Im Abs. 1 des § 325 wird in der lit. b das Zitat „79 Abs. 3“ durch das Zitat „78a“ ersetzt.
Im § 325 werden folgende Bestimmungen als Abs. 6, 7 und 8 eingefügt; der bisherige Abs. 6 erhält die Absatzbezeichnung „(9)“:
„(6) Für
(7) Für Angestellte, die mit der maßgeblichen Führung des gesamten landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebs betraut sind, besteht keine Pflicht zur Führung von Arbeitsaufzeichnungen.
(8) Für Angestellte, denen maßgebliche selbständige Entscheidungsbefugnis übertragen ist und deren gesamte Arbeitszeit auf Grund der besonderen Merkmale der Tätigkeit nicht gemessen oder im Voraus festgelegt wird, besteht keine Pflicht zur Führung von Arbeitsaufzeichnungen. Der Personenkreis ist im Kollektivvertrag festzulegen.“
„(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
Im Abs. 1 des § 329 werden in der lit. a das Zitat „§§ 68 bis 78“ durch das Zitat „§§ 68 bis 78a“ und das Zitat „90 Abs. 3 bis 5“ durch das Zitat „90 Abs. 4 bis 6“ ersetzt.
Die §§ 331, 332 und 333 erhalten die Paragraphenbezeichnung „§ 330“, „§ 331“ und „§ 332“.
(1) § 7a der Landarbeitsordnung 2000 in der Fassung des Art. I Z 2 dieses Gesetzes ist auf Pauschalentgeltvereinbarungen anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes neu abgeschlossen wurden.
(2) Die §§ 34 Abs. 1, 34a, 34b Abs. 5, 6 und 10, 34c Abs. 1 und 34d Abs. 1 der Landarbeitsordnung 2000 in der Fassung des Art. I Z 13 bis 19 dieses Gesetzes gelten für Väter (Adoptiv- oder Pflegeväter) und die §§ 146 Abs. 1, 146a, 146b Abs. 5, 6 und 11, 146c Abs. 1 und 146d Abs. 1 der Landarbeitsordnung 2000 in der Fassung des Art. I Z 80, 81 und 83 bis 86 dieses Gesetzes gelten für Mütter (Adoptiv- oder Pflegemütter), deren Kinder ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geboren (adoptiert oder in unentgeltlicher Pflege genommen) werden.
(3) Binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes können Dienstnehmer einen Zeitpunkt für den Urlaubsantritt wählen, ohne die Frist nach § 83 Abs. 2 der Landarbeitsordnung 2000 in der Fassung des Art. I Z 43 dieses Gesetzes einzuhalten. In diesem Fall haben Dienstnehmer den Zeitpunkt des Urlaubsantrittes frühestmöglich, spätestens aber zwei Wochen vor diesem Zeitpunkt dem Dienstgeber bekannt zu geben.
(4) Bestimmungen in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, die nur für Dienstnehmer, die den evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche oder der Evangelisch-methodistischen Kirche angehören, Sonderregelungen für den Karfreitag vorsehen, sind unwirksam und künftig unzulässig.
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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