Festlegung einer längeren Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Marktgemeinde Steinach am Brenner
LGBLA_TI_20190412_48Festlegung einer längeren Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Marktgemeinde Steinach am BrennerGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Aufgrund des § 31b Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, LGBl. Nr. 101, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird verordnet:
(1) Die Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Marktgemeinde Steinach am Brenner wird mit 17 Jahren ab dessen Inkrafttreten festgelegt.
(2) Die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes ist vom Gemeinderat der Marktgemeinde Steinach am Brenner bis spätestens 5. September 2020 zu beschließen und der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung, mit der eine längere Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Marktgemeinde Steinach am Brenner festgelegt wird, LGBl. Nr. 149/2013, außer Kraft.
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