Änderung des Tiroler Kulturförderungsgesetzes 2010
LGBLA_TI_20190328_41Änderung des Tiroler Kulturförderungsgesetzes 2010Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag hat beschlossen:
Das Tiroler Kulturförderungsgesetz 2010, LGBl. Nr. 31/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:
Nach § 14 werden folgende Bestimmungen als neuer 5. Abschnitt eingefügt; der bisherige Abschnitt 5 erhält die Bezeichnung „6. Abschnitt“:
(1) Dieser Abschnitt regelt die vorübergehende sachliche Immunität von Kulturgut-Leihgaben zum Zweck öffentlicher Ausstellungen.
(2) Dieser Abschnitt berührt nicht die Zuständigkeiten des Bundes, insbesondere in Angelegenheiten der künstlerischen und wissenschaftlichen Sammlungen und Einrichtungen, des Denkmalschutzes und des Ausfuhrverbotes für Kulturgut. Er gilt insbesondere nicht für Ausstellungen der Bundesmuseen.
(1) Soll ausländisches Kulturgut vorübergehend zu einer öffentlichen Ausstellung in Tirol ausgeliehen werden und liegt die Ausstellung im öffentlichen Interesse, so kann die Landesregierung auf schriftlichen und begründeten Antrag der Leitung dieser Ausstellung dem Leihgeber die vorübergehende sachliche Immunität des Kulturgutes rechtsverbindlich zusagen.
(2) Ein öffentliches Interesse im Sinne des Abs. 1 besteht insbesondere dann, wenn das Kulturgut ein wichtiger Teil der Ausstellung ist und ohne die Immunitätszusage nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Kosten ausgestellt werden könnte.
(3) Auf die Immunitätszusage besteht kein Rechtsanspruch.
(4) Die Immunitätszusage ist vor der Einfuhr des Kulturgutes für die im Zusammenhang mit der Ausstellung erforderliche Zeit, längstens jedoch für ein Jahr ab der Einfuhr schriftlich und unter Gebrauch der Worte „rechtsverbindliche Immunitätszusage“ zu erteilen. Sie kann weder zurückgenommen noch widerrufen werden.
(5) Die Landesregierung hat auf Antrag von Personen, die ein rechtliches Interesse an einem bestimmten Kulturgut glaubhaft machen, Auskunft über das Bestehen und die Dauer einer Immunitätszusage zu erteilen.
(6) Wird die Immunitätszusage nach der Erteilung einer Auskunft nach Abs. 5 gewährt oder verlängert, so ist die Auskunft suchende Person davon zu benachrichtigen.“
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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