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Der Landtag hat beschlossen:
(1) Abweichend von den nachfolgend angeführten dienstrechtlichen Bestimmungen gilt ein am 29. März 2019 aufrechtes Dienstverhältnis von Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs oder ihren Familienangehörigen zum Land Tirol, zu einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband durch dessen Austritt aus der Europäischen Union nicht als aufgelöst:
(2) Abweichend von den nachfolgend angeführten dienstrechtlichen Bestimmungen erlischt eine von Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs oder ihren Familienangehörigen erworbene Anwartschaft auf Pensionsversorgung durch dessen Austritt aus der Europäischen Union nicht:
Die Bestimmungen über die Gleichstellung nach § 17a des Tiroler Wohnbauförderungsgesetzes 1991, LGBl. Nr. 55/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, sind auf nach dem 29. März 2019 einlangende Ansuchen nach Maßgabe des § 19 Abs. 3 von
Die Bestimmungen über die Gleichstellung im Rahmen der europäischen Integration nach § 3 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996, LGBl. Nr. 61/1996, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, sind nach Maßgabe des § 23 Abs. 1 auf bis zum Ablauf des 24. Mai 2019 der Grundverkehrsbehörde angezeigte Rechtserwerbe und Rechtsvorgänge durch
(1) Sind Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs oder deren Familienangehörige am 29. März 2019 Inhaber einer rechtskräftigen, nach landesgesetzlichen Vorschriften erteilten Berechtigung zur Ausübung eines Berufes oder einer bestimmten Tätigkeit, für deren Erlangung zum Zweck der Gleichstellung mit österreichischen Staatsangehörigen die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Status als Familienangehöriger eines Unionsbürgers Voraussetzung war, so dürfen sie diese Berechtigung auch nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union weiter ausüben. Soweit die betreffenden landesgesetzlichen Vorschriften für den Fall des Verlustes der betreffenden Voraussetzung die Entziehung oder den Widerruf der Berechtigung oder die Untersagung der Tätigkeit vorsehen, sind diese Bestimmungen aus Anlass des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union nicht anzuwenden.
(2) Sind am 29. März 2019 Verfahren zur Erteilung von Berechtigungen im Sinn des Abs. 1 an Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs oder deren Familienangehörige anhängig, so sind diese in diesen Verfahren weiterhin österreichischen Staatsangehörigen gleichgestellt.
(3) Abs. 1 und 2 gilt sinngemäß für juristische Personen und sonstige rechtsfähige Personengemeinschaften, die nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs gegründet wurden und dort ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung haben.
In am 29. März 2019 anhängigen Verfahren nach dem 3. und 4. Abschnitt des Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes, LGBl. Nr. 86/2015, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, sind Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs und deren Familienangehörige den in § 2 Abs. 1 und 2 genannten Personen nach Maßgabe der dort genannten Voraussetzungen weiterhin gleichgestellt.
(1) Dieses Gesetz tritt mit 30. März 2019 unter der Bedingung in Kraft, dass das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland mit Ablauf des 29. März 2019 ohne verbindlich gewordenes Austrittsabkommen nach Art. 50 Abs. 2 EUV aus der Europäischen Union austritt.
(2) Wird die zweijährige Frist nach Art. 50 Abs. 3 EUV durch Beschluss des Europäischen Rates im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland verlängert, so tritt dieses Gesetz mit dem Ablauf des letzten Tages der verlängerten Frist unter der Bedingung in Kraft, dass das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland mit Ablauf dieses Tages ohne verbindlich gewordenes Austrittsabkommen nach Art. 50 Abs. 2 EUV aus der Europäischen Union austritt. In diesem Fall hat die Landesregierung durch Verordnung
(3) Wurden jene Landesgesetze, auf die in diesem Gesetz ausdrücklich Bezug genommen wird, bis zum Ablauf der nach Art. 50 Abs. 3 EUV verlängerten Frist geändert, so gelten die jeweiligen Bezugnahmen als solche auf die am letzten Tag dieser Frist jeweils geltende Fassung dieser Landesgesetze bzw. der genannten landesgesetzlichen Bestimmungen. Die Landesregierung hat in diesem Fall in der Verordnung nach Abs. 2 die am letzten Tag der verlängerten Frist geltende Fassung der betreffenden Landesgesetze bzw. landesgesetzlichen Bestimmungen mit der Wirkung zu bezeichnen, dass jene Bestimmungen dieses Gesetzes, in denen darauf Bezug genommen wird, als entsprechend geändert gelten.
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