Änderung der Verordnung über die Feststellung von Hauptverkehrsstraßen und die technischen Spezifikationen in Bezug auf Umgebungslärm
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Aufgrund des § 74f des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 13/1989, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird verordnet:
Die Verordnung der Landesregierung über die Feststellung von Hauptverkehrsstraßen und die technischen Spezifikationen in Bezug auf Umgebungslärm, LGBl. Nr. 43/2007, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 50/2017, wird wie folgt geändert:
Im Sinn dieser Verordnung gelten als:
(1) Die Schallemissionen durch Straßenverkehr sind gemäß den Kapiteln 2, 3 und 4 der RVS 04.02.11 „Berechnung von Schallemissionen und Lärmschutz, Ausgabe 1.Februar 2019, zu ermitteln.
(2) Die Lärmindizes Lden und Lnight sind ausschließlich durch Berechnung auf Basis der Schallemissionen gemäß Abs. 1 gemäß der ÖAL-Richtlinie Nr. 28 „Berechnung der Schallausbreitung im Freien und Zuweisung von Lärmpegeln und Bewohnern zu Gebäuden“, Ausgabe 1. Jänner 2019, zu ermitteln.
(3) Die Bewertung der Lärmindizes für strategische Umgebungslärmkarten hat für eine Höhe von 4 m über dem Boden zu erfolgen.
(4) Die in den Abs. 1 und 2 genannten Normen und Richtlinien können bei folgenden Stellen bezogen werden:
(1) Die Darstellung der strategischen Umgebungslärmkarten hat in der Gauß-Krüger-Projektion unter Berücksichtigung der Meridiane 28 oder 31 Grad östlich von Ferro zu erfolgen.
(2) Die Pegelbereiche sind in der strategischen Umgebungslärmkarte mittels Farbdarstellung wie folgt ersichtlich zu machen:
Farbe
Lärmzone [dB]
RGB
Pantone
35
Hellgrün
85 – 190 – 71
360 C
35 bis 39
Grün
0 – 114 – 41
356 C
40 bis 44
Dunkelgrün
15 – 77 – 42
357 C
45 bis 49
Gelb
228 – 228 – 0
395 C
50 bis 54
Ocker
171 – 162 – 0
398 C
55 bis 59
Orange
255 – 95 – 0
165 C
60 bis 64
Zinnober
219 – 12 – 65
199 C
65 bis 69
Karminrot
174 – 0 – 95
227 C
70 bis 74
Violett
146 – 73 – 158
258 C
75 bis 79
Blau
79 – 31 – 145
267 C
≥ 80
Dunkelblau
33 – 18 – 101
274 C
(3) Bei der Darstellung strategischer Umgebungslärmkarten ist wie folgt vorzugehen:
(4) Die Zuordnung von Gebäuden, Wohnungen, Schulen, Kindergärten oder Krankenanstalten in die jeweilige Pegelklasse hat nach dem höchsten Wert des Lärmindex an der Fassade zu erfolgen.
(5) Bei Darstellung der strategischen Umgebungslärmkarten in elektronischer Form ist eine Farbskala mit den Pegelbereichen nach Abs. 2 und ein Längenmaßstab jedenfalls am Bildschirm abzubilden. Die Angabe von Schallpegeln für einzelne Punkte innerhalb der Karte hat ausschließlich als unterer und oberer Wert der Pegelklasse zu erfolgen. Straßennamen sowie allenfalls Namen markanter Punkte sind in die Karten einzutragen. Ausdrucke strategischer Lärmkarten haben im Maßstab 1:25.000, 1:10.000 oder 1:5.000 zu erfolgen.
(6) Bei einem Ausdruck der strategischen Umgebungslärmkarte ist für die Darstellung der Farben das Farbsystem Pantone nach Abs. 2 zu verwenden.
(1) Für Gebiete der strategischen Umgebungslärmkarten sind die geschätzte Anzahl der Wohnungen, der Schulen, der Kindergärten, der Krankenanstalten und die geschätzte Anzahl der Einwohner anzugeben, die im dargestellten Gebiet nach § 1 Abs. 6 des Meldegesetzes 1991 ihren Wohnsitz haben, bezüglich derer der auf ganze Zahlen gerundete
Lden
55-59 dB,
60-64 dB,
65-69 dB,
70-74 dB sowie
≥ 75 dB
(2) Für Gebiete der strategischen Umgebungslärmkarten sind die geschätzte Anzahl der Wohnungen, der Schulen, der Kindergärten, der Krankenanstalten und die geschätzte Anzahl der Einwohner anzugeben, die im dargestellten Gebiet nach § 1 Abs. 6 des Meldegesetzes 1991 in der Fassung des BGBl. I Nr. 32/2018, ihren Wohnsitz haben, bezüglich derer der auf ganze Zahlen gerundete
Lnight
50-54 dB,
55-59 dB,
60-64 dB,
65-69 dB sowie
≥ 70 dB
(3) Die Zuweisung von Lärmpegeln und von Bewohnern zu Gebäuden hat nach der ÖAL-Richtlinie Nr. 28 zu erfolgen.
(4) Für Gebiete der strategischen Umgebungslärmkarten außerhalb des Ballungsraumes ist zusätzlich die auf die zweite Nachkommastelle gerundete Fläche in km2, bezüglich derer der auf ganze Zahlen gerundete
Lden
55-64 dB,
65-74 dB sowie
≥ 75 dB
(5) Die Angaben der Anzahl der Einwohner, der Wohnungen, der Schulen, der Kindergärten und der Krankenanstalten und der Fläche gemäß den Abs. 1 bis 3 hat aufgeschlüsselt nach Gemeinden zu erfolgen.
(6) Sofern Auswertungen verfügbar sind, kann zusätzlich angegeben werden, wie viele Personen innerhalb der oben angeführten Geräuschpegelkategorien in Gebäuden
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2015/996/EU der Europäischen Kommission vom 19. Mai 2015 zur Festlegung gemeinsamer Lärmbewertungsmethoden gemäß der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. 2015 Nr. L 168, S. 1ff, umgesetzt.“
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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