Änderung der Lehrer-Personalvertreter-Wahlordnung 2011
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Aufgrund des § 20 Abs. 16 in Verbindung mit § 42 Z 5 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 102/2018, wird verordnet:
Die Lehrer-Personalvertreter-Wahlordnung 2011, LGBl. Nr. 95/2011, zuletzt geändert durch die Verordnung LGB1. Nr. 81/2014, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 1 des § 1 wird das Wort „Landesregierung“ durch das Wort „Bildungsdirektion“ ersetzt.
Der Abs. 2 des § 4 hat zu lauten:
„(2) Der Zentralausschuss hat die Namen der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Zentralwahlausschusses unverzüglich durch Anschlag an der Amtstafel der Bildungsdirektion während zweier Wochen kundzumachen. Ebenso hat die Bildungsdirektion diese Namen auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.“
„(2) Der Dienststellenausschuss hat die Namen der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Dienststellenwahlausschusses unverzüglich durch Anschlag an der Amtstafel der Bezirksverwaltungsbehörde während zweier Wochen kundzumachen. Ebenso hat die Bildungsdirektion diese Namen auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.“
„(2) Der Dienststellenausschuss hat die Namen der Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Sprengelwahlkommission unverzüglich durch Anschlag an der Amtstafel der Bezirksverwaltungsbehörde,
an der der Dienststellenausschuss, der die Sprengelwahlkommission bestellt, seinen Sitz hat, während zweier Wochen kundzumachen. Ebenso hat die Bildungsdirektion diese Namen auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.“
(1) Der Zentralwahlausschuss hat die Wahl der Dienststellenausschüsse unter Bekanntgabe des Wahltages (der Wahltage) und der Zahl der zu wählenden Mitglieder der einzelnen Dienststellenausschüsse auszuschreiben. Der Zentralwahlausschuss hat die Wahlausschreibung spätestens sechs Wochen vor dem (ersten) Wahltag durch Anschlag an der Amtstafel der Dienststellen (Schulen), für die Personalvertreter gewählt werden, während zweier Wochen kundzumachen und die Wahlausschreibung den Leitern der Bezirksverwaltungsbehörden und der Bildungsdirektion schriftlich zu übermitteln. Die Bildungsdirektion hat die Wahlausschreibung unverzüglich auf ihrer Internetseite kundzumachen und den Tag der Kundmachung in einem Aktenvermerk festzuhalten.
(2) Als Tag der Wahlausschreibung gilt, sofern in dieser nicht ein anderer Tag bestimmt wird, der Tag ihrer Kundmachung auf der Internetseite der Bildungsdirektion.“
„(3) Die Bildungsdirektion hat den Leitern der Bezirksverwaltungsbehörden die für die Erstellung des Verzeichnisses der Lehrer erforderlichen Daten bekannt zu geben.“
Im Abs. 2 erster Satz des § 31 wird das Wort „rechzeitig“ durch das Wort „rechtzeitig“ ersetzt.
Der Abs. 1 des § 49 hat zu lauten:
„(1) Der Dienststellenwahlausschuss hat dem Leiter der Dienststelle, bei welcher der Dienststellenwahlausschuss eingerichtet ist, sowie der Bildungsdirektion das endgültige Wahlergebnis unverzüglich bekannt zu geben. Abschriften dieser Verständigung sind an die Gewerkschaft öffentlicher Dienst und an die Wählergruppen zu senden. Der Dienststellenleiter hat das Wahlergebnis durch Anschlag an der Amtstafel der Dienststelle (Schule) während zweier Wochen kundzumachen. Die Bildungsdirektion hat das Wahlergebnis auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.“
Im Abs. 2 des § 51 wird das Wort „Landesregierung“ durch das Wort „Bildungsdirektion“ ersetzt.
Im § 59 wird im zweiten Satz die Wortfolge „Amtstafel des Amtes der Landesregierung“ durch die Wortfolge „Amtstafel der Bildungsdirektion“ ersetzt.
Der Abs. 1 des § 61 hat zu lauten:
„(1) Vor jeder Wahl der Personalvertreter ist
„(1) Auf die Wahl der Mitglieder der Dienststellenausschüsse und der Zentralausschüsse finden die Bestimmungen des 4. und 5. Abschnittes des I. Hauptstückes – ausgenommen die §§ 50 und 60 – sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass
„(1) Vor jeder Wahl der Vertrauenspersonen hat
(2) Der Zentralausschuss für die Lehrer für öffentliche berufsbildende Pflichtschulen hat die Namen der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Dienststellenwahlausschusses unverzüglich durch Anschlag an der Amtstafel der Bildungsdirektion während zweier Wochen kundzumachen. Der Zentralausschuss für die Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen hat die Namen der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Dienststellenwahlausschusses unverzüglich durch Anschlag an der Amtstafel des Amtes der Landesregierung während zweier Wochen kundzumachen. Ebenso hat die Bildungsdirektion diese Namen auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.“
Im § 65 wird die Wortfolge „beim Amt der Landesregierung“ durch die Wortfolge „bei der Bildungsdirektion“ ersetzt.
In den Abs. 1 und 2 des § 69 wird die Wortfolge „die Ereignung“ jeweils durch die Wortfolge „das Ereignis“ ersetzt.
§ 70 wird aufgehoben. Der bisherige § 71 erhält die Bezeichnung „§ 70“.“
Die Anlage B wird durch die Anlage B zu dieser Verordnung ersetzt.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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