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Der Landtag hat beschlossen:
Das Tiroler Notifikationsgesetz, LGBl. Nr. 43/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 26/2017, wird wie folgt geändert:
(1) Entwürfe von technischen Vorschriften oder von wesentlichen Änderungen solcher Vorschriften aus dem Bereich der Gesetzgebung oder Vollziehung des Landes, für die nach der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft eine Notifikationspflicht besteht, sind einem Notifikationsverfahren nach diesem Gesetz zu unterziehen.
(2) Die Landesregierung kann mit Verordnung den Geltungsbereich dieses Gesetzes oder einzelner seiner Bestimmungen erweitern, soweit dies im Hinblick auf technische Vorschriften zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen notwendig ist.
(1) Erzeugnisse sind alle gewerblich hergestellten und alle landwirtschaftlichen Erzeugnisse einschließlich Fischprodukte.
(2) Dienste sind Dienstleistungen der Informationsgesellschaft, das sind alle in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistungen. Dabei gelten als:
(3) Technische Spezifikationen sind Spezifikationen, die in einem Schriftstück enthalten sind, das Merkmale für ein Erzeugnis vorschreibt, wie Qualitätsstufen, Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Abmessungen, einschließlich der Vorschriften über Verkaufsbezeichnung, Terminologie, Symbole, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung des Erzeugnisses sowie über Konformitätsbewertungsverfahren.
(4) Sonstige Vorschriften sind Vorschriften für ein Erzeugnis, die keine technische Spezifikationen sind und die insbesondere zum Schutz der Verbraucher oder der Umwelt erlassen werden und die den Lebenszyklus des Erzeugnisses nach dem Inverkehrbringen betreffen, wie Vorschriften für Gebrauch, Wiederverwertung, Wiederverwendung oder Beseitigung, sofern diese Vorschriften die Zusammensetzung oder die Art des Erzeugnisses oder dessen Vermarktung wesentlich beeinflussen können.
(5) Vorschriften betreffend Dienste sind allgemein gehaltene Vorschriften über den Zugang zu den Aktivitäten der im Abs. 2 genannten Dienste und über deren Betreibung, insbesondere Bestimmungen über den Erbringer von Diensten, die Dienste und den Empfänger von Diensten, unter Ausschluss von Regelungen, die nicht speziell auf Dienste der Informationsgesellschaft abzielen. Dabei gelten Vorschriften als speziell auf Dienste der Informationsgesellschaft abzielend, wenn sie nach ihrer Begründung und ihrem Wortlaut insgesamt oder in Form einzelner Bestimmungen ausdrücklich und gezielt auf die Regelung dieser Dienste abstellen. Vorschriften sind nicht als speziell auf die Dienste der Informationsgesellschaft abzielend zu betrachten, wenn sie sich lediglich indirekt oder im Sinn eines Nebeneffekts auf diese Dienste auswirken.
(6) Technische Vorschriften sind technische Spezifikationen, sonstige Vorschriften sowie Vorschriften betreffend Dienste, einschließlich der einschlägigen Verwaltungsvorschriften, deren Beachtung rechtlich oder de facto (Abs. 7) für das Inverkehrbringen, die Erbringung des Dienstes, die Niederlassung eines Erbringers von Diensten oder die Verwendung im Landesgebiet verbindlich ist, sowie – vorbehaltlich der Bestimmungen des § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 3 lit. b und c und Abs. 4 – der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, mit denen die Herstellung, die Einfuhr, das Inverkehrbringen oder die Verwendung eines Erzeugnisses oder die Erbringung oder Nutzung eines Dienstes oder die Niederlassung als Erbringer von Diensten verboten werden.
(7) Technische De-facto-Vorschriften sind insbesondere:
(8) Entwürfe von technischen Vorschriften sind Texte von technischen Spezifikationen, von sonstigen Vorschriften oder von Vorschriften betreffend Dienste einschließlich Verwaltungsvorschriften, die ausgearbeitet worden sind, um diese Spezifikation als technische Vorschrift festzuschreiben oder letztlich festschreiben zu lassen, und die sich im Stadium der Ausarbeitung befinden, in dem noch wesentliche Änderungen möglich sind.
(9) Wesentliche Änderungen sind Änderungen, die den Anwendungsbereich ändern, den ursprünglichen Zeitpunkt für die Anwendung vorverlegen, Spezifikationen oder Vorschriften hinzufügen oder verschärfen.
(10) Ausführliche Stellungnahmen sind Stellungnahmen der Europäischen Kommission oder eines Mitgliedstaates, die innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Notifikation eines Entwurfs einer technischen Spezifikation, sonstigen Vorschrift bzw. Vorschrift betreffend Dienste bei der Europäischen Kommission zu diesem abgegeben werden und einer solchen zufolge die geplante Maßnahme Elemente enthält, die
Im Abs. 1 des § 3 wird der dritte Satz aufgehoben.
Der Abs. 4 des § 3 hat zu lauten:
„(4) Die Notifikationspflicht besteht nicht für Entwürfe von technischen Vorschriften oder von wesentlichen Änderungen solcher Vorschriften, sofern diese
Der Abs. 5 des § 3 wird aufgehoben.
Die Abs. 1 bis 4 des § 4 haben zu lauten:
„(1) Die jeweils zuständigen Landesbehörden haben dafür zu sorgen, dass vor dem Ablauf einer dreimonatigen Frist nach dem Eingang der Notifikation bei der Europäischen Kommission die technische Vorschrift nicht erlassen oder angewendet wird. Diese Frist verlängert sich auf:
(2) Die Fristen nach Abs. 1 lit. d und e enden vorzeitig,
(3) Die Stillhaltefristen nach Abs. 1 gelten nicht
(4) Abs. 1 lit. d und e sowie Abs. 2 gelten nicht für freiwillige Vereinbarungen nach § 2 Abs. 7 lit. b.“
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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