/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_TI_20190129_18/image001.jpg
Aufgrund des § 21 Abs. 1 bis 3 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 – TNSchG 2005, LGBl. Nr. 26, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 127/2018, wird nach einer Anhörung im Sinn des § 30 Abs. 2 TNSchG 2005 verordnet:
(1) Das in der Anlage planlich dargestellte, grün hinterlegte Gebiet in den Gemeinden Scharnitz und Leutasch mit einem Flächenausmaß von insgesamt 1152,97 ha wird zum Naturschutzgebiet erklärt (Naturschutzgebiet Arnspitze).
(2) Zweck der Verordnung ist der Schutz der besonderen Vielfalt der Tier- und Pflanzenwelt, vor allem der dort vorkommenden Waldökosysteme und der für dieses Gebirge typischen Lebensräume, wie Felsstandorte, Schuttfächer, Schuttfluren, Lawinenbahnen und alpine Rasen, die allesamt in diesem Gebiet zum Teil sehr kleinflächig und stark abwechselnd vorzufinden sind.
Im Naturschutzgebiet sind verboten:
(1) Nach § 21 Abs. 3 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 sind von den im § 2 festgesetzten Verboten Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung sowie die Jagd und Fischerei insoweit ausgenommen, als dadurch der Schutzzweck des Gebietes nicht beeinträchtigt wird.
(2) Als Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung, die den Schutzzweck beeinträchtigen können, gelten:
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.