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Der Landtag hat beschossen:
Das Gesetz über die Errichtung der Tiroler Zukunftsstiftung, LGBl. Nr. 88/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:
Nach § 13 wird folgende Bestimmung als § 14 angefügt:
(1) Das Kuratorium wird unter Berücksichtigung des Bundesgesetzes über ergänzende zivilrechtliche Bestimmungen für die Umwandlung der Tiroler Zukunftsstiftung in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, BGBl. I Nr. 88/2018, ermächtigt, mit Beschluss
(2) Der Geschäftsanteil an der Gesellschaft mit beschränkter Haftung steht zum Zeitpunkt der Umwandlung im Eigentum des Landes Tirol oder einer Tochtergesellschaft des Landes Tirol.
(3) Mit der Eintragung der Umwandlung im Firmenbuch besteht die Tiroler Zukunftsstiftung als Gesellschaft mit beschränkter Haftung weiter. Damit erlöschen die Funktionen des Kuratoriums sowie des Geschäftsführers der Tiroler Zukunftsstiftung und seines Stellvertreters.
(4) Die Landesregierung hat nach der Eintragung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Firmenbuch im Landesgesetzblatt kundzumachen, dass die Tiroler Zukunftsstiftung in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung umgewandelt worden ist. In dieser Kundmachung sind Firma, Sitz, Geschäftsanschrift und Firmenbuchnummer anzugeben.“
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung der Landesregierung nach § 14 Abs. 4 des Gesetzes über die Errichtung der Tiroler Zukunftsstiftung in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes tritt das Gesetz über die Errichtung der Tiroler Zukunftsstiftung, LGBl. Nr. 88/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 16/2019, außer Kraft.
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