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Der Landtag hat beschlossen:
Das Tiroler Mindestsicherungsgesetz, LGBl. Nr. 99/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 2 des § 3 wird in der lit. g Z 2 das Zitat „BGBl. II Nr. 201/2011“ durch das Zitat „BGBl. II Nr. 229/2018“ ersetzt.
Im Abs. 5 des § 21 haben die lit. c, d und e zu lauten:
Der § 43 hat wie folgt zu lauten:
(1) Für die stationäre Pflege gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes mit den folgenden Abweichungen:
(2) Das Land Tirol hat mit Leistungserbringern, mit denen Leistungsvereinbarungen nach § 16 des Tiroler Heimgesetzes 2005 abgeschlossen wurden, gesondert nach dem Pflegebedarf abgestufte Tagsätze für die stationäre Pflege zu vereinbaren.
(3) Die stationäre Pflege kann versagt werden, wenn der Hilfesuchende zu einem Zeitpunkt, in dem er bereits betreuungs- oder pflegebedürftig war, auf Einkommensansprüche jeglicher Art verzichtet hat.
(4) Im Fall des Abs. 3 ist die Versagung der stationären Pflege zeitlich auf fünf Jahre, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Verzichts, befristet und mit dem Wert der betreffenden Einkommensansprüche begrenzt.“
„(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
(1) Art. I Z 2 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
(2) Art. I Z 1, 3 und 4 tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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