/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_TI_20190129_11/image001.jpg
Der Landtag hat beschlossen:
Das Gemeindebeamtengesetz 1970, LGBl. Nr. 9/1970, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:
„(1) Das Gehalt des Beamten des örtlichen Sicherheitswachdienstes beträgt in Euro:
in der
Gehaltsstufe
in der Verwen-dungsgruppe W 3
in der Verwendungsgruppe W 2
Dienstklasse
Dienstklasse
III
III
IV
V
1
1.539,2
1.585,0
1.984,6
2
1.556,8
1.621,9
2.065,1
2.632,0
3
1.574,5
1.658,9
2.100,0
2.720,2
4
1.592,1
1.696,1
2.187,5
2.807,6
5
1.609,8
1.733,0
2.276,4
2.896,0
6
1.652,8
1.770,2
2.365,1
2.984,0
7
1.681,5
1.806,8
2.454,0
3.072,2
8
1.710,3
1.843,8
2.543,5
3.160,2
9
1.738,4
1.880,6
2.632,0
3.247,6
10
1.767,0
1.917,7
11
1.954,8
12
1.994,4
-“
„(4) Dem Beamten der Verwendungsgruppe W3 gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage. Sie beträgt bei einer Dienstzeit
Euro
bis zu 9 Jahren
54,2
von 10 bis 15 Jahren
69,5
von 16 bis 21 Jahren
98,3
von 22 bis 29 Jahren
124,6
ab 30 Jahren
148,2
Im Abs. 6 des § 50 werden in der lit. a der Betrag „80,3 Euro“ durch den Betrag „82,5 Euro“ und der Betrag „94,5 Euro“ durch den Betrag „97,1 Euro“ ersetzt.
Im Abs. 6 des § 50 wird in der lit. c der Betrag „112,9 Euro“ durch den Betrag „116,0 Euro“ ersetzt.
Im Abs. 6 des § 50 hat die lit. e zu lauten:
„e)§ 140 mit der Maßgabe, dass in der Verwendungsgruppe W2 die Dienstzulage
in der
in der Dienstzulagenstufe
1
2
Euro
Grundstufe
69,5
124,6
Dienststufe 1a
148,2
212,2
Dienststufe 1b
187,7
268,3
Dienststufe 2
268,3
331,5
Dienststufe 3
395,2
473,0
Im Abs. 6 des § 50 werden in der lit. f der Betrag „109,9 Euro“ durch den Betrag „112,9 Euro“ und der Betrag „115,5 Euro“ durch den Betrag „118,7 Euro“ ersetzt.
Im Abs. 6 des § 50 wird in der lit. g der Betrag „65,0 Euro“ durch den Betrag „66,8 Euro“ ersetzt.
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.