Änderung des Tiroler Jugendförderungs- und Jugendschutzgesetzes
LGBLA_TI_20190117_7Änderung des Tiroler Jugendförderungs- und JugendschutzgesetzesGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag hat beschlossen:
Das Tiroler Jugendförderungs- und Jugendschutzgesetz, LGBl. Nr. 4/1994, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 1 des § 1 werden am Schluss der lit. f das Wort „und“ und in der lit. g der Punkt jeweils durch einen Beistrich ersetzt; folgende Bestimmungen werden als neue lit. h und i angefügt:
Im Abs. 2 des § 1 wird das Zitat „das Tabakgesetz“ durch das Zitat „das Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 2 wird das Wort „Erstberatung“ durch das Wort „Beratung“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 3 hat die lit. a zu lauten:
Im Abs. 1 des § 10 hat die lit. a zu lauten:
Im § 13 wird die Zeitangabe „22 Uhr“ durch die Zeitangabe „23 Uhr“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 14 hat die lit. a zu lauten:
Die §§ 18a und 18b haben zu lauten:
(1) An Kinder und Jugendliche darf Tabak (Kautabak, Schnupftabak, Rauchtabak und Lutschtabak) nicht weitergegeben werden.
(2) Kinder und Jugendliche dürfen Tabak im Sinn des Abs. 1 nicht erwerben oder in der Öffentlichkeit konsumieren.
(1) An Kinder und Jugendliche dürfen Wasserpfeifen (Shishas), E-Shishas, elektronische Zigaretten sowie die dafür verwendeten Tabake, Melasse-Mischungen und Liquids zur Verbrennung bzw. zur Verdampfung nicht weitergegeben werden.
(2) Kinder und Jugendliche dürfen Waren im Sinn des Abs. 1 nicht erwerben oder in der Öffentlichkeit konsumieren.“
Im Abs. 1 des § 21 wird in der lit. f das Zitat „§ 18b Abs. 2“ durch das Zitat „§ 18b Abs. 1“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 21 wird am Beginn der lit. e die Wortfolge „entgegen dem § 17“ eingefügt.
Im Abs. 2 des § 21 hat die lit. h zu lauten:
Im Abs. 3 des § 21 wird die Wortfolge „im Rahmen des Jugendberatungsdienstes“ durch die Wortfolge „im Rahmen des Jugendberatungsdienstes einer Einrichtung der offenen Jugendarbeit“ ersetzt.
Nach dem Abs. 3 des § 21 werden folgende Bestimmungen als neue Abs. 4 und 5 eingefügt; die bisherigen Abs. 4, 5, 6 und 7 erhalten die Absatzbezeichnungen „(6)“, „(7)“, „(8)“ und „(9)“:
„(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat bei der zweiten Übertretung der §§ 18a oder 18b von einer Bestrafung des Jugendlichen nach Abs. 2 abzusehen, wenn sich dieser verpflichtet, an einer Suchtberatung im Ausmaß von mindestens drei Stunden teilzunehmen und Grund zur Annahme besteht, dass die Teilnahme an dieser Suchtberatung den Jugendlichen von weiteren Übertretungen dieses Gesetzes abhalten wird. Nimmt der Jugendliche innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten ohne wichtigen Grund an einer Suchtberatung nicht teil, so ist das Strafverfahren fortzusetzen.
(5) Abweichend von den Bestimmungen der Abs. 3 und 4 hat die Bezirksverwaltungsbehörde Jugendliche zwischen dem 16. und dem 18. Lebensjahr bei den beiden ersten Übertretungen der §§ 18a oder 18b nachweislich zu verwarnen. Bei der dritten Übertretung der §§ 18a oder 18b gilt Abs. 4 sinngemäß.“
Der bisherige § 22b erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 22a“.
Der Abs. 2 des neuen § 22a hat zu lauten:
„(2) Verweisungen auf Bundesgesetze beziehen sich auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
Der bisherige § 22c erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 22b“.
Nach dem neuen § 22b wird folgende Bestimmung als § 22c eingefügt:
Dieses Gesetz wurde in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 7/2019 unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. 2015 Nr. L 241, S. 1, notifiziert (Notifikationsnummer 2018/0353/A).“
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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