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Der Landtag hat beschlossen:
Die Höhe des Tarifs wird einheitlich mit 0,5 % der Bemessungsgrundlage gemäß § 2 Abs. 1 des Wohnbauförderungsbeitragsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 144/2017, festgelegt.
Der Ertrag aus dem Wohnbauförderungsbeitrag ist zur Förderung von Vorhaben des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung sowie damit im Zusammenhang stehender Maßnahmen zu verwenden.
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Es ist erstmalig für den Bemessungszeitraum Jänner 2019 anzuwenden.
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