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Aufgrund der §§ 7 Abs. 3, 9 und 10 Abs. 2 lit. a, 4, 5 und 7 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, LGBl. Nr. 101, wird verordnet:
Das Tiroler Seilbahn- und Schigebietsprogramm 2005, LGBl. Nr. 10, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 6/2015, wird wie folgt geändert:
„(3) Dieses Raumordnungsprogramm gilt bis zum 31. Dezember 2024.“
„Als Neuerschließung von Schigebieten gelten, sofern in den Abs. 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist:“
In der lit. a des Abs. 1 des § 2 wird das Zitat „Abs. 11“ durch das Zitat „Abs. 12“ ersetzt.
Im § 2 wird folgende Bestimmung als Abs. 4 neu eingefügt:
„(4) Als Erweiterung gilt weiters die Errichtung von Anbindungen ohne Talabfahrt, wenn die Talstation in räumlicher Nähe zum Siedlungsraum der zentralen Orte Imst, Innsbruck, Lienz, Kitzbühel, Kufstein, Schwaz oder Wörgl situiert und die Standortgemeinde gehört wird.“
Die bisherigen Abs. 4 bis 11 des § 2 erhalten die Bezeichnungen Abs. 5 bis 12.
Im Abs. 2 des § 8 wird nach der lit. e der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt. Weiters werden folgende Bestimmungen als lit. f und g angefügt:
Im Abs.7 des § 8 hat die lit. a zu lauten:
Im Abs. 7 des § 8 wird nach der lit. e der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt. Weiters wird folgende Bestimmung als lit. f angefügt:
Im Abs. 2 des § 9 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 12/2011“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 40/2012“ ersetzt.
Im Abs. 3 des § 9 wird das Zitat „Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011“ durch das Zitat „Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016“ ersetzt
§ 11 hat zu lauten:
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Die Anlagen 1 bis 93 zu § 2 Abs. 6 werden durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Abteilung Raumordnung und Statistik des Amtes der Tiroler Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verlautbart und überdies auf der Internetseite des Landes in einem gegen unbefugte Änderungen geschützten Dateiformat bekannt gemacht.“
(1) Diese Verordnung tritt mit 31. Dezember 2018 in Kraft.
(2) Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängige naturschutzrechtliche Verfahren ist das Tiroler Seilbahn- und Schigebietsprogramm 2005 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 6/2015 weiter anzuwenden.
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