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Der Landtag hat beschlossen:
Artikel 1Änderung des Landes-Verlautbarungsgesetzes 2013
Artikel 2Änderung der Geschäftsordnung des Tiroler Landtages 2015
Artikel 3Änderung des Gesetzes über den Tiroler Landesvolksanwalt
Artikel 4Änderung des Tiroler Landesrechnungshofgesetzes
Artikel 5Änderung des Tiroler Landesverwaltungsgerichtsgesetzes
Artikel 6Änderung des Tiroler Bezügegesetzes 1995
Artikel 7Änderung des Tiroler Landes-Bezügegesetzes 1998
Artikel 8Änderung des Gesetzes LGBl. Nr. 108/1994
Artikel 9Änderung der Tiroler Landtagswahlordnung 2017
Artikel 10Änderung des Tiroler Volksrechtegesetzes
Artikel 11Änderung des Gesetzes LGBl. Nr. 73/2017
Artikel 12Änderung der Tiroler Gemeindewahlordnung 1994
Artikel 13Änderung der Innsbrucker Wahlordnung 2011
Artikel 14Änderung des Tiroler Landeswappengesetzes
Artikel 15Änderung des Gesetzes über die Auszeichnungen des Landes Tirol
Artikel 16Änderung des Gesetzes über den Tiroler Adler-Orden
Artikel 17Änderung des Tiroler Ehrungsgesetzes
Artikel 18Änderung des Tiroler Informationsweiterverwendungsgesetzes 2015
Artikel 19Änderung der Tiroler Gemeindeordnung 2001
Artikel 20Änderung des Gemeinde-Bezügegesetzes
Artikel 21Änderung des Tiroler Gemeinde-Bezügegesetzes 1998
Artikel 22Änderung des Innsbrucker Stadtrechts 1975
Artikel 23Änderung des Landes-Personalvertretungsgesetzes 1994
Artikel 24Änderung des Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes
Artikel 25Änderung des Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes 1998
Artikel 26Änderung des Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetzes 2005
Artikel 27Änderung des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005
Artikel 28Änderung des Landesbeamtengesetzes 1998
Artikel 29Änderung des Landesbedienstetengesetzes
Artikel 30Änderung des Tiroler Antidiskriminierungsgesetzes 2005
Artikel 31Änderung des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005
Artikel 32Änderung des Lehrer-Diensthoheitsgesetzes 2014
Artikel 33Änderung des Gemeindebeamtengesetzes 1970
Artikel 34Änderung des Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes 1998
Artikel 35Änderung des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970
Artikel 36Änderung des Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetzes
Artikel 37Änderung des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005
Artikel 38Änderung des Gesetzes über die Landesimmobilien-Bau- und Sanierungsgesellschaften
Artikel 39Änderung des Gesetzes über die Tiroler Landesmuseen-Betriebsgesellschaft m.b.H.
Artikel 40Änderung des Tiroler Landes-Polizeigesetzes
Artikel 41Änderung des Tiroler Katastrophenmanagementgesetzes
Artikel 42Änderung des Gesetzes über die Lawinenkommission
Artikel 43Änderung des Landes-Feuerwehrgesetzes 2001
Artikel 44Änderung des Tiroler Stiftungs- und Fondsgesetzes 2008
Artikel 45Änderung des Tiroler Statistikgesetzes 2011
Artikel 46Änderung des Fördertransparenzgesetzes
Artikel 47Änderung des Tiroler Kulturförderungsgesetzes 2010
Artikel 48Änderung des Tiroler Sportförderungsgesetzes 2006
Artikel 49Änderung des Tiroler Arbeitnehmerförderungsgesetzes
Artikel 50Änderung des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991
Artikel 51Änderung des Tiroler Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2012
Artikel 52Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 2000
Artikel 53Änderung des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes
Artikel 54Änderung des Tiroler Berufsschulorganisationsgesetzes 1994
Artikel 55Änderung des Tiroler Musikschulgesetzes
Artikel 56Änderung des Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetzes
Artikel 57Änderung des Tiroler Jugendförderungs- und Jugendschutzgesetzes
Artikel 58Änderung des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005
Artikel 59Änderung des Nationalparkgesetzes Hohe Tauern
Artikel 60Änderung des Tiroler Bergwachtgesetzes 2003
Artikel 61Änderung des Tiroler Umweltinformationsgesetzes 2005
Artikel 62Änderung des Tiroler Umweltprüfungsgesetzes
Artikel 63Änderung des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes
Artikel 64Änderung des Tiroler Campinggesetzes 2001
Artikel 65Änderung des Tiroler Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetzes
Artikel 66Änderung des Tiroler Landwirtschaftsgesetzes
Artikel 67Änderung des Tiroler Pflanzenschutzgesetzes 2001
Artikel 68Änderung des Tiroler Pflanzenschutzmittelgesetzes 2012
Artikel 69Änderung des Tiroler Gentechnik-Vorsorgegesetzes
Artikel 70Änderung des Gesetzes über den Tierseuchenfonds
Artikel 71Änderung des Tiroler Fleischuntersuchungsgebührengesetzes 2007
Artikel 72Änderung des Tiroler Jagdgesetzes 2004
Artikel 73Änderung des Tiroler Fischereigesetzes 2002
Artikel 74Änderung des Wald- und Weideservitutengesetzes
Artikel 75Änderung des Güter- und Seilwege- Landesgesetzes 1970
Artikel 76Änderung des Gesetzes über den Landeskulturfonds
Artikel 77Änderung des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996
Artikel 78Änderung der Tiroler Waldordnung 2005
Artikel 79Änderung des Tiroler Buchmacher- und Totalisateurgesetzes
Artikel 80Änderung des Tiroler Tourismusgesetzes 2006
Artikel 81Änderung des Privatzimmervermietungsgesetzes
Artikel 82Änderung des Tiroler Schischulgesetzes 1995
Artikel 83Änderung des Tiroler Bergsportführergesetzes
Artikel 84Änderung des Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes
Artikel 85Änderung des Tiroler Dienstleistungsgesetzes
Artikel 86Änderung des Tiroler Veranstaltungsgesetzes 2003
Artikel 87Änderung des Gesetzes über die Errichtung der Tiroler Zukunftsstiftung
Artikel 88Änderung des Tiroler Heilvorkommen- und Kurortegesetzes 2004
Artikel 89Änderung des Tiroler Vergabenachprüfungsgesetzes 2018
Artikel 90Änderung des Tiroler Elektrizitätsgesetzes 2012
Artikel 91Änderung des Tiroler Starkstromwegegesetzes 1969
Artikel 92Änderung des Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetzes
Artikel 93Änderung des Tiroler Parkabgabegesetzes 2006
Artikel 94Änderung des Tiroler Aufenthaltsabgabegesetzes 2003
Artikel 95Änderung der Tiroler Bauordnung 2018
Artikel 96Änderung des Tiroler Bauproduktegesetzes 2016
Artikel 97Änderung des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016
Artikel 98Änderung des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996
Artikel 99Änderung des Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes 2003
Artikel 100Änderung der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998
Artikel 101Änderung des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013
Artikel 102Änderung des Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagengesetzes 2012
Artikel 103Änderung des Tiroler Kanalisationsgesetzes 2000
Artikel 104Änderung des Tiroler Geodateninfrastrukturgesetzes
Artikel 105Änderung des Tiroler Straßengesetzes
Artikel 106Änderung des Wohnbauförderungsgesetzes 1991
Artikel 107Änderung der Landarbeitsordnung 2000
Artikel 108Änderung des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes
Artikel 109Änderung des Tiroler Sozialbetreuungsberufegesetzes
Artikel 110Änderung des Tiroler Teilhabegesetzes
Artikel 111Änderung des Tiroler Heimgesetzes
Artikel 112Änderung des Tiroler Grundversorgungsgesetzes
Artikel 113Änderung der Tiroler Kinder- und Jugendhilfegesetzes
Artikel 114Änderung des Gemeindesanitätsdienstgesetzes
Artikel 115Änderung des Tiroler Rettungsdienstgesetzes 2009
Artikel 116Änderung des Tiroler Krankenanstaltengesetzes
Artikel 117Änderung des Tiroler Patientenentschädigungsfonds-Gesetzes
Artikel 118Änderung des Tiroler Gesundheitsfondsgesetzes
Artikel 119Änderung des TILAK-Gesetzes
Artikel 120Änderung des Gesetzes über die Tiroler Patientenvertretung
Artikel 121Inkrafttreten
Das Landes-Verlautbarungsgesetz 2013, LGBl. Nr. 125, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 26/2017, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 1 des § 9 wird die Wortfolge „Familien- bzw. Nachnamens“ durch das Wort „Familiennamens“ ersetzt.
Im Abs. 3 des § 9 wird im letzten Satz die Wortfolge „Familien- bzw. Nachnamen“ durch das Wort „Familiennamen“ ersetzt.
Die Geschäftsordnung des Tiroler Landtages 2015, LGBl. Nr. 63, wird wie folgt geändert:
(1) Die Landtagsdirektion ist im Rahmen der Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in Fällen des § 2 Abs. 1 lit. b des Tiroler Datenverarbeitungsgesetzes, LGBl. Nr. 143/2018, in der jeweils geltenden Fassung, gemeinsam mit dem Amt der Tiroler Landesregierung.
(2) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben der Landtagsdirektion, erforderlich sind:
(3) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen die Daten nach Abs. 2 lit. a bis e, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist, an
(4) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten nach Abs. 2 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
(5) Als Identifikationsdaten gelten:
(6) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“
Im Abs. 5 des § 33 wird im neunten und zehnten Satz das Wort „Zunamens“ jeweils durch das Wort „Familiennamens“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 42 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:
„Die Aufnahmen dieser Übertragungen dürfen bis zum Ablauf der auf die laufende Gesetzgebungsperiode folgenden Gesetzgebungsperiode auf der Internetseite des Landes Tirol in geeigneter Weise veröffentlicht werden.“
„Der Name von Personen, die eine elektronische Unterstützungserklärung abgegeben haben, ist nach dem Ablauf der auf die laufende Gesetzgebungsperiode folgenden Gesetzgebungsperiode zu löschen.“
Das Gesetz über den Tiroler Landesvolksanwalt, LGBl. Nr. 66/2014, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 17/2018, wird wie folgt geändert:
(1) Der Landesvolksanwalt ist hinsichtlich seiner Aufgaben und der Aufgaben des Behindertenanwaltes beim Landesvolksanwalt Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in Fällen des § 2 Abs. 1 lit. b des Tiroler Datenverarbeitungsgesetzes, LGBl. Nr. 143/2018, in der jeweils geltenden Fassung, gemeinsam mit dem Amt der Tiroler Landesregierung.
(2) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese im Zusammenhang mit den Aufgaben des Landesvolksanwaltes und des Behindertenanwaltes beim Landesvolksanwalt, insbesondere der Beratungstätigkeit, der Entgegennahme und Behandlung von Beschwerden, der Information über das Ergebnis der Prüfung von Beschwerden, dem Aufzeigen von Missständen und der Abgabe von Empfehlungen zu deren Beseitigung, erforderlich sind:
(3) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen die Daten nach Abs. 2, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist, an
(4) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten nach Abs. 2 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
(5) Als Identifikationsdaten gelten:
(6) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“
Das Tiroler Landesrechnungshofgesetz, LGBl. Nr. 18/2003, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 20/2013, wird wie folgt geändert:
(1) Der Landesrechnungshof ist im Rahmen der Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in Fällen des § 2 Abs. 1 lit. b des Tiroler Datenverarbeitungsgesetzes, LGBl. Nr. 143/2018, in der jeweils geltenden Fassung, gemeinsam mit dem Amt der Tiroler Landesregierung.
(2) Welche Daten die Verantwortlichen nach Abs. 1 verarbeiten dürfen, richtet sich nach den Rechtsvorschriften, die für die der Prüfungszuständigkeit des Landesrechnungshofes unterliegenden Dienststellen, Unternehmen und sonstigen Einrichtungen und Rechtsträger gelten.
(3) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten nach Abs. 2 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
(4) Als Identifikationsdaten gelten:
(5) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“
Im Abs. 2 des § 7 werden im ersten Satz die Worte „im Internet“ durch die Wortfolge „auf seiner Internetseite“ ersetzt.
Im Abs. 4 des § 7 werden im zweiten Satz die Worte „im Internet“ durch die Wortfolge „auf der Internetseite des Landesrechnungshofes“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 12 wird das Wort „In-Kraft-Treten“ durch das Wort „Inkrafttreten“ ersetzt.
Das Tiroler Landesverwaltungsgerichtsgesetz, LGBl. Nr. 148/2012, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 26/2017, wird wie folgt geändert:
Im § 5 Abs. 2, § 9 Abs. 2 lit. d und Abs. 5 (neu), § 10 Abs. 1, § 11, § 20 Abs. 1 lit. b sowie § 30 Abs. 1, 2 lit. a und lit. e (neu) werden das Wort „Disziplinarausschuss“ jeweils durch die Wortfolge „Dienst- und Disziplinarausschuss“ sowie das Wort „Disziplinarausschusses“ jeweils durch die Wortfolge „Dienst- und Disziplinarausschusses“ ersetzt.
Im Abs. 3 des § 6 wird in der lit. c die Wortfolge „bzw. der Vollversammlung“ aufgehoben.
Die Abs. 3 und 6 des § 9 werden aufgehoben. Die bisherigen Abs. 4 und 5 erhalten die Absatzbezeichnung „(3)“ bzw. „(4)“, die bisherigen Abs. 7 bis 10 die Absatzbezeichnungen „(5)“ bis „(8)“.
Im nunmehrigen Abs. 3 des § 9 hat der erste Satz zu lauten:
„Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Landesverwaltungsrichter ordnungsgemäß eingeladen wurden und wenigstens zwei Drittel davon anwesend sind.“
Im nunmehrigen Abs. 4 des § 9 wird im ersten Satz das Zitat „Abs. 6 und 7“ durch das Zitat „Abs. 5“ ersetzt.
Im nunmehrigen Abs. 5 des § 9 wird im fünften Satz das Zitat „Abs. 8 zweiter Satz“ durch das Zitat „Abs. 6 zweiter Satz“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 10 wird im zweiten Satz das Zitat „§ 9 Abs. 7, 8 und 9“ durch das Zitat „§ 9 Abs. 5, 6 und 7“ ersetzt.
Im Abs. 8 des § 10 werden am Schluss der lit. d der Beistrich durch einen Punkt ersetzt und die lit. e aufgehoben.
Im Abs. 9 des § 10 wird der vierte Satz aufgehoben.
Im Abs. 1 des § 11 wird im zweiten Satz das Zitat „§ 9 Abs. 7, 8 und 9“ durch das Zitat „§ 9 Abs. 5, 6 und 7“ ersetzt.
Die Abs. 6 und 7 des § 11 haben zu lauten:
„(6) Dem Dienst- und Disziplinarausschuss obliegen:
(7) Der Dienst- und Disziplinarausschuss ist nur bei Anwesenheit aller Mitglieder beschlussfähig. Richtet sich ein Verfahren gegen ein Mitglied, so ist dieses ausgeschlossen. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit; davon abweichend dürfen
(1) Über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 2a B-VG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch einen Senat.
(2) In der Beschwerde ist anzugeben und zu begründen, worin der Beschwerdeführer die Verletzung seines Rechtes erblickt. Die zum Anlass der Beschwerde genommene Entscheidung (Erkenntnis oder Beschluss) oder der entsprechende Vorgang ist genau zu bezeichnen. Der Tag, an dem der Betroffene von der Entscheidung oder dem Vorgang Kenntnis erlangt hat, ist anzuführen.
(3) Die Beschwerde ist binnen eines Jahres ab dem Tag, an dem der Betroffene von der Entscheidung oder dem Vorgang Kenntnis erlangt hat, beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Nach Ablauf von drei Jahren nach der Entscheidung oder dem Vorgang kann eine Beschwerde nicht mehr erhoben werden.
(4) Im Erkenntnis ist auszusprechen, ob die behauptete Rechtsverletzung stattgefunden hat. Kann die Rechtsverletzung nachträglich beseitigt werden, so sind weiters die hierzu erforderlichen Maßnahmen festzulegen.
(5) Auf den Ersatz der Verfahrenskosten ist § 35 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnung sinngemäß anzuwenden.“
Im Abs. 1 des § 20 hat die lit. c zu lauten:
Der Abs. 4 des § 21 hat zu lauten:
„(4) Der Evidenzstelle obliegt die dauerhafte und vollständige Dokumentation der Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichts; diese ist allen Landesverwaltungsrichtern zugänglich zu machen. Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung sind in anonymisierter Form jedenfalls zu veröffentlichen.“
Im Abs. 3 des § 29 wird im zweiten Satz der Klammerausdruck „(Anlage 1 zum Landesbedienstetengesetz)“ durch den Klammerausdruck „(Anlage 1a zum Landesbedienstetengesetz)“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 30 wird die lit. b aufgehoben. Die bisherigen lit. c bis g erhalten die Buchstabenbezeichnungen „b“ bis „f“.
Im § 33 werden nach dem Wort „Gerichtsorganisationsgesetzes“ der Beistrich sowie das Zitat „RGBl. Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 94/2015,“ aufgehoben.
Im § 34 wird folgende Bestimmung als Abs. 3 angefügt:
„(3) Im Übrigen beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze und Verordnungen des Bundes auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
(1) Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, sind das Landesverwaltungsgericht, im Rahmen des § 2 Abs. 1 lit. b Z 3 des Tiroler Datenverarbeitungsgesetzes, LGBl. Nr. 143/2018, das Landesverwaltungsgericht gemeinsam mit dem Amt der Tiroler Landesregierung.
(2) Welche personenbezogene Daten die Verantwortlichen nach Abs. 1 im Rahmen der richterlichen Tätigkeit des Landesverwaltungsgerichts mit Ausnahme der Justizverwaltungssachen, die nach diesem Gesetz durch die Vollversammlung, den Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss und den Dienst- und Disziplinarausschuss zu erledigen sind, verarbeiten dürfen, richtet sich nach den im jeweiligen Verfahren anzuwendenden Vorschriften.
(3) Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der richterlichen Tätigkeit des Landesverwaltungsgerichts einschließlich der Justizverwaltungssachen nach Abs. 2 sowie im Rahmen der Justizverwaltungssachen nach § 8 Abs. 2 und 3 richten sich die aus den Art. 12 bis 22 und Art. 34 der Datenschutz-Grundverordnung und die sich aus dem Grundrecht auf Datenschutz ergebenden Rechte und Pflichten nach den Verfahrensgesetzen und den sonstigen im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen.
(4) Die Verantwortlichen nach Abs. 1 dürfen in den im Abs. 3 genannten Justizverwaltungssachen folgende personenbezogene Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der dem Präsidenten, der Vollversammlung, dem Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss und dem Dienst- und Disziplinarausschuss nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich sind:
(5) Die Verantwortlichen nach Abs. 1 dürfen von folgenden Personen gesundheitsbezogene Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Zwecke des jeweiligen Verfahrens bzw. die Ausübung der jeweiligen Befugnisse erforderlich sind:
(6) Die Verantwortlichen nach Abs. 1 dürfen von den im Abs. 5 lit. a bis d genannten Personen in den dort genannten Fällen außer im Verfahren zur Abnahme der einzelnen Landesverwaltungsrichtern zukommenden Geschäfte bzw. Aufgaben weiters Daten über gerichtlich und verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen und Unterlassungen verarbeiten.
(7) Die Verantwortlichen nach Abs. 1 haben personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz bzw. für Zwecke des jeweiligen Verfahrens nicht mehr erforderlich sind. § 21 Abs. 4 erster Satz bleibt unberührt.
(8) Als Identifikationsdaten gelten bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel.“
Das Tiroler Bezügegesetz 1995, LGBl. Nr. 23/1995, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 24/1998, wird wie folgt geändert:
Nach § 14 wird folgende Bestimmung als § 14a eingefügt:
(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.
(2) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf von ehemaligen Mitgliedern des Landtages und der Landesregierung und ihren Angehörigen und Hinterbliebenen folgende personenbezogene Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der der Landesregierung in Vollziehung des Gesetzes übertragenen Aufgaben jeweils erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Einkommensverhältnisse, Bankverbindungen, Sozialversicherungsverhältnisse einschließlich Sozialversicherungsnummer, Familienstand, Kinder und strafgerichtliche Verurteilungen.
(3) Darüber hinaus darf der nach Abs. 1 Verantwortliche folgende personenbezogene Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der der Landesregierung in Vollziehung des Gesetzes übertragenen Aufgaben jeweils erforderlich sind:
(4) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf personenbezogene Daten nach den Abs. 2 und 3 an die Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, an die Träger der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen, an den jeweils zuständigen Sozialversicherungsträger und an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger übermitteln, sofern diese Daten jeweils für die Erfüllung der diesen Einrichtungen bzw. Organen obliegenden Aufgaben erforderlich sind.
(5) Der nach Abs. 1 Verantwortliche hat personenbezogene Daten nach den Abs. 2 und 3 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der der Landesregierung in Vollziehung des Gesetzes übertragenen Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
(6) Als Identifikationsdaten gelten bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel.
(7) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“
Das Tiroler Landes-Bezügegesetz 1998, LGBl. Nr. 23/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 96/2018, wird wie folgt geändert:
Nach § 15 wird folgende Bestimmung als § 16 eingefügt:
(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.
(2) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf von Organen und ihren Angehörigen folgende personenbezogene Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der der Landesregierung in Vollziehung des Gesetzes übertragenen Aufgaben jeweils erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Einkommensverhältnisse, Bankverbindungen, Sozialversicherungsverhältnisse einschließlich Sozialversicherungsnummer, Familienstand, Kinder und strafgerichtliche Verurteilungen.
(3) Darüber hinaus darf der nach Abs. 1 Verantwortliche von Organen folgende personenbezogene Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der der Landesregierung in Vollziehung des Gesetzes übertragenen Aufgaben jeweils erforderlich sind: Staatsbürgerschaft, Personalnummer, Gesundheitsdaten in Bezug auf Eignung, Funktion, Dienstunfälle und Berufskrankheiten, funktionsbezogene, bezügerechtliche und pensionsbezogene Daten.
(4) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf personenbezogene Daten nach den Abs. 2 und 3 an die Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, an die Träger der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen, an den jeweils zuständigen Sozialversicherungsträger und an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger übermitteln, sofern diese Daten jeweils für die Erfüllung der diesen Einrichtungen bzw. Organen obliegenden Aufgaben erforderlich sind.
(5) Der nach Abs. 1 Verantwortliche hat personenbezogene Daten nach den Abs. 2 und 3 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der der Landesregierung in Vollziehung des Gesetzes übertragenen Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
(6) Als Identifikationsdaten gelten bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel.
(7) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“
Das Gesetzes, mit dem das Tiroler Bezügegesetz 1994 geändert wird, LGBl. Nr. 108/1994, wird wie folgt geändert:
(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.
(2) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf von ehemaligen Mitgliedern des Landtages und ihren Angehörigen und Hinterbliebenen folgende personenbezogene Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der der Landesregierung in Vollziehung des Gesetzes übertragenen Aufgaben jeweils erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Einkommensverhältnisse, Bankverbindungen, Sozialversicherungsverhältnisse einschließlich Sozialversicherungsnummer, Familienstand, Kinder und strafgerichtliche Verurteilungen.
(3) Darüber hinaus darf der nach Abs. 1 Verantwortliche folgende personenbezogene Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der der Landesregierung in Vollziehung des Gesetzes übertragenen Aufgaben jeweils erforderlich sind:
(4) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf personenbezogene Daten nach den Abs. 2 und 3 an die Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, an die Träger der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen, an den jeweils zuständigen Sozialversicherungsträger und an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger übermitteln, sofern diese Daten jeweils für die Erfüllung der diesen Einrichtungen bzw. Organen obliegenden Aufgaben erforderlich sind.
(5) Der nach Abs. 1 Verantwortliche hat personenbezogene Daten nach den Abs. 2 und 3 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der der Landesregierung in Vollziehung des Gesetzes übertragenen Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
(6) Als Identifikationsdaten gelten bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel.
(7) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“
Die Tiroler Landtagswahlordnung 2017, LGBl. Nr. 74/2017, wird wie folgt geändert:
„Die Führung der Wählerevidenz für Wahlberechtigte im Ausland obliegt dem Bürgermeister im übertragenen Wirkungsbereich; § 4 Abs. 1 erster, zweiter und dritter Satz des Wählerevidenzgesetzes 2018 gilt sinngemäß.“
„Der Empfänger der Abschriften hat den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren.“
Im Abs. 2 des § 29 hat die lit. c zu lauten:
Der Abs. 1 des § 36 hat zu lauten:
„(1) Der Kreiswahlleiter hat die zugelassenen Wahlvorschläge unverzüglich nach der Entscheidung über die Wahlvorschläge an der jeweiligen Amtstafel kundzumachen. Dabei ist anstelle des Geburtsdatums der Wahlwerber lediglich das Geburtsjahr und anstelle der Adresse der Wahlwerber lediglich der Wohnort anzuführen; die Zustellungsbevollmächtigten sind nicht anzuführen. Mängel eines Wahlvorschlages, die nach dessen Kundmachung festgestellt werden, berühren die Gültigkeit dieses Wahlvorschlages nicht.“
„(12) Spätestens am 27. Tag vor dem Wahltag hat der Landeswahlleiter die zugelassenen Landeswahlvorschläge im Bote für Tirol zu verlautbaren; § 36 Abs. 1 zweiter Satz ist anzuwenden. Gleichzeitig hat der Landeswahlleiter allen Gemeinden eine Kundmachung der zugelassenen Landeswahlvorschläge elektronisch zur Verfügung zu stellen.“
(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden, die Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung).
(2) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Abwicklung von Wahlen jeweils erforderlich sind:
(3) Für die Veröffentlichung von Daten nach Abs. 2 lit. a und c gelten § 15 Abs. 8, § 36 Abs. 1 und § 37 Abs. 12.
(4) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Gesetz besteht das Recht auf Löschung nur, soweit diese Daten nicht nach Art. 17 Abs. 3 lit. b und d der Datenschutz-Grundverordnung notwendig sind.
(5) Als Identifikationsdaten im Sinn dieser Bestimmung gelten der Familienname und der Vorname, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel sowie das Geburtsdatum.“
„(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
„(4) Für die Anlegung der Wählerevidenz für Wahlberechtigte im Ausland gilt abweichend von § 17 Abs. 1 für Wahlen, deren Stichtag vor dem 1. Juli 2020 liegt, anstelle des § 1 Abs. 3 des Wählerevidenzgesetzes 2018 der § 1 Abs. 3 und 4 des Wählerevidenzgesetzes 1973 sinngemäß. Weiters gilt § 4 Abs. 1 zweiter und dritter Satz des Wählerevidenzgesetzes 2018 sinngemäß.
(5) Für die Erstellung der Wählerverzeichnisse sind bei einer Wahl, deren Stichtag vor dem 1. Juli 2020 liegt, hinsichtlich der Wahlberechtigten mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde abweichend von § 18 Abs. 3 jene Wählerevidenzen heranzuziehen, die nach dem Wählerevidenzgesetz 1973 geführt wurden; diese sind vom Bürgermeister im übertragenen Wirkungsbereich jedenfalls bis zum 30. Juni 2020 bzw. im Fall, dass zu diesem Zeitpunkt die Wählerverzeichnisse noch nicht abgeschlossen sind, bis zu deren Abschluss laufend zu aktualisieren.“
Das Tiroler Volksrechtegesetz, LGBl. Nr. 56/1990, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 73/2017, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 2 des § 3 hat die lit. d zu lauten:
Im Abs. 1 des § 4 wird in der lit. b die Wortfolge „Vor und Zunamen“ durch die Wortfolge „Vor und Familiennamen“ ersetzt.
Im Abs. 4 des § 4 wird folgender Satz angefügt:
„Vermerke über getätigte Unterstützungserklärungen sind zu löschen, wenn der Antrag auf Einleitung nach § 5 Abs. 2 abgewiesen wurde und die Abweisung unanfechtbar feststeht.“
Im Abs. 1 des § 14 wird im zweiten Satz die Wortfolge „Vor und Zunamen“ durch die Wortfolge „Vor und Familiennamen“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 24 hat die lit. b zu lauten:
Im Abs. 1 des § 25 wird in der lit. b die Wortfolge „Vor und Zunamen“ durch die Wortfolge „Vor und Familiennamen“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 28 wird im zweiten Satz die Wortfolge „im Internet auf der Homepage“ durch die Wortfolge „auf der Internetseite“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 39 werden in der lit. b die Wortfolgen „Vor und Zunamen“ jeweils durch die Wortfolge „Vor und Familiennamen“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 45 hat die lit. d zu lauten:
Im Abs. 1 des § 46 wird in der lit. b die Wortfolge „Vor und Zunamen“ durch die Wortfolge „Vor und Familiennamen“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 60 werden in der lit. b die Wortfolgen „Vor und Zunamen“ jeweils durch die Wortfolge „Vor und Familiennamen“ ersetzt.
Nach § 66 wird folgende Bestimmung als § 66a angefügt:
(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung, die Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung).
(2) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Abwicklung von Volksbegehren, Volksbefragungen und Volksabstimmungen jeweils erforderlich sind:
(3) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Gesetz besteht das Recht auf Löschung nur, soweit diese Daten nicht nach Art. 17 Abs. 3 lit. b und d der Datenschutz-Grundverordnung notwendig sind.
(4) Als Identifikationsdaten im Sinn dieser Bestimmung gelten der Familienname und der Vorname, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel sowie das Geburtsdatum.“
Artikel III Abs. 2 und 3 des Gesetzes, mit dem das Gesetz über Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen geändert wird, LGBl. Nr. 73/2017, hat zu lauten:
„(2) Abweichend vom § 4 Abs. 4 dritter Satz in der Fassung des Art. I Z 8 dieses Gesetzes ist bis zum 30. Juni 2020 die Ausstellung einer Stimmrechtsbestätigung in der nach dem Wählerevidenzgesetz 1973, BGBl. Nr. 601, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 120/2016, geführten und vom Bürgermeister im übertragenen Wirkungsbereich bis zu diesem Zeitpunkt laufend aktualisierten Wählerevidenz bzw. in der Wählerevidenz für Wahlberechtigte im Ausland nach § 17 der Tiroler Landtagswahlordnung 2017 anzumerken.
(3) Für die Anlegung der Stimmlisten ist hinsichtlich der Stimmberechtigten mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde abweichend vom nach den §§ 9 Abs. 1, 30 Abs. 1 und 52 Abs. 1 dieses Gesetzes sinngemäß geltenden § 18 Abs. 3 erster Satz der Tiroler Landtagswahlordnung 2017 bis zum 30. Juni 2020 die im Abs. 2 genannte Wählerevidenz nach dem Wählerevidenzgesetz 1973 heranzuziehen. Diese Wählerevidenz ist auch nach dem 30. Juni 2020 bis zum Abschluss der Stimmlisten heranzuziehen und vom Bürgermeister im übertragenen Wirkungsbereich zu aktualisieren, falls der Stichtag für ein Volksbegehren, eine Volksabstimmung oder eine Volksbefragung vor dem 1. Juli 2020 liegt und die Stimmlisten zum 30. Juni 2020 noch nicht abgeschlossen sind.“
Die Tiroler Gemeindewahlordnung 1994, LGBl. Nr. 88/1994, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 76/2017, wird wie folgt geändert:
„(1) In jeder Gemeinde ist eine Gemeindewählerevidenz für Unionsbürger, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, zu führen (Gemeindewählerevidenz für sonstige Unionsbürger); § 4 Abs. 1 erster, zweiter und dritter Satz des Wählerevidenzgesetzes 2018 – WEviG, BGBl. I Nr. 106/2016, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 32/2018, gilt sinngemäß. Weiters gelten für die Anlegung der Gemeindewählerevidenz für sonstige Unionsbürger § 24 Abs. 2 zweiter Satz sowie § 1 Abs. 3 des Wählerevidenzgesetzes 2018 sinngemäß.“
„Der Empfänger der Abschriften hat den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren.“
„Den Mitgliedern der Wahlbehörde und den Vertrauenspersonen ist jederzeit Einsicht in das elektronisch geführte Abstimmungsverzeichnis zu gewähren.“
Im Abs. 1 des § 86 hat in der lit. h die Wortfolge „oder als Wahlzeuge“ zu entfallen.
Nach § 86 wird folgende Bestimmung als § 86a angefügt:
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Gemeinden sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung).
(2) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Abwicklung von Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen jeweils erforderlich sind:
(3) Für die Veröffentlichung von Daten nach Abs. 2 lit. a und c gelten § 19 Abs. 5 und § 45 Abs. 1 und 6.
(4) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Gesetz besteht das Recht auf Löschung nur, soweit diese Daten nicht nach Art. 17 Abs. 3 lit. b und d der Datenschutz-Grundverordnung notwendig sind.
(5) Als Identifikationsdaten im Sinn dieser Bestimmung gelten der Familienname und der Vorname, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel sowie das Geburtsdatum.“
„(5) Für die Anlegung der Gemeindewählerevidenz für sonstige Unionsbürger gilt abweichend von § 23a Abs. 1 für Wahlen, deren Stichtag vor dem 1. Juli 2020 liegt, anstelle des § 1 Abs. 3 des Wählerevidenzgesetzes 2018 der § 1 Abs. 3 und 4 des Wählerevidenzgesetzes 1973, BGBl. Nr. 601, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 120/2016, sinngemäß. Weiters gilt § 4 Abs. 1 zweiter und dritter Satz des Wählerevidenzgesetzes 2018 sinngemäß.
(6) Für die Erstellung der Wählerverzeichnisse sind bei einer Wahl, deren Stichtag vor dem 1. Juli 2020 liegt, abweichend von § 24 Abs. 3 jene Wählerevidenzen heranzuziehen, die nach dem Wählerevidenzgesetz 1973 geführt wurden; diese sind vom Bürgermeister jedenfalls bis zum 30. Juni 2020 bzw. im Fall, dass zu diesem Zeitpunkt die Wählerverzeichnisse noch nicht abgeschlossen sind, bis zu deren Abschluss laufend zu aktualisieren.“
Die Innsbrucker Wahlordnung 2011, LGBl. Nr. 120/2011, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 75/2017, wird wie folgt geändert:
„(1) In der Stadt ist eine Gemeindewählerevidenz für Unionsbürger, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, zu führen (Gemeindewählerevidenz für sonstige Unionsbürger); § 4 Abs. 1 erster, zweiter und dritter Satz des Wählerevidenzgesetzes 2018 – WEviG, BGBl. I Nr. 106/2016, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 32/2018, gilt sinngemäß. Weiters gelten für die Anlegung der Gemeindewählerevidenz für sonstige Unionsbürger § 23 Abs. 2 sowie § 1 Abs. 3 des Wählerevidenzgesetzes 2018.“
Im § 26 wird die Wortfolge „Familien bzw. Nachnamen“ durch das Wort „Familiennamen“ ersetzt.
Im § 27 wird folgende Bestimmung als Abs. 5 angefügt:
„(5) Der Empfänger der Ausfertigungen nach Abs. 1 oder Abs. 2 sowie der nach Abs. 4 übermittelten Wählerverzeichnisse hat den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren.“
Im Abs. 3 des § 36 wird in der lit. b die Wortfolge „Familien- bzw. Nachnamens“ durch das Wort „Familiennamens“ ersetzt.
Im Abs. 9 des § 54 hat der vierte Satz zu lauten:
„Den Mitgliedern der Wahlbehörde und den Vertrauenspersonen ist jederzeit Einsicht in das elektronisch geführte Abstimmungsverzeichnis zu gewähren.“
Im Abs. 1 des § 93 hat in der lit. h die Wortfolge „oder als Wahlzeuge“ zu entfallen.
Nach § 93 wird folgende Bestimmung als § 93a angefügt:
(1) Der Stadtmagistrat Innsbruck ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.
(2) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Abwicklung von Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen jeweils erforderlich sind:
(3) Für die Veröffentlichung von Daten nach Abs. 2 lit. a und c gelten § 17 Abs. 4 und § 46 Abs. 1 und 6.
(4) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Gesetz besteht das Recht auf Löschung nur, soweit diese Daten nicht nach Art. 17 Abs. 3 lit. b und d der Datenschutz-Grundverordnung notwendig sind.
(5) Als Identifikationsdaten im Sinn dieser Bestimmung gelten der Familienname und der Vorname, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel sowie das Geburtsdatum.“
„(5) Für die Anlegung der Gemeindewählerevidenz für sonstige Unionsbürger gilt abweichend von § 22 Abs. 1 für Wahlen, deren Stichtag vor dem 1. Juli 2020 liegt, anstelle des § 1 Abs. 3 des Wählerevidenzgesetzes 2018 der § 1 Abs. 3 und 4 des Wählerevidenzgesetzes 1973. BGBl. Nr. 601, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 120/2016, sinngemäß. Weiters gilt § 4 Abs. 1 zweiter und dritter Satz des Wählerevidenzgesetzes 2018 sinngemäß.
(6) Für die Erstellung der Wählerverzeichnisse sind bei einer Wahl, deren Stichtag vor dem 1. Juli 2020 liegt, abweichend von § 23 Abs. 3 jene Wählerevidenzen heranzuziehen, die nach dem Wählerevidenzgesetz 1973 geführt wurden; diese sind vom Bürgermeister jedenfalls bis zum 30. Juni 2020 bzw. im Fall, dass zu diesem Zeitpunkt die Wählerverzeichnisse noch nicht abgeschlossen sind, bis zu deren Abschluss laufend zu aktualisieren.“
Das Tiroler Landeswappengesetz, LGBl. Nr. 61/2006, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 32/2017, wird wie folgt geändert:
Im § 8 wird das Wort „In-Kraft-Treten“ durch das Wort „Inkrafttreten“ ersetzt.
Die Überschrift des § 9 hat zu lauten:
Das Gesetz über die Auszeichnungen des Landes Tirol, LGBl. Nr. 4/1965, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 124/2012, wird wie folgt geändert:
§ 13 hat zu lauten:
(1) Die nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die Angelegenheiten der Verleihung von Auszeichnungen zuständige Organisationseinheit hat eine Zweitschrift der Verleihungsurkunden aufzubewahren und ein Verzeichnis über die verliehenen Auszeichnungen sowie über den Widerruf von Verleihungen zu führen.
(2) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.
(3) Der nach Abs. 2 Verantwortliche darf zum Zweck der Verleihung von Auszeichnungen folgende personenbezogene Daten verarbeiten:
(4) Der nach Abs. 2 Verantwortliche darf die Namen von ausgezeichneten Personen in Druckwerken oder in elektronischen Medien veröffentlichen oder eine Veröffentlichung durch andere veranlassen, sofern sich nicht die für eine Auszeichnung vorgesehenen Personen nach einer entsprechenden Befragung, im Rahmen derer sie über die Art der Veröffentlichung zu informieren sind, dagegen ausgesprochen haben.
(5) Die Gemeinden dürfen personenbezogene Daten nach Abs. 3 an den nach Abs. 2 Verantwortlichen übermitteln, sofern diese Daten für die Durchführung der Verleihung von Auszeichnungen durch das Land Tirol erforderlich sind.
(6) Der nach Abs. 2 Verantwortliche hat personenbezogene Daten nach Abs. 3 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
(7) Als Identifikationsdaten gelten bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel.
(8) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“
Das Gesetz über den Tiroler Adler-Orden, LGBl. Nr. 49/1970, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 123/2012, wird wie folgt geändert:
§ 9 hat zu lauten:
(1) Die nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die Angelegenheiten der Verleihung von Auszeichnungen zuständige Organisationseinheit hat eine Zweitschrift der Urkunden aufzubewahren und ein Verzeichnis über die verliehenen Tiroler Adler-Orden sowie über den Widerruf von Verleihungen zu führen.
(2) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.
(3) Der nach Abs. 2 Verantwortliche darf zum Zweck der Verleihung des Tiroler Adler-Ordens folgende personenbezogene Daten verarbeiten:
(4) Die Gemeinden dürfen personenbezogene Daten nach Abs. 3 an den nach Abs. 2 Verantwortlichen übermitteln, sofern diese Daten für die Durchführung der Verleihung des Tiroler Adler-Ordens durch das Land Tirol erforderlich sind.
(5) Der nach Abs. 2 Verantwortliche hat personenbezogene Daten nach Abs. 3 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
(6) Als Identifikationsdaten gelten bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel.
(7) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“
Das Tiroler Ehrungsgesetz, LGBl. Nr. 6/2010, wird wie folgt geändert:
Das Land Tirol und die Gemeinden können Personen anlässlich bestimmter Geburtstags- und Hochzeitsjubiläen, für den Erwerb besonderer Verdienste oder zu besonderen Anlässen ehren.“
Im Abs. 1 des § 3 werden die Worte „im Internet“ durch die Wortfolge „auf der Internetseite des Landes Tirol“ ersetzt.
§ 4 hat zu lauten:
(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.
(2) Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung.
(3) Die nach den Abs. 1 und 2 Verantwortlichen dürfen zum Zweck von Ehrungen folgende personenbezogenen Daten verarbeiten:
(4) Die nach den Abs. 1 und 2 Verantwortlichen dürfen personenbezogene Daten nach Abs. 3 an das Amt der Landesregierung übermitteln, sofern diese Daten für die Durchführung von Ehrungen durch das Land Tirol erforderlich sind.
(5) Für Zwecke der Feststellung der Ehrungsvoraussetzungen und der Erhebung von Erreichbarkeitsdaten sind das Amt der Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden, die Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck berechtigt, Angaben über Personen, die für eine Ehrung vorgesehen sind, im Zentralen Melderegister im Wege einer Verknüpfungsanfrage im Sinn des § 16a Abs. 3 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 56/2018, nach den Kriterien des Geburtsdatums und des Wohnsitzes zu prüfen.
(6) Die nach den Abs. 1 und 2 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten nach Abs. 3 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen im Zusammenhang mit diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
(7) Als Identifikationsdaten gelten der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel.
(8) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“
Das Tiroler Informationsweiterverwendungsgesetz 2015, LGBl. Nr. 79/2015, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 4 des § 7 wird die Wortfolge „im Internet auf der Homepage“ durch die Wortfolge „auf der Internetseite“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 8 wird im ersten Satz die Wortfolge „im Internet auf der Homepage“ durch die Wortfolge „auf der Internetseite“ ersetzt.
Im § 10 wird im ersten Satz die Wortfolge „im Internet auf der Homepage“ durch die Wortfolge „auf der Internetseite“ ersetzt.
Im Abs. 3 des § 13 wird im zweiten Satz die Wortfolge „im Internet auf ihrer Homepage“ durch die Wortfolge „auf ihrer Internetseite“ ersetzt.
Im Abs. 5 des § 13 wird im ersten Satz die Wortfolge „im Internet auf der Homepage“ durch die Wortfolge „auf der Internetseite“ ersetzt.
§ 16 hat zu lauten:
(1) Die Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, wenn an sie als öffentliche Stelle nach § 4 ein Antrag auf Bereitstellung von Dokumenten zur Weiterverwendung gestellt wird.
(2) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung wenn an an das Land als öffentliche Stelle nach § 4 ein Antrag auf Bereitstellung von Dokumenten zur Weiterverwendung gestellt wird.
(3) Durch Landesgesetz oder aufgrund eines Landesgesetzes eingerichtete Körperschaften öffentlichen Rechts, öffentliche Stiftungen, Anstalten und Fonds sowie durch Landesgesetz oder aufgrund eines Landesgesetzes Beliehene sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung, wenn an sie als öffentliche Stelle nach § 4 ein Antrag auf Bereitstellung von Dokumenten zur Weiterverwendung gestellt wird.
(4) Die nach den Abs. 1, 2 und 3 Verantwortlichen dürfen zum Zweck der Durchführung des Verfahrens über Anträge auf Bereitstellung von Dokumenten zur Weiterverwendung sowie zur Dokumentation der Weiterverwendung von Dokumenten folgende Daten des Antragstellers und seiner Ansprechpersonen verarbeiten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, antrags- und erledigungsbezogene Daten.
(5) Die nach den Abs. 1, 2 und 3 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
(6) Als Identifikationsdaten gelten:
(7) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“
Die Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 77/2017, wird wie folgt geändert:
„(2) Wer eine ortspolizeiliche Verordnung übertritt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist vom Bürgermeister mit einer Geldstrafe bis zu 2.000,- Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar. Die Strafgelder fließen der Gemeinde zu.“
Im Abs. 5 des § 46 werden die Worte „im Internet“ durch die Wortfolge „auf der Internetseite der Gemeinde“ ersetzt.
Nach § 146 wird folgende Bestimmung als § 146a eingefügt:
(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.
(2) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen von Personen, die für eine Ehrung vorgesehen sind, zum Zweck von Ehrungen folgende Daten verarbeiten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Familienstand, Beruf, Art der erworbenen Dienste und Art der Ehrung.
(3) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen zum Zweck der Bearbeitung von Petitionen und Volksbefragungen folgende Daten von Personen, die eine Petition einbringen, eine Volksbefragung beantragen, unterstützen oder bei dieser abstimmen, verarbeiten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten.
(4) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen, das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirkshauptmannschaften dürfen folgende Daten verarbeiten, soweit sie zur Erfüllung von aufsichtsrechtlichen Verpflichtungen notwendig sind:
(5) Personenbezogene Daten nach Abs. 2 sind spätestens sechs Monate nach dem Tod des Geehrten zu löschen.
(6) Personenbezogene Daten nach den Abs. 3 und 4 sind zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
(7) Als Identifikationsdaten gelten bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel.
(8) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“
Das Gemeinde-Bezügegesetz, LGBl. Nr. 5/1972, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 150/2012, wird wie folgt geändert:
Nach § 23d wird folgende Bestimmung als § 23e eingefügt:
(1) Die Gemeinden und der Gemeindeverband für Zuwendungen an ausgeschiedene Bürgermeister sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.
(2) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen von Bürgermeistern und ausgeschiedenen Bürgermeistern sowie ihren Angehörigen und Hinterbliebenen und von Mitgliedern des Gemeinderates und ihren Angehörigen und Hinterbliebenen folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihnen in Vollziehung des Gesetzes übertragenen Aufgaben jeweils erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Einkommensverhältnisse, Bankverbindungen, Sozialversicherungsverhältnisse einschließlich Sozialversicherungsnummer, Familienstand, Kinder und Daten über die Ausübung ihrer Funktion bei einer Gemeinde.
(3) Darüber hinaus dürfen die nach Abs. 1 Verantwortlichen folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der durch dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben jeweils erforderlich sind:
(4) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten nach Abs. 3 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
(5) Als Identifikationsdaten gelten bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel.
(6) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“
Das Tiroler Gemeinde-Bezügegesetz 1998, LGBl. Nr. 25/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 32/2017, wird wie folgt geändert:
Nach § 22 wird folgende Bestimmung als § 23 eingefügt:
(1) Die Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.
(2) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen vom Bürgermeister und den übrigen Mitgliedern des Gemeinderats folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihnen in Vollziehung des Gesetzes übertragenen Aufgaben jeweils erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Einkommensverhältnisse, Bankverbindungen, Sozialversicherungsverhältnisse einschließlich Sozialversicherungsnummer, Familienstand, Kinder, Daten über die Ausübung ihrer Funktion bei einer Gemeinde sowie Daten über den Abschluss einer freiwilligen Pensionskasse.
(3) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen über die in Abs. 2 genannten Daten hinaus Daten über Vorliegen und Umfang einer Lenkberechtigung verarbeiten, sofern diese Daten für die Zurverfügungstellung eines Dienstwagens notwendig sind.
(4) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen Daten nach den Abs. 2 und 3 an die Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, an die Träger der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen, an den jeweils zuständigen Sozialversicherungsträger und an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger übermitteln, sofern diese Daten jeweils für die Erfüllung der diesen Einrichtungen bzw. Organen obliegenden Aufgaben erforderlich sind.
(5) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten nach den Abs. 2 und 3 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
(6) Als Identifikationsdaten gelten bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel.
(7) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“
Das Innsbrucker Stadtrecht 1975, LGBl. Nr. 53/1975, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 32/2017, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 4 des § 14 wird die Wortfolge „und amtsführenden Gemeinderäten (§ 35 Abs. 3)“ aufgehoben.
Im Abs. 7 des § 14 werden nach dem Wort „Bürgermeisterstellvertretern“ der Beistrich aufgehoben und die Wortfolge „von den amtsführenden Stadträten und von den amtsführenden Gemeinderäten“ durch die Wortfolge „und von den amtsführenden Stadträten“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 14a werden im ersten Satz nach dem Wort „Bürgermeisterstellvertreter“ der Beistrich aufgehoben und die Wortfolge „die amtsführenden Stadträte und die amtsführenden Gemeinderäte“ durch die Wortfolge „und die amtsführenden Stadträte“ ersetzt sowie im zweiten Satz die Wortfolge „und den amtsführenden Gemeinderäten“ aufgehoben.
Im Abs. 2 des § 14a werden nach dem Wort „Bürgermeisterstellvertretern“ der Beistrich aufgehoben und die Wortfolge „den amtsführenden Stadträten und den amtsführenden Gemeinderäten“ durch die Wortfolge „und den amtsführenden Stadträten“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 28 wird in der lit. r das Zitat „§ 22 der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl. Nr. 57“ durch das Zitat „§ 29 der Tiroler Bauordnung 2018, LGBl. Nr. 28“ ersetzt.
Im Abs. 3 des § 38b wird in der lit. a die Wortfolge „Vor und Familien- bzw. Nachnamen“ durch die Wortfolge „Vor und Familiennamen“ ersetzt.
Im Abs. 4 des § 44 wird die Wortfolge „Familien bzw. Nachnamens“ durch das Wort „Familiennamens“ ersetzt.
Nach § 89 wird folgende Bestimmung als § 90 eingefügt:
(1) Der Stadtmagistrat Innsbruck ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.
(2) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf von Personen, die für eine Ehrung vorgesehen sind, zum Zweck von Ehrungen folgende Daten verarbeiten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Familienstand, Beruf, Art der erworbenen Dienste und Art der Ehrung.
(3) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf zum Zweck der Bearbeitung von Petitionen, Bürgerinitiativen und Volksbefragungen folgende Daten von Personen, die eine Petition oder Bürgerinitiative einbringen oder diese unterschrieben haben, eine Volksbefragung beantragen, unterstützen oder bei dieser abstimmen, verarbeiten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten.
(4) Der nach Abs. 1 Verantwortliche und das Amt der Tiroler Landesregierung dürfen folgende Daten verarbeiten, soweit sie zur Erfüllung von aufsichtsrechtlichen Verpflichtungen notwendig sind:
(5) Personenbezogene Daten nach Abs. 2 sind spätestens nach dem Tod des Geehrten zu löschen.
(6) Personenbezogene Daten nach den Abs. 3 und 4 sind zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
(7) Als Identifikationsdaten gelten bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel.
(8) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“
Das Landes-Personalvertretungsgesetz 1994, LGBl. Nr. 58/1994, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 11/2017, wird wie folgt geändert:
§ 21 wird aufgehoben.
Nach § 35 wird folgende Bestimmung als § 36 eingefügt:
(1) Die Personalvertretung der Tiroler Landesbediensteten ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in Fällen des § 2 Abs. 1 lit. b des Tiroler Datenverarbeitungsgesetzes, LGBl. Nr. 143/2018, in der jeweils geltenden Fassung, gemeinsam mit dem Amt der Tiroler Landesregierung.
(2) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen von Bediensteten und ihren Angehörigen und Hinterbliebenen folgende personenbezogene Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihnen als Dienstnehmervertretung obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Einkommensverhältnisse, Bankverbindungen, Sozialversicherungsverhältnisse einschließlich Sozialversicherungsnummer, Familienstand, Kinder und strafgerichtliche Verurteilungen.
(3) Darüber hinaus dürfen die nach Abs. 1 Verantwortlichen folgende personenbezogene Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihnen als Dienstnehmervertretung obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind:
(4) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen personenbezogene Daten nach den Abs. 2 und 3 an die Behörden des Landes und an das Amt der Tiroler Landesregierung als Dienstgeber, an die zuständigen Organe für Gleichbehandlung und Antidiskriminierung und an die Träger der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen übermitteln, sofern diese Daten jeweils für die Erfüllung der diesen Einrichtungen bzw. Organen obliegenden Aufgaben erforderlich sind.
(5) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen sind berechtigt, in periodisch erscheinenden Informationspublikationen den Familiennamen, den Vornamen und akademische Grade von Bediensteten sowie Daten über die Verwendung, die Bestellung in eine Führungsfunktion, die Verleihung von Amts- und Berufstiteln und Daten über Dienstjubiläen, Ruhestandsversetzungen und Pensionierungen von Bediensteten zu veröffentlichen.
(6) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten nach den Abs. 2 und 3 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz nicht mehr benötigt werden.
(7) Als Identifikationsdaten gelten bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel.
(8) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“
Das Gemeinde-Personalvertretungsgesetz, LGBl. Nr. 51/1990, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 76/2014, wird wie folgt geändert:
(1) Die Personalvertretung der Bediensteten der Gemeinden und der Gemeindeverbände ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.
(2) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf von Bediensteten, ihren Angehörigen und Hinterbliebenen folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihr als Dienstnehmervertretung obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Einkommensverhältnisse, Bankverbindungen, Sozialversicherungsverhältnisse einschließlich Sozialversicherungsnummer, Familienstand, Kinder und strafgerichtliche Verurteilungen.
(3) Darüber hinaus darf der nach Abs. 1 Verantwortliche folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihr als Dienstnehmervertretung obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind:
(4) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf Daten nach den Abs. 2 und 3 an die Gemeinden und Gemeindeverbände als Dienstgeber, an die zuständigen Organe für Gleichbehandlung und Antidiskriminierung und an die Träger der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen übermitteln, sofern diese Daten jeweils für die Erfüllung der diesen Einrichtungen bzw. Organen obliegenden Aufgaben erforderlich sind.
(5) Der nach Abs. 1 Verantwortliche hat personenbezogene Daten nach den Abs. 2 und 3 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz nicht mehr benötigt werden.
(6) Als Identifikationsdaten gelten bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel.
(7) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“
Das Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998, LGBl. Nr. 97/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013, wird wie folgt geändert:
§ 76 hat zu lauten:
(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.
(2) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf folgende personenbezogene Daten verarbeiten:
(3) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf personenbezogene Daten nach Abs. 2 an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, den jeweils zuständigen Träger der österreichischen Sozialversicherung, die Personen und Einrichtungen, die Leistungen erbringen, die Einrichtungen, die Aufwendungen für den Anspruchsberechtigten refundieren, an Banken und an Zustelldienstleister übermitteln, sofern diese Daten jeweils wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung der diesen Personen bzw. Einrichtungen und Organen obliegenden Aufgaben sind.
(4) Der Dienstgeber, der Träger der Familienbeihilfe, der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, der jeweils zuständige Träger der österreichischen Sozialversicherung, die Personen und Einrichtungen, die Leistungen erbringen, sowie die Einrichtungen, die Aufwendungen für den Anspruchsberechtigten refundieren, haben auf Ersuchen der für die Gewährung von Leistungen nach den §§ 9 bis 16 und 42 bis 59 zuständigen Organe im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches Auskunft zu erteilen, sofern die Erteilung dieser Auskünfte eine wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung der in den Abs. 2 und 3 genannten Zwecke darstellt.
(5) Sofern sie nicht in anhängigen Verfahren benötigt werden, sind personenbezogene Daten nach Abs. 2 lit. b Z 2, 3 und 4 und nach Abs. 2 lit. c spätestens nach zehn Jahren und personenbezogene Daten nach Abs. 2 lit. a und b Z 1 spätestens nach 30 Jahren zu löschen. Personenbezogene Daten nach Abs. 2 lit. a und b Z 1, die für die Gewährung wiederkehrender bzw. dauernder Leistungen benötigt werden, sind spätestens nach dem Tod des Anspruchsberechtigten zu löschen, sofern sie nicht in anhängigen Verfahren benötigt werden.
(6) Als Identifikationsdaten gelten der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel.
(7) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“
Das Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005, LGBl. Nr. 64/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 87/2016, wird wie folgt geändert:
Die Überschrift des § 24 hat zu lauten:
Das Tiroler Mutterschutzgesetz 2005, LGBl. Nr. 63/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 87/2016, wird wie folgt geändert:
Die Überschrift des § 41 hat zu lauten:
Das Landesbeamtengesetz 1998, LGBl. Nr. 65/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 96/2018, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 1 des § 5 wird die Wortfolge „oder amtsführender Gemeinderat“ aufgehoben.
Im Abs. 3 des § 5 wird nach dem Wort „Landtages“ der Beistrich aufgehoben und die Wortfolge „amtsführender Stadtrat oder amtsführender Gemeinderat“ durch die Wortfolge „oder amtsführender Stadtrat“ ersetzt.
Im Abs. 4 des § 5 werden in der lit. c die Wortfolge „amtsführenden Gemeinderates“ durch die Wortfolge „amtsführenden Stadtrates“ und die Wortfolge „amtsführender Gemeinderat“ durch die Wortfolge „amtsführender Stadtrat“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 7 wird im letzten Satz nach dem Wort „Landtages“ der Beistrich aufgehoben und die Wortfolge „amtsführender Stadtrat oder amtsführender Gemeinderat“ durch die Wortfolge „oder amtsführender Stadtrat“ ersetzt.
§ 130 hat zu lauten:
(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.
(2) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf von Landesbeamten und ihren Angehörigen und Hinterbliebenen folgende personenbezogene Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Einkommensverhältnisse, Bankverbindungen, Sozialversicherungsverhältnisse einschließlich Sozialversicherungsnummer, Familienstand, Kinder und strafgerichtliche Verurteilungen.
(3) Darüber hinaus darf der nach Abs. 1 Verantwortliche folgende personenbezogene Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind:
(4) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf Daten nach den Abs. 2 und 3 an die Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, an die Träger der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen, an den jeweils zuständigen Sozialversicherungsträger, an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und an die Personalvertretung der Tiroler Landesbediensteten übermitteln, sofern diese Daten jeweils für die Erfüllung der diesen Einrichtungen bzw. Organen obliegenden Aufgaben erforderlich sind.
(5) Die Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, die Träger der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen, der jeweils zuständige Sozialversicherungsträger und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger haben der Dienstbehörde für Zwecke der Vollziehung der pensionsrechtlichen Bestimmungen des 3. Abschnittes auf Ersuchen personenbezogene Daten zu übermitteln über
(6) Der nach Abs. 1 Verantwortliche hat personenbezogene Daten nach den Abs. 2 und 3 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
(7) Als Identifikationsdaten gelten der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel.
(8) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“
Das Landesbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 2/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 96/2018, wird wie folgt geändert:
§ 80a hat zu lauten:
(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.
(2) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf von Bediensteten und ihren Angehörigen und Hinterbliebenen folgende personenbezogene Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Einkommensverhältnisse, Bankverbindungen, Sozialversicherungsverhältnisse einschließlich Sozialversicherungsnummer, Familienstand, Kinder und strafgerichtliche Verurteilungen.
(3) Darüber hinaus darf der nach Abs. 1 Verantwortliche folgende personenbezogene Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihm als Dienstgeber obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind:
(4) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf personenbezogene Daten nach den Abs. 2 und 3 an die Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, an die Träger der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen, an den jeweils zuständigen Sozialversicherungsträger, an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und an die Personalvertretung der Tiroler Landesbediensteten übermitteln, sofern diese Daten jeweils für die Erfüllung der diesen Einrichtungen bzw. Organen obliegenden Aufgaben erforderlich sind.
(5) Der nach Abs. 1 Verantwortliche hat personenbezogene Daten nach den Abs. 2 und 3 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihm als Dienstgeber obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
(6) Als Identifikationsdaten gelten der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel.
(7) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“
Das Tiroler Antidiskriminierungsgesetz 2005, LGBl. Nr. 25, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 127/2017, wird wie folgt geändert:
(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.
(2) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf im Rahmen einer Bewerbung einer Person um die Aufnahme in ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Land Tirol folgende personenbezogene Daten verarbeiten, sofern diese Daten vom Bewerber bekannt gegeben wurden:
(3) Der nach Abs. 1 Verantwortliche hat personenbezogene Daten nach Abs. 2 zu löschen, sobald diese im Zusammenhang mit der Aufnahme in ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Land Tirol oder sich daraus ergebende Verfahren nicht mehr benötigt werden, es sei denn der Bewerber hat einer Evidenthaltung dieser Daten für eine allfällige spätere Aufnahme in ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Land Tirol ausdrücklich zugestimmt.
(4) Als Identifikationsdaten gelten bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel.
(5) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“
(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.
(2) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf folgende Daten von betroffenen Personen verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich sind: Identifikationsdaten nach § 6b Abs. 4, Erreichbarkeitsdaten nach § 6b Abs. 5, Daten über Diskriminierungen, insbesondere auch besondere Kategorien personenbezogener Daten.
(3) Der nach Abs. 1 Verantwortliche hat personenbezogene Daten nach Abs. 2 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz nicht mehr benötigt werden.“
Das Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2005, LGBl. Nr. 1/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 81/2016, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 6 des § 45 wird im ersten Satz das Wort „In-Kraft-Tretens“ durch das Wort „Inkrafttretens“ ersetzt.
Nach § 56 wird folgende Bestimmung als § 57 eingefügt:
(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.
(2) Der nach Abs. 1 Verantwortliche ist berechtigt, von Bediensteten, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis oder in einem Ausbildungsverhältnis zum Land Tirol stehen oder Personen, die sich um die Aufnahme in ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Land Tirol bewerben, folgende Daten zu verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Einkommensverhältnisse, Sozialversicherungsverhältnisse einschließlich Sozialversicherungsnummer, Familienstand, Kinder, strafgerichtliche Verurteilungen, Daten über Aus- und Weiterbildung, Gesundheitsdaten in Bezug auf Eignung, Verwendung, Dienstunfälle und Berufskrankheiten, dienstrechtsbezogene, besoldungsbezogene und pensionsbezogene Daten.
(3) Der nach Abs. 1 Verantwortliche ist weiters berechtigt, von Bediensteten und Personen im Sinn des Abs. 2 Daten über Diskriminierungen, insbesondere auch besondere Kategorien personenbezogener Daten, zu verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich sind.
(4) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf Daten nach den Abs. 2 und 3 an die zuständigen Organe für Gleichbehandlung und Antidiskriminierung, an die Träger der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen und an die zuständigen Behörden und Gerichte übermitteln oder von diesen erheben, sofern diese Daten jeweils für die Erfüllung der diesen Einrichtungen bzw. Organen obliegenden Aufgaben erforderlich sind.
(5) Der nach Abs. 1 Verantwortliche hat personenbezogene Daten nach den Abs. 2 und 3 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz nicht mehr benötigt werden.
(6) Als Identifikationsdaten gelten bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel.
(7) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“
Das Lehrer-Diensthoheitsgesetz 2014, LGBl. Nr. 75/2014, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 96/2018, wird wie folgt geändert:
(1) Die Bildungsdirektion und die Schulleiter sind im Rahmen der Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben und Verpflichtungen Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in Fällen des § 2 Abs. 1 lit. c Z 2 und 3 des Tiroler Datenverarbeitungsgesetzes, LGBl. Nr. 143/2018, in der jeweils geltenden Fassung, jeweils gemeinsam mit dem Amt der Tiroler Landesregierung.
(2) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen – ungeachtet der weitergehenden Ermächtigungen nach Abs. 3 – von Lehrpersonen und den Mitgliedern der nach diesem Gesetz zu bestellenden Kommissionen sowie Inhabern von nach diesem Gesetz zu bestellenden Ämtern jedenfalls folgende personenbezogene Daten, sofern diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben und Verpflichtungen jeweils erforderlich sind, verarbeiten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten.
(3) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen über die im Abs. 2 angeführten Daten hinaus insbesondere folgende personenbezogene Daten, sofern sie für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich sind, verarbeiten:
(4) Soweit für die Aufbewahrung personenbezogener Daten gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, gelten
(5) Die Bildungsdirektion darf den jeweils zuständigen Organen der Personalvertretung die zum Zweck der Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz zustehenden Anhörungsrechte erforderlichen Daten übermitteln. Weiters darf die Bildungsdirektion zum Zwecke der Ausbildung bzw. Unterweisung Identifikationsdaten von Personen, die nach den §§ 30 und 31 zur Sicherheitsvertrauensperson oder nach § 32 zum Erst-Helfer bestellt werden sollen bzw. bestellt wurden, an jene Ausbildungseinrichtung übermitteln, an welcher die entsprechende Ausbildung bzw. Unterweisung zu absolvieren ist.
(6) Die jeweils zuständigen Organe der Personalvertretung dürfen im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben und Rechte der Bildungsdirektion die zum Zweck der Erfüllung der dieser nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlichen Daten übermitteln.
(7) Als Identifikationsdaten gelten bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel.
(8) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“
Das Gemeindebeamtengesetz 1970, LGBl. Nr. 9/1970, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 96/2018, wird wie folgt geändert:
Im § 37a wird im ersten Satz der Klammerausdruck „(amtsführender Gemeinderat)“ aufgehoben.
§ 110 hat zu lauten:
(1) Die Gemeinden und die Gemeindeverbände sowie der Gemeindeverband für das Pensionsrecht der Tiroler Gemeindebeamten sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.
(2) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen von Beamten und ihren Angehörigen und Hinterbliebenen folgende personenbezogene Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz jeweils zugewiesenen Aufgaben erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Einkommensverhältnisse, Bankverbindungen, Sozialversicherungsverhältnisse einschließlich Sozialversicherungsnummer, Familienstand, Kinder und strafgerichtliche Verurteilungen.
(3) Darüber hinaus dürfen die nach Abs. 1 Verantwortlichen folgende personenbezogene Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz jeweils zugewiesenen Aufgaben erforderlich sind:
(4) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen personenbezogene Daten nach den Abs. 2 und 3 an die Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, an die Träger der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen, an den jeweils zuständigen Sozialversicherungsträger, an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und an die Personalvertretung der Bediensteten der Gemeinden und der Gemeindeverbände übermitteln, sofern diese Daten jeweils für die Erfüllung der diesen Einrichtungen bzw. Organen obliegenden Aufgaben erforderlich sind.
(5) Die Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, die Träger der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen, der jeweils zuständige Sozialversicherungsträger und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger haben dem Gemeindeverband für das Pensionsrecht der Tiroler Gemeindebeamten zum Zweck der Vollziehung der pensionsrechtlichen Bestimmungen des 8. Abschnittes auf Ersuchen personenbezogene Daten zu übermitteln über
(6) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz jeweils zugewiesenen Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
(7) Als Identifikationsdaten gelten bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel.
(8) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“
Das Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998, LGBl. Nr. 98/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 26/2017, wird wie folgt geändert:
§ 87c hat zu lauten:
(1) Der Gemeindeverband für die Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.
(2) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf folgende personenbezogene Daten verarbeiten:
(3) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf personenbezogene Daten nach Abs. 2 an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, den jeweils zuständigen Träger der österreichischen Sozialversicherung, die Personen und Einrichtungen, die Leistungen erbringen, die Einrichtungen, die Aufwendungen für den Anspruchsberechtigten refundieren, an Banken und an Zustelldienstleister übermitteln, sofern diese Daten jeweils wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung der diesen Personen bzw. Einrichtungen und Organen obliegenden Aufgaben sind.
(4) Der Dienstgeber, der Träger der Familienbeihilfe, der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, der jeweils zuständige Träger der österreichischen Sozialversicherung, die Personen und Einrichtungen, die Leistungen erbringen, sowie die Einrichtungen, die Aufwendungen für den Anspruchsberechtigten refundieren, haben auf Ersuchen der für die Gewährung von Leistungen nach den §§ 8 bis 15 und 39 bis 56 zuständigen Organe im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches Auskunft zu erteilen, sofern die Erteilung dieser Auskünfte eine wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung der in den Abs. 2 und 3 genannten Zwecke darstellt.
(5) Sofern sie nicht in anhängigen Verfahren benötigt werden, sind personenbezogene Daten nach Abs. 2 lit. b Z 2, 3 und 4 und nach Abs. 2 lit. c spätestens nach zehn Jahren und personenbezogene Daten nach Abs. 2 lit. a und b Z 1 spätestens nach 30 Jahren zu löschen. Personenbezogene Daten nach Abs. 2 lit. a und b Z 1, die für die Gewährung wiederkehrender bzw. dauernder Leistungen benötigt werden, sind spätestens nach dem Tod des Anspruchsberechtigten zu löschen, sofern sie nicht in anhängigen Verfahren benötigt werden.
(6) Als Identifikationsdaten gelten der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel.
(7) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“
Das Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970, LGBl. Nr. 44/1970, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 96/2018, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 1 des § 30h wird in der lit. d das Wort „In-Kraft-Treten“ durch das Wort „Inkrafttreten“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 35 wird im ersten Satz der Klammerausdruck „(amtsführender Gemeinderat)“ aufgehoben.
§ 101 hat zu lauten:
(1) Der Stadtmagistrat Innsbruck ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.
(2) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf von Beamten und ihren Angehörigen und Hinterbliebenen folgende personenbezogene Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Einkommensverhältnisse, Bankverbindungen, Sozialversicherungsverhältnisse einschließlich Sozialversicherungsnummer, Familienstand, Kinder und strafgerichtliche Verurteilungen.
(3) Darüber hinaus darf der nach Abs. 1 Verantwortliche folgende personenbezogene Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben erforderlich sind:
(4) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf personenbezogene Daten nach den Abs. 2 und 3 an die Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, an den jeweils zuständigen Sozialversicherungsträger, an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und an die Personalvertretung der Bediensteten der Gemeinden und der Gemeindeverbände übermitteln, sofern diese Daten jeweils für die Erfüllung der diesen Einrichtungen bzw. Organen obliegenden Aufgaben erforderlich sind.
(5) Die Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, die Träger der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen, der jeweils zuständige Sozialversicherungsträger und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger haben der Stadt Innsbruck zum Zweck der Vollziehung der pensionsrechtlichen Bestimmungen des VII. Abschnittes auf Ersuchen personenbezogene Daten zu übermitteln über
(6) Der nach Abs. 1 Verantwortliche hat personenbezogene Daten nach den Abs. 2 und 3 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
(7) Als Identifikationsdaten gelten der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel.
(8) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“
Das Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 35/2003, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 96/2018, wird wie folgt geändert:
§ 98 hat zu lauten:
(1) Der Stadtmagistrat Innsbruck ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.
(2) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf von Vertragsbediensteten und ihren Angehörigen und Hinterbliebenen folgende personenbezogene Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz jeweils erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Einkommensverhältnisse, Bankverbindungen, Sozialversicherungsverhältnisse einschließlich Sozialversicherungsnummer, Familienstand, Kinder und strafgerichtliche Verurteilungen.
(3) Darüber hinaus darf der nach Abs. 1 Verantwortliche folgende personenbezogene Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz jeweils erforderlich sind:
(4) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf personenbezogene Daten nach den Abs. 2 und 3 an die Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, an die Träger der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen, an den jeweils zuständigen Sozialversicherungsträger, an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und an die Personalvertretung der Bediensteten der Gemeinden und der Gemeindeverbände übermitteln, sofern diese Daten jeweils für die Erfüllung der diesen Einrichtungen bzw. Organen obliegenden Aufgaben erforderlich sind.
(5) Der nach Abs. 1 Verantwortliche hat personenbezogene Daten nach den Abs. 2 und 3 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz nicht mehr benötigt werden.
(6) Als Identifikationsdaten gelten der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel.
(7) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“
Das Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz 2005, LGBl. Nr. 2, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 81/2016, wird wie folgt geändert:
(1) Die Gemeinden und der Gemeindeverband für ausgeschiedene Bürgermeister und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.
(2) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen sind berechtigt, von Bediensteten, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis oder in einem Ausbildungsverhältnis zu einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband stehen oder Personen, die sich um die Aufnahme in ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zu einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband bewerben, folgende Daten zu verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Einkommensverhältnisse, Sozialversicherungsverhältnisse einschließlich Sozialversicherungsnummer, Familienstand, Kinder, strafgerichtliche Verurteilungen, Daten über Aus- und Weiterbildung, Gesundheitsdaten in Bezug auf Eignung, Verwendung, Dienstunfälle und Berufskrankheiten, dienstrechtsbezogene, besoldungsbezogene und pensionsbezogene Daten.
(3) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen sind weiters berechtigt, von Bediensteten und Personen im Sinn des Abs. 2 Daten über Diskriminierungen, insbesondere auch besondere Kategorien personenbezogener Daten, zu verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich sind.
(4) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen Daten nach Abs. 2 und 3 an die Gemeinden und Gemeindeverbände als Dienstgeber, an die zuständigen Organe für Gleichbehandlung und Antidiskriminierung, an die zuständigen Organe des Gemeindeverbandes für ausgeschiedene Bürgermeister im Rahmen ihres Informationsrechts, an die Träger der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen und an die zuständigen Behörden und Gerichte übermitteln oder von diesen erheben, sofern diese Daten jeweils für die Erfüllung der diesen Einrichtungen bzw. Organen obliegenden Aufgaben erforderlich sind.
(5) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten nach den Abs. 2 und 3 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz nicht mehr benötigt werden.
(6) Als Identifikationsdaten gelten bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel.
(7) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“
Das Gesetz über die Landesimmobilien-Bau- und Sanierungsgesellschaften, LGBl. Nr. 4/2008, wird wie folgt geändert:
Die Überschrift des § 3 hat zu lauten:
Das Gesetz über die Tiroler LandesmuseenBetriebsgesellschaft m.b.H., LGBl. Nr. 23/2006, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 93/2009, wird wie folgt geändert:
Die Überschrift des § 5 hat zu lauten:
Das Tiroler Landes-Polizeigesetz, LGBl. Nr. 60/1976, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 56/2017, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 2 des § 17 wird im ersten Satz die Wortfolge „Vor und Familien oder Nachnamens“ durch die Wortfolge „Vor und Familiennamens“ ersetzt.
Nach § 28 wird folgende Bestimmung als § 29 eingefügt:
(1) Die Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den in die Zuständigkeit des Bürgermeisters oder des Stadtmagistrats fallenden Angelegenheiten.
(2) Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.
(3) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen und die Bundespolizei dürfen von Haltern ihrer Art nach für das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährlichen Tieren folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über die Wohnsituation und weiterer Umstände, die zur Beurteilung der sicheren Verwahrung des Tieres erforderlich sind.
(4) Die nach den Abs. 1 und 2 Verantwortlichen und die Bundespolizei dürfen von Haltern von Hunden folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über die Wohnsituation und weiterer Umstände, die zur Beurteilung der sicheren Verwahrung des Tieres erforderlich sind sowie Daten über Einkommensverhältnisse, Familienstand, Kinder, strafgerichtliche Verurteilungen und Gesundheitsdaten, soweit diese zur Beurteilung der Zuverlässigkeit erforderlich sind.
(5) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen folgende Daten für das Verzeichnis über die in der Gemeinde gehaltenen Hunde verarbeiten und den Behörden und Dienststellen des Landes und des Bundes, den Verwaltungsgerichten und den ordentlichen Gerichten sowie Personen, die ein rechtliches Interesse glaubhaft machen, übermitteln, sofern die Übermittlung aus Gründen des Tierschutzes, aus veterinär- oder sicherheitspolizeilichen Gründen oder zur Durchführung von gerichtlichen Straf- oder Zivilrechtsverfahren erforderlich ist: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten sowie Daten, die zum Nachweis des Abschlusses einer Haftpflichtversicherung geeignet sind.
(6) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen und die Bundespolizei dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese für die Bewilligung und Überwachung eines Bordells erforderlich sind:
(7) Die nach den Abs. 1 und 2 Verantwortlichen, die Landespolizeidirektion und die Bundespolizei dürfen von Personen, hinsichtlich der eine Meldeverpflichtung des Inhabers der Bordellbewilligung besteht, folgende Daten verarbeiten, sofern dies für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind: Identifikationsdaten, Geburtsort, Erreichbarkeitsdaten und die Höhe des im Bordell zu entrichtenden Mietzinses.
(8) Die nach den Abs. 1 und 2 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten nach den Abs. 3, 4, 6 und 7 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
(9) Als Identifikationsdaten gelten:
(10) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“
Das Tiroler Katastrophenmanagementgesetz, LGBl. Nr. 33/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 32/2017, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 2 des § 18 wird im dritten Satz das Wort „In-Kraft-Treten“ durch das Wort „Inkrafttreten“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 26 wird das Wort „In-Kraft-Treten“ durch das Wort „Inkrafttreten“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 26 werden das Wort „In-Kraft-Tretens“ durch das Wort „Inkrafttretens“ und das Wort „In-Kraft-Treten“ durch das Wort „Inkrafttreten“ ersetzt.
Im Abs. 3 des § 26 werden das Wort „In-Kraft-Tretens“ durch das Wort „Inkrafttretens“ und das Wort „In-Kraft-Treten“ durch das Wort „Inkrafttreten“ ersetzt.
Nach § 26 wird folgende Bestimmung als § 27 eingefügt:
(1) Die Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den in die Zuständigkeit des Bürgermeisters oder des Stadtmagistrats fallenden Angelegenheiten.
(2) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.
(3) Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.
(4) Die nach den Abs. 1, 2 und 3 Verantwortlichen dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, sofern dies für die Vorbereitung und die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen, insbesondere für die Beratung und Unterstützung der Behörde durch die Einsatzleitung, für die Bestellung und Abberufung der Mitglieder einer Einsatzleitung, für den Widerruf einer Bestellung zum Mitglied einer Einsatzleitung, für die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben der Landeswarnzentrale, für die Bestellung eines Mitglieds der Einsatzleitung als Einsatzkoordinator, für die Erstellung der Schutz- und Notfallpläne nach dem dritten Abschnitt, für Ausbildungs- und Informationsmaßnahmen nach dem vierten Abschnitts, für die Verpflichtung von Personen zur unentgeltlichen Hilfeleistung durch die Behörde nach § 15 Abs. 3, für die Wahrnehmung der Aufgaben der Behörde nach § 16 Abs. 2, für die Wahrnehmung der Informations- und Mitwirkungspflichten nach § 19, für die Bearbeitung und Abwicklung von Anträgen auf Vergütung nach § 23 Abs. 1 und 2 jeweils erforderlich ist.
(5) Die nach den Abs. 1, 2 und 3 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten nach Abs. 4 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.“
Das Gesetz über die Lawinenkommissionen in den Gemeinden, LGBl. Nr. 104/1991, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 111/2001, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 1 des § 3 wird in der lit. a das Zitat „dem Katastrophenhilfsdienstgesetz, LGBl. Nr. 5/1974“ durch das Zitat „dem Katastrophenmanagementgesetz, LGBl. Nr. 33/2006“ ersetzt.
Im § 10 wird das Zitat „den §§ 11 Abs. 2 und 15 Abs. 2 des Katastrophenhilfsdienstgesetzes“ durch das Zitat „§ 19 Abs. 2 des Katastrophenmanagementgesetzes“ ersetzt.
Nach § 11 wird folgende Bestimmung als § 12 eingefügt:
(1) Die Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den in die Zuständigkeit des Bürgermeisters oder des Stadtmagistrats fallenden Angelegenheiten.
(2) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.
(3) Der nach Abs. 2 Verantwortliche, darf folgende Daten verarbeiten, sofern diese für die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben der Lawinenkommission nach § 3, für die Vorbereitung und Abwicklung von gesetzlich vorgesehenen Schulungen, für Versicherungen der Mitglieder von Lawinenkommissionen und für den Betrieb und die Wartung von Kommunikations-, Informations- und Alarmierungsplattformen für die Lawinenkommissionen einschließlich allfälliger Weiter- oder Neuentwicklungen erforderlich sind:
(4) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese für die Bestellung von Personen zu Mitgliedern der Lawinenkommissionen, für den Widerruf einer Bestellung zum Mitglied einer Lawinenkommission und für die Wahrnehmung der in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Lawinenkommission erforderlich sind:
(5) Der nach Abs. 2 Verantwortliche darf Daten nach Abs. 3 an Versicherungen übermitteln, sofern diese Daten jeweils für die Schaffung und den Erhalt eines ausreichenden Versicherungsschutzes der Mitglieder von Lawinenkommissionen erforderlich sind.
(6) Die nach den Abs. 1 und 2 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen im Zusammenhang mit diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
(7) Als Identifikationsdaten gelten: bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel.
(8) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“
Das Landes-Feuerwehrgesetzes 2001, LGBl. Nr. 92/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 32/2017, wird wie folgt geändert:
Nach § 30 wird folgende Bestimmung als § 31 angefügt:
(1) Die Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den in die Zuständigkeit des Bürgermeisters oder des Stadtmagistrats fallenden Angelegenheiten.
(2) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.
(3) Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.
(4) Der Landes-Feuerwehrverband und die Bezirks-Feuerwehrverbände, die Feuerwehren, der Landes-Feuerwehrinspektor, die Bezirks-Feuerwehrinspektoren, und der Leiter der Landes-Feuerwehrschule sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung in den in ihre Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten.
(5) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen folgende personenbezogene Daten verarbeiten, sofern diese für die Bildung von Freiwilligen Feuerwehren, von Pflichtfeuerwehren, für die Einrichtung von Berufsfeuerwehren, für die Errichtung von Betriebsfeuerwehren, für die Wahl der Organe von Freiwilligen Feuerwehren, für die Feststellung einer groben Verletzung oder einer fortdauernden Vernachlässigung der Pflichten im Sinn des § 4 Abs. 6, für die Bewirkung und Durchführung der Amtsenthebung des Kommandanten einer Freiwilligen Feuerwehr oder seines Stellvertreters, für die Bestimmung der Stärke, der Gliederung und des Dienstbetriebs der Feuerwehren, für die Erfüllung der den Gemeinden obliegenden Aufgaben im Rahmen der Aufsicht über das Feuerwehrwesen, für die Bewirkung der Kostentragung im Zusammenhang mit der Beschaffung und Erhaltung der erforderlichen Gerätschaften, Ausrüstung, Bekleidung, Alarmeinrichtungen, und Infrastruktur von Freiwilligen Feuerwehren, Pflichtfeuerwehren und Berufsfeuerwehren, für das Aufkommen für Kosten durch Teilnahme der Feuerwehrangehörigen an Lehrgängen, für die Festsetzung des Kostenersatzes in den Fällen des § 26 Abs. 3, 4 und 5, für die Überwachung der ordnungsgemäßen Verwendung der für die Feuerwehrzwecke bewilligten Mittel, für Bewirkung der Entschädigung für Verdienstentgang und die Entscheidung darüber im Streitfalle jeweils erforderlich sind:
(6) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen personenbezogene Daten nach Abs. 5 lit. a und b an den Bezirks-Feuerwehrinspektor übermitteln, sofern diese jeweils zur Erfüllung der diesem Organ obliegenden Aufgaben erforderlich sind.
(7) Die nach Abs. 1, 2, 3 und 4 Verantwortlichen dürfen personenbezogene Daten nach Abs. 5 lit. a und b an den Landes-Feuerwehrinspektor übermitteln, sofern diese jeweils zur Erfüllung der diesem Organ obliegenden Aufgaben erforderlich sind.
(8) Die nach den Abs. 2 und 3 Verantwortlichen dürfen personenbezogene Daten nach Abs. 5 lit. a verarbeiten, sofern diese für die Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben im Rahmen der Errichtung von Betriebsfeuerwehren, der Bestimmung der Stärke, der Gliederung und des Dienstbetriebs der Feuerwehren, von Wahlen der Mitglieder der Organe des Bezirks-Feuerwehrverbandes und des Landes-Feuerwehrverbandes, der Aufsicht über das Feuerwehrwesen, der Bestellung von Feuerwehrinspektoren, der Vergütung von Leistungen der Feuerwehrinspektoren, und der Gewährung von Förderungen aus dem Landes-Feuerwehrfonds jeweils erforderlich sind.
(9) Die nach Abs. 4 Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese für die Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind:
(10) Betriebsinhaber und verantwortliche Leiter eines Betriebes dürfen Daten nach Abs. 5 lit. c an das Amt der Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden, die Gemeinden und den Stadtmagistrat übermitteln, sofern diese jeweils zur Erfüllung der diesen Einrichtungen oder Organen obliegenden Aufgaben erforderlich sind.
(11) Als Identifikationsdaten gelten:
(12) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“
Das Tiroler Stiftungs- und Fondsgesetz 2008, LGBl. Nr. 26/2008, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 33/2018, wird wie folgt geändert:
Im § 22 wird das Wort „Homepage“ durch das Wort „Internetseite“ ersetzt.
Das Tiroler Statistikgesetz 2011, LGBl. Nr. 78/2011, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 32/2017 wird wie folgt geändert:
§ 13 hat zu lauten:
(1) Die Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den in die Zuständigkeit des Bürgermeisters oder des Stadtmagistrats fallenden Angelegenheiten.
(2) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.
(3) Die nach den Abs. 1 und 2 Verantwortlichen dürfen in den Angelegenheiten der Landes- bzw. der Gemeindestatistik zum Zweck der Erstellung der Statistik von Auskunftspflichtigen oder informierten Personen nach § 8 Abs. 3 folgende Daten verarbeiten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten und Daten über das Ergebnis der Erhebung.
(4) Die nach den Abs. 1 und 2 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen im Zusammenhang mit diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
(5) Als Identifikationsdaten gelten:
(6) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“
Das Tiroler Fördertransparenzgesetz, LGBl. Nr. 149/2012, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 1 des § 3 wird in der lit. a die Wortfolge „Familien- oder Nachnamen“ durch das Wort „Familiennamen“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 3 hat die lit. b zu lauten:
Das Tiroler Kulturförderungsgesetz 2010, LGBl. Nr. 31/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 110/2017, wird wie folgt geändert:
§ 14 hat zu lauten:
(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.
(2) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf folgende Daten verarbeiten, sofern diese für die Beurteilung der Voraussetzungen für die Gewährung oder den Widerruf einer Förderung, die Vermeidung von Doppelförderungen oder die Dokumentation von Förderungsmaßnahmen im Kulturbericht jeweils erforderlich sind:
(3) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf Daten nach Abs. 2 an Organe des Bundes und andere mit der Förderung desselben Gegenstandes befasste Stellen übermitteln, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben, insbesondere zur Vermeidung von Doppelförderungen oder zur Kontrolle der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit ihrer Fördervergabe, jeweils erforderlich sind.
(4) Der nach Abs. 1 Verantwortliche hat personenbezogene Daten nach Abs. 2 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
(5) Als Identifikationsdaten gelten:
(6) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“
Das Tiroler Sportförderungsgesetz 2006, LGBl. Nr. 97/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 150/2012, wird wie folgt geändert:
(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.
(2) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf zum Zweck der Prüfung der Förderungsvoraussetzungen, der Gewährung der Förderungen, der Rückerstattung nicht widmungsgemäß verwendeter Förderungen und der Dokumentation folgende Daten verarbeiten:
(3) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf folgende Daten des Förderungswerbers übermitteln:
(4) Der nach Abs. 1 Verantwortliche hat personenbezogene Daten nach Abs. 2 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
(5) Als Identifikationsdaten gelten:
(6) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“
Im § 13 wird im ersten und zweiten Satz das Wort „In-Kraft-Treten“ jeweils durch das Wort „Inkrafttreten“ ersetzt.
Die Überschrift des § 14 hat zu lauten:
„Inkrafttreten“
Das Tiroler Arbeitnehmerförderungsgesetz, LGBl. Nr. 3/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 191/2014, wird wie folgt geändert:
(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.
(2) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf folgende personenbezogene Daten verarbeiten, sofern diese personenbezogenen Daten für die Beurteilung der Voraussetzungen für die Gewährung oder den Widerruf einer Förderung und sonstige Maßnahmen, die dem arbeitsmarktgerechten Einsatz der Förderungen dienen, jeweils erforderlich sind:
(3) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf die im Abs. 2 genannten personenbezogene Daten überdies in anonymisierter Form zu statistischen Zwecken verarbeiten.
(4) Der nach Abs. 1 Verantwortliche hat personenbezogene Daten nach Abs. 2 längstens sieben Jahre nach der Beendigung des Förderverfahrens zu löschen, sofern diese nicht über diesen Zeitraum hinaus in anhängigen Verfahren benötigt werden oder sonstige Bestimmungen eine längere Aufbewahrungsdauer vorsehen.
(5) Als Identifikationsdaten gelten:
(6) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.
(7) Als Daten über soziale Verhältnisse im Sinn dieser Bestimmung gelten Angaben über familienrechtliche Merkmale, Beruf und Beschäftigungsdauer.
(1) Die Sozialversicherungsträger, der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und die Träger der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen haben dem Amt der Tiroler Landesregierung zum Zweck der Feststellung der Voraussetzungen für die Gewährung und den Widerruf von nach diesem Gesetz beantragten Förderungen folgende personenbezogene Daten des Förderungswerbers, sofern vorhanden, zur Verfügung zu stellen:
(2) Der nach § 12 Abs. 1 Verantwortliche ist berechtigt, Angaben über den Förderungswerber und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen zur Feststellung der Voraussetzungen für die Gewährung und den Widerruf von Förderungen nach diesem Gesetz im Zentralen Melderegister im Weg einer Verknüpfungsanfrage im Sinn des § 16a Abs. 3 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 56/2018, nach dem Kriterium der Wohnanschrift zu prüfen.
(3) Der nach § 12 Abs. 1 Verantwortliche darf zur Feststellung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung oder zur Vermeidung der mehrfachen Gewährung gleichartiger oder ähnlicher Leistungen erforderliche personenbezogene Daten nach Abs. 1 an
Das Tiroler Schulorganisationsgesetz 1991, LGBl. Nr. 84/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 96/2018, wird wie folgt geändert:
(1) Die Bildungsdirektion, die gesetzlichen Schulerhalter, die gesetzlichen Heimerhalter und die Schulleiter sind im Rahmen der Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben und Verpflichtungen Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in Fällen des § 2 Abs. 1 lit. c Z 2, 3 und 4 des Tiroler Datenverarbeitungsgesetzes, LGBl. Nr. 143/2018, jeweils gemeinsam mit dem Amt der Tiroler Landesregierung.
(2) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen – ungeachtet der weitergehenden Ermächtigungen nach Abs. 3 – von Lehrpersonen, Erziehern, Erziehern für die Lernhilfe, Freizeitpädagogen und an Schulen verwendeten sonstigen pädagogisch qualifizierten Personen sowie des allenfalls erforderlichen sonstigen an der Schule tätigen Verwaltungspersonals, von Schülern einschließlich sprengelangehörigen Schulpflichtigen, Erziehungsberechtigten, Unterhaltspflichtigen, die einen Antrag nach § 102 gestellt haben, beigestellten Schulärzten, Einzahlern und Zahlungsempfängern betreffend Zahlungen auf bzw. von Schulkonten, Verkehrsunternehmen, Eigentümern betroffener Liegenschaften und von Unternehmen, die im Rahmen der Schulerhaltung mit Leistungen beauftragt werden, jedenfalls folgende Daten, sofern diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben und Verpflichtungen jeweils erforderlich sind, verarbeiten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten.
(3) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen über die im Abs. 2 angeführten Daten hinaus insbesondere folgende Daten, sofern sie für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich sind, verarbeiten:
(4) Soweit für die Aufbewahrung personenbezogener Daten gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, gelten
(5) Die Schulerhalter dürfen die zum Zweck der Abrechnung der Schulerhaltungsbeiträge erforderlichen Daten an die beitragspflichtigen Gebietskörperschaften übermitteln.
(6) Als Identifikationsdaten gelten:
(7) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“
Das Tiroler Landwirtschaftliche Schulgesetz 2012, LGBl. Nr. 88/2012, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 96/2018 wird wie folgt geändert:
§ 131 hat zu lauten:
(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Schulleiter sind im Rahmen der Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben und Verpflichtungen Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.
(2) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen – ungeachtet der weitergehenden Ermächtigungen nach den Abs. 2 bis 9 – von Schul-(Heim-)erhaltern, Schul-(Heim )leitern, Lehrern, Erziehern, Schülern, Lehrlingen, integrativ Auszubildenden, Erziehungs- und Lehrberechtigten, Antragstellern nach den §§ 85 und 86, Mitgliedern des Schulgemeinschaftsausschusses, des Schulbeirates, einer Prüfungskommission nach § 93 oder einer erweiterten Schulgemeinschaft, außerschulischen Einrichtungen nach § 37 und Schulärzten folgende Daten, sofern diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind, verarbeiten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten.
(3) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen folgende Daten, sofern diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind, verarbeiten:
(4) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen für den Schul-(Heim-)erhalter folgende Daten, sofern diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind, verarbeiten:
(5) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen für den Schul-(Heim-)erhalter folgende Daten, sofern diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind, verarbeiten:
(6) Der Schulgemeinschaftsausschuss darf die für die Erfüllung seiner Aufgaben nach § 111 Abs. 5 erforderlichen Daten verarbeiten.
(7) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle darf dem Amt der Landesregierung die zur Erfüllung der Zwecke nach Abs. 3 lit. a erforderlichen Daten übermitteln.
(8) Die nach diesem Gesetz zuständigen Organe sind ermächtigt, personenbezogene Daten an
(9) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
(10) Als Identifikationsdaten gelten:
(11) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“
Das Tiroler Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz 2000, LGBl. Nr. 32/2000, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 58/2018, wird wie folgt geändert:
(1) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.
(2) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf folgende Daten verarbeiten, soweit dies zum Zweck der Durchführung der Berufsausbildung erforderlich ist:
(3) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf Daten nach Abs. 2 zum Zweck der Ausbildung sowie des Schul- und Heimbesuchs an
(4) Der nach Abs. 1 Verantwortliche hat sicherzustellen, dass
(5) Der nach Abs. 1 Verantwortliche hat personenbezogene Daten nach Abs. 2 längstens sieben Jahre nach der Verarbeitung zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren weiter benötigt werden oder gesetzlich längere Aufbewahrungspflichten bestehen.
(6) Als Identifikationsdaten gelten:
(7) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“
Das Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz, LGBl. Nr. 48/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 58/2018, wird wie folgt geändert:
§ 46 hat zu lauten:
(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.
(2) Die Erhalter von Kinderbetreuungseinrichtungen sind im Rahmen der ihnen nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben und Verpflichtungen Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung, in Fällen des § 2 Abs. 1 lit. c Z 4 des Tiroler Datenverarbeitungsgesetzes, LGBl. Nr. 143/2018, in der jeweils geltenden Fassung, gemeinsam mit dem Amt der Tiroler Landesregierung.
(3) Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.
(4) Die Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung hinsichtlich der Durchführung der Bedarfserhebung und der Erstellung des Entwicklungskonzeptes nach § 9.
(5) Die nach den Abs. 1 und 2 Verantwortlichen dürfen die im Abs. 7, genannten Daten zum Zweck
(6) Der nach Abs. 3 Verantwortliche darf die im Abs. 7 genannten Daten zum Zweck
(7) Folgende Daten dürfen für die in den Abs. 5 und 6 genannten Zwecke verarbeitet werden:
(8) Die nach Abs. 4 Verantwortlichen dürfen die im Abs. 7 lit. a, b, d und e genannten Daten zum Zweck der Durchführung der Bedarfserhebung und der Erstellung des Entwicklungskonzeptes nach § 9 verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind.
(9) Die nach den Abs. 1 und 3 Verantwortlichen dürfen auf begründetes Ersuchen in Einzelfällen Daten nach Abs. 5 an die Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie an die Gerichte übermitteln, sofern diese Daten jeweils für die Erfüllung der diesen Organen bzw. Einrichtungen obliegenden Aufgaben erforderlich sind.
(10) Die Erhalter von Kinderbetreuungseinrichtungen haben dem Amt der Landesregierung über Aufforderung für Zwecke nach Abs. 5 die im Abs. 7 aufgezählten Daten zu übermitteln. Die Auskunftserteilung hat in der vom Land Tirol vorgegebenen Form zu erfolgen.
(11) Personenbezogene Daten nach Abs. 7 lit. a und b sind längstens drei Jahre nach dem Ende der Betreuung des Kindes in einer Kinderbetreuungseinrichtung, durch Tagesbetreuung oder in einer Kinderspielgruppe, jene nach Abs. 7 lit. c längstens drei Jahre nach Beendigung der Tätigkeit in einer Kinderbetreuungseinrichtung, als Tagesmutter bzw. Tagesvater oder in einer Kinderspielgruppe, jene nach Abs. 7 lit. d und e längstens drei Jahre nach dem Verlust der Erhaltereigenschaft zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren weiter benötigt werden. Strafregisterauskünfte bzw. -bescheinigungen nach Abs. 7 lit. c, d und e sind unverzüglich nach ihrer Überprüfung zu löschen.
(12) Der nach Abs. 1 Verantwortliche hat im Bereich der Kinderbildung- und Betreuung sicherzustellen, dass
(13) Als Identifikationsdaten gelten:
(14) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“
Das Tiroler Berufsschulorganisationsgesetz 1994, LGBl. Nr. 90/1994, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 96/2018, wird wie folgt geändert:
(1) Die Bildungsdirektion, die gesetzlichen Schulerhalter, die gesetzlichen Heimerhalter und die Schulleiter sind im Rahmen der Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben und Verpflichtungen Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in Fällen des § 2 Abs. 1 lit. c Z 2, 3 und 4 des Tiroler Datenverarbeitungsgesetzes, LGBl. Nr. 143/2018, jeweils gemeinsam mit dem Amt der Tiroler Landesregierung.
(2) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen – ungeachtet der weitergehenden Ermächtigungen nach Abs. 3 von Lehrerpersonen, Erziehern, Schülern, Lehrlingen, Personen in Ausbildungsvertragsverhältnissen, Erziehungsberechtigten, Lehrberechtigten, beigestellten Schulärzten, dem allenfalls erforderlichen sonstigen an der Schule tätigen Verwaltungs- und Hilfspersonal, Einzahlern und Zahlungsempfängern betreffend Zahlungen auf bzw. von Schulkonten, von Eigentümern betroffener Liegenschaften und von Unternehmen, die im Rahmen der Schulerhaltung mit Leistungen beauftragt werden, jedenfalls folgende Daten, sofern diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben und Verpflichtungen jeweils erforderlich sind, verarbeiten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten.
(3) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen über die im Abs. 2 angeführten Daten hinaus insbesondere folgende Daten, sofern sie für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich sind, verarbeiten:
(4) Soweit für die Aufbewahrung personenbezogener Daten gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, gelten
(5) Der gesetzliche Schulerhalter darf die nach Abs. 3 lit. a Z 2 und 5 verarbeiteten Daten an die Bildungsdirektion zum Zweck der Feststellung der Betriebsbeiträge und Vorschreibung gemäß § 37 übermitteln. Die Bildungsdirektion und der gesetzliche Schul- bzw. Heimerhalter dürfen die nach Abs. 3 lit. a Z 2 verarbeiteten Daten an beitragspflichtige Gebietskörperschaften zum Zweck der Feststellung der Betriebsbeiträge nach § 37 übermitteln.
(6) Als Identifikationsdaten gelten:
(7) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“
Das Tiroler Musikschulgesetz, LGBl. Nr. 44/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 96/2018, wird wie folgt geändert:
(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.
(2) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf folgende personenbezogene Daten nachstehend angeführter Personen verarbeiten, soweit diese Daten zur Wahrnehmung der Aufgaben der Tiroler Landesmusikschulen, der Aufsicht über diese oder der Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen nach den §§ 5 und 6 erforderlich sind:
(3) Daten nach Abs. 2 lit. a Z 2, dürfen nur erhoben werden, soweit diese im Zusammenhang mit der Aufnahme und Ausbildung in einer Landesmusikschule erforderlich sind, Daten nach Abs. 2 lit. a Z 3 und 4 dürfen nur erhoben werden, soweit diese in Zusammenhang mit Schulgeldvorschreibungen stehen.
(4) Der nach Abs. 1 Verantwortliche hat personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz nicht mehr benötigt werden.
(5) Als Identifikationsdaten gelten:
(6) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“
Das Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz, LGBl. Nr. 86/2016, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 96/2018, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 2 des § 7 wird im dritten Satz die Wortfolge „im Internet auf der Homepage“ durch die Wortfolge „auf der Internetseite“ ersetzt.
§ 121 hat zu lauten:
(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.
(2) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf für Zwecke des Personalmanagements von den nachgenannten betroffenen Personen die entsprechenden personenbezogenen Daten verarbeiten, soweit sie für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz jeweils erforderlich sind:
(3) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf personenbezogene Daten nach den Abs. 2 lit. a und b an den jeweils zuständigen Sozialversicherungsträger, eine allfällige Pensionskasse und an die Personalvertretung der Tiroler Landesbediensteten übermitteln, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben erforderlich sind.
(4) Der nach Abs. 1 Verantwortliche hat personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz nicht mehr benötigt werden.
(5) Als Identifikationsdaten gelten bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel.
(6) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“
Das Tiroler Jugendförderungs- und Jugendschutzgesetz, LGBl. Nr. 4/1994, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 32/2017, wird wie folgt geändert:
§ 22c hat zu lauten:
(1) Die Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, bei Förderungen nach § 2a.
(2) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.
(3) Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.
(4) Einrichtungen, die Beratungsleistungen nach § 21 erbringen sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung in den zur Erbringung der Beratungsleistungen nach § 21 fallenden Angelegenheiten.
(5) Die nach den Abs. 1, 2 und 3 Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese für die Beurteilung der Voraussetzungen für die Gewährung oder den Widerruf einer Förderung sowie zur Prüfung der ordnungsgemäßen Verwendung der gewährten Förderung, zur Wahrnehmung der im § 2 Abs. 2 genannten gesetzlichen Aufgaben, zur Führung der Kanzleigeschäfte des Jugendbeirates, zur Durchführung von Verfahren nach den §§ 14 Abs. 3 und 16 Abs. 4 und zur Abrechnung von Beratungen nach § 21 jeweils erforderlich sind:
(6) Die nach Abs. 4 Verantwortlichen dürfen zum Zweck der Durchführung und Abrechnung von Beratungen nach § 21 von Jugendlichen Identifikationsdaten verarbeiten.
(7) Die nach den Abs. 1, 2, 3 und 4 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
(8) Als Identifikationsdaten gelten:
(9) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“
Das Tiroler Naturschutzgesetz 2005, LGBl. Nr. 26/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 127/2018, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 11 des § 14 wird im letzten Satz die Wortfolge „im Internet auf der Homepage“ durch die Wortfolge „auf der Internetseite“ ersetzt.
Im Abs. 5 des § 28a wird im dritten Satz die Wortfolge „Vor- und Zuname“ durch die Wortfolge „Vor- und Familienname“ ersetzt.
Nach § 45 wird folgende Bestimmung als § 45a eingefügt:
(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den in die Zuständigkeit der Landesregierung und des Landesumweltanwaltes fallenden Angelegenheiten.
(2) Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.
(3) Die nach den Abs. 1 und 2 Verantwortlichen dürfen folgende Daten nachstehend angeführter Personen verarbeiten, soweit diese Daten zur Vollziehung dieses Gesetzes, insbesondere der §§ 14 bis 18, 27 bis 29, 33, 34, 43 und 44, erforderlich sind:
(4) Die nach den Abs. 1 und 2 Verantwortlichen dürfen von Grundeigentümern und über Grundstücke Verfügungsberechtigen sowie von Eigentümern von Naturgebilden und hierüber Verfügungsberechtigten zum Zwecke der Erlassung von Verordnungen nach § 30 und zum Zwecke der Erklärung zum Naturdenkmal nach § 31 folgende Daten verarbeiten, an die dort genannten Stellen übermitteln und veröffentlichen, soweit dies in diesen Bestimmungen vorgesehen ist: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, grundstücks- und anlagenbezogene Daten, Daten über Rechtstitel, Daten über Bescheide.
(5) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf folgende Daten von Grundeigentümern und Konsensinhabern verarbeiten, soweit diese Daten für Erstellung eines Naturinventars nach § 32 erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, grundstücks- und anlagenbezogene Daten.
(6) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf folgende personenbezogene Daten der in § 35 genannten Personen verarbeiten, soweit diese Daten für die Bestellung, das Erlöschen der Bestellung und die Erfüllung der Aufgaben dieser Personen erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Befähigungen.
(7) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf folgende personenbezogene Daten der in §§ 36 und 37 genannten Personen verarbeiten, soweit diese Daten für die Bestellung und das Erlöschen der Bestellung dieser Personen erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Befähigungen, Daten über rechtskräftige Entscheidungen wegen Übertretungen naturschutzrechtlicher Vorschriften, Daten wegen strafgerichtlicher Verurteilungen, die einen Ausschluss vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen bewirken.
(8) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf folgende personenbezogene Daten der in § 28a genannten Personen verarbeiten, soweit diese Daten für die Verleihung und das Erlöschen der Befugnis als Naturhöhlenführerin bzw. Naturhöhlenführer oder zum Nachweis der Berechtigung erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über die Staatsangehörigkeit, Daten über Verurteilungen wegen strafbarer Handlungen in Bezug auf die Beurteilung der Verlässlichkeit, Gesundheitsdaten in Bezug auf die Beurteilung der körperlichen und geistigen Eignung, ausbildungs- und prüfungsbezogene Daten und die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit betreffende Daten in Bezug auf die Beurteilung der fachlichen Eignung.
(9) Die nach den Abs. 1 und 2 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten nach Abs. 3 bis Abs. 8 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
(10) Als Identifikationsdaten gelten:
(11) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“
Das Tiroler Nationalparkgesetz Hohe Tauern, LGBl. Nr. 103/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 32/2017, wird wie folgt geändert:
§ 19 hat zu lauten:
(1) Der Nationalparkfonds (§ 22) ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in Fällen des § 2 Abs. 1 lit. b des Tiroler Datenverarbeitungsgesetzes, LGBl. Nr. 143/2018, in der jeweils geltenden Fassung, gemeinsam mit dem Amt der Tiroler Landesregierung.
(2) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen zum Zweck der Feststellung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung, zur Prüfung der ordnungsgemäßen Verwendung der gewährten Förderungen und zur Sicherung der Rückzahlung von Krediten folgende Daten verarbeiten:
(3) Die im Abs. 2 genannten personenbezogenen Daten dürfen in anonymisierter Form auch der Ausarbeitung von Förderungsrichtlinien oder Förderungsprogrammen zugrunde gelegt werden.
(4) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten nach Abs. 2 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
(5) Als Identifikationsdaten gelten:
(6) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“
Das Tiroler Bergwachtgesetz 2003, LGBl. Nr. 90/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 32/2017, wird wie folgt geändert:
Nach der Überschrift des 4. Abschnittes wird folgende Bestimmung als § 29 eingefügt:
(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.
(2) Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.
(3) Die Tiroler Bergwacht ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung bei der Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben.
(4) Die nach den Abs. 1, 2 und 3 Verantwortlichen dürfen folgende personenbezogene Daten von Bergwächtern und Anwärtern verarbeiten, soweit diese Daten zur Vollziehung dieses Gesetzes, insbesondere der §§ 2, 3, 7, 8, 9, 10, 11, 24 und 25 bis 28 erforderlich sind:
(5) Der nach Abs. 3 Verantwortliche darf folgende Daten von betretenen Personen verarbeiten, soweit diese Daten zur Vollziehung des § 5 erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, grundstücks- und anlagenbezogene Daten.
(6) Die nach den Abs. 1, 2 und 3 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten nach den Abs. 4 und 5 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
(7) Als Identifikationsdaten gelten bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel.
(8) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“
Das Tiroler Umweltinformationsgesetz 2005, LGBl. Nr. 89/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 12/2017, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 3 des § 9 wird im zweiten Satz das Wort „In-Kraft-Treten“ durch das Wort „Inkrafttreten“ ersetzt.
Im Abs. 4 des § 9 wird das Wort „Internet-Seiten“ durch das Wort „Internetseiten“ ersetzt.
Das Tiroler Umweltprüfungsgesetz, LGBl. Nr. 34/2005, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 130/2013, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 5 des § 3 wird das Wort „Abteilungen“ durch das Wort „Organisationseinheiten“ ersetzt.
Im Abs. 4 des § 6 werden im ersten Satz die Worte „im Internet“ durch die Wortfolge „auf der Internetseite des Landes Tirol“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 9 werden die Worte „im Internet“ durch die Wortfolge „auf der Internetseite des Landes Tirol“ ersetzt.
Nach § 11 wird folgende Bestimmung als § 12 eingefügt:
(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.
(2) Die Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit des Bürgermeisters oder des Stadtmagistrats oder des Gemeinderates fallenden Angelegenheiten.
(3) Die nach den Abs. 1 und 2 Verantwortlichen dürfen folgende Daten nachstehend angeführter Personen verarbeiten, soweit diese Daten zur Vollziehung dieses Gesetzes, insbesondere der §§ 4 bis 10, erforderlich sind:
(4) Die nach den Abs. 1 und 2 Verantwortlichen dürfen Daten nach Abs. 3 an die in den §§ 6 und 7 genannten Stellen übermitteln, sofern diese Daten jeweils für die Erfüllung der diesen Stellen obliegenden Aufgaben erforderlich sind.
(5) Die nach den Abs. 1 und 2 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten nach Abs. 3 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der Ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
(6) Als Identifikationsdaten gelten:
(7) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“
Das Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz, LGBl. Nr. 3/2008, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 32/2017, wird wie folgt geändert:
Nach § 21a wird folgende Bestimmung als § 21b eingefügt:
(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den in die Zuständigkeit des Bürgermeisters oder des Stadtmagistrats fallenden Angelegenheiten.
(2) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.
(3) Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.
(4) Die nach den Abs. 1, 2 und 3 Verantwortlichen dürfen folgende Daten nachstehend angeführter Personen verarbeiten, soweit diese Daten zur Vollziehung dieses Gesetzes, insbesondere der §§ 3, 5 bis 7, 10 bis 15, 16, 17 und 19, erforderlich sind:
(5) Die nach den Abs. 1, 2 und 3 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten nach Abs. 4 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
(6) Als Identifikationsdaten gelten:
(7) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“
Das Tiroler Campinggesetz 2001, LGBl. Nr. 37/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 32/2017, wird wie folgt geändert:
§ 13 hat zu lauten:
(1) Die Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den in die Zuständigkeit des Bürgermeisters oder des Stadtmagistrats fallenden Angelegenheiten.
(2) Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Landesregierung oder der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.
(3) Die nach Abs. 2 Verantwortlichen dürfen in Verfahren nach § 4 von Personen, die die Errichtung oder wesentliche Erweiterung eines Campingplatzes anzeigen oder die die Ausführung eines anzeigepflichtigen Vorhabens ohne vorherige Anzeige veranlasst haben, von den Eigentümern von Grundstücken und den sonst hierüber Verfügungsberechtigten folgende Daten verarbeiten:
(4) Die nach Abs. 2 Verantwortlichen dürfen im Rahmen von Verfahren und der sonstigen behördlichen Befugnisse nach § 6 Abs. 3 und den §§ 7, 8 und 9 von Inhabern von Campingplätzen und von Personen, die durch den Bestand oder Betrieb eines Campingplatzes gefährdet oder belästigt oder deren Sachen dadurch gefährdet werden, folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind:
(5) Die Verantwortlichen nach Abs. 2 dürfen von Sachverständigen und Projektanten Daten nach Abs. 3 lit. a sowie Daten über berufsrechtliche Befugnisse und Befähigungen verarbeiten, soweit diese Daten in Verfahren nach Abs. 3 oder Abs. 4 jeweils erforderlich sind.
(6) Die nach Abs. 2 Verantwortlichen dürfen von Personen, die einen Campingplatz betreiben oder den Betrieb eines Campingplatzes einstellen, Daten nach Abs. 3 lit. a an die Wirtschaftskammer für Tirol und die Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft übermitteln, sofern dies zur Wahrnehmung der diesen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.
(7) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen in Verfahren nach § 3 Abs. 2 von Inhabern einer mobilen Unterkunft Daten nach Abs. 3 lit. a und b und zusätzlich Daten über die Staatsangehörigkeit verarbeiten, soweit dies zur Erlassung eines Entfernungsauftrages notwendig ist.
(8) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen von Eigentümern von Grundstücken Daten nach Abs. 3 lit. a und b verarbeiten, soweit diese Daten zum Zweck der Erlassung einer Verordnung nach § 3 Abs. 6 erforderlich sind.
(9) Die nach den Abs. 1 und 2 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
(10) Als Identifikationsdaten gelten:
(11) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“
Das Tiroler Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, LGBl. Nr. 72/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 58/2018, wird wie folgt geändert:
(1) Die Landwirtschaftskammer und die Landarbeiterkammer sind Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.
(2) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten:
(3) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen Daten nach den Abs. 2 übermitteln an:
(4) Die Organe des Landes Tirol, der Gemeinden und der landesgesetzlich eingerichteten Körperschaften öffentlichen Rechts, der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, der jeweils zuständige Träger der österreichischen Sozialversicherung, die Organe des Bundes und die bundesgesetzlich eingerichteten Körperschaften öffentlichen Rechts haben auf Ersuchen der Landwirtschaftskammer und der Landarbeiterkammer im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches Auskunft zu erteilen, sofern die Erteilung dieser Auskünfte jeweils eine wesentliche Voraussetzung für die Erreichung der im Abs. 2 genannten Zwecke darstellt.
(5) Personenbezogene Daten nach Abs. 2 lit. a, lit. b und lit. d sowie von den Dienstgebern der Mitglieder nach Abs. 2 lit. b Z 3 sind spätestens ein Jahr nach der Beendigung der Mitgliedschaft zu löschen. Personenbezogene Daten nach Abs. 2 lit. c sind nach Ablauf des vertraglich vereinbarten Aufbewahrungsfrist zu anonymisieren. Personenbezogene Daten nach Abs. 2 lit. b Z 2 sowie Daten der Ansprechpersonen nach Abs. 2 lit. b Z 3 sind zu löschen, wenn sie nicht mehr benötigt werden.
(6) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen sind berechtigt, mit Einrichtungen im Sinn der §§ 1 Abs. 4 lit. b und 30 Abs. 3 lit. g, den Dachorganisationen im Sinne der §§ 1 Abs. 5 und 30 Abs. 4 und den Fachvereinen im Sinne der §§ 20 und 47 zur Vollziehung ihres gesetzlichen Auftrags sowie der ihnen übertragenen hoheitlichen und privatwirtschaftlichen Aufgaben des Bundes und des Landes Tirol einen Datenverbund einzurichten. Die Landwirtschaftskammer und die Landarbeiterkammer haben den jeweiligen Datenverbund als Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Abs. 8 der Datenschutz-Grundverordnung zu betreiben.
(7) Als Identifikationsdaten gelten:
(8) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“
Im Abs. 1 des § 65 wird im dritten Satz die Wortfolge „im Internet“ durch die Wortfolge „auf der Internetseite der Landwirtschaftskammer bzw. der Landarbeiterkammer“ ersetzt.
Im Abs. 7 des § 71 werden die Worte „im Internet“ durch die Wortfolge „auf der Internetseite der Landwirtschaftskammer bzw. der Landarbeiterkammer“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 77 wird im ersten Satz die Wortfolge „im Internet“ durch die Wortfolge „auf ihren Internetseiten“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 83 wird die Wortfolge „Vor und Zuname“ durch die Wortfolge „Vor und Familienname“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 89 werden die Worte „im Internet“ durch die Wortfolge „auf der Internetseite der Landwirtschaftskammer bzw. der Landarbeiterkammer“ ersetzt.
Im § 90 werden die Worte „im Internet“ durch die Wortfolge „auf der Internetseite der Landwirtschaftskammer bzw. der Landarbeiterkammer“ ersetzt.
Im Abs. 6 des § 94 wird im dritten Satz die Wortfolge „Familien- bzw. Nachnamen“ durch das Wort „Familiennamen“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 101 werden die Worte „im Internet“ durch die Wortfolge „auf der Internetseite der Landwirtschaftskammer bzw. der Landarbeiterkammer“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 102 werden die Worte „im Internet“ durch die Wortfolge „auf der Internetseite der Landwirtschaftskammer“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 103 werden die Worte „im Internet“ durch die Wortfolge „auf der Internetseite der Landwirtschaftskammer bzw. der Landarbeiterkammer“ ersetzt.
Das Tiroler Landwirtschaftsgesetz, LGBl. Nr. 3/1975, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 26/2017, wird wie folgt geändert:
Nach § 10 wird folgende Bestimmung als § 11 eingefügt:
(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.
(2) Die Landwirtschaftskammer Tirol ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung bei der Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben.
(3) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf folgende Daten verarbeiten, soweit dies zum Zweck der Förderung der Landwirtschaft erforderlich ist:
(4) Der nach Abs. 2 Verantwortliche darf folgende Daten verarbeiten, soweit dies zum Zweck der Besorgung der nach § 10 übertragenen Aufgaben erforderlich ist:
(5) Die nach den Abs. 1 und 2 Verantwortlichen dürfen Daten nach Abs. 3 und 4 zum Zweck der Förderung der Landwirtschaft an
(6) Die nach den Abs. 1 und 2 Verantwortlichen haben sicherzustellen, dass
(7) Die nach den Abs. 1 und 2 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten nach Abs. 3 und 4 längstens sieben Jahre nach der Verarbeitung zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren weiter benötigt werden oder gesetzlich längere Aufbewahrungspflichten bestehen.
(8) Als Identifikationsdaten gelten:
(9) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“
Das Tiroler Pflanzenschutzgesetz 2001, LGBl. Nr. 18/1949, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 32/2017, wird wie folgt geändert:
Der Abs. 5 des § 19 wird aufgehoben.
Nach § 19 wird folgende Bestimmung als § 19a eingefügt:
(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1
(2) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf folgende Daten verarbeiten, soweit dies zum Zweck des Schutzes der Kulturpflanzen und ihrer Erzeugnisse vor der Gefährdung durch Schadorganismen erforderlich ist:
(3) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf Daten nach Abs. 2 zum Zweck der effektiven Bekämpfung von Schadorganismen und der Vorsorge vor den durch diese ausgelöste Gefährdungen von Kulturpflanzen und deren Erzeugnisse an
(4) Der nach Abs. 1 Verantwortliche hat sicherzustellen, dass
(5) Der nach Abs. 1 Verantwortliche hat personenbezogene Daten nach Abs. 2 längstens sieben Jahre nach der Verarbeitung zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren weiter benötigt werden oder gesetzlich längere Aufbewahrungspflichten bestehen.
(6) Als Identifikationsdaten gelten:
(7) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“
Das Tiroler Pflanzenschutzmittelgesetz 2012, LGBl. Nr. 56/2012, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 32/2017, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 2 des § 9 wird in der lit. d die Wortfolge „Familien- oder Nachname“ durch das Wort „Familienname“ ersetzt.
§ 22 hat zu lauten:
(1) Die Landwirtschaftskammer ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, bei der Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben.
(2) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.
(3) Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.
(4) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf folgende Daten von beruflichen Verwendern und Beratern verarbeiten, soweit diese Daten zum Zweck der Aufgabenerfüllung nach den §§ 9 und 10 erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Befähigungen und berufsrechtliche Befugnisse, Daten über die Teilnahme an Aus- und Fortbildungskursen, Daten über die Anerkennung von Fortbildungskursen, Daten über Straferkenntnisse.
(5) Der nach Abs. 2 Verantwortliche darf folgende Daten nachstehend angeführter Personen verarbeiten, soweit diese Daten zum Zweck der Aufgabenerfüllung nach § 13 erforderlich sind:
(6) Die nach Abs. 3 Verantwortlichen dürfen folgende Daten nachstehend angeführter Personen verarbeiten, soweit diese Daten zum Zweck der Aufgabenerfüllung nach §§ 16, 17 und 18 erforderlich sind:
(7) Die nach Abs. 3 Verantwortlichen dürfen Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Befähigungen und berufsrechtliche Befugnisse von beruflichen Verwendern an den nach Abs. 1 Verantwortlichen übermitteln, soweit diese Daten eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der Organisationsaufgaben des eigenen Wirkungsbereiches sind. Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf personenbezogene Daten zu diesem Zweck verarbeiten.
(8) Die nach den Abs. 1, 2 und 3 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
(9) Als Identifikationsdaten gelten:
(10) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“
Das Tiroler Gentechnik-Vorsorgegesetz, LGBl. Nr. 36/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 32/2017, wird wie folgt geändert:
„Im Tiroler Gentechnikregister sind folgende Daten zu verarbeiten:“
(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.
(2) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf folgende Daten verarbeiten, soweit dies zum Zweck der Vorsorge gegen die unerwünschte Ausbreitung von GVO in der Vegetation und das unbeabsichtigte Vorhandensein in anderen Produkten, der Beschränkung oder Untersagung des Anbaus von GVO, zur Sicherstellung der der gentechnikfreien Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Kulturflächen und zur Erhaltung von wild lebenden Tier und Pflanzenarten in ihrem ursprünglichen Bestand erforderlich ist:
(3) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf Daten nach Abs. 2 zum Zweck der Vorsorge gegen die unerwünschte Ausbreitung von GVO in der Vegetation und das unbeabsichtigte Vorhandensein in anderen Produkten, der Beschränkung oder Untersagung des Anbaus von GVO, zur Sicherstellung der der gentechnikfreien Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Kulturflächen und zur Erhaltung von wild lebenden Tier und Pflanzenarten in ihrem ursprünglichen Bestand an
(4) Der nach Abs. 1 Verantwortliche hat personenbezogene Daten nach Abs. 2 längstens sieben Jahre nach der Verarbeitung zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren weiter benötigt werden oder gesetzlich längere Aufbewahrungspflichten bestehen.
(5) Als Identifikationsdaten gelten:
(6) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“
Das Gesetz über den Tierseuchenfonds, LGBl. Nr. 17/1949, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 26/2017, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 5 des § 4 wird im ersten Satz das Wort „Abteilung“ durch das Wort „Organisationseinheit“ ersetzt.
Nach § 11 wird folgende Bestimmung als § 12 eingefügt:
(1) Der Fonds ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in Fällen des § 2 Abs. 1 lit. b des Tiroler Datenverarbeitungsgesetzes, LGBl. Nr. 143/2018, in der jeweils geltenden Fassung, gemeinsam mit dem Amt der Tiroler Landesregierung.
(2) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, soweit dies zum Zweck der Einhebung der Pflichtbeiträge, der Förderungsabwicklung, zur Kontrolle des Förderzweckes und der Einhaltung der Richtlinien erforderlich ist:
(3) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen Daten nach Abs. 2 zum Zweck der Entschädigungsabwicklung und der Übernahme von Kosten, zur Eintreibung von Pflichtbeiträgen und zur Ergreifung von Seuchenschutz- und Katastrophenmaßnahmen an
(4) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten nach Abs. 2 längstens sieben Jahre nach dem Ende des Verfahrens zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren weiter benötigt werden oder gesetzlich längere Aufbewahrungspflichten bestehen.
(5) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen haben sicherzustellen, dass
(6) Als Identifikationsdaten gelten:
(7) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“
Das Tiroler Fleischuntersuchungsgebührengesetz 2007, LGBl. Nr. 54/2007, wird wie folgt geändert:
Im § 5 wird im ersten Satz des Abs. 1 und im Abs. 2 das Wort „In-Kraft-Treten“ jeweils durch das Wort „Inkrafttreten“ ersetzt.
In den Abs. 1 und 3 des § 5 wird jeweils im zweiten Satz das Wort „In-Kraft-Tretens“ durch das Wort „Inkrafttretens“ ersetzt.
Das Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl. Nr. 41/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 26/2017, wird wie folgt geändert:
„Im Fall der Verpachtung der Ausübung des Jagdrechtes in Teilen eines Jagdgebietes (§ 18 Abs. 1 dritter Satz) hat der Pächter diesfalls für seinen Teil des Jagdgebietes die Ausübung des Jagdrechtes zu übertragen.“
„Bei der Verpachtung der Ausübung des Jagdrechtes in Teilen eines Jagdgebietes (§ 18 Abs. 1 dritter Satz) hat jeder Pächter die Ausübung des Jagdrechtes für seinen Teil des Jagdgebietes einem Jagdleiter zu übertragen. Durch übereinstimmende Erklärung aller Pächter sämtlicher Teile eines Jagdgebietes kann unbeschadet des § 11a Abs. 4 die Ausübung des Jagdrechtes für das gesamte Jagdgebiet an einen gemeinsamen Jagdleiter übertragen werden.“
Im Abs. 3 des § 12 wird im ersten Satz die Wortfolge „Vor und Zunamen“ durch die Wortfolge „Vor und Familiennamen“ ersetzt.
Im Abs. 4 des § 27a wird im ersten Satz die Wortfolge „Vor und Zunamen“ durch die Wortfolge „Vor und Familiennamen“ ersetzt.
§ 68 hat zu lauten:
(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.
(2) Der Tiroler Jägerverband ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung in den in seine Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten.
(3) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Überwachung der weidgerechten Ausübung der Jagd, die Feststellung von Jagdgebieten, die Prüfung und Auflösung von Jagdpachtverträgen sowie Wildabschussverträgen, die Prüfung eines aufrechten Haftpflichtversicherungsverhältnisses, die Durchführung der Jungjäger-, Jagdaufseher- und Berufsjägerprüfungen, die Ausstellung und Verweigerung der Ausstellung von Jagdkarten, die Einziehung von Jagdkarten, die Bestätigung, Angelobung und den Widerruf der Bestätigung von Jagdschutzorganen, die Erstellung, Genehmigung bzw. Festsetzung und Überwachung von Abschussplänen, die Bestimmung von Jägernotwegen, die Anordnung von Wildruheflächen, die Prüfung von Fütterungsanlagen einschließlich der Vorschreibung allfälliger Auflagen, die Überwachung von Fütterungszeiten und der Futtermittelvorlage, die Vorschreibung der Jagdabgabe sowie die Ahndung von Verwaltungsübertretungen nach jagdrechtlichen Vorschriften jeweils erforderlich sind:
(4) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen folgende Daten an den Tiroler Jägerverband übermitteln, sofern die angeführten Personen Verbandsmitglieder sind und diese Daten für den Tiroler Jägerverband für die Pflege und Förderung der Jagd, die Aus- und Fortbildung der Jagdschutzorgane, den Abschluss der Jagdhaftpflichtversicherung für seine Mitglieder, die Schaffung von Wohlfahrts- und Unterstützungseinrichtungen für die im Jagdschutz tätigen Personen und ihre Hinterbliebenen, die Fortbildung und weidmännische Erziehung seiner Mitglieder, die Mitgliederverwaltung sowie die Ahndung von Verletzungen des Disziplinarrechts jeweils erforderlich sind:
(5) Der nach Abs. 2 Verantwortliche darf Daten nach Abs. 4 sowie folgende Daten seiner Mitglieder verarbeiten, sofern diese Daten für die Pflege und Förderung der Jagd, die Fortbildung und weidmännische Erziehung seiner Mitglieder, die Aus- und Fortbildung der Jagdschutzorgane, den Abschluss der Jagdhaftpflichtversicherung für seine Mitglieder, die Schaffung von Wohlfahrts- und Unterstützungseinrichtungen für die im Jagdschutz tätigen Personen und ihre Hinterbliebenen, die Mitgliederverwaltung sowie die Ahndung von Verletzungen des Disziplinarrechts jeweils erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Staatsangehörigkeit, Disziplinarerkenntnisse einschließlich des Datums der Rechtskraft, Entrichtung des Mitgliedsbeitrages, Funktionen im Tiroler Jägerverband.
(6) Der nach Abs. 2 Verantwortliche darf folgende Daten seiner Mitglieder an die nach Abs. 1 Verantwortlichen übermitteln, sofern diese Daten für die Einziehung von Jagdkarten und die Prüfung eines aufrechten Haftpflichtversicherungsverhältnisses jeweils erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Disziplinarerkenntnisse nach § 64 Abs. 3 lit. c einschließlich des Datums der Rechtskraft, Abschluss einer Jagdhaftpflichtversicherung.
(7) Der nach Abs. 2 Verantwortliche darf die entscheidungswesentlichen Daten einer rechtskräftigen Entscheidung, in der nach § 64 Abs. 7 auf Veröffentlichung des Disziplinarerkenntnisses erkannt wurde, in anonymisierter Form im Mitteilungsblatt des Tiroler Jägerverbandes veröffentlichen.
(8) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen Identifikations- und Erreichbarkeitsdaten und die raumliche Zuordnung zu den Jagdgebieten von Jagdausübungsberechtigten sowie Identifikations- und Erreichbarkeitsdaten von Jagdaufsichtsorganen an die Sicherheitsbehörden übermitteln.
(9) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten sowie Daten über die Verweigerung der Ausstellung und die Einziehung der Jagdkarte von Jägern an die Jagdbehörden anderer Bundesländer übermitteln, sofern diese Daten für die Verweigerung der Ausstellung und die Einziehung der Jagdkarte oder einer ähnlichen Erlaubnis, die zur Jagdausübung berechtigt, durch diese Behörden jeweils erforderlich sind.
(10) Das Amt der Tiroler Landesregierung hat als Betreiber der Jagd- und Fischereianwendung Tirol (JAFAT) sicherzustellen, dass
(11) Personenbezogene Daten sind längstens sieben Jahre nach Erreichung des jeweiligen Verwendungszweckes zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren oder zur Erfüllung einer der Aufgaben der Organe mit Zugriffsrecht weiter benötigt werden.
(12) Als Identifikationsdaten gelten:
(13) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“
Das Tiroler Fischereigesetz 2002, LGBl. Nr. 54/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 32/2017, wird wie folgt geändert:
Nach § 62 wird folgende Bestimmung als § 62a eingefügt:
(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.
(2) Der Tiroler Fischereiverband ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung in den in seine Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten.
(3) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Überwachung der weidgerechten Ausübung der Fischerei, die Feststellung von Fischereirevieren, die Prüfung von Fischereipachtverträgen, die Durchführung der Fischereiaufsichtsprüfungen, die Ausstellung und Verweigerung der Ausstellung von Fischereikarten, die Einziehung von Fischereikarten, die Vorschreibung der Fischereiabgabe sowie die Ahndung von Verwaltungsübertretungen nach diesem Gesetz jeweils erforderlich sind:
(4) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen folgende Daten an den Tiroler Fischereiverband übermitteln, sofern die angeführten Personen Verbandsmitglieder sind oder diese Daten für den Tiroler Fischereiverband für die Pflege und Förderung der Fischerei, die Aus- und Fortbildung des Fischereiaufsichtspersonals, die Fortbildung und weidmännische Erziehung seiner Mitglieder, die Mitgliederverwaltung sowie die Ahndung von Verletzungen des Disziplinarrechts sonst jeweils erforderlich sind:
(5) Der nach Abs. 2 Verantwortliche darf Daten nach Abs. 3 sowie folgende Daten seiner Mitglieder verarbeiten, sofern diese Daten für die Pflege und Förderung der Fischerei, die Durchführung von Fischerprüfungen, die Fortbildung und weidmännische Erziehung seiner Mitglieder, die Aus- und Fortbildung des Fischereiaufsichtspersonals, die Mitgliederverwaltung sowie die Ahndung von Verletzungen des Disziplinarrechts jeweils erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Staatsangehörigkeit, Disziplinarerkenntnisse einschließlich des Datums der Rechtskraft, Entrichtung des Mitgliedsbeitrages, Funktionen im Tiroler Fischereiverband.
(6) Der nach Abs. 2 Verantwortliche darf folgende Daten seiner Mitglieder an die nach Abs. 1 Verantwortlichen übermitteln, sofern diese Daten für die Einziehung von Fischereikarten erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Disziplinarerkenntnisse nach § 54 Abs. 6 einschließlich des Datums der Rechtskraft.
(7) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen Identifikations- und Erreichbarkeitsdaten und die raumliche Zuordnung zu den Fischereigebieten von Fischereiausübungsberechtigten sowie Identifikations- und Erreichbarkeitsdaten von Fischereiaufsichtsorganen an die Sicherheitsbehörden übermitteln.
(8) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten sowie Daten über die Verweigerung der Ausstellung und die Einziehung der Fischereikarte an die Fischereibehörden anderer Länder übermitteln, sofern diese Daten für die Verweigerung der Ausstellung und die Einziehung der Fischereikarte oder einer ähnlichen Erlaubnis, die zur Fischereiausübung berechtigt, durch diese Behörden jeweils erforderlich sind.
(9) Das Amt der Tiroler Landesregierung hat als Betreiber der Jagd- und Fischereianwendung Tirol (JAFAT) sicherzustellen, dass
(10) Die nach den Abs. 1 und 2 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten längstens sieben Jahre nach Erreichung des jeweiligen Verarbeitungszweckes zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren oder zur Erfüllung einer der Aufgaben der Organe mit Zugriffsrecht weiter benötigt werden.
(11) Als Identifikationsdaten gelten:
(12) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.
(13) Der Fischereikataster nach § 10 ist ein öffentliches Register.“
Das Wald- und Weideservitutengesetz LGBl. Nr. 21/1952, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 32/2017, wird wie folgt geändert:
Nach § 54 wird folgende Bestimmung als § 55 eingefügt:
(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.
(2) Die Interessengemeinschaft ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung in den in ihre Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten.
(3) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der behördlichen Aufgaben, insbesondere auch zur Aufsicht über die Interessengemeinschaften erforderlich sind:
(3) Der nach Abs. 2 Verantwortliche darf von Mitgliedern und Organen der Interessengemeinschaft folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der Tätigkeiten der Interessengemeinschaft erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Funktion, Datum der Wahl bzw. Bestellung, grundstücks- und betriebsbezogene Daten.
(4) Personenbezogene Daten sind zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren oder zur Erfüllung behördlicher Aufsichtspflichten über Interessengemeinschaften weiter benötigt werden.
(5) Als Identifikationsdaten gelten:
(6) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“
Das Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1970, LGBl. Nr. 40/1970, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013, wird wie folgt geändert:
Nach § 22 wird folgende Bestimmung als § 22a eingefügt:
(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.
(2) Die Bringungsgemeinschaft ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung in den in ihre Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten.
(3) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der behördlichen Aufgaben, insbesondere auch zur Aufsicht über die Bringungsgemeinschaften und Bringungsanlagen, erforderlich sind:
(3) Der nach Abs. 2 Verantwortliche darf von Mitgliedern und Organen der Bringungsgemeinschaft folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der Tätigkeiten der Bringungsgemeinschaft erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Funktion, Datum der Wahl bzw. Bestellung, grundstücks- und betriebsbezogene Daten, anlagenbezogene Daten.
(4) Personenbezogene Daten sind zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren oder zur Erfüllung behördlicher Aufsichtspflichten über Bringungsgemeinschaften weiter benötigt werden.
(5) Als Identifikationsdaten gelten:
(6) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“
Das Gesetz über den Landeskulturfonds, LGBl. Nr. 65/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 84/2015, wird wie folgt geändert:
§ 15 hat zu lauten:
(1) Der Fonds ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in Fällen des § 2 Abs. 1 lit. b des Tiroler Datenverarbeitungsgesetzes, LGBl. Nr. 143/2018, gemeinsam mit dem Amt der Tiroler Landesregierung.
(2) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, soweit dies zum Zweck der Förderungsabwicklung, Vertragserrichtung, Verbücherung, zur Kontrolle des Förderzweckes und der Einhaltung der Richtlinien, zur Abklärung der Käufereigenschaften, zur Abklärung der Pächtereigenschaft oder zur Begründung des Pachtverhältnisses notwendig ist:
(3) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen Daten nach Abs. 2 zum Zweck der Förderungs- und Vertragsabwicklung, Richtlinienkontrolle, Eigentumsübertragung, Eigentumserwerb, Vertragserrichtung, Auskunft in Steuerfragen oder Bestätigung der Förderungsabwicklung an
(4) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen haben die personenbezogenen Daten nach Abs. 2 längstens sieben Jahre nach dem Ende des Verfahrens zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren, zur Sicherstellung von Darlehen oder zum Widerruf von Förderungen weiter benötigt werden.
(5) Als Identifikationsdaten gelten:
(6) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“
Das Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996, LGBl. Nr. 74/1996, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 86/2017, wird wie folgt geändert:
1.Im Abs. 1 des § 36k werden die Worte „im Internet“ durch die Wortfolge „auf der Internetseite des Landes Tirol“ ersetzt.
(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.
(2) Die Zusammenlegungsgemeinschaft ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung in den in ihre Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten.
(3) Die Agrargemeinschaft ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung in den in ihre Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten.
(4) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf von Parteien, Beteiligten und Buchberechtigten folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, grundstücks- und betriebsbezogene Daten, anlagenbezogene Daten, gebarungsrelevante Daten.
(5) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf von Zusammenlegungsgemeinschaften und Agrargemeinschaften und ihren jeweiligen Organen folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben, insbesondere zur Aufsicht über Zusammenlegungsgemeinschaften und Agrargemeinschaften, erforderlich sind:
(6) Der nach Abs. 1 Verantwortliche ist berechtigt, die nach Abs. 5 lit. b verarbeiteten Daten über die Gebarung von Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2, insbesondere zur Erfolgs- und Vermögensübersicht der Jahresrechnung, zusammengefasst in nicht maschinenlesbarer Form auf der Internetseite des Landes Tirol zu veröffentlichen. Die Daten sind nach ihrer Veröffentlichung für längstens drei Jahre, gerechnet ab dem im § 36g Abs. 1 festgelegten Vorlagetermin, zum Abruf bereit zu halten.
(7) Der nach Abs. 2 Verantwortliche darf von Mitgliedern und Organen der Zusammenlegungsgemeinschaft folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der Tätigkeiten der Zusammenlegungsgemeinschaft erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Funktion, Datum der Wahl bzw. Bestellung, grundstücks- und betriebsbezogene Daten, anlagenbezogene Daten.
(8) Der nach Abs. 3 Verantwortliche darf von Mitgliedern und Organen der Agrargemeinschaft folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der Tätigkeiten der Agrargemeinschaft erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Funktion, Datum der Wahl bzw. Bestellung, grundstücks- und betriebsbezogene Daten, anlagenbezogene Daten.
(9) Der nach Abs. 2 Verantwortliche darf bei ihm vorhandene personenbezogene Daten nach den Abs. 5 lit. a an die Agrarmarkt-Austria und an Kontrolleinrichtungen der Europäischen Union übermitteln, sofern diese Daten für die Erfüllung von Kontrollaufgaben dieser Einrichtungen jeweils erforderlich sind.
(10) Personenbezogene Daten sind zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren oder zur wirksamen Erfüllung behördlicher Aufsichtspflichten über Agrargemeinschaften weiter benötigt werden.
(11) Als Identifikationsdaten gelten:
(12) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“
Die Tiroler Waldordnung 2005, LGBl. Nr. 55/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 133/2017, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 2 des § 34 wird in der lit. b die Wortfolge „Vor und Zunamen“ durch die Wortfolge „Vor und Familiennamen“ ersetzt.
Im § 65 werden die Worte „Abteilungen“ jeweils durch das Wort „Organisationseinheiten“ ersetzt.
§ 70 hat zu lauten:
(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.
(2) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen von folgenden betroffenen Personen die angeführten Arten von Daten verarbeiten, soweit diese Daten zur Vollziehung dieses Gesetzes, insbesondere zum Zweck der Führung der Walddatenbank, erforderlich sind:
(3) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen
(4) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen an Förderungsgeber die in Abs. 2 lit. a genannten Arten von Daten übermitteln.
(5) Als Identifikationsdaten gelten:
(6) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“
Das Tiroler Buchmacher- und Totalisateurgesetz, LGBl. Nr. 58/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 57/2017, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 1 des § 9 wird im zweiten Satz die Wortfolge „Familien oder Nachnamen“ durch das Wort „Familiennamen“ ersetzt.
§ 11a hat zu lauten:
(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.
(2) Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.
(3) Die nach den Abs. 1 und 2 Verantwortlichen dürfen in Bewilligungs- und Anzeigeverfahren nach § 4 Abs. 1, 2 und 3, § 5, § 7 und § 10 sowie im Rahmen von Kontrollen oder der sonstigen behördlichen Befugnisse nach § 8c, § 8d, § 10 Abs. 1 lit. d, § 10a und § 11 folgende Daten verarbeiten, soweit diese für die Erfüllung der Aufgaben jeweils erforderlich sind:
(4) Die nach den Abs. 1 und 2 Verantwortlichen dürfen bei ihnen vorhandene Daten nach Abs. 3 an die Behörden des Bundes und der Länder übermitteln, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind. Insbesondere dürfen die Bezirksverwaltungsbehörden im Rahmen der behördlichen Befugnisse nach § 8c Daten über die Identität der Wettkunden, die Höhe der Wetteinsätze und die Höhe der auszuzahlenden Gewinne verarbeiten und diese Daten bei Vorliegen eines Verdachts nach § 8d Abs. 5 an die Geldwäschemeldestelle übermitteln.
(5) Die nach den Abs. 1 und 2 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
(6) Als Identifikationsdaten gelten:
(7) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“
Das Tiroler Tourismusgesetzes 2006, LGBl. Nr. 19/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 26/2017, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 1 des § 14 wird in der lit. f das Zitat „§ 10 lit. e“ durch das Zitat „§ 10 lit. f“ ersetzt.
Nach § 48 wird folgende Bestimmung als § 48a eingefügt:
(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.
(2) Der Tourismusförderungsfonds ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung, in Fällen des § 2 Abs. 1 lit. b des Tiroler Datenverarbeitungsgesetzes, LGBl. Nr. 143/2018, gemeinsam mit dem Amt der Tiroler Landesregierung.
(3) Die nach Abs. 1 und 2 Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Vorschreibung und Einbringlichmachung von Pflichtbeiträgen und Beiträgen an den Tiroler Tourismusförderungsfonds, die Überwachung der Haushaltsführung der Tourismusverbände sowie für die Förderungsabwicklung des Tiroler Tourismusförderungsfonds jeweils erforderlich sind:
(3) Die nach Abs. 1 und 2 Verantwortlichen dürfen Daten nach Abs. 3 an die mit Angelegenheiten dieses Gesetzes befassten Gebietskörperschaften, die Tourismusverbände, den Tiroler Landtag sowie die Gerichte übermitteln, sofern diese Daten für die Erfüllung der diesen Organen und Stellen obliegenden Aufgaben erforderlich sind.
(4) Daten nach Abs. 3 sind längstens zehn Jahre nach der letzten inhaltlichen Bearbeitung zu löschen.
(5) Als Identifikationsdaten gelten:
(6) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“
Das Privatzimmervermietungsgesetz, LGBl. Nr. 29/1959, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 26/2017, wird wie folgt geändert:
Nach § 7 wird folgende Bestimmung als § 7a eingefügt:
(1) Die Gemeinde ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.
(2) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf von Vermietern für die Überprüfung und Evidenthaltung der Anzeigen der Vermieter Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten sowie Objektdaten über Anzahl der Betten und Zimmer sowie Lage und Größe der Räumlichkeiten verarbeiten.
(3) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf Daten nach Abs. 2 an die mit Angelegenheiten dieses Gesetzes befassten Gebietskörperschaften, die Tourismusverbände sowie die Gerichte übermitteln, sofern diese Daten für die Erfüllung der diesen Organen und Stellen obliegenden Aufgaben erforderlich sind.
(4) Daten nach Abs. 2 sind längstens dreißig Jahre nach der letzten inhaltlichen Bearbeitung zu löschen.
(5) Als Identifikationsdaten gelten:
(6) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“
Das Tiroler Schischulgesetz 1995, LGBl. Nr. 15/1995, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 32/2017, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 3 des § 4b wird im ersten Satz die Wortfolge „Familien oder Nachnamen“ durch das Wort „Familiennamen“ ersetzt.
Im Abs. 9 des § 5 wird im ersten Satz die Wortfolge „Familien oder Nachnamen“ durch das Wort „Familiennamen“ ersetzt.
Im Abs. 3 des § 6 wird im zweiten Satz die Wortfolge „Familien oder Nachnamen“ durch das Wort „Familiennamen“ ersetzt.
Im Abs. 4 des § 9 wird im dritten Satz die Wortfolge „Familien oder Nachname“ durch das Wort „Familienname“ ersetzt.
Im Abs. 3 des § 10 wird im zweiten Satz die Wortfolge „Familien oder Nachnamen“ durch das Wort „Familiennamen“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 34 wird in der lit. a das Wort „Abteilung“ durch das Wort „Organisationseinheit“ ersetzt.
Im Abs. 4 des § 34 wird in der lit. a das Wort „Abteilung“ durch das Wort „Organisationseinheit“ ersetzt.
Im Abs. 6 des § 34 wird im zweiten Satz das Wort „Abteilung“ durch das Wort „Organisationseinheit“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 36 wird in der lit. a die Wortfolge „Familien oder Nachnamen“ durch das Wort „Familiennamen“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 53 wird im zweiten Satz die Wortfolge „Familien oder Nachnamen“ durch das Wort „Familiennamen“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 56 wird in der lit. a die Wortfolge „Familien oder Nachname“ durch das Wort „Familienname“ ersetzt.
§ 56a hat zu lauten:
(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.
(2) Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.
(3) Der Tiroler Schilehrerverband ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung bei der Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben.
(4) Die nach Abs. 2 Verantwortlichen dürfen von den Inhabern einer Schischulbewilligung sowie von Personen, die um die Erteilung einer Schischulbewilligung ansuchen, folgende personenbezogene Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erteilung und den Entzug der Schischulbewilligung und zur Durchführung von Anerkennungs-, Nachsichts- und Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind:
(5) Die nach Abs. 2 Verantwortlichen dürfen von Lehrkräften die Daten nach Abs. 4 lit. a, d, e und h sowie von Kinderbetreuungspersonen die Daten nach Abs. 4 lit. a und h verarbeiten, sofern dies zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich ist.
(6) Die nach Abs. 2 Verantwortlichen dürfen von Inhabern einer Schischule oder von Schilehrern aus einem anderen Land oder einem anderen Staat, die eine Tätigkeit im Rahmen des Ausflugsverkehrs ausüben, die Daten nach Abs. 4 lit. a, d, e und f verarbeiten, sofern dies zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich ist.
(7) Die nach Abs. 2 Verantwortlichen dürfen von Personen, die um die Anerkennung einer Ausbildung oder Prüfung nach § 37 angesucht haben, die Daten nach Abs. 4 lit. a, d und e verarbeiten, sofern diese Daten zur Beurteilung des Vorliegens der Anerkennungsvoraussetzungen erforderlich sind.
(8) Die nach Abs. 2 Verantwortlichen dürfen Daten nach Abs. 4 lit. a, d, e und h verarbeiten, die im Zuge von Kontrollen nach § 51 erhoben werden.
(9) Die nach Abs. 2 Verantwortlichen dürfen weiters
(10) Der nach Abs. 3 Verantwortliche darf
(11) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf
(12) Die Gemeinden und die Tourismusverbände dürfen von Inhabern von Schischulbewilligungen die im Rahmen der Verständigungspflicht nach § 11 Abs. 5 übermittelten Daten nach Abs. 4 lit. a und g verarbeiten.
(13) Die nach Abs. 2 Verantwortlichen dürfen bei ihnen vorhandene personenbezogene Daten nach den Abs. 4 bis 9 an die Behörden der anderen Länder übermitteln, sofern diese Daten für die Erfüllung der diesen Behörden obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind.
(14) Die nach den Abs. 1, 2 und 3 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
(15) Als Identifikationsdaten gelten:
(16) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“
Das Tiroler Bergsportführergesetz, LGBl. Nr. 7/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 26/2017, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 2 des § 6 wird in der lit. a die Wortfolge „Familien oder Nachnamen“ durch das Wort „Familiennamen“ ersetzt.
Im Abs. 3 des § 7 wird die Wortfolge „Familien oder Nachnamen“ durch das Wort „Familiennamen“ ersetzt.
§ 36b hat zu lauten:
(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den in die Zuständigkeit der Landesregierung oder der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.
(2) Der Tiroler Bergsportführerverband ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung in den in seine Zuständigkeit nach diesem Gesetz fallenden Angelegenheiten.
(3) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen von Berg- und Schiführern, Bergwanderführern, Schluchtenführern und Sportkletterlehrern und von Personen, die um die Verleihung einer entsprechenden Befugnis angesucht haben, sowie von Berg- und Schiführeranwärtern folgende personenbezogene Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind:
(4) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen von Personen, die um die Anerkennung einer Ausbildung nach § 10 Abs. 8, gegebenenfalls in Verbindung mit § 18 Abs. 5, § 23 Abs. 8 oder § 25d Abs. 8, bzw. einer Prüfung nach § 11 Abs. 7, gegebenenfalls in Verbindung mit § 19 Abs. 5, § 24 Abs. 6 oder § 25e Abs. 6 angesucht haben, die Daten nach Abs. 3 lit. a, b, e, und f verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind.
(5) Der nach Abs. 2 Verantwortliche darf von seinen Mitgliedern die Daten nach Abs. 3 lit. a, b, e, f, g, h und i hinsichtlich Disziplinarstrafen verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind. Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen diese Daten dem nach Abs. 2 Verantwortlichen übermitteln.
(6) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen dem nach Abs. 2 Verantwortlichen Daten von Personen, die eine Prüfung nach diesem Gesetz abgelegt haben, die Daten nach Abs. 3 lit. a sowie ausbildungs- und prüfungsbezogene Daten zum Zweck der Unterstützung der Prüfungskommissionen bei der Organisation und Durchführung der Prüfungen, der Organisation der Fortbildungsveranstaltungen und der Führung der Mitgliederevidenz übermitteln. Der nach Abs. 2 Verantwortliche darf die ihm übermittelten Daten zu diesen Zwecken verarbeiten.
(7) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen bei ihnen vorhandene Daten nach den Abs. 3 an die Behörden der anderen Länder übermitteln, sofern diese Daten für die Erfüllung der diesen Behörden obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind.
(8) Die nach den Abs. 1 und 2 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
(9) Als Identifikationsdaten gelten:
(10) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“
Das Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz, LGBl. Nr. 86/2015, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 58/2018, wird wie folgt geändert:
„Für die Einbringung von Anträgen und deren Behandlung durch den einheitlichen Ansprechpartner gilt § 3 Abs. 2 bis 5 des Tiroler Dienstleistungsgesetzes sinngemäß.“
Die Angelegenheiten nach diesem Abschnitt sind über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) abzuwickeln. Für die Abwicklung über die Verbindungsstelle nach § 12 Abs. 1 des Tiroler Dienstleistungsgesetzes gilt dessen § 12 Abs. 2, 3 lit. a und c, und 5 sinngemäß. Gegenüber der Schweiz ist die Verwaltungszusammenarbeit über das IMI abzuwickeln, sobald sie daran teilnimmt.“
(1) Die Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den nach § 24 in die Zuständigkeit des Bürgermeisters oder des Stadtmagistrats fallenden Angelegenheiten.
(2) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung in den nach § 24 in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten
(3) Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung in den nach § 24 in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.
(4) Die nach den Abs. 1, 2 und 3 Verantwortlichen dürfen von Personen, die um die Anerkennung einer Ausbildung nach § 7 angesucht haben, folgende personenbezogene Daten verarbeiten, sofern diese Daten zur Beurteilung des Vorliegens der Anerkennungsvoraussetzungen erforderlich sind:
(5) Der nach Abs. 2 Verantwortliche darf die Daten nach Abs. 4, sofern ein Antrag auf Anerkennung einer Ausbildung nach § 7 oder damit im Zusammenhang stehende Anbringen beim einheitlichen Ansprechpartner eingebracht werden, an die nach § 24 jeweils zuständige Behörde bzw. deren Geschäftsapparat übermitteln.
(6) Der nach Abs. 2 Verantwortliche darf von Personen, die um die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises angesucht haben, die Daten nach Abs. 4 verarbeiten, sofern diese Daten hierfür erforderlich sind.
(7) Die nach den Abs. 1, 2 und 3 Verantwortlichen dürfen die Daten nach Abs. 4 und, soweit diese nach den jeweiligen berufs- bzw. dienstrechtlichen Vorschriften relevant sind, weiters
(8) Die nach den Abs. 1, 2 und 3 Verantwortlichen dürfen die Daten nach Abs. 4 lit. a und weiters die selbstständige Niederlassung von Berufsangehörigen betreffende Daten an die Behörden der anderen Länder und, soweit im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit nach § 20 hierzu eine Verpflichtung besteht, an die zuständigen Behörden der anderen EU-Mitgliedstaaten, der anderen Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz übermitteln, sofern diese Daten für die Erfüllung der diesen Behörden auf berufs- bzw. dienstrechtlichem Gebiet obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind.
(9) Die nach den Abs. 1, 2 und 3 Verantwortlichen dürfen Daten nach Abs. 7 lit. a und 7 lit. c und weiters berufsbezogene Daten an die Behörden der anderen Länder und, soweit im Rahmen des Vorwarnmechanismus nach § 22 hierzu eine Verpflichtung besteht, an die zuständigen Behörden der anderen EU-Mitgliedstaaten, der anderen Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz übermitteln, sofern diese Daten für die Erfüllung der diesen Behörden auf berufs- bzw. dienstrechtlichem Gebiet obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind.
(10) Soweit die Angelegenheiten der Verwaltungszusammenarbeit und des Vorwarnmechanismus nach § 22 über die Verbindungsstelle abgewickelt werden, gelten die Abs. 7, 8 und 9 sinngemäß.
(11) Die nach den Abs. 1, 2 und 3 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen auf berufs- bzw. dienstrechtlichem Gebiet obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
(12) Als Identifikationsdaten gelten der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel.
(13) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“
Das Tiroler Dienstleistungsgesetz, LGBl. Nr. 124/2011, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013, wird wie folgt geändert:
Der Abs. 6 des § 12 wird aufgehoben.
Im § 19 wird die lit. b aufgehoben. Die bisherigen lit. c und d erhalten die Buchstabenbezeichnungen „b)“ und „c)“.
Das Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003, LGBl. Nr. 86/2003, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 109/2017, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 3 des § 6 wird in der lit. a die Wortfolge „Familien bzw. Nachnamen“ durch das Wort „Familiennamen“ ersetzt.
Im Abs. 3 des § 19 wird im zweiten Satz die Wortfolge „im Internet auf der Homepage“ durch die Wortfolge „auf der Internetseite“ ersetzt.
Im Abs. 3 des § 21 werden im ersten und im fünften Satz die Wortfolgen „im Internet auf der Homepage“ jeweils durch die Wortfolge „auf der Internetseite“ ersetzt.
Im § 22 werden im ersten Satz die Worte „im Internet“ durch die Wortfolge „auf seiner Internetseite“ ersetzt.
§ 29 hat zu lauten:
(1) Die Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den nach § 25 in die Zuständigkeit des Bürgermeisters oder des Stadtmagistrats fallenden Angelegenheiten. Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirkshauptmannschaften sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung in den nach § 25 in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde oder der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.
(2) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen und die Landespolizeidirektion dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Durchführung von Verfahren und der Erfüllung der anderen ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind:
(3) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen und die Landespolizeidirektion dürfen Daten nach Abs. 2 an Beteiligte an einem Verfahren, an Sachverständige, die einem Verfahren beigezogen wurden, an ersuchte, beauftragte oder für die Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz zuständige Behörden übermitteln.
(4) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen eine Abschrift der Bescheinigung darüber, dass die Veranstaltung nicht untersagt wird, der Wirtschaftskammer Tirol und der Landespolizeidirektion übermitteln.
(5) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten nach Abs. 2 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
(6) Als Identifikationsdaten gelten:
(7) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“
Das Gesetz über die Errichtung der Tiroler Zukunftsstiftung, LGBl. Nr. 88/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 32/2017, wird wie folgt geändert:
§ 6 hat zu lauten:
(1) Die Tiroler Zukunftsstiftung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.
(2) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Abs. 3 erforderlich sind:
(3) Als Identifikationsdaten gelten:
(4) Als Unternehmensdaten gelten betriebswirtschaftliche Kennzahlen, die Rechtsform und die Unternehmensbeschreibung.
(5) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf folgende Daten übermitteln:
(6) Der nach Abs. 1 Verantwortliche hat personenbezogene Daten nach Abs. 2 längstens sieben Jahre nach Abschluss der jeweiligen Tätigkeit zu löschen, soweit sie nicht für die Erfüllung anderer Aufgaben der Tiroler Zukunftsstiftung weiter benötigt werden.
(7) Als Identifikationsdaten gelten:
(8) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“
Das Tiroler Heilvorkommen- und Kurortegesetz 2004, LGBl. Nr. 24/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 32/2017, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 1 des § 24 wird im ersten Satz das Wort „In-Kraft-Treten“ durch das Wort „Inkrafttreten“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 24 wird das Wort „In-Kraft-Tretens“ durch das Wort „Inkrafttretens“ ersetzt.
Das Tiroler Vergabenachprüfungsgesetz 2018, LGBl. Nr. 94/2018, wird wie folgt geändert:
(1) Das Landesverwaltungsgericht darf folgende Daten nachstehend angeführter Personen verarbeiten, soweit diese Daten zur Durchführung der Verfahren nach diesem Gesetz erforderlich sind:
(2) Das Landesverwaltungsgericht darf die zur Erfüllung der Verpflichtungen nach § 12 erforderlichen Daten auf seiner Internetseite veröffentlichen.
(3) Das Landesverwaltungsgericht hat personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
(4) Als Identifikationsdaten gelten:
(5) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“
Das Tiroler Elektrizitätsgesetz 2012, LGBl. Nr. 134/2011, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 117/2018, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 2 des § 10 wird im zweiten Satz die Wortfolge „im Internet“ durch die Wortfolge „auf der Internetseite der Behörde“ ersetzt.
Im Abs. 6 des § 29 wird im ersten Satz die Wortfolge „im Internet“ durch die Wortfolge „auf der Internetseite der Behörde“ ersetzt.
Im § 37 wird im zweiten Satz in der Klammer die Wortfolge „z. B. im Internet“ durch die Wortfolge „z. B. auf seiner Internetseite“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 60 wird im vierten Satz in der Klammer die Wortfolge „z. B. im Internet“ durch die Wortfolge „z. B. auf der Internetseite des Regelzonenführers“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 66 wird im ersten Satz in der Klammer die Wortfolge „z. B. im Internet“ durch die Wortfolge „z. B. auf ihrer Internetseite“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 66a wird im zweiten Satz in der Klammer die Wortfolge „z. B. im Internet“ durch die Wortfolge „z. B. auf der Internetseite der Versorger“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 75 wird im ersten Satz in der Klammer die Wortfolge „z. B. im Internet“ durch die Wortfolge „z. B. auf ihrer Internetseite“ ersetzt.
§ 78 hat zu lauten:
(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.
(2) Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.
(3) Die nach Abs. 1 und 2 Verantwortlichen dürfen zum Zweck der Durchführung von Anlagenverfahren nach dem 2. Teil (§§ 5 bis 34) folgende Daten nachstehend angeführter Personen verarbeiten:
(4) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf zum Zweck der Überwachung der Einhaltung des Gleichbehandlungsprogramms nach § 43 Abs. 2 lit. d folgende Daten des Gleichbehandlungsbeauftragten nach § 43 Abs. 2 lit. e verarbeiten:
(5) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf zum Zweck der Durchführung von Verfahren nach den §§ 46, 48 und 51 bis 58 folgende Daten von Parteien, Geschäftsführern und technischen Betriebsleitern verarbeiten:
(6) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf zum Zweck der Durchführung und Abwicklung von Förderprogrammen von Verteilerunternehmen Daten nach Abs. 3 sowie Daten nach § 50 Abs. 1 lit. x verarbeiten.
(7) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf zum Zweck der Überwachung der Versorgungssicherheit von Betreibern von Erzeugungsanlagen Daten nach Abs. 3 sowie Daten über die zeitliche Verfügbarkeit der Erzeugungsanlagen nach § 59 Abs. 5 verarbeiten.
(8) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf zum Zweck der Überwachung der Ausstellung der Herkunftsnachweise nach § 63 Abs. 3 und zur Feststellung der Voraussetzungen für die Anerkennung von Herkunftsnachweisen nach § 64 Abs. 2 von Netzbetreibern Daten nach Abs. 3 sowie Daten nach § 63 Abs. 2 verarbeiten.
(9) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf zum Zweck der Durchführung von Verfahren nach § 66 Abs. 6 von Stromhändlern oder sonstigen Lieferanten Daten nach Abs. 3 sowie Daten betreffend die Übertretung elektrizitätsrechtlicher Vorschriften verarbeiten.
(10) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf zum Zweck der Durchführung von Verfahren nach § 72 vom Bilanzgruppenkoordinator sowie im Fall, dass es sich bei diesem um eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft handelt, von der zur Leitung und zur Vertretung nach außen befugten Person (Vorstand bzw. Geschäftsführer) Daten nach Abs. 3 lit. b sowie Daten nach § 72 Abs. 2 verarbeiten.
(11) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf zum Zweck der Erfüllung ihrer unionsrechtlichen Berichtspflichten und zur Wahrnehmung seiner Überwachungsaufgaben von den Inhabern von Stromerzeugungsanlagen Daten nach Abs. 3 und die nach § 77 Abs. 5 zu übermittelnden Daten verarbeiten.
(12) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf zum Zweck der Wahrnehmung der nach § 79 Abs. 1 normierten Überwachungsaufgaben und zu statistischen Zwecken von den Netzbetreibern die im § 79 Abs. 2 lit. a, von Verteilnetzbetreibern die im § 79 Abs. 2 lit. b und von Versorgern die im § 79 Abs. 2 lit. c angeführten Daten verarbeiten.
(13) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf zum Zweck der Erfüllung seiner Berichtspflicht von Verteilerunternehmen Daten nach Abs. 3 sowie Daten nach § 80 Abs. 2 lit. b Z 1 verarbeiten.
(14) Die Regulierungsbehörde darf zum Zweck der Durchführung von Verfahren nach den §§ 68 und 70 vom Bilanzgruppenverantwortlichen sowie im Fall, dass es sich bei diesem um eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft handelt, von der zur Vertretung nach außen befugten Person (Geschäftsführer) Daten nach Abs. 3 lit. b, Daten über die wirtschaftliche Lage, Daten über das Vorliegen eines Ausschließungsgrundes nach § 13 der Gewerbeordnung 1994 und Daten betreffend das Vorliegen von Bestrafungen bzw. Verstößen nach § 70 lit. c verarbeiten.
(15) Die nach Abs. 1 und 2 Verantwortlichen sind ermächtigt, verarbeitete Daten an
(16) Die nach Abs. 1 und 2 Verantwortlichen und die Regulierungsbehörde haben personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
(17) Als Identifikationsdaten gelten:
(18) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“
Im Abs. 1 des § 80 wird in der Klammer die Wortfolge „z. B. im Internet“ durch die Wortfolge „z. B. auf der Internetseite der Regulierungsbehörde“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 80 wird in der lit. b Z 2 in der Klammer die Wortfolge „z. B. im Internet“ durch die Wortfolge „z. B. auf der Internetseite des Landes Tirol“ ersetzt.
Das Tiroler Starkstromwegegesetz 1969, LGBl. Nr. 11/1970, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 26/2017, wird wie folgt geändert:
(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.
(2) Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.
(3) Die nach den Abs. 1 und 2 Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese für Verfahren betreffend der Bau- bzw. Betriebsbewilligung einer elektrischen Leitungsanlage, der dazu notwendigen Inanspruchnahme fremder Grundstücke, der Erlöschung einer Bewilligung, Enteignungen und Rückübereignungen sowie von Strafverfahren jeweils erforderlich sind:
(4) Personenbezogene Daten nach Abs. 3 sind zehn Jahre nach Auflassung der Leitungsanlage (bzw. Teilen davon) zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren weiter benötigt werden.
(5) Als Identifikationsdaten gelten:
(6) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.
(7) Als Grundbuchdaten gelten alle im Grundbuch vorhandenen Daten.“
Das Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetz, LGBl. Nr. 58/2011, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 134/2017, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 1 des § 1 werden in der lit. a das Zitat „§ 8 Abs. 9 der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl. Nr. 57,“ durch das Zitat „§ 8 Abs. 9 der Tiroler Bauordnung 2018, LGBl. Nr. 28“ sowie in der lit. d das Zitat „§ 11 Abs. 2 der Tiroler Bauordnung 2011“ durch das Zitat „§ 12 Abs. 2 der Tiroler Bauordnung 2018“ ersetzt.
Im Abs. 3 des § 2 wird in den lit. a, b und d das Zitat „der Tiroler Bauordnung 2011“ jeweils durch das Zitat „der Tiroler Bauordnung 2018“ersetzt.
Im Abs. 4 des § 2 werden in der lit. c das Zitat „§ 2 Abs. 17 der Tiroler Bauordnung 2011“ durch das Zitat „§ 2 Abs. 18 der Tiroler Bauordnung 2018“ und in der lit. d das Zitat „§§ 46, 46a und 46b der Tiroler Bauordnung 2011“ durch das Zitat „§§ 53, 54 und 55 der Tiroler Bauordnung 2018“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 3 wird das Zitat „§ 8 Abs. 9 der Tiroler Bauordnung 2011“ durch das Zitat „§ 8 Abs. 9 der Tiroler Bauordnung 2018“ ersetzt.
Der Abs. 1 des § 5 hat zu lauten:
„(5) Die Ausgleichsabgabe beträgt für jede Abstellmöglichkeit, für die eine Befreiung erteilt wird, das Zwanzigfache, wenn jedoch aufgrund des § 8 Abs. 1 fünfter Satz der Tiroler Bauordnung 2018 oder einer Verordnung nach § 8 Abs. 8 der Tiroler Bauordnung 2018 Parkdecks oder unterirdische Garagen errichtet werden müssen, das Sechzigfache des Erschließungskostenfaktors.“
„(2) Die Ausgleichsabgabe ist in den Fällen des § 8 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung 2018 nach dem Baubeginn vorzuschreiben. In diesen Fällen beginnt die Verjährungsfrist nach § 208 Abs. 1 lit. a der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 136/2017 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 3/2018, mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Bau begonnen wurde, und die Verjährungsfrist nach § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung mit dem Baubeginn.“
Im Abs. 2 des § 9 werden im zweiten Satz das Zitat „§ 6 Abs. 1 lit. c oder d der Tiroler Bauordnung 2011“ durch das Zitat „§ 6 Abs. 1 lit. c oder d der Tiroler Bauordnung 2018“ und im dritten Satz das Zitat „§ 6 Abs. 1 lit. b der Tiroler Bauordnung 2011“ durch das Zitat „§ 6 Abs. 1 lit. b der Tiroler Bauordnung 2018“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 12 werden in der lit. a das Zitat „§ 55a Abs. 1 der Tiroler Bauordnung 2011“ durch das Zitat „§ 65 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung 2018“ und in der lit. b das Zitat „§ 30 Abs. 2 der Tiroler Bauordnung 2011“ durch das Zitat „§ 37 Abs. 2 der Tiroler Bauordnung 2018“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 13 wird in der lit. c das Zitat „§ 6 Abs. 1 lit. a bis d der Tiroler Bauordnung 2011“ durch das Zitat „§ 6 Abs. 1 lit. a bis d der Tiroler Bauordnung 2018“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 21 wird im zweiten Satz das Zitat „§ 6 Abs. 1 lit. a bis d der Tiroler Bauordnung 2011“ durch das Zitat „§ 6 Abs. 1 lit. a bis d der Tiroler Bauordnung 2018“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 22 werden in der lit. a Z 1 das Zitat „§ 55a Abs. 1 der Tiroler Bauordnung 2011“ durch das Zitat „§ 65 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung 2018“ und in der lit. a Z 2 das Zitat „§ 30 Abs. 2 der Tiroler Bauordnung 2011“ durch das Zitat „§ 37 Abs. 2 der Tiroler Bauordnung 2018“ ersetzt.
Der Abs. 1 des § 23 hat zu lauten:
„(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, für jeden Kinderspielplatz, für den eine Befreiung nach § 12 Abs. 2 lit. a oder c der Tiroler Bauordnung 2018 erteilt wird, eine Ausgleichsabgabe zu erheben.“
„Die Ausgleichsabgabe ist in den Fällen des § 12 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung 2018 nach dem Baubeginn vorzuschreiben.“
(1) Die Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.
(2) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen, sofern dies zum Zweck der Erhebung der nach diesem Gesetz geregelten Abgaben und Beiträge erforderlich ist, vom jeweiligen Abgabenschuldner folgende Daten verarbeiten:
(3) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen im Zusammenhang mit diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
(4) Als Identifikationsdaten gelten:
(5) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“
Das Tiroler Parkabgabegesetz 2006, LGBl. Nr. 9/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 32/2017, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 2 des § 16 wird das Wort „In-Kraft-Tretens“ durch das Wort „Inkrafttretens“ ersetzt.
Die Überschrift des § 17 hat zu lauten:
Das Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003, LGBl. Nr. 85/2003, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 32/2017, wird wie folgt geändert:
(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.
(2) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Prüfung, Vorschreibung und Einbringlichmachung von Aufenthaltsabgaben, Freizeitwohnsitz- und Campingpauschalen erforderlich sind:
(3) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf Daten nach Abs. 2 an die mit Angelegenheiten dieses Gesetzes befassten Organisationseinheiten der Gebietskörperschaften, die Tourismusverbände sowie die Gerichte übermitteln, sofern diese Daten für die Erfüllung der diesen Organen und Stellen obliegenden Aufgaben erforderlich sind.
(4) Daten nach Abs. 2 sind längstens zehn Jahre nach der letzten inhaltlichen Bearbeitung zu löschen.
(5) Als Identifikationsdaten gelten:
(6) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“
Die Tiroler Bauordnung 2018, LGBl. Nr. 28/2018, wird wie folgt geändert:
§ 70 hat zu lauten:
(1) Die Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den nach §§ 62 und 63 in die Zuständigkeit des Bürgermeisters oder des Stadtmagistrats fallenden Angelegenheiten. Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirkshauptmannschaften sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung in den nach §§ 62 und 63 oder aufgrund einer Verordnung nach § 19 der Tiroler Gemeindeordnung 2001 in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde oder der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.
(2) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen folgende Daten nachstehend angeführter Personen verarbeiten, soweit diese Daten in Verfahren nach § 15 Abs. 1 erforderlich sind:
(3) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen folgende Daten nachstehend angeführter Personen verarbeiten, soweit diese Daten in Bauverfahren, in Verfahren über Bauanzeigen und Abbruchanzeigen, in Verfahren zur Erstreckung der Frist für den Baubeginn oder die Bauvollendung, in Feststellungsverfahren betreffend die Vermutung des Vorliegens oder Nichtvorliegens einer Baubewilligung, in Verfahren zur vorübergehenden Benützung von Nachbargrundstücken, in baupolizeilichen Verfahren einschließlich der Verfahren zur nachträglichen Vorschreibung von Auflagen, Sicherheitskonzepten und Abstellmöglichkeiten, zur Bestellung von Bau- und Abbruchverantwortlichen und zur Untersagung der Benützung und zur Räumung von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen sowie in Verfahren zur Erteilung der Benützungsbewilligung erforderlich sind:
(4) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen folgende Daten nachstehend angeführter Personen verarbeiten, soweit diese Daten in Bewilligungs- und Anzeigeverfahren für Vorhaben nach dem 8. Abschnitt, in Anzeigeverfahren über Antennentragmasten und in sonstigen solche Vorhaben betreffenden Verfahren im Sinn des Abs. 2 erforderlich sind:
(5) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen von den Parteien und Beteiligten und von Grundeigentümern folgende Daten verarbeiten, soweit diese in Verfahren zur Beseitigung erheblicher Beeinträchtigungen des Orts- oder Straßenbildes nach § 59 Abs. 2 und 3 erforderlich sind:
(6) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen von Parteien und Beteiligten, von Grundeigentümern, von Eigentümern baulicher Anlagen oder sonst hierüber Verfügungsberechtigten und von zur Anbringung öffentlicher Einrichtungen Berechtigten folgende Daten verarbeiten, soweit diese Daten in Verfahren nach § 61 Abs. 5 erforderlich sind:
(7) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen haben die Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
(8) Als Identifikationsdaten gelten:
(9) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“
Das Tiroler Bauproduktegesetz 2016, LGBl. Nr. 41/2016, wird wie folgt geändert:
Im § 17 wird das Zitat „Tiroler Bauordnung 2011, LGBl. Nr. 57,“ durch das Zitat „Tiroler Bauordnung 2018, LGBl. Nr. 28/2018,“ ersetzt.
Im Abs. 4 des § 19 wird im ersten Satz das Zitat „§ 17 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung 2011“ durch das Zitat „§ 18 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung 2018“ ersetzt.
Im Abs. 5 des § 30 wird die Wortfolge „im Internet auf ihrer Homepage“ durch die Wortfolge „auf ihrer Internetseite“ ersetzt.
Im § 31 wird das Zitat „§ 53 oder § 54 der Tiroler Bauordnung 2011“ durch das Zitat „§ 62 oder § 63 der Tiroler Bauordnung 2018“ ersetzt.
Im Abs. 3 des § 33 wird der Klammerausdruck „(beispielsweise im Internet)“ durch den Klammerausdruck „(beispielsweise auf ihrer Internetseite)“ ersetzt.
Im Abs. 5 des § 35 wird im dritten Satz der Klammerausdruck „(beispielsweise im Internet)“ durch den Klammerausdruck „(beispielsweise auf der Internetseite der Marktüberwachungsbehörde)“ ersetzt.
§ 41 hat zu lauten:
(1) Die Registrierungsstelle nach § 12, die Registerführende Stelle nach § 12 und die Zulassungsstelle nach § 18, die Marktüberwachungsbehörde und die Gemeinden sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den in ihre Zuständigkeiten nach diesem Gesetz fallenden Angelegenheiten. Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Landesregierung oder der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.
(2) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen folgende Daten nachstehend angeführter Personen verarbeiten, soweit diese Daten in Verfahren nach den §§ 13 und 19 erforderlich sind:
(3) Die Registrierungsstelle darf Daten nach Abs. 2 zum Zweck der Durchführung des Registrierungsverfahrens der Registerführenden Stelle und den Registrierungsstellen anderer Bundesländer übermitteln. Die Zulassungsstelle und die Registerführende Stelle dürfen Daten nach Abs. 2 zum Zweck der Durchführung des Zulassungsverfahrens den am Verfahren beteiligten Sachverständigen übermitteln. Die Registerführende Stelle führt ein öffentlich zugängliches Register.
(4) Die Marktüberwachungsbehörde darf die für die Vollziehung der Bestimmungen des III. Kapitels der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und des 8. Abschnittes benötigten Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist. Die Übermittlung solcher Daten an die Europäische Kommission, die Marktüberwachungsbehörden anderer Mitgliedstaaten und diesen gleichgestellter Staaten ist zulässig, soweit dies für den Informationsaustausch nach den Art. 22 bis 26 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 erforderlich ist.
(5) Die Gemeinden, das Amt der Landesregierung und die Registrierungsstelle dürfen der Marktüberwachungsbehörde zum Zweck der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 30 Abs. 2 Daten nach Abs. 2 übermitteln.
(6) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
(7) Als Identifikationsdaten gelten:
(8) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“
Das Tiroler Raumordnungsgesetz 2016, LGBl. Nr. 101/2016, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 2 des § 41 wird in der lit. b das Zitat „§ 1 Abs. 3 lit. m der Tiroler Bauordnung 2011“ durch das Zitat „§ 1 Abs. 3 lit. m der Tiroler Bauordnung 2018, LGBl. Nr. 28/2018,“ ersetzt.
Im Abs. 6 des § 43 wird im zweiten Satz das Zitat „§ 23 Abs. 3 zweiter und siebter Satz der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl. Nr. 57,“ durch das Zitat „§ 30 Abs. 3 zweiter und fünfter Satz der Tiroler Bauordnung 2018“ ersetzt.
Im Abs. 3 des § 56 wird im dritten und vierten Satz das Zitat „der Tiroler Bauordnung 2011“ jeweils durch das Zitat „der Tiroler Bauordnung 2018“ ersetzt.
Im § 59 wird im Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 fünfter Satz und Abs. 3 zweiter Satz das Zitat „der Tiroler Bauordnung 2011“ jeweils durch das Zitat „der Tiroler Bauordnung 2018“ ersetzt; weiters wird im Abs. 3 siebter Satz das Zitat „§ 6 Abs. 4 der Tiroler Bauordnung 2011“ durch das Zitat „§ 6 Abs. 5 der Tiroler Bauordnung 2018“ ersetzt.
Im Abs. 4 des § 60 haben der fünfte und sechste Satz zu lauten:
„Gegenüber Grundstücken, für die die offene Bauweise festgelegt ist, sind jedenfalls die Mindestabstände nach der Tiroler Bauordnung 2018 einzuhalten. Wird jedoch eine besondere Bauweise für ein Grundstück festgelegt, auf dem nach den baurechtlichen Vorschriften rechtmäßig ein anderes als nach der Tiroler Bauordnung 2018 in den Abstandsflächen zulässiges Gebäude besteht, so darf eine Bebauung nur im Umfang des § 6 Abs. 10 und 11 der Tiroler Bauordnung 2018 ermöglicht werden.“
Im § 61 Abs. 2 und 4 erster Satz wird das Zitat „§ 2 Abs. 20 der Tiroler Bauordnung 2011“ jeweils durch das Zitat „§ 2 Abs. 21 der Tiroler Bauordnung 2018“ ersetzt.
Im Abs. 3 des § 74 wird im dritten Satz das Zitat „§ 23 Abs. 3 fünfter Satz der Tiroler Bauordnung 2011“ durch das Zitat „§ 30 Abs. 3 fünfter Satz der Tiroler Bauordnung 2018“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 79 hat die lit. d Z 3 zu lauten:
Im Abs. 1 des § 79 wird in der lit. e das Zitat „§ 21 Abs. 3 lit. c bzw. g der Tiroler Bauordnung 2011“ durch das Zitat „§ 28 Abs. 3 lit. c bzw. g der Tiroler Bauordnung 2018“ ersetzt.
§ 119 hat zu lauten:
(1) Die Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den in die Zuständigkeit der Gemeinde fallenden Angelegenheiten.
(2) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.
(3) Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.
(4) Der Bodenfonds ist hinsichtlich der von ihm zu besorgenden Angelegenheiten Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung, in Fällen des § 2 Abs. 1 lit. b des Tiroler Datenverarbeitungsgesetzes, LGBl. Nr. 143/2018, in der jeweils geltenden Fassung, gemeinsam mit dem Amt der Tiroler Landesregierung.
(5) Die Planungsverbände sind hinsichtlich der von ihnen zu besorgenden Planungsangelegenheiten Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung.
(6) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen von Personen, die einen Freizeitwohnsitz nach § 17 Abs. 1 anmelden oder nach früheren raumordnungsrechtlichen Vorschriften angemeldet haben, folgende personenbezogene Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Durchführung des Anmeldeverfahrens oder für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes über Freizeitwohnsitze erforderlich sind:
(7) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen von Personen, die um die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 13 Abs. 7 angesucht haben, folgende personenbezogene Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Durchführung des Verfahrens oder für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes über Freizeitwohnsitze erforderlich sind:
(8) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen von Personen, die Eigentümer von Freizeitwohnsitzen oder sonst hierüber Verfügungsberechtigte sind, Daten nach Abs. 6 lit. a, c und d und Abs. 7 lit. a und d
(9) Die nach den Abs. 1, 2 und 3 Verantwortlichen dürfen von Eigentümern von Grundstücken folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Festsetzung von Vergütungen nach § 6 Abs. 4, gegebenenfalls in Verbindung mit § 26 Abs. 2 lit. c bzw. § 30 lit. c, erforderlich sind:
(10) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen grundstücksbezogene Daten zum Zweck der Erlassung, Fortschreibung oder Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes sowie zum Zweck der Erlassung oder Änderung des Flächenwidmungsplanes und von Bebauungsplänen verarbeiten und, soweit dies in diesem Gesetz vorgesehen ist, veröffentlichen. Sofern dies für diese Zwecke erforderlich ist, dürfen von Gemeindebewohnern und Eigentümern von Grundstücken weiters Identifikationsdaten und Erreichbarkeitsdaten verarbeitet werden.
(11) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen grundstücksbezogene Daten zum Zweck der elektronischen Kundmachung des Flächenwidmungsplanes nach § 69 dem nach Abs. 2 Verantwortlichen übermitteln. Der nach Abs. 2 Verantwortliche darf die Daten zu diesem Zweck verarbeiten und veröffentlichen.
(12) Die nach den Abs. 2 und 5 Verantwortlichen dürfen grundstücksbezogene Daten zum Zweck der Erlassung oder Änderung von überörtlichen Raumordnungsprogrammen und Raumordnungsplänen bzw. von Regionalprogrammen und Regionalplänen verarbeiten und, soweit dies in diesem Gesetz vorgesehen ist, veröffentlichen. Sofern dies für diese Zwecke erforderlich ist, dürfen von Gemeindebewohnern und Eigentümern von Grundstücken weiters Identifikationsdaten und Erreichbarkeitsdaten verarbeitet werden. Die nach Abs. 5 Verantwortlichen dürfen die Daten dem nach Abs. 2 Verantwortlichen zum Zweck der Wahrnehmung der Aufgaben der Aufsicht übermitteln.
(13) Die nach den Abs. 2 und 3 Verantwortlichen dürfen von Eigentümern von Grundstücken und von Personen, denen daran dingliche oder persönliche Rechte zukommen, folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Durchführung von Entschädigungsverfahren nach § 75 und von Umlegungsverfahren nach den §§ 77 ff. erforderlich sind:
(14) Der nach Abs. 4 Verantwortliche darf von Bewerbern um Leistungen des Tiroler Bodenfonds und von Empfängern solcher Leistungen folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten zum Zweck der Feststellung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Fondsleistung bzw. zur Überwachung der bestimmungsgemäßen Verwendung gewährter Fondsleistungen und der Einhaltung von Beschränkungen, Auflagen oder Bedingungen erforderlich sind:
(15) Die nach den Abs. 1 bis 5 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
(16) Als Identifikationsdaten gelten:
(17) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“
Das Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, LGBl. Nr. 61/1996, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 26/2017, wird wie folgt geändert:
(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.
(2) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind:
(3) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten nach Abs. 2 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
(4) Als Identifikationsdaten gelten:
(5) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“
Das Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2003, LGBl. Nr. 89/2003, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 32/2017, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 8 des § 11 wird im vierten Satz das Wort „In-Kraft-Treten“ durch das Wort „Inkrafttreten“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 14 hat die lit. e zu lauten:
Im Abs. 2 des § 14 wird im dritten Satz das Wort „In-Kraft-Treten“ durch das Wort „Inkrafttreten“ ersetzt.
Im Abs. 3 des § 14 wird im ersten Satz das Wort „In-Kraft-Treten“ durch das Wort „Inkrafttreten“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 19 hat der dritte Satz zu lauten:
„Auf Werbeeinrichtungen im Sinn des § 14 Abs. 1 lit. e ist § 57 Abs. 1 und 3 bis 5 der Tiroler Bauordnung 2018 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der fehlenden Anzeige die fehlende Bewilligung tritt.“
Im § 22 Abs. 2 erster Satz und Abs. 4 wird das Zitat „§ 16 Abs. 3 der Tiroler Bauordnung 2001“ jeweils durch das Zitat „§ 18 Abs. 3 der Tiroler Bauordnung 2018“ ersetzt.
Im § 23 Abs. 1 und 2 wird das Zitat „§ 16 Abs. 3 der Tiroler Bauordnung 2001“ jeweils durch das Zitat „§ 18 Abs. 3 der Tiroler Bauordnung 2018“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 34 wird das Zitat „Tiroler Bauordnung 2001“ durch das Zitat „Tiroler Bauordnung 2018“ ersetzt.
Der Abs. 1 des § 38 hat zu lauten:
„(1) Behörden im Sinn dieses Gesetzes sind die nach den §§ 62 und 63 der Tiroler Bauordnung 2018 zuständigen Behörden, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.“
Im § 42 wird in der lit. d das Zitat „§ 46 Abs. 1 zweiter oder dritter Satz der Tiroler Bauordnung 2001“ durch das Zitat „§ 57 Abs. 1 zweiter oder dritter Satz der Tiroler Bauordnung 2018“ ersetzt.
Im Abs. 3 des § 44 wird das Wort „In-Kraft-Treten“ jeweils durch das Wort „Inkrafttreten“ ersetzt.
Im Abs. 5 des § 44 wird im ersten Satz das Wort „In-Kraft-Tretens“ durch das Wort „Inkrafttretens“ ersetzt.
Im Abs. 7 des § 44 wird im ersten und zweiten Satz das Wort „In-Kraft-Tretens“ jeweils durch das Wort „Inkrafttretens“ ersetzt.
Im Abs. 8 des § 44 wird im ersten und zweiten Satz das Wort „In-Kraft-Tretens“ jeweils durch das Wort „Inkrafttretens“ ersetzt.
Im Abs. 9 des § 44 wird im ersten Satz das Wort „In-Kraft-Treten“ durch das Wort „Inkrafttreten“ ersetzt.
Nach § 44 wird folgende Bestimmung als § 45 eingefügt:
(1) Die Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den nach § 38 in die Zuständigkeit des Bürgermeisters oder des Stadtmagistrats fallenden Angelegenheiten. Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung in den nach § 38 in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten. Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirkshauptmannschaften sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung in den nach § 38 in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.
(2) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese für die Durchführung der Bewilligungsverfahren nach diesem Gesetz erforderlich sind:
(3) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese für die Durchführung der Förderverfahren nach diesem Gesetz erforderlich sind:
(4) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen haben die Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
(5) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen personenbezogene Daten nach Abs. 2 und 3 an die Mitglieder des Sachverständigenbeirates und die Gemeinden zum Zweck der Information und der Verarbeitung der Daten welche nach diesem Gesetz vorgesehen sind, übermitteln.
(6) Als Identifikationsdaten gelten:
(7) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“
Der bisherige § 45 erhält die Paragraphenbezeichnung „46“.
Im neuen § 46 hat die Überschrift zu lauten:
Die Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998, LGBl. Nr. 111/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 104/2015, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 4 des § 3 wird das Zitat „Tiroler Bauordnung 2011, LGBl. Nr. 57,“ durch das Zitat „Tiroler Bauordnung 2018, LGBl. Nr. 28/2018,“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 4 hat der zweite Satz zu lauten:
„§ 3 Abs. 5 zweiter Satz gilt sinngemäß.“
„(3) Die Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn
Im Abs. 2 des § 20 wird im ersten Satz das Zitat „§ 27 Abs. 10 der Tiroler Bauordnung 2011“ durch das Zitat „§ 34 Abs. 10 der Tiroler Bauordnung 2018“ ersetzt.
Nach § 38 wird folgende Bestimmung als § 39 eingefügt:
(1) Die Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den in die Zuständigkeit des Bürgermeisters oder des Stadtmagistrats fallenden Angelegenheiten.
(2) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.
(3) Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.
(4) Die Feuerwehren sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung im Rahmen ihres Aufgabenbereiches nach diesem Gesetz.
(5) Die Rauchfangkehrer sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung in den in ihre Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten
(6) Die nach den Abs. 1, 2 und 3 Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese für die Durchführung der feuerpolizeilichen Aufsicht und für die Wahrnehmung der in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Feuerpolizei jeweils erforderlich sind:
(7) Die nach den Abs. 1, 2 und 3 Verantwortlichen dürfen Daten nach Abs. 6 lit. a, f und h
(8) Die nach Abs. 4 Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen des Brandschutzes und der Brandbekämpfung sowie für Brandverhütungsmaßnahmen jeweils erforderlich sind:
(9) Die nach Abs. 5 Verantwortlichen dürfen von Eigentümern oder Verfügungsberechtigten von reinigungspflichtigen Anlagen folgende Daten verarbeiten, sofern diese für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nach dem dritten Abschnitt jeweils erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, berufs- bzw. tätigkeitsbezogene Daten, Bankverbindungen.
(10) Die nach Abs. 5 Verantwortlichen dürfen Daten nach Abs. 9 an die Feuerwehren, an die Gemeinden und den Stadtmagistrat Innsbruck übermitteln, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind.
(11) Als Identifikationsdaten gelten:
(12) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“
Das Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013, LGBl. Nr. 111/2013, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 8/2018, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 2 des § 1 hat die lit. a zu lauten:
Im Abs. 18 des § 2 wird das Zitat „Tiroler Bauordnung 2011“ durch das Zitat „Tiroler Bauordnung 2018“ ersetzt.
Im Abs. 3 des § 3 wird im zweiten Satz das Zitat „§ 19 Abs. 1 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 der Tiroler Bauordnung 2011“ durch das Zitat „§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 der Tiroler Bauordnung 2018“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 36 hat die lit. b zu lauten:
§ 38 hat zu lauten
(1) Die Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den in die Zuständigkeit des Bürgermeisters oder des Stadtmagistrats fallenden Angelegenheiten.
(2) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten
(3) Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.
(4) Die nach den Abs. 1, 2 und 3 Verantwortlichen dürfen zur Abwicklung der nach diesem Gesetz vorgesehenen Verfahren und zur Besorgung der nach diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben, zum Zweck der behördlichen Aufsicht nach den §§ 13 Abs. 2, 24 Abs. 3 und 26 Abs. 3, zur Ausübung der in diesem Rahmen eingeräumten Befugnisse und zum Zweck der Vorschreibung bzw. Durchführung der aufgrund der behördlichen Aufsicht erforderlichen Maßnahmen folgende Daten verarbeiten:
(5) Die Gasversorgungsunternehmen nach § 12, die Überwachungsstellen nach § 19 und die nach § 35 Abs. 2 mit bestimmten Kontrollaufgaben betrauten Stellen dürfen zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben von den im Abs. 4 lit. a und b genannten betroffenen Personen die dort genannten Daten verarbeiten.
(6) Benannte Stellen dürfen zur Erfüllung ihrer im 5. Abschnitt genannten Aufgaben von Herstellern und ihren Vertretern die im Abs. 4 lit. b genannten Daten verarbeiten.
(7) Die nach den Abs. 1, 2 und 3 Verantwortlichen sowie die Gasversorgungsunternehmen, die Überwachungsstellen, die nach § 35 Abs. 2 mit bestimmten Kontrollaufgaben betrauten Stellen und die benannten Stellen haben personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
(8) Als Identifikationsdaten gelten:
(9) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“
Das Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012, LGBl. Nr. 153/2012, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 32/2017, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 6 des § 16 wird im ersten Satz die Wortfolge „im Internet“ durch die Wortfolge „auf der Internetseite des Landes Tirol“ ersetzt.
§ 21 hat zu lauten:
(1) Die Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den in die Zuständigkeit des Bürgermeisters oder des Stadtmagistrats fallenden Angelegenheiten.
(2) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.
(3) Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.
(4) Die nach den Abs. 1, 2 und 3 Verantwortlichen dürfen zum Zweck der Überwachung von Hebeanlagen folgende Daten verarbeiten:
(5) Der nach Abs. 2 Verantwortliche darf zum Zweck der Bestellung von Hebeanlagenprüfern folgende Daten verarbeiten:
(6) Die nach den Abs. 1, 2 und 3 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
(7) Als Identifikationsdaten gelten:
(8) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“
Das Tiroler Kanalisationsgesetz 2000, LGBl. Nr. 1/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 32/2017, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 2 des § 5 hat die lit. a zu lauten:
Im Abs. 4 des § 5 wird in den lit. a, b und c das Zitat „Tiroler Bauordnung 1998“ jeweils durch das Zitat „Tiroler Bauordnung 2018“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 8 wird im dritten Satz das Zitat „Tiroler Bauordnung 1998“ durch das Zitat „Tiroler Bauordnung 2018“ ersetzt.
Im Abs. 6 des § 12 hat die lit. c hat zu lauten:
Im Abs. 6 des § 12 hat die lit. e zu lauten:
Nach § 16 wird folgende Bestimmung als § 17 eingefügt:
(1) Die Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den in die Zuständigkeit des Bürgermeisters oder des Stadtmagistrats fallenden Angelegenheiten.
(2) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.
(3) Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.
(4) Die nach den Abs. 1, 2 und 3 Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese für Anschlussverfahren nach dem 3. Abschnitt, Enteignungsverfahren nach dem 4. Abschnitt, Strafverfahren nach dem 5. Abschnitt oder sonstiger Verfahren nach diesem Gesetz jeweils erforderlich sind:
(5) Betreiber der öffentlichen Kanalisation (außer Gemeinden) dürfen Daten über den Abschluss eines Anschlussvertrags an die Behörde übermitteln.
(6) Personenbezogene Daten nach Abs. 4 sind zehn Jahre nach Auflassung der Kanalisationsanlage (bzw. Teilen davon) zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren weiter benötigt werden.
(7) Als Identifikationsdaten gelten:
(8) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.
(9) Als Grundbuchdaten gelten alle im Grundbuch vorhandenen Daten.“
Das Tiroler Geodateninfrastrukturgesetz, LGBl. Nr. 54/2010, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 5 des § 10 wird im ersten Satz die Wortfolge „im Internet“ durch die Wortfolge „auf ihrer Internetseite“ ersetzt.
Das Tiroler Straßengesetz, LGBl. Nr. 13/1989, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 59/2018, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 6 des § 5 wird in der lit. c das Zitat „§ 3 der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl. Nr. 57,“ durch das Zitat „§ 3 der Tiroler Bauordnung 2018, LGBl. Nr. 28/2018,“ ersetzt.
Im § 37 Abs. 5 und § 49 Abs. 1 wird das Zitat „Tiroler Bauordnung 2011“ jeweils durch das Zitat „Tiroler Bauordnung 2018“ ersetzt.
Im Abs. 2 und im Abs. 4 des § 74i werden die Wortfolgen „im Internet“ jeweils durch die Wortfolge „auf der Internetseite des Landes Tirol“ ersetzt.
Nach § 75a wird folgende Bestimmung als § 75b eingefügt:
(1) Die Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den Angelegenheiten des Straßenverwalters einer Gemeindestraße und in den nach § 75 in die Zuständigkeit des Bürgermeisters oder des Stadtmagistrats oder des Gemeinderates fallenden Angelegenheiten.
(2) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung in den Angelegenheiten des Straßenverwalters einer Landesstraße und in den nach § 75 in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.
(3) Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung in den nach § 75 in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.
(4) Die Straßeninteressentschaft ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung in den Angelegenheiten des Straßenverwalters einer öffentlichen Interessentenstraße und in den nach § 75 in die Zuständigkeit des Obmannes der Straßeninteressentschaft fallenden Angelegenheiten.
(5) Der über die Straße Verfügungsberechtigte einer öffentlichen Privatstraße ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung in den Angelegenheiten des Straßenverwalters einer öffentlichen Privatstraße.
(6) Die nach den Abs. 1 bis 5 Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Abwicklung von Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz, jeweils erforderlich sind:
(7) Die nach den Abs. 1 bis 5 Verantwortlichen dürfen Daten nach Abs. 6 lit. a zum Zweck der öffentlichen Kundmachung, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist, in der jeweils vorgesehenen Kundmachungsform veröffentlichen.
(8) Die nach den Abs. 1 bis 5 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
(9) Als Identifikationsdaten gelten:
(10) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“
„Aschau im Zillertal (L 300 Zillertaler Dörferstraße) - Aschau im Zillertal/Einmündung in die Zillerstraße“
Das Tiroler Wohnbauförderungsgesetz 1991, LGBl. Nr. 55/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 78/2017, wird wie folgt geändert:
„(20) In Bezug auf weitere bautechnisch relevante Begriffe gelten die Begriffsbestimmungen und Berechnungsmethoden der Tiroler Bauordnung 2018, LGBl. Nr. 28/2018, in der jeweils geltenden Fassung.“
Im Abs. 2 des § 17 hat die lit. c zu lauten:
§ 30 hat zu lauten:
(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.
(2) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen zur Bearbeitung von Förderungsansuchen betreffend den Wohnbau, die Wohnhaussanierung, Beihilfen (2. Abschnitt) und sonstige Vorhaben (3. Abschnitt) folgende Daten von Förderungswerbern (Antragstellern), ihren Ehegatten bzw. eingetragenen Partnern oder Lebensgefährten und sonstigen Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben oder gemeldet sind, verarbeiten, soweit diese Daten zur Bearbeitung erforderlich sind:
(3) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen von den im Abs. 2 genannten Personen personenbezogene Daten über eine Behinderung oder eine schwere Erkrankung verarbeiten, sofern diese Daten zum Zweck der Beurteilung der Dringlichkeit eines Förderungsvorhabens und zur Prüfung des Vorliegens der Begünstigungsvoraussetzungen oder zur Prüfung der Voraussetzungen für die Förderung von behindertengerechten Maßnahmen benötigt werden.
(4) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen sind berechtigt, die im Abs. 2 lit. a und b angeführten Daten auch von Bevollmächtigten des Förderungswerbers und die im Abs. 2 lit. a, b und e angeführten Daten auch von Bürgen des Förderungswerbers zu verarbeiten.
(5) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen sind berechtigt, die im Abs. 2 lit. a, b und c angeführten Daten bei Anfragen zur Feststellung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung auch anderen Ämtern der Landesregierung, Gemeinden, Finanzbehörden und Sozialversicherungsträgern zu übermitteln.
(6) Als Daten über soziale Verhältnisse gelten Angaben über familienrechtliche Merkmale, Personenstand, Staatsbürgerschaft, Beruf und Beschäftigungsdauer.
(7) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen die im Abs. 2 angeführten personenbezogenen Daten in anonymisierter Form zu statistischen Zwecken verarbeiten.
(8) Für Zwecke der Datenermittlung sind das Amt der Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden berechtigt, Angaben über den Förderungswerber, über die mit dem Förderungswerber im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sowie über die Bürgen zwecks der Feststellung der Förderungswürdigkeit und der Sicherung von Förderungsmaßnahmen im Zentralen Melderegister im Wege einer Verknüpfungsanfrage im Sinn des § 16a Abs. 3 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 56/2018, nach dem Kriterium des Wohnsitzes zu prüfen, wenn die Angaben des Förderungswerbers widersprüchlich oder zweifelhaft sind.
(9) Die Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, die Träger der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen, der jeweils zuständige Sozialversicherungsträger und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger haben den nach Abs. 1 Verantwortlichen auf Verlangen Daten über
(10) Personenbezogene Daten nach den Abs. 2 und 3 sind zu löschen, sobald sie zur Bearbeitung der Förderansuchen und zur Abrechnung der Förderung nicht mehr benötigt werden.
(11) Als Identifikationsdaten gelten:
(12) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“
Die Landarbeitsordnung 2000, LGBl. Nr. 27, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 73/2018, wird wie folgt geändert:
„(2) Der Lehrvertrag bedarf der Schriftform. Er ist zwischen dem Lehrberechtigten und dem Lehrling abzuschließen und erhält Gültigkeit durch die Genehmigung seitens der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle nach § 14 LFBAG. Der Abschluss des Lehrvertrages von minderjährigen Lehrlingen bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.“
(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.
(2) Der nach Abs. 1 Verantwortliche ist berechtigt, von Dienstnehmern, Dienstgebern und Dienstgebervertretern folgende Daten zu verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Diskriminierungen, insbesondere auch besondere Kategorien personenbezogener Daten.
(3) Der nach Abs. 1 Verantwortliche hat personenbezogene Daten nach Abs. 2 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz nicht mehr benötigt werden.
(4) Als Identifikationsdaten gelten bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel.
(5) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“
Das Tiroler Mindestsicherungsgesetz, LGBl. Nr. 99/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 18/2018, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 2 des § 35 wird in der lit. a die Wortfolge „Familien bzw. Nachname“ durch das Wort „Familienname“ ersetzt.
Nach dem Abs. 2 des § 35 wird folgende Bestimmung als Abs. 3 eingefügt; die bisherigen Abs. 3 und 4 erhalten die Absatzbezeichnungen „(4)“ und „(5)“:
„(3) Natürliche Personen oder juristische Personen, die aufgrund einer Vereinbarung nach § 41 Abs. 2 oder nach § 16 des Tiroler Heimgesetzes 2005 bei der Gewährung von Mindestsicherung mitwirken, haben den für die Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung zuständigen Organen auf Verlangen zum Zweck der Tarifkalkulation die Daten nach § 50 Abs. 4 lit. j zur Verfügung zu stellen.“
(1) Die Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den nach § 27 in die Zuständigkeit des Bürgermeisters oder des Stadtmagistrats fallenden Angelegenheiten.
(2) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung in den nach § 27 in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.
(3) Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung in den nach § 27 in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.
(4) Die nach den Abs. 1, 2 und 3 Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung, die Durchführung dieser Maßnahmen, die Einhebung von Kostenbeiträgen, Kostenersätzen, Rückerstattungen und Selbstbehalten, die Bewirkung des Übergangs von Rechtsansprüchen des Mindestsicherungsbeziehers gegenüber Dritten auf das Land Tirol, die Prüfung und die Überwachung der Eignung von Leistungserbringern, die Überwachung der Einhaltung von mit Leistungserbringern abgeschlossenen Vereinbarungen, die Tarifkalkulation, die Abrechnung von Leistungen mit Leistungserbringern, die Sozialplanung sowie die Erhebungen für die Pflegedienstleistungsstatistik jeweils erforderlich sind:
(5) Die nach den Abs. 1, 2 und 3 Verantwortlichen dürfen auf begründetes Ersuchen Daten nach Abs. 4 an
(6) Die nach den Abs. 2 und 3 Verantwortlichen dürfen Daten an Arbeitgeber der in Abs. 4 lit. a, b und c genannten Personen übermitteln, die für die Erteilung von Auskünften nach § 35 Abs. 1 erforderlich sind.
(7) Die nach den Abs. 2 und 3 Verantwortlichen dürfen folgende personenbezogene Daten des Hilfesuchenden an natürliche oder juristische Personen, mit denen eine Vereinbarung nach § 41 Abs. 2 oder nach § 16 des Tiroler Heimgesetzes 2005 abgeschlossen wurde, übermitteln, sofern diese Daten jeweils für die Erfüllung der sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Pflichten erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über den Familienstand, Angaben über eine bestehende Erwachsenenvertretung, Gesundheitsdaten, insbesondere in Bezug auf die Beurteilung der Betreuungs- und Pflegebedürftigkeit sowie der Arbeitsfähigkeit, und Daten über die Berufsausbildung und Berufsausübung.
(8) Im Tiroler Informationssystem Sozialverwaltung (TISO) dürfen vom Amt der Landesregierung und den gesetzlich für die Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung jeweils zuständigen Organen Daten nach § 53 Abs. 4 des Tiroler Teilhabegesetzes und § 18 Abs. 2 des Tiroler Grundversorgungsgesetzes zu den im Folgenden genannten Zwecken gemeinsam mit Daten nach Abs. 4 verarbeitet werden:
(9) Der nach Abs. 2 Verantwortliche hat als Betreiber des Tiroler Informationssystems Sozialverwaltung (TISO) sicherzustellen, dass
(10) Personenbezogene Daten nach Abs. 4 lit. a bis h sind längstens sieben Jahre nach dem Ende der Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren weiter benötigt werden. Personenbezogene Daten nach Abs. 4 lit. i sind längstens sieben Jahre nach dem Auslaufen einer Vereinbarung nach § 41 Abs. 2 zu löschen, soweit sie nicht zur Abrechnung erbrachter Leistungen, zum Abschluss bzw. zur Verlängerung von Leistungsvereinbarungen oder zur Festlegung von Kostensätzen weiter benötigt werden.
(11) Als Identifikationsdaten gelten:
(12) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“
Das Tiroler Sozialbetreuungsberufegesetz, LGBl. Nr. 9/2009, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 58/2018, wird wie folgt geändert:
§ 56 hat zu lauten:
(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten. Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.
(2) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind:
(3) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen bei ihnen vorhandene Daten nach Abs. 2 lit. a an die Behörden des Bundes und der Länder übermitteln, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind.
(4) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen haben Daten nach Abs. 2 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
(5) Dienstgeber von Angehörigen der Sozialbetreuungsberufe sowie Angehörige der Sozialbetreuungsberufe sind ermächtigt, die im Rahmen der Berufsausübung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erforderlichen personenbezogenen Daten zum Zweck der Berufsausübung und der Dokumentation zu verarbeiten.
(6) Personenbezogene Daten nach Abs. 5, die der Geltendmachung, Ausübung und Verteidigung von Rechtsansprüchen dienen, dürfen jedenfalls bis zu 30 Jahre gespeichert und verarbeitet werden.
(7) Als Identifikationsdaten gelten:
(8) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“
Das Tiroler Teilhabegesetz, LGBl. Nr. 32/2018, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 58/2018, wird wie folgt geändert:
§ 53 hat zu lauten:
(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.
(2) Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.
(3) Dienstleisterinnen sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung im Rahmen der Erbringung von Leistungen nach diesem Gesetz.
(4) Die nach den Abs. 1 und 2 Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Leistungen und Zuschüssen nach dem 2. und 3. Abschnitt, ihre Durchführung, die Vorschreibung und Einhebung von Kostenbeiträgen, die Bewirkung des Übergangs von Rechtsansprüchen des Menschen mit Behinderungen gegenüber Dritten auf das Land Tirol, die Bewirkung des Ersatzes von zu Unrecht empfangenen Zuschüssen, die Prüfung der Eignung von Auftragsverarbeitern und die Erteilung von Betriebsbewilligungen, den Abschluss und die Überwachung der Einhaltung von mit Auftragsverarbeitern abgeschlossenen Vereinbarungen, die Ausübung der behördlichen Aufsicht, sowie die Finanzierung und Abrechnung von Leistungen mit Auftragsverarbeitern jeweils erforderlich sind:
(5) Die nach den Abs. 1 und 2 Verantwortlichen dürfen Daten nach Abs. 4
(6) Die nach Abs. 2 Verantwortlichen dürfen folgende Daten von Menschen mit Behinderungen an Auftragsverarbeiter übermitteln, sofern diese Daten jeweils für die Erfüllung der sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Pflichten erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Erreichbarkeitsdaten der gesetzlichen Vertreterin, Daten über Art und Umfang der nach diesem Gesetz gewährten Leistungen und Zuschüsse.
(7) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen und die gesetzlich für die Gewährung von Leistungen und Zuschüssen jeweils zuständigen Organen dürfen Daten nach § 50 Abs. 4 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, § 18 Abs. 2 des Tiroler Grundversorgungsgesetzes, LGBl. Nr. 21/2006, §§ 32 und 33 des Bundespflegegeldgesetzes, zu den im Folgenden genannten Zwecken gemeinsam mit Daten nach Abs. 4 verarbeiten:
(8) Der nach den Abs. 1 Verantwortliche hat sicherzustellen, dass
(9) Personenbezogene Daten nach Abs. 4 lit. a bis l sind zu löschen, wenn der Mensch mit Behinderungen durch einen Zeitraum von sieben Jahren keine Leistungen nach dem 2. Abschnitt dieses Gesetzes mehr bezogen hat, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren weiter benötigt werden. Daten nach Abs. 1 lit. m und n sind längstens sieben Jahre nach dem Ende des Vertragsverhältnisses zu löschen, soweit sie nicht zur Abrechnung erbrachter Leistungen weiter benötigt werden.
(10) Die nach Abs. 3 Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese zu Zwecken der Beratung des Menschen mit Behinderungen, der Erbringung und Abrechnung von Leistungen nach diesem Gesetz sowie zur Erfüllung der sonstigen Pflichten aus der Rahmenvereinbarung jeweils erforderlich sind:
(11) Daten nach Abs. 10 sind längstens sieben Jahre nach dem Ende der Leistungserbringung zu löschen, sofern gesetzlich keine längeren Aufbewahrungspflichten vorgesehen sind.
(12) Als Identifikationsdaten gelten bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel.
(13) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“
Das Tiroler Heimgesetz 2005, LGBl. Nr. 23, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 32/2017, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 2 des § 2 wird die Wortfolge „Tiroler Rehabilitationsgesetz, LGBl. Nr. 58/1983“ durch die Wortfolge „Tiroler Teilhabegesetz, LGBl. Nr. 32/2018“ ersetzt.
Im § 4 erster Satz, § 5 Abs. 2, § 14 und § 17 Abs. 1 lit. a wird das Wort „Bezirksverwaltungsbehörde“ jeweils durch das Wort „Landesregierung“ ersetzt.
Das Tiroler Grundversorgungsgesetz, LGBl. Nr. 21/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 32/2017, wird wie folgt geändert:
§ 18 hat zu lauten:
(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.
(2) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf zum Zweck der Prüfung der Leistungsvoraussetzungen, der Gewährung der Grundversorgung und der Durchführung des Kostenersatzes von folgenden betroffenen Personen die angeführten Daten verarbeiten:
(3) Darüber hinaus darf der nach Abs. 1 Verantwortliche folgende personenbezogene Daten verarbeiten:
(4) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf Daten nach Abs. 2 und 3 lit. b und Leistungsdaten übermitteln an:
(5) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf Daten nach Abs. 3 lit. a an die anderen Vertragspartner der Grundversorgungsvereinbarung - Art. 15a B-VG zum Zweck der Dokumentation übermitteln.
(6) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, der jeweils zuständige österreichische Sozialversicherungsträger und das Arbeitsmarktservice haben dem Amt der Landesregierung auf Ersuchen im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches Auskünfte über Versicherungsverhältnisse von Fremden zu erteilen.
(7) Personenbezogene Daten nach Abs. 2 und Abs. 3 lit. b sind längstens zwei Jahre nach dem Ende der Grundversorgung zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren benötigt werden. Daten nach Abs. 3 lit. a sind längstens sieben Jahre nach dem Ende der Grundversorgung zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren benötigt werden.
(8) Als Identifikationsdaten gelten:
(9) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“
Das Tiroler Kinder- und Jugendhilfegesetz, LGBl. Nr. 150/2013, zuletzt geändert durch das LGBl. Nr. 32/2017, wird wie folgt geändert:
(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den in die Zuständigkeit der Landesregierung und der Kinder- und Jugendanwältin fallenden Angelegenheiten.
(2) Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.
(3) Die nach den Abs. 1 und 2 Verantwortlichen sind berechtigt, folgende Daten von natürlichen und juristischen Personen, die Leistungen im Sinn des zweiten und dritten Abschnitts erbringen, sowie von Adoptivwerberinnen zur Eignungsbeurteilung, Aufsicht und Leistungsabrechnung zu verarbeiten:
(4) Die nach den Abs. 1 und 2 Verantwortlichen sind berechtigt, zum Zweck der Erbringung von Kinder- und Jugendhilfeleistungen einschließlich der Abrechnung der Leistungen folgende Daten zu verarbeiten:
(5) Die nach den Abs. 1 und 2 Verantwortlichen sind berechtigt, Verknüpfungsabfragen aus dem Zentralen Melderegister auch nach dem alleinigen Abfragekriterium des Wohnsitzes (§ 16a Abs. 3 des Meldegesetzes 1991) durchzuführen und personenbezogene Daten weiter zu verarbeiten, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe erforderlich ist. Nicht mehr benötigte Daten sind zu löschen.
(6) Ergibt sich ein begründeter Verdacht gegen eine bestimmte Person im Hinblick auf eine strafbare Handlung gegen Minderjährige, so können das Amt der Landesregierung oder die Bezirksverwaltungsbehörden zum Zweck der Wahrnehmung der Aufgaben der Kinder- und Jungendhilfe, insbesondere zur Abklärung, inwieweit das Wohl der Minderjährigen durch eine bestimmte Person gefährdet ist, personenbezogene Daten bezüglich dieser Person aus folgenden Registern des Bundes abfragen:
(7) Bei begründetem Verdacht kann die Landesregierung oder die Bezirksverwaltungsbehörde zum Zwecke der Eignungsbeurteilung und der Aufsicht Sonderauskünfte zu Sexualstraftätern nach § 9a des Strafregistergesetzes 1968 in Bezug auf natürliche Personen, die an der Wahrnehmung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe beteiligt sind, sowie von Pflege- und Adoptivwerberinnen bei der Landespolizeidirektion Wien einholen.
(8) Als Identifikationsdaten gelten:
(9) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.
(1) Den Verdacht betreffende personenbezogene Daten nach § 45 Abs. 6 und 7 dürfen jedenfalls bis zur Klärung verarbeitet und gespeichert werden und, soweit es das Kindeswohl erfordert, an Sicherheits- und Justizbehörden für Zwecke der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung übermittelt werden. Durch Abfragen nach den Abs. 4 und 5 gewonnene Daten, die offenkundig keinen Bezug zum Verdacht aufweisen, dürfen nicht gespeichert und weiter verarbeitet werden. Erhärtet sich der zugrunde liegende Verdacht nicht, so sind personenbezogene Daten mit Ausnahme der für die Dokumentation nach § 17 unerlässlichen Angaben zu löschen.
(2) Die nach § 45 Abs. 1 und 2 Verantwortlichen dürfen Daten nach § 45 Abs. 3 bis 7 an die im § 14 angeführten Personen und Einrichtungen zu den im § 14 genannten Zwecken und an die im § 4 Abs. 3 angeführten Personen und Einrichtungen zum Zweck der Erfüllung ihrer Aufgaben im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe übermitteln, sofern keine Verschwiegenheitspflichten nach § 13 entgegenstehen. Daten, die für die Erstellung von Statistiken im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe erforderlich sind, sind dem Bund auf Verlangen in nicht personenbezogener Form zu übermitteln.
(3) Die nach § 45 Abs. 1 und 2 Verantwortlichen dürfen Daten nach Abs. 1 auch an Personen, Einrichtungen und Organe im Ausland übermitteln, sofern die Übermittlung dieser Daten jeweils wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung jener Aufgaben sind, die diesen Personen, Einrichtungen und Organen im Zusammenhang mit Maßnahmen der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe obliegen und soweit dies im überwiegenden Interesse der betroffenen Minderjährigen und jungen Erwachsenen liegt.
(4) Abfragen nach § 45 Abs. 5, 6 und 7 dürfen nur von Bediensteten durchgeführt werden, die hierzu durch die zuständige Behördenleiterin besonders ermächtigt sind.
(5) Abfragen nach § 45 Abs. 5, 6 und 7 sind vollständig und in einer Weise zu protokollieren, dass Zeitpunkt und Anlass der Abfrage, die abgefragten Daten sowie die Bedienstete, die die Abfrage veranlasst oder durchgeführt hat, nachvollziehbar sind. Die Protokolldaten sind durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde und sonstige missbräuchliche Verwendung zu schützen und aufzubewahren. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Protokolldaten unverzüglich zu löschen.
(6) Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, soweit sie für den Kinder- und Jugendhilfeträger tätig werden, sind berechtigt, folgende Daten von Kindern, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen an Einrichtungen und Personen, die in der Begutachtung, Betreuung und Behandlung Kinder und Jugendlicher tätig sind oder tätig werden sollen, im Einzelfall zu übermitteln, sofern dies im überwiegenden berechtigten Interesse der Kinder, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen erforderlich ist: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, frühere Namen, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Familienstand, berufliche Qualifikation, Sozialversicherungsnummer, Gesundheitsdaten, Bankverbindung sowie Art, Umfang, Grund und Verlauf der Erziehungshilfe, der Hilfe für junge Erwachsene und der Sozialen Dienste.
(7) Personenbezogene Daten dürfen nur so lange aufbewahrt werden, als es für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden, erforderlich ist. Die Daten von Pflege- und Adoptivkindern sowie von Minderjährigen, denen eine volle Erziehung gewährt wurde, sind längstens 50 Jahre ab dem 18. Lebensjahr des Minderjährigen aufzubewahren und stellen archivwürdige Unterlagen im Sinn des Tiroler Archivgesetzes, LGBl. Nr. 128/2017, dar. Die Archivwürdigkeit von Unterlagen betreffend eine Unterstützung der Erziehung ist im Einzelfall zu prüfen.
(8) Für die Erfüllung der Aufgaben der Rechtsvertretung und der Unterhaltssicherung sind im Fall der automatisierten Verarbeitung der Daten keine weiteren schriftlichen Unterlagen aufzubewahren, soweit dem nicht Vorschriften zur Rechnungslegung nach den §§ 214 ff. ABGB entgegenstehen.“
Das Gemeindesanitätsdienstgesetz, LGBl. Nr. 33/1952, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 13/2018, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 9 des § 5 wird jeweils der Begriff „Datenanwendung“ durch den Begriff „Datenverarbeitung“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 22 wird im zweiten Satz das Wort „Internet-Homepage“ durch das Wort „Internetseite“ ersetzt.
§ 50a hat zu lauten:
(1) Die Gemeinden bzw. der Gemeindeverband des Sanitätssprengels und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den in die Zuständigkeit des Bürgermeisters oder des Stadtmagistrats fallenden Angelegenheiten.
(2) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.
(3) Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.
(4) Öffentlichen Krankenanstalten und sonstige Einrichtungen nach § 5 Abs. 1 sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung bei der Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben.
(5) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen folgende personenbezogene Daten nachstehend angeführter Personen verarbeiten, soweit diese Daten jeweils erforderlich sind:
(6) Die nach den Abs. 2 und 3 Verantwortlichen dürfen folgende Daten nachstehend angeführter Personen verarbeiten, soweit diese Daten jeweils erforderlich sind:
(7) Die nach Abs. 3 Verantwortlichen dürfen folgende Daten nachstehend angeführter Personen verarbeiten, soweit diese Daten jeweils erforderlich sind:
(8) Die nach Abs. 4 Verantwortlichen dürfen folgende Daten nachstehend angeführter Personen verarbeiten, soweit diese Daten jeweils erforderlich sind:
(9) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen Daten nach Abs. 5 lit. a bis d dem Amt der Tiroler Landesregierung übermitteln, soweit diese Daten zum Zweck der fachlichen Beurteilung (§ 5 Abs. 6), der Durchführung von aufsichtsbehördlichen, besoldungsbezogenen, dienstrechtlichen, disziplinarrechtlichen, pensionsbezogenen oder vertragsbezogenen (§ 5 Abs. 1) Verfahren jeweils erforderlich sind.
(10) Darüber hinaus dürfen die nach Abs. 1 Verantwortlichen Identifikationsdaten und Erreichbarkeitsdaten des zuständigen Sprengelarztes bzw. des Stadtphysikus, seines Vertreters bzw. des Totenbeschauers nach § 29 Abs. 2 den Stellen nach § 5 Abs. 9 übermitteln bzw. überlassen, soweit diese Daten für die Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind. Ferner darf die Gemeinde bzw. der Gemeindeverband des Sanitätssprengels sowie die Stadt Innsbruck den Namen, die Identifikationsdaten und die Daten über die Bereitschaft der Personen nach § 5 Abs. 10 übermitteln, soweit dies jeweils erforderlich ist.
(11) Die Gemeinde bzw. der Gemeindeverband des Sanitätssprengels darf Daten nach § 5 Abs. 1 und das Amt der Tiroler Landesregierung darf Daten nach § 11 Abs. 6 der Ärztekammer für Tirol zum Zweck der Information übermitteln.
(12) Die Bezirksverwaltungsbehörde und das Amt der Tiroler Landesregierung dürfen folgende Daten der Ärztekammer für Tirol übermitteln, soweit diese Daten zum Zweck der Anhörung im Bestellungsverfahren nach § 29 Abs. 2 jeweils erforderlich sind:
(13) Der nach § 29 Abs. 1 oder Abs. 2 für die Totenbeschau Zuständige darf folgende personenbezogene Daten der Bezirksverwaltungsbehörde übermitteln, soweit dies jeweils erforderlich ist. Die Bezirksverwaltungsbehörde darf diese personenbezogenen Daten zum Zweck der Beobachtung von gefährlichen epidemiologischen Entwicklungen verarbeiten, soweit dies jeweils erforderlich ist:
(14) Als Identifikationsdaten gelten:
(15) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“
Das Tiroler Rettungsdienstgesetz 2009, LGBl. Nr. 69/2009, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 32/2017, wird wie folgt geändert:
In den Abs. 5 und 6 des § 7 werden jeweils die Wörter „indirekt personenbezogener“ durch das Wort „pseudonymisierter“ ersetzt.
§ 14 hat zu lauten:
(1) Die zentrale Landesleitstelle ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.
(2) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz- Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.
(3) Die Rettungseinrichtung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung in den in ihre Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten.
(4) Der Ärztliche Leiter Rettungsdienst ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz- Grundverordnung im Rahmen seines Aufgabenbereiches nach diesem Gesetz.
(5) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind:
(6) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf Daten nach Abs. 5 lit. a bis c an den Ärztlichen Leiter Rettungsdienst, das Amt der Tiroler Landesregierung, an Rettungseinrichtungen, Krankenanstalten, Notärzte oder Sicherheitsbehörden übermitteln, sofern diese Daten für die Erfüllung der Aufgaben, die diesen im Zusammenhang mit der Durchführung von Rettungseinsätzen obliegen, jeweils erforderlich sind.
(7) Der nach Abs. 2 Verantwortliche darf Daten nach Abs. 5 lit. a bis d verarbeiten, sofern die Aufgaben nach § 3 Abs. 1 selbst besorgt werden, und diese Daten für die Erfüllung der Aufgaben jeweils erforderlich sind.
(8) Der nach Abs. 2 Verantwortliche darf Daten nach Abs. 5 lit. a bis d an Krankenanstalten, Notärzte, Träger der Sozialversicherung, private Versicherungen, oder sonstige öffentliche Stellen, Rechtsträger und Unternehmen übermitteln, sofern diese Daten für die Erfüllung der Aufgaben, die diesen im Zusammenhang mit der Durchführung von Rettungseinsätzen obliegen, jeweils erforderlich sind.
(9) Die nach den Abs. 2 und 3 Verantwortlichen dürfen Daten nach Abs. 5 lit. a bis d verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung einer Verpflichtung aus einem Vertrag nach § 3 Abs. 3 oder Abs. 5, insbesondere für die Überprüfung der Einhaltung von Leistungsvorgaben, für die Überprüfung von Jahresabschlüssen, sowie für die Abrechnung und Weiterverrechnung von erbrachten Leistungen, jeweils erforderlich sind.
(10) Der nach Abs. 2 Verantwortliche darf Daten nach Abs. 5 lit. a bis d an den jeweils zuständigen Träger der Sozialversicherung, private Versicherungen, Krankenanstalten, oder sonstige öffentliche Stellen, Rechtsträger und Unternehmen übermitteln, sofern diese Daten für die Erfüllung einer Verpflichtung aus einem Vertrag nach § 3 Abs. 3 oder Abs. 5 jeweils erforderlich sind.
(11) Der nach Abs. 3 Verantwortliche darf Daten nach Abs. 5 lit. a bis d an das Amt der Tiroler Landesregierung, den Ärztlichen Leiter Rettungsdienst, den jeweils zuständigen Träger der Sozialversicherung, private Versicherungen, Krankenanstalten, oder sonstige öffentliche Stellen, Rechtsträger oder Unternehmen übermitteln, sofern diese Daten für die Erfüllung oder die Überprüfung einer Verpflichtung aus einem Vertrag nach § 3 Abs. 3 oder Abs. 5 jeweils erforderlich sind.
(12) Der nach Abs. 4 Verantwortliche darf Daten nach Abs. 5 lit. a bis d verarbeiten, sofern diese Daten für die Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben jeweils erforderlich sind.
(13) Als Identifikationsdaten gelten:
(14) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“
Das Tiroler Krankenanstaltengesetz, LGBl. Nr. 5/1958, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 7/2018, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 1 des § 9a hat die Z 1 zu lauten:
Der Abs. 2 des § 9a hat zu lauten:
„(2) Die Träger der öffentlichen sowie der privaten gemeinnützigen Krankenanstalten haben dafür Sorge zu tragen, dass für die in Betracht kommenden Organisationseinheiten ein transparentes Wartelistenregime in pseudonymisierter Form (Art. 4 Nr. 5 der Datenschutz-Grundverordnung) für elektive Operationen sowie für Fälle invasiver Diagnostik zumindest für die Sonderfächer Augenheilkunde und Optometrie, Orthopädie und orthopädische Chirurgie sowie Neurochirurgie eingerichtet wird, sofern jeweils Wartezeiten von regelmäßig mehr als vier Wochen bestehen. Im Rahmen des transparenten Wartelistenregimes ist eine Reihung der Patienten vorzunehmen. Kriterien für die Reihung stellen dabei insbesondere die Art der Indikationsstellung für den Eingriff sowie die Dringlichkeit der Durchführung nach medizinischen Priorisierungskriterien dar. Die Gesamtzahl der vorgemerkten Patienten je Organisationseinheit sowie die davon auf die Sonderklasse entfallenden Patienten sind ebenfalls ersichtlich zu machen. Der für einen Eingriff vorgemerkte Patient ist auf Verlangen über die voraussichtliche Wartezeit zu informieren. Dabei ist nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten tunlichst eine Information auf elektronischem Weg zu ermöglichen.“
„(5) Die Krankenanstalten sind für Zwecke der Überwachung nosokomialer Infektionen berechtigt, Daten der Pfleglinge in pseudonymisierter Form zu verarbeiten und für Zwecke der Überwachung anonymisiert weiterzuleiten.“
Der Abs. 8 des § 43 wird aufgehoben. Der bisherige Abs. 9 erhält die Absatzbezeichnung „(8)“.
Nach § 63 wird folgende Bestimmung als § 63a eingefügt:
(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung, in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.
(2) Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.
(3) Die Rechtsträger von Krankenanstalten sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung bei der Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben.
(4) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf folgende Daten verarbeiten, sofern diese im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz, insbesondere für Verfahren betreffend die Errichtung und den Betrieb von Krankenanstalten, für Verfahren zur Regelung des inneren Betriebes von Krankenanstalten, für Verfahren zur Sicherstellung öffentlicher Anstaltspflege, bei der Verleihung und Entziehung des Öffentlichkeitsrechts von Krankenanstalten, bei der Krankenanstaltenplanung, der Wirtschaftsaufsicht, der Abrechnung von Leistungen der Fondskrankenanstalten, bei der Ausgestaltung und Abwicklung der Krankenanstaltenfinanzierung, bei der Qualitätssicherung, der Statistik und der Sanitären Aufsicht, oder zur Erfüllung übertragener Aufgaben des Bundes jeweils erforderlich sind:
(5) Der nach Abs. 1 Verantwortliche hat Daten nach Abs. 4 lit. a bis c spätestens 30 Jahre nach der letzten Bearbeitung zu löschen. Der nach Abs. 1 Verantwortliche hat Daten nach Abs. 4 lit. d bis f zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden. Daten nach Abs. 4 lit. g, die zu statistischen Zwecken erhoben wurden, sind zu löschen, sobald sie für diese Zwecke nicht mehr relevant sind. Rechtskräftig erteilte Genehmigungen oder Kenntnisnahmen gelten für die Dauer des Betriebs der Krankenanstalt als in Bearbeitung stehend.
(6) Der nach Abs. 1 Verantwortliche, darf die Daten nach Abs. 4 lit. a bis e zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben sowie zur Erfüllung gesetzlicher Melde-, Berichts-, und Anhörungsverpflichtungen insbesondere an
(7) Die nach Abs. 2 Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz oder der Aufgaben nach dem Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957 zuletzt geändert durch das Gesetzes BGBl. I Nr. 37/2018, insbesondere der Überprüfung des Arzneimittelvorrats von Krankenanstalten, der Einbringung von Gebühren, der Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren und der Sanitären Aufsicht jeweils erforderlich sind:
(8) Die nach Abs. 2 Verantwortlichen haben Daten nach Abs. 7 lit. a bis c nach spätestens 30 Jahren zu löschen. Die nach Abs. 2 Verantwortlichen haben Daten nach Abs. 7 lit. d zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
(9) Die nach Abs. 2 Verantwortlichen sind berechtigt die Daten nach Abs. 7 lit. a bis c zur Erfüllung der gesetzlichen Berichtspflichten an das für Gesundheitswesen zuständige Bundesministerium, den Landeshauptmann und die Landesregierung zu übermitteln.
(10) Die nach Abs. 3 Verantwortlichen dürfen die im Rahmen des Betriebes einer Krankenanstalt nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erforderlichen personenbezogenen Daten zum Zwecke der Dokumentation und Auskunftserteilung (§ 15) und der Abrechnung (§§ 39 bis 44) verarbeiten.
(11) Die nach Abs. 3 Verantwortlichen sind berechtigt, Daten nach Abs. 10 zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen nach diesem Gesetz und nach dem Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen BGBl. Nr. 745/1996, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 26/2017, sowie Daten nach Abs. 10 die für die Wirtschaftsaufsicht und die Abrechnung erforderlich sind, an den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister, die Gerichte, die Verwaltungsbehörden, die Versicherungsträger nach § 52, den Landeshauptmann, die Landesregierung, den Tiroler Gesundheitsfonds oder an beauftragte Sachverständige und Angehörige von Gesundheitsberufen zu übermitteln.
(12) Die nach Abs. 3 Verantwortlichen sind berechtigt, den Namen, die Adresse und die Aufenthaltsdauer des Pfleglings sowie die Höhe der offenen Gebühren an Personen und Stellen (wie insbesondere Gemeinden) zu übermitteln, von denen erwartet werden kann, dass sie für die Einbringung der offenen Gebühren dienliche Angaben machen können. Die von Verantwortlichen nach Abs. 3 befassten Personen und Stellen sind berechtigt, die angeforderten Auskünfte und die darin enthaltenen personenbezogenen Daten an die Verantwortlichen nach Abs. 3 zu übermitteln.
(13) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach Abs. 10 sind die Pflichten und Rechte gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen. Personenbezogene Daten gemäß Abs. 10, die der Geltendmachung, Ausübung und Verteidigung von Rechtsansprüchen dienen, dürfen jedenfalls bis zu 30 Jahre gespeichert und gegebenenfalls verarbeitet werden.
(14) Als Identifikationsdaten gelten:
(15) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“
Das Tiroler Patientenentschädigungsfonds-Gesetz, LGBl. Nr. 71/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 32/2017, wird wie folgt geändert:
(1) Der Patientenentschädigungsfonds ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in Fällen des § 2 Abs. 1 lit. b des Tiroler Datenverarbeitungsgesetzes, LGBl. Nr. 143/2018, in der jeweils geltenden Fassung, gemeinsam mit dem Amt der Tiroler Landesregierung.
(2) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese im Zusammenhang mit der Entschädigung von Patienten nach Schäden, die durch die Behandlung in Tiroler Fondskrankenanstalten entstanden sind jeweils erforderlich sind:
(3) Personenbezogene Daten nach dieser Bestimmung, die der Geltendmachung, Ausübung und Verteidigung von Rechtsansprüchen dienen, dürfen nach Abschluss der Bearbeitung jedenfalls bis zu 30 Jahre gespeichert und gegebenenfalls verarbeitet werden.
(4) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen die Daten nach Abs. 2 soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Auskunftspflichten erforderlich ist, an die Landesregierung übermitteln.
(5) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen sind berechtigt, in Berichten gem. § 14 Abs. 3 den Familiennamen, Vornamen und akademische Grade der Organe der Entschädigungskommission zu veröffentlichen.
(6) Als Identifikationsdaten gelten:
(7) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“
Der bisherige § 16 erhält die Paragraphenbezeichnung „17“.
Im neuen § 17 hat die Überschrift zu lauten:
„Inkrafttreten“
Das Tiroler Gesundheitsfondsgesetz, LGBl. Nr. 2/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 31/2018, wird wie folgt geändert:
(1) Der Vorsitzende hat die Träger der Sozialversicherung laufend über die festgelegten vorläufigen und endgültigen Punktewerte zu informieren.
(2) Der Vorsitzende hat der Bundesgesundheitsagentur über den Stand der Entwicklung im Zusammenhang mit der Planung, Umsetzung und Weiterentwicklung der elektronischen Gesundheitsakte (ELGA) und im Zusammenhang mit der Schaffung, Umsetzung und Weiterentwicklung der Rahmenbedingungen für den Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien zu berichten.
(3) Der Vorsitzende hat der Bundesgesundheitsagentur standardisierte Berichte über die Gebarung des Fonds auf Basis eines bundesweit einheitlich strukturierten Voranschlages und Rechnungsabschlusses und weitere wesentliche Eckdaten in periodischen Abständen zu übermitteln.
(4) Der Vorsitzende hat der Bundesgesundheitsagentur über die Erfüllung der Rahmenvorgaben im Bereich der Mitwirkung am Nahtstellenmanagement zu berichten.
(5) Die Träger der Kranken- und Unfallfürsorge (§ 6) haben für die gemeinsame Beobachtung, Planung, Steuerung und Finanzierung im Gesundheitswesen dem Fonds sowie der Bundesgesundheitsagentur im Weg einer beim Hauptverband eingerichteten Pseudonymisierungsstelle analog und zeitgleich mit den Trägern der Sozialversicherung pseudonymisierte Diagnosen- und Leistungsdaten aus dem Bereich der vertragsärztlichen Versorgung in einer standardisierten und verschlüsselten Form zur Verfügung zu stellen. Die Diagnosen sind dabei nach der vom Bundesministerium für Gesundheit herausgegebenen Fassung der Internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD-10) zu verschlüsseln.
(6) Die Organe des Fonds oder von diesen beauftragte Sachverständige können, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben des Fonds erforderlich ist,
(1) Der Fonds ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in Fällen des § 2 Abs. 1 lit. b des Tiroler Datenverarbeitungsgesetzes, LGBl. Nr. 143/2018, in der jeweils geltenden Fassung, gemeinsam mit dem Amt der Tiroler Landesregierung.
(2) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten zur Erfüllung übertragener hoheitlicher und privatwirtschaftlicher Aufgaben des Bundes und des Landes Tirol oder im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz, insbesondere der Erreichung der Ziele des Fonds, den Aufgaben in Angelegenheiten als Fonds, den allgemeinen gesundheitspolitischen Aufgaben, den Aufgaben in Angelegenheiten der Zielsteuerung, der Qualitätssicherung, der Krankenanstaltenplanung, den Aufgaben des Gesundheitsförderungsfonds, der Durchführung von Zielsteuerungsprojekten, den Aufgaben der Gesundheitsplattform, der Befassung in krankenanstaltenrechtlichen Verfahren, den Aufgaben der Landes-Zielsteuerungskommission, der Tiroler Gesundheitskonferenz, der Aufsicht sowie der Statistik, jeweils erforderlich sind:
(3) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen haben Daten nach Abs. 2 zu löschen, sobald sie für die Erfüllung der ihm im Zusammenhang mit diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
(4) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen Daten nach Abs. 2 zur Erfüllung der gesetzlichen Melde-, Auskunfts- und Berichtspflichten insbesondere an
(5) Die in die Gesetzgebungszuständigkeit des Landes Tirol fallenden Gesundheitseinrichtungen haben dem Fonds zur Erfüllung seiner Aufgaben auf Anforderung die Leistungserbringer, die Leistungsempfänger, die Kostenträger sowie die überweisenden Stellen betreffenden Daten hinsichtlich Leistungserbringer, Leistungsempfänger, überweisender Stelle, Diagnose, Leistung, Statistik- und Kostendaten, Kostenträger und Erlöse in entsprechend aufbereiteter Form zu übermitteln.
(6) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen sind berechtigt, in Berichten gem. § 21 Abs. 3 den Familiennamen, Vornamen und akademische Grade der Organe des Fonds zu veröffentlichen.
(7) Als Identifikationsdaten gelten:
(8) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“
Das TILAK-Gesetz, LGBl. Nr. 62/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 115/2015, wird wie folgt geändert:
(1) Die Tirol Kliniken GmbH ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.
(2) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf von Bediensteten und ihren Angehörigen und Hinterbliebenen folgende personenbezogene Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihm in Vollziehung dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben jeweils erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Einkommensverhältnisse, Bankverbindungen, Sozialversicherungsverhältnisse einschließlich Sozialversicherungsnummer, Familienstand, Kinder und strafgerichtliche Verurteilungen.
(3) Darüber hinaus darf der nach Abs. 1 Verantwortliche folgende personenbezogene Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihm in Vollziehung dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben jeweils erforderlich sind:
(4) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf personenbezogene Daten nach den Abs. 2 und 3 an die Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, an die zuständige Dienstnehmervertretung, an die zuständigen Organe für Gleichbehandlung und Antidiskriminierung, an die Träger der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen, an den jeweils zuständigen Sozialversicherungsträger und an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger übermitteln, sofern diese Daten jeweils für die Erfüllung der diesen Einrichtungen bzw. Organen obliegenden Aufgaben erforderlich sind.
(5) Der nach Abs. 1 Verantwortliche hat personenbezogene Daten nach den Abs. 2 und 3 zu löschen, sobald diese für die in Vollziehung dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
(6) Als Identifikationsdaten gelten bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel.
(7) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“
Der bisherige § 4 erhält die Paragraphenbezeichnung „5“.
Im neuen § 5 hat die Überschrift zu lauten:
„Inkrafttreten“
Das Gesetz über die Tiroler Patientenvertretung, LGBl. Nr. 40/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 26/2017 wird wie folgt geändert:
(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist sind hinsichtlich der Aufgaben der Tiroler Patientenvertretung Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.
(2) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf folgende Daten verarbeiten, sofern diese im Zusammenhang mit der Entgegennahme und Behandlung von Beschwerden, der Information über das Ergebnis der Prüfung von Beschwerden, dem Aufzeigen von Mängeln oder Missständen und Hinwirken auf deren Beseitigung, der Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit den Rechten und Pflichten der Personen nach § 1 Abs. 1, Prüfung von Anregungen und Abgabe von Empfehlungen zur Verbesserung der Stellung der Personen nach § 1 Abs. 1, Wahrnehmung der Aufgaben des Entschädigungsbeauftragten nach dem Tiroler Patientenentschädigungsfonds-Gesetz sowie der Abgabe von Stellungnahmen in grundlegenden allgemeinen patientenrelevanten Fragen jeweils erforderlich sind:
(3) Der nach Abs. 1 Verantwortliche hat personenbezogene Daten nach Abs. 2 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihm im Zusammenhang mit diesem Gesetz obliegenden Aufgaben oder für die Geltendmachung, Ausübung und Verteidigung von Rechtsansprüchen nicht mehr benötigt werden.
(4) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf die Daten nach Abs. 2 lit. a bis e soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Vertretungs-, Informations- und Auskunftspflichten erforderlich ist, an
(5) Als Identifikationsdaten gelten:
(6) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
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